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BGH Entscheidung vom 18.01.1952 – 2 StR 237/51

2. Strafsenat

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2 StR 237/51 3323 047?

Im Wamen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlachthofhallenmeister a.D. Johann Josef H Cm .

geboren am EEEEE.1910 in EEE, wohnhaft in Ze, Kreis IE ir GEB,

_ wegen schweren Landfriedensbruchs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.

als Vertreter der bundesanwaltischalt, Justizangestellter ER

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Dezember 1950

1.) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die lenschlichkeit wegfällt,

2.) im Strafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Anscklagten verworfen.

Von Rechts wegen

7

-2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens gegen die sienschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Lendfriedensbruch zu einem Jahr drei konaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

1.) Zu Unrecht bemänscelt die Revision, dass das Landgericht die Aussagen des Zeugen Mi über die liitteilungen seines inzwischen verstorbenen Schriegersohnes an ihn zu Ungunsten des Angeklagten verwertet hat. § 250 StPO verbietet die zrsetzung des unmittelbaren Zeugen durch den sog. Zeugen vom Hörensagen nur unter der Voraussetzung, dass die tatsächliche Löglichkeit besteht, den, der die Tatsache wahrgenommen hat, in der Hauptverhandlung unmittelbar zu hören (RGSt 71, S 10, 11). Diese Möglichkeit fehlte hier.

Der weitere Einwand, die Aussage des Zeugen Tim habe tatsächlich anders als in dem angefochtenen Urteil angeführt, 'gelautet, richtet sich in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) gegen die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters und unterliegt daher nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Fehl geht auch der Angriff, das Landgericht habe sich zu Ungunsten des Angeklagten von dem völlig unbewiesenen Gerücht, der Angeklagte habe dem Rabbiner den Bart abgeschnitten, leiten lassen. Das Landgericht hält es ausdrücklich nicht für erwiesen, dass der Angeklagte bei dem Rabbiner Unfug verübt und hier Gegenstände zerstört oder mitgenommen hat. Die Erwägung des Tatrichters,dass schon der Umlauf des bösen Gerüchts ein Beweisanzeichen dafür sei,.i:"wie"'weit: sich. die Täter... hier verirrt hatten", ist als. Ausübung der ' freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Verfahrensrüge endlich, das Landgericht habe die ihm obliegende Wahrheitsermittlungspflicht verletzt, ist entgegen § 344 Abs 2 Satz 2°StPO ohne Angabe der den dangel enthaltenden Tatsachen erhoben. Die Revision führt im kinzelnen nur die Widersprüche an, unter denen nach

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- 5.

wor Auffassung die Türdigung der erhobenen Beiveise durch das Landgericht leidet; sie enthält aber keine bestimmten Angaben darüber, durch welche Unterlassung das Lendgericht seiner Pflicht zuwidergehandelt hat, die Deweisaufnahme auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken (§ 244 Abs 2 StPO).

2.) Sachlich-rechtlich beanstandet die Aevision die Verurteilung des Angeklagten als Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs 2 StGB; diese werde durch die getroffenen Feststellungen, die nicht frei von Viderspruch seien, nicht getragen. Auch dieser kEinwand ist unbegründet. Das Landgericht hält zwar nicht für bewiesen, dass der Angeklagte die ihm unterstellte SA-Teserve entsprechend dem Befehl des Ortsgruppenleiters zu der Aktion gegen die Juden bestellt hat. Es sieht den Angeklagten jedoch deshalb als Rädelsführer an, weil er der Führer des Zerstörertrupps gewesen ist, der auf der linken Lahnseite im Hotel PM !ıor, ferner bei dem Arzt Dr. CMPsowie bei dem Kabbiner der jüdiechen Gemeinde und in der :ietzgerei Ib en Werk war. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu der Annahme des Luuägerichts, dauu der Angeklagte cuigegen ac ihm urteilten Befehl es unterlassen hat, die SA-Reserve in den Mil ; ww Hof", das damalige Parteilokal, zu bestellen. Es wider-- spricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich dem von dem Angeklagten geführten Aktionstrupp die ‚itangeklagten Schi, der damalige Organisationsleiter der Ortsgruppe, und Vi, ein sog. alter Xäupfer und SS-:ührer, angeschlossen haben. Indem der Angeklagte seinen, Aktionstrupp bei den von diesem begangenen Ausschreitungen an Ort und Stelle leitete, hat er sich als "ädelsführer auch dann betätigt, wenn er mit der Cesamtaktion innerlich nicht einverstanden var und nur "nach aussen hin" mitmachte (vgl OGHSt A 1 S 198, 202).

Der Angeklagte hat sich ferner, wie er einräumt, an den in der Wohnung des Dr.med. CB angerichteten Zerstörungen beteiligt,-und fällt daher wesen dieses Verhaltens ebenfalls unter § 125 Abs 2 Stc$.

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‚möglicherweise das Strafmass beeinflusst hat, zwecks ander-

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Auch sonst hat die Nachprüfung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Aktion der Bad Imser SA am 10. ilovember 1938 gegen ihre jüdischen :.itbürger war, wie nicht näher auszuführen ist, ein Landfriedensbruch im Sinne des § 125 Abs 1 StGB, an dem sich der Angeklagte vorsätzlich beteiligt hat.

3.) Soweit der Angeklagte zugleich eines Verbrechens gegen die lenschlichkeit für schuldig befunden ist, entfällt die Verurteilung. Die Lrmächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 ist in der französischen Zone durch die YO Nr 171 des franz. Hohen’ Kommissars. .(ABl KHK S 1137). mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden. Das angefochtene Urteil war deshalb im Schuldspruch, wie geschehen, abzuändern und, da die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10

weiter Straffestsetzung im Strafausspruch aufzuheben. Im übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. Xirchner Dr. Dotterweich

zugleich für den Senatspräsidenten Dr. loericke, der durch Ortsabwesenheit am Unterschreiben verhindert ist.

Dr. Sauer Dr. Ludwig

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