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BGH Entscheidung vom 25.03.1954 – 3 StR 783/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 183/53 2330 oF0 ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Dipl.Ing. Hans Georg Bo ED aus Wei,

geboren an @. > in Mei,

2. den Kaufmann Friedrich Julius B aus Vi@@B-EB, geboren en ER. EEE AB in © NED,

3. den Lederwarenhändler Johenn W aus Ve» dort geboren am ®. un al ’

. wegen Landfriedensbruchs u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin f Bundesrichter Maaß we Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten BED und V@- @ wirä das Urteil des Landgerichts in Darmstadt

. vom 13. Oktober .1952, soweit es die Beschwerdefüh- . rer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit das Verfahzen gegen den Angeklagten Bechtel eingestellt wor-

en ist.

3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen ‘ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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An 10. November 1938 kam es wie an vielen anderen Orten des Reiches auch in Viernheim zu organisierten Ausschreitungen der SS und ihrer Gesinnungsgenossen gegen jüdische’ Mitbürger. In deren Verlauf wurden die Synagoge in Brand gesetzt und mehrere jüdische Textilgeschäfte und Wohnungen von einer üMenschenmenge heimgesucht, geplündert und teilweise zerstört. Die Leitung dieser Aktion lag in den Händen des rechtskräftig abgeurteilten Jakob Schi, des höchsten örtlichen SS-Führers, der den Auftrag hierzu von dem übergeoräneten SS-Sturmführer erhalten hatte.

Wegen ihrer Beteiligung an den Ausschreitungen sind die Angeklagten BB und WED je wesen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs 2 StGB) verurteilt worden. Die gegen BED ausgesprochene Gefängnisstrafe von acht Monaten ist durch die erlittene Internierungshaft für verbüßt erklärt worden. Dem Mitangeklagten WB sind auf die erkannte Gefängnisstrafe von elf Monaten neun Monate politischer Haft angerechnet worden. Der Mitangeklagte Bechtel ist des einfachen Iandfriedensbruches (§ 125 Abs 1 StGB) für schuldig befunden worden; das Verfahren gegen ihn wurde jedoch wegen Verjährung eingestellt (§ 67 Abs 2 StGB i.Verb.m. Art 2 Abs 3 des HessGes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 - GVBl S 136 -).

Die Angeklagten BEb und WEB haben gegen ihre. Verurteilung, die Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens im Falle Be@D Revision eingelegt.

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I.

Die Revisionen der Angeklagten Bee und wa.

1. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfah-

rensrüge der nicht oränungsmässigen Besetzung des Gerichts

führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft. Nach der dienstlichen Äusserung des. Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer sind die an der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1952 beteiligten Schöffen HB und AED Lediglich einmal zu Beginn ihrer Amtsperiode im April 1951 vereidigt worden. Nach der damaligen Fassung des § 51 Abs 1 GVG galt diese Vereidigung nur für die Dauer des Geschäftsjahres 1951. Sie hätte daher zu Beginn des Geschäftsjahres 1952 wiederholt: werden müssen. Da das nicht geschehen ist, war die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht ordnungsmässig besetzt, so daß der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO durchgreift (BENSt 3, 1755 4, 159).

Da es sich bei dem beanstandeten Rechtsfehler um die Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, nicht um eine solche des Strafgesetzes oder um das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses (RGSt 68, 18) handelt, kommt eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, nicht in Betracht, Das gilt trotz § 301 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Be, zu dessen Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat; denn in ihrer Revisionsbegründung ist der aufgezeigte Verfahrensmangel nicht gerügt.

2. Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten W@8- @, sowie die Sachrügen beider Beschwerdeführer sind

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nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils unbegründet.

Die Internierung des Angeklagten WB und die Durchführung eines Spruchkammerverfahrens gegen ihn standen seiner strafgerichtlichen Aburteilung wegen Beteiligung an der "Judenaktion" in Viernheim nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Wege. Dem Umstand, daß sich der Angeklagte vom 25. März 1947 vis 16. ‘Januar 1948 in Internierungshaft befand, hat das Landgericht durch Anrechnung von neun Monaten dieser Haft auf die im gegenwärtigen Strafverfahren erkannte Gefängnisstrafe von elf Monaten ausreichend Rechnung getragen.

Die Rüge des Angeklagten We, das Landgericht habe den § 267 StPO verletzt, weil es im Urteil nur den ge-

setzlichen Tatbestand wiederholt, nicht aber die für erwie-

sen erachteten Tatsachen angegeben habe, ist offensichtlich unbegründet.

Die weitere Rüge, die der Aburteilung zugrunde gelegten Zeugenaussagen seien nicht glaubwürdig und unrichtig, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.

3. Auch die sachlich-rechtliche Beurteilung des bisher festgestellten Sachverhalts ist nicht zu beanstanden. Beide Beschwerdeführer haben dadurch, daß sie unter den im Urteil erörterten Umständen aus jüdischen Geschäften Waren an Einzelne verteilten oder unter die Menge auf die Strasse warfen, im Sinne des § 125 Abs 2 StGB Sachen geplündert. Daß sie die Waren nicht (endgültig) für sich behalten wollten, stand der Annahme der für das Tatbe-

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standsmerkmal der Plünderung geforderten Absicht rechtswidriger Zueignung nicht entgegen. Die Strafkammer hat - festgestellt, daß die Angeklagten die Waren weggenommen haben, um sie zu verschenken; das bedeutet, daß sie im eigenen Namen über diese verfügt, sich also eine eigentümergleiche Herrschaft über sie angemasst haben. Da nicht zweifelhaft sein kann, daß das ihrem Wollen entsprach, ha-

‚ben sie die Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht

weggenommen (vgl BGHSt 4, 236, 238). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es für den Begriff der Plünderung nicht auch genügt, daß der Täter Sachen wegnimmt oder abnötigt, um einem anderen die Herrschaftsgewalt darüber zu verschaffen. Ein solcher Sachverhalt lag der vom Landgericht erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. April 1952 (3 StR 981/51) zugrunde. Dort hatten die Angeklagten Waren aus jüdischen Läden und Lagern weggenommen, um sie weisungsgemäß auf die Bürgermeisterei zu schaffen, wo.erst über ihre Verwendung befunden werden sollte.

Der Angeklagte WED hat den Tatbestand der Plünderung von Sachen überdies dadurch erfüllt, daß er aus der Wohnung der jüdischen Familie REED Anzugstoffe für sich wegnahm, von denen er einen in der Scheune der Re GEEEEEB versteckte und andere sofort zu sich nach Hause brachte.

Die Revision des Angeklagten BEE veruft sich ver-

geblich auf Notstand oder vermeintlichen Notstand. Die

zu diesem Zweck vorgetragene Behauptung, der Angeklagte habe lediglich wertlose Sachen unter die Menge geworfen und habe das nur getan, weil er den Ärohenden Ansturm

der Menge auf den Laden habe abhalten wollen, widerspricht

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den bisherigen Feststellungen der Strafkammer. Danach hat der Beschwerdeführer grössere Pakete mit Textilien nach Art eines "Waren-Jakobs" in die Menge geworfen. Daß keine Notstandslage der vom Angeklagten behaupteten Art bestanden hat, erhellt auch daraus, daß im Geschäft be- “reits Polizeibeamte anwesend waren, die von sich aus zur Verhinderung weiterer Plünderungen tätig wurden und den Angeklagten ersuchten, sie dabei zu unterstützen. Der

Schuldausschliessungsgrund des § 54 StGB kann dem Angeklag-

ten auch deshalb nicht zugute kommen, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß der Täter sich oder einen Angehörigen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben retten will.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Sie wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Be uni erstrebt dessen Verurteilung wegen schweren lIandfriedensbruchs (§ 125 Abs 2 StGB). Be@B war nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts seit 1932 Mitglied der NSDAP und der SS und seit 1933 Bürgermeister in Viernheim. Er war vor Beginn der dem Urteil zugrunde liegenden Ausschreitungen von Jakob SchilB darüber in Kenntnis gesetzt worden, daß die Synagoge in Brand gesteckt und jüdische Geschäfte zerstört werden sollten. Obwohl er diese Maßnahmen angeblich innerlich ablehnte, unterliess er es, die Polizei und die Feuerwehr anzuweisen, der Absicht des Schneider entgegenzutreten. Als schließlich die Feuersirene ertönte, begab er sich zu der brennenden Synagoge und hielt sich dort längere Zeit unter der zusammengerotte-

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ten-Menge auf, ohne etwas gegen die Ausschreitungen zu unternehmen, "obwohl er nach der Ansicht des Landgerichts als Bürgermeister und Ortspolizeibehörde dazu verpflichtet war. Erst als ihm am späten Nachmittag von dem Polizeimeister Steinmann gemeldet wurde, daß im Orte geplündert würde, entschloß er sich "zu eigenem Eingreifen". Er machte mit Steinmann einen Rundgang durch Viernheim und stellte dabei fest, daß weitere Zerstörungen nicht mehr vorgenommen wurden und auch die Plünderungen im wesentlichen'beendet waren; er gab daraufhin Weisung zum Aufgebot der örganisierten Hilfspolizei, damit diese die ‚zerstörten jüdischen Anwesen sichere und bewache.

Das Landgericht hat eine strafbare Teilnahme des Angeklagten an der Inbrandsetzung der Synagoge verneint, weil einerseits nicht nachgewiesen sei, daß er selbst tätig geworden sei, andererseits aber auch nicht feststehe, daß er durch sein Eingreifen die Brandstiftung hätte verhindern können. Aus dem "gleichen Grund" hat die Strafkammer auch von einer Verurteilung des Angeklagten wegen - schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs 2 StGB) abgesehen.

Diese Ausführungen lassen, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend rügt, eine erschöpfende rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts vermissen. Das iandgericht hat es unterlassen, zu prüfen, ob der'Angeklagte im Hinblick auf seine Stellung als Bürgermeister und Leiter der Gemeindepolizei nicht schon durch seine blosse Anwesenheit am Brandplatz den Zusammenhalt und die gewalttätigen Absichten der dort zusammengerotteten Menge maßgeblich beeinflußt hat. Da Viernheim ein kleiner Ort ist, ist anzunehmen, daß der Angeklagte nindestens einem Teil der versammelten Menschen seiner Per-

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son und Stellung nach bekannt war. Hielt er sich als Gemeindeoberhaupt und Polizeichef längere Zeit am Tatort auf, ohne, wie es seine Pflicht gewesen wäre, gegen das noch im Gange befindliche Zerstörungswerk einzuschreiten und die Feuerwehr zur Bekämpfung des Synagogenbrandes anzuweisen, dann erschien das nach natürlicher. Auffassung als Billigung der Ausschreitungen. Ein solches Verhalten war geeignet, die versammelte Menge zur Aufrechterhaltung der Zusammenrottung und zur Beteiligung an den Gewalttätigkeiten zu bestimmen. Damit spielte der Angeklagte, auch ohne daß er befehlend in das Geschehen eingriff, eine geistig führende Rolle bei der Zusammenrottung; er war also Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs 2 StGB und war deshalb, falls er diese Wirkung seines Verhaltens kannte oder wenigstens als möglich voraussah und billigte, wegen schweren Landfriedensbruchs zu bestrafen (BGH vom 29. Januar 1952 - 1 StR 328/51 -, OLG Frankfurt HESt 1, 32). Dem stand nicht entgegen, daß er die "Judenaktion" im ganzen.möglicherweise innerlich ablehnte; denn als Rödelsführer kann sich auch betätigen, wer nur nach aussen hin mitmacht (BGH vom 18. Januar 1952 - 2 StR 237/51 -).

Das Landgericht hat ferner die Möglichkeit ausser acht gelassen, daß sich der Angeklagte durch sein Verhalten der. Teilnahme an den von Mitgliedern der Züusammenrottung begangenen Zerstörungen und Plünderungen schuldig gemacht hat. Das Merkmal der tätigen Teilnahme nach § 125 Abs 2 StGB setzt. nicht voraus, daß der Iandfriedensbrecher eigenhändig Gewälttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt; es genügt, daß er mit Täterwillen einen über den blossen Anschluß an die Zusammenrottung hinausgehenden Beitrag zu den von der Menge mit vereinten Kräften begangenen Gewalttätigkeiten leistet (vgl

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das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmte Urteil vom: 25. Februar 1954 - 4 StR 799/52 -). Die Teilnahme des':Angeklagten kann darin bestanden haben, daß. er Äurch. sein schon erörtertes Verweilen am Brandort und die darin liegende Billigung des gewalttätigen Gesche- .‚hens den Entschluß der Menge oder einzelner ihrer Mitglieder zu den anschliessenden Zerstörungen oder Plünderungen gefördert hat. Sie kann aber auch darin zu sehen sein, daß der Angeklagte es als das in erster Linie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Gemeindeorgan pflichtwidrig unterlassen hat,

die Bürger zur Ruhe und Gesetzmässigkeit zu ermehnen und die ihm unterstellte Polizei zur Verhinderung von Ausschreitungen rechtzeitig aufzubieten. Dem Angeklagten war aus der Mitteilung des SS-Führers Schneider bekannt, daß auch die Zerstörung oder. Beschädigung jüdischer Geschäfte geplant war, daß die "Aktion" mit der Inbrandsetzung der Synagoge also noch nicht beendet war. Die Strafkamner hat nun zwar hinsichtlich der Brandstiftung ausgeführt, da3 der Angeklagte durch sein Eingreifen den Schneider und seine Helfershelfer von der Durchführung der geplanten Aktion möglicherweise nicht hätte abhalten können. Diese Erwägung kann jedoch nicht ohne weiteres hinsichtlich der späteren Zerstörungen und Plünderungen in jüdischen Geschäftshäusern und Wohnungen gelten. Denn der Angeklagte wußte aus der eigenen Erklärung des Schneider, 'daß- Plünderungen auch nach dem von oben durchgege-

„ benen Aktionsbefehl verhindert werden sollten. Mindestens insoweit hätte er daher die Gemeindepolizei und die organisierte Hilfspolizei möglicherweise schon zeitiger

mit Erfolg einsetzen können. Dem Angeklagten war auch bekannt, daß das von Sch erwähnte überörtliche Verbot an die Polizei, gegen die Judenaktion einzuschrei-

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ten, zeitlich bis 15 Uhr befristet war. Gleichwohl bot er die Hilfspolizei erst am späten Nachmittag auf, als weitere Zerstörungen nicht mehr vorgenommen wurden und die Plünderungen im wesentlichen beendet waren. Außerdem hätte der Angeklagte bei der Bekämpfung von Ausschreitungen einen starken Rückhalt in dem Ortsgruppenleiter der NSDAP von Viernheim, dem in diesem Verfahren wegen erwiesener Unschuld rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten Bra» gehabt. Obwohl Bra - im Gegensatz zu dem Angeklagten - zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten dienstlich nicht verpflichtet war, griff er nach den Feststellungen des Landgerichts gegen Ausschreitungen entschieden ein. Insbesondere gab er alsbald nach seinem Eintreffen am Brandplatz der Feuerwehr, die sich bis dahin auf den Schutz der Nachbargebäude beschränkt hatte, die Weisung, den Brand in der Synagoge selbst zu löschen, und wirkte so der in der Menge vorhandenen Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten entgegen. Da der Angeklagte zur selben Zeit am Branädplatz anwesend war, kann ihm das Bestreben des Bra: Rune und Ordnung wiederherzustellen, nicht verborgen geblieben sein. Bei dieser Sachlage war es für ihn, der selbst altes Partei- und SS-Mitglied war, weder unmöglich noch# unzumutbar, mit den verfügbaren Polizeibeamten und anderen ordnungswilligen Kräften gegen die Ausschreitungen nach Xräften vorzugehen. Dagegen, daß ein versuchter Einsatz an dem der Polizei erteilten "Stillhaltebefehl" gescheitert wäre (§ 28 UA), spricht, daß im Geschäft Oppenheimer Polizeibeamte sogar von sich aus Maßnahmen gegen die Plünderungen ergriffen haben.

Da das Landgericht diese Möglichkeiten strafbarer Verwirklichung des Tatbestandes des schweren Landfriedensbruchs nicht in seine rechtliche Würdigung einbezo-

- 11 - .gen hat, kann die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten. nicht bestehen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Rotberg - Busch Martin.

Menges Maass