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BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 4 StR 799/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

u Gewälttätigkeit ı gegen Personen begeht auch, . ln... wer sich als Mittäter einer Körperverletzung | schuldig macht, ohne sie eigenhändig zu ver- | - üben, (ver BEHSt. 2, 20). |

Für das Nachschlagewerk we Für, die „Antliche Sannlun __ 1

Rechtssatz: u Gewälttätigkeit ı gegen Personen begeht auch, . ln... wer sich als Mittäter einer Körperverletzung | schuldig macht, ohne sie eigenhändig zu ver- | - üben, (ver BEHSt. 2, 20). |

Aktenzeichen: 4 StR 799/538 en a Urt. des BGH v. 25. Februar ‚1954 LG Marburg/lahn

Im Namen des Volkes . In der Strafsache: gegen

1.) den kaufm, Angestellten Walter B . u aus KO, zeboren am EEE 1904 in Thür,); 2,) den Bäckermeister Ernst TI u zul aus “m: am 97;

Krs. MB dort geboren 3,) den ehem. Prüfmeister Otto zn aus En , Krs. 7 dort geboren an 1891, 4,) den Schreiner Hermann EB :us GREEN. Xrs, En.

dort geboren am 1894,

wegen Landfriedensbruchsu.a,

hat der 4, Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom

25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin _ Bundesrichter Dr, Seibert

als, beisitzende Richter,

Bundesanwalt MEMMB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Em Hei Ger Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Für Recht erkannt: ö Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 14, August 1951 mit den zugrunde liegenden !eststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Vsrhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Kassel

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Kuna se ER 111: SPUEE Car 2 SE FERNE »

Die Dtrafkammer hat die Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an den Ausschreitungen vom 8. November 1938 in Kirchhain des einfachen Landfriedensbruchs (8 125 abs 1 ee Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch (§ 124 StGB), die Angeklagten TED und MB ausserdem der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) für schuldig befunden, Das Gericht hat das Verfahren indessen nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31, Dezenber 1949 eingestellt, weil bei keinem der Angeklagten eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Strafe erforderlich sei, Hiergegen richtet sich die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der insbesondere die fehlerhafte Nichtanwendung des § 125 Abs 2 StGB gerügt ı wird. Das Rechtemittel ist begründet.

2 Zutrerfena geht die Strafkanner davon aus, dass Rädelsführer der Teilnehmer an der. Zusammenrottung ist, der - ohne dass er Anstifter sein müsste - in der zu gewalttätigen Vorgehen versammelten Menschenmenge geistig oder körperlich eine führende Rolle gespielt hat. Die bisherigen Feststellungen lassen indessen die rechtliche Möglichkeit offen, dass die Angeklagten AED sowie Ernst und Otto Tan in diesem Sinne Rädelsführer gewesen sind,

1.) Die Ausschreitungen nahmen ihren Ursprung auf

einer Dienstbesprechung der örtlichen SS, die hierzu vor dem sog. Biertunnel am Bahnhof in bürgerlicher | Kleidung angetreten war. Auf dieser Besprechung wurde nämlich - wie die Strafkammer feststellt - vereinbart,

dass die jüdischen Einwohner FB una u verprügelt werden sollten, Urheber der Zusammenrottung war der Ange-

klagte DOES ‚ der ehrenamtlich als Schulungsleiter der 55 tätig war; denn er veranlasste den Angeklagten Otto Tas» EB =15 örtlichen Einheitsführer, die Angehörigen der SS zur

Diens tbesprechung zu bestellen, weil er in seiner Eigenschaft

als Schulungsleiter über die anderwärts veranstaltete "Aktion gegen die jüdische sevölkerung sprechen wollt .te,

Die Strafkammer erachtet nicht für erwiesen, dass

DEREN mit der Zusammenkunft von vornherein den Zweck

verfolgt hätte, die Zusammengerufenen zu Gewalttätigkeiten zZ |

veranlassen oder aufzustacheln, oder dass er in ihnen gelegent

Lich der Zusammenkunft den Entschluss zur Tat hervorgerufen hät. te; vielmehr habe Biedermann nicht in aufreizender Weise auf Sie versammelten SS-Leute eingeredet, sondern sich, nachdem man allgemein zu dem Entschluss gekommen sei, es müsse in ‚Kirchhain etwas geschehen, dafür eingesetzt, dass keine grösseren Ausschreitungen begangen werden sollten. Auch im Verlaufeh

der sich anschliessenden Vorgänge sei Biedermann nicht ir: send führend hervorgetreten.

Dass der Angekla: te EN bei der Zasannenro ttung als ihr Urheber und Hauptwortführer eirie leitende Rolle gespielt hat, bedarf keiner Darlegung. Der Sachverhalt ergibt ferner, dass er die Misshandlung der jüdischen Einwohner | und ii |) gebilligt hat, wenn er auch grösseren Ausschre tungen entgegenzuwirken suchte; diese Billigung war angesicht seiner Stellung als Schulungsleiter und Hauptredner geeignet, die SS-Leute zur Aufrechterhaltung der Zusammenrottung und zur Teilnahme an den Gewalttätigkeiten zu bestimmen,

Bei der Beurteilung der inneren Tatseite hat die Strafkammer hier ausser Betracht gelassen, dass auch in Bezug auf die Rädelsführerschaft bedingter Vorsatz genügt, Selbst wenn DB - wie die Strafkammer für möglich hält - die SS-Leute zu ihren Ausschreitungen weder bestimmt hat noch bestimmen wollte, so kann er doch damit gerechnet haben, dass die in Zivil angetretenen Vorkäömpfer des parteiamtlichen Antisemitismus sich ihrerseits zu Gewalttaten gegen den jüdischen Bevölkerungsteil angeregt sehen könnten, wenn er sie darauf hinwies, dass derartige Kundgebungen auch anderwärts allenthalben stattfanden, War das, wie nicht fern liegt, der Fall, so hat der Angeklagte U) seine Führerrolle bei dem Landfriedensbruch vorsätzlich gespielt,

2.) Der Angeklaste Ernst ER hatte zwar den Rang eines SS-Obersturmführers inne, war’ jedoch unwiderlegt ohne Dienststeilung. Die Tatsache allein - so führt. die Strafkammer aus -, dass für ihn auf Grund seines Ranges die Möglichkeit bestanden habe, die Aktion in eine bestimmte Richtung zu leiten und notfalls auch Befehle zu erteilen, genüge nicht zur Feststellung seiner Rädelsführereigenschaft; nichts sei dafür her t en, dass seine Gegenwart und sein Nichtwidersprecl

Fassung des gemeinsamen Misshandlungsentschlusses von 5 förderndem Einfluss gewiesen sei; bei der anschliessenden u Aktion selbst sei der Angeklagte sleichfalls ı nicht hervor | „getreten.

Diese Erwägungen lassen den festgestellten Sachvorhalt ausser acht,

_Hiernach hat der Angeklagte Ernst ) beim. | Antreten der SS-Leute den in Uniform erschienenen NV |) \ aufgefordert, nach Hause zu gehen und Zivilkleiding anzu ”

ziehen, damit es nicht heisse, die SS mache das in Mmiform; ferner hat er dem SS- -Angehörigen SB», der seine Trage, ob er schon gegessen habe, verneinte, gesagt, er solle erst essen, Schliesslich gab er den Befehl, die Misshandlung We: zu beenden,

Der Angeklagte hat somit in der zusammengerottet en Menge Befehle zur Vorbereitung und Durchführung der Gewaltmassnahmen erteilt und damit seine durch den Rang bedingte Führerstel- | lung betätigt. Der Inhalt der den SS-Mitgliedern 7) und Sc gegebenen Anweisungen lässt zudem keinen Zweifel, dass er mit einer gesetzwidrigen, längere Zeit in Anspruch | nehmenden Unternehmung rechnete., Welcher Art diese sein würde, konnte nach den Umständen nicht zweifelhaft sein, Dass der Angeklagte Ernst Tww die Misshandlung der Juden wollte, ergibt sich denn auch aus dem Umstande, dass er auf dem Heimweg aus eigenem Antrieb nach dem ihm begegnen den jüdischen Einwohner Jakob Hg mit dem Fusse trat,

3.) Der Angeklagte Otto TB war der örtliche Einheitsführer der SS und hat die SS-Laute zu der Zusammenkunft beordert, Trotz der Aufforderung; in Zivil zu kommen, hält die Strafkanmer es für möglich, dass er in diesem Zeitpunkt nit Gewalttätigkeiten noch nicht gerechnet habe, Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Verlaufe der Dienstbesprechung oder später bei der Aktion selbst irgendwie führend hervorgetreten sei, u

Diese Erwägungen, deren Vereinbarkeit mit gemeinkundiger Erfahrung sowie mit den gegen den Angeklagten Ernst TB =stroffenen Feststellungen unerörtert bleiben kann, vermögen die Rädelsführerschaft des Ange-

klagten nicht auszuschliessen,

Der Befehl des Angeklagten hatte die SS-Leute zusammengebracht, seine Befehlsgewalt hielt demgemäss die versammelte Schar auch beieinander, Ohne seine - ausädrücklich oder stillschweigend erteilte - Weisung waren die SS-Männer vor allem nicht in der Lage, sich von dem Versammlungsplatz zwecks Durchführung der Misshandlungen zu entfernen, Diese Gewalt übte der Angeklagte Otto in auch dann noch weiter aus, als der Entschlußs zur gemeinschaftlichen Misshandlung jüdischer ı Yitbürger gefasst worden war, und zwar durch tätiges Handeln, nämlich zumindest durch sein Mitmarschieren, Er war seinen Vorgesetzter für das Verhalten der ihm’dienstlich unterstellten ‚DS- Leute verantwort Llich; er war es demgemäss auch, der von den Teilnehmern an der Zusammenrottung als verantwortlicher Führer angesehen wurde, Wenn der Angeklagte unter diesen Umständen die Misshandlungen durch Ausübung seiner Befehlsgewalt wissentlich ermöglichte, so hat er bei dem Landfriedensbruch bewusst eine führende Rolle gespielt.

II;

Die Strafkanner hat ferner die Möglichkeit ausser Betracht gelassen, dass die Angeklagten I

u TB sich Aurch Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung. der Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an den. von anderen Mitgliedern der Zusammenrottung durch Mi handlung der jüdischen Einwohner Wei und St iR begangenen schweren Landfriedensbruch (8 125 Abs 2 StGB) 2 schuldig gemacht haben, Wer nämlich durch sein Verhalten bewirkt, dass Teilnehmer an einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge Gewalttätigkeiten gegen Personen begehen, kann sich dadurch der Anstiftung zum schweren Landfriedensbruch schuldig machen, und wer äussere Um-- stände für ein solches Geschehen günstiger gestaltet

oder Hindernisse aus dem Wege räumt, kann dadurch Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch begehen; dabei ge-

ügt bedingter Vorsatz, also das Bewusstsein des Täters, sein Verhalten könne solche Wirkungen haben, und die ‚Billigung dieses als möglich vorgestellten Erfolges für den Fall seines Eintritts (BGHSt 2, 279),

Die Angeklagten DB uni Otto Ben

die gewalttätige Menschenmenge zusammengebracht. BEE WB 2: die Anregung zu der Dienstbesprechung gegeben, Otto TB hat die SS-Leute dazu bestellt, Ob die Angeklagten schon in diesem Zeitpunkt mit Gewalttätig-

keiten gegen die Person jüdischer Mitbürger als Folge ihrer auf die Zusammenrottung gerichteten Tätigkeit rechneten, ist, hier unerheblich;: :sie können die Möglichkeit einer solchen. Folgewirkung jedenfalls dann nicht mehr verkannt haben, als auf der Dienstbesprechung der Entschluss zur Misshandlung gefasst wurde, Nach einem anerkannten Rechtssatze ist nun der, der durch sein - wenn auch schuldloses - Handeln die Gefahr einer St raftat geschaffen hat, verpflichtet, den aus dieser Gefahr drohenden schädlichen Erfolg abzuwenden (vel Rest 46, 337, 343; 58, 130, 132; 72, 20, 23; OGHSt 3, 1, 3; BGHSE.2, 283; 3, 203). Die Angeklag t u I 0 und Otto ER waren somit rechtlich verpflich tet, die Durchführung des beschlossenen schweren 1 Tandfriede zu verhindern. Es liegt nahe, dass durch die pflichtwidrige Unterlassung eines Rinschreitens die ein Verbrechen gegen § 125 Abs 2 StGB verwirklichenden Misshandlungen geförn dert worden sind (§ 49 sa).

Der Angeklagte Ernst TB ann die Durchführung $ der Misshandlungen insbesondere dadurch erleichtert haben,

dass er den in Uniform zur Mitwirkung ungeeigheten vw veranlasste, sich der Zusammenrottung in bürgerlicher %leidung anzuschliessen, und dass er den Sc

anwies, sich zunächst durcheine Mahlzeit für das Unternehmen körperlich zu stärken. Dabei würde es nicht entscheidend darauf ankommen, ob Ngund SCHE @izenhändiger Misshandlungen zu überführen sind. |

III,

1.) Die Angeklasten Ernst und Otto TER sowie VW sind von der Strafkammer einer durch die zusammengerottete Menge mit vereinten Kräften begangenen gefährlichen Körperverletzung jüdischer Einwohner schuldig befunden worden, Gleichwohl hat das Gericht bei ihnen die Voraussetzungen des 8 125 Abs 2 StGB deshalb für nicht | erfüllt erachtet, weil diese Bestimmung die den Angeklagten | nicht nachgewiesene Eigenhändigkeit der Gewalttat Voraussetze. Dem kann - wie die Revision zutreffend geltend macht. - nicht

| beigetreten werden,

Die: Frage ist von der höchstrichterlichen. Rechtsprechu 2 nämlich dahin beurteilt worden, dass § 125 Abs 2 StGB eine Eigenhändigkeit der Gewalttaten nicht voraussetzt, sondern

. jeden Lanäfriedensbrecher mit schwerer Strafe bedroht, der mit, Täterwillen einen Beitrag zu den Genai tina ten geleistet hat (vgl die in RGSt 69, 289, 298 letzter Absatz angeführten Reichsgerichtsentscheidungen; BGHSt 2, 284): Daran ist festzuhalten,

Unter der "Begehung" einer lat versteht das Strafgesetzbuch allenthalben (vgl z.B. 88 2 bis 6; 20 a abe 2; 42 b, c, 1 und m; 48, 49, 49a, 59, 74; 245 Nr 5 bis 1,

z

244, 247, 250 Nr 1, 3 und 4, 255 usw.) nicht nur die ei-

genhändige, sondern jede Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes, Das gilt insbesondere auch für das. hier zunächst in Betracht kommende Vergehen der gefähr lichen Körperverletzung (§ 223 a StGB), Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, warum für s 125 Abs 2 etwas anderes gelten sollte,

Die Erwägungen des angefochtenen Urteils über den . vom Gesetzgeber verfolgten Zweck lassen eine greifbare Unterlage vermissen, setzen in denkfehlerhafter Weise das zu beweisende Ergebnis als durch sich selbst klar voraus und entbehren daher der ! Nberzeugungskraft, Ihnen ist entgegenzuhalten, dass eine den Wortlaut des Gesetzes. nicht einschränkende Auslegung zu durchaus sinnvollen und gerechten Ergebnissen führt, Wie in der Rechtsprechung all. gemein anerkannt wird, ist Täter nach § 125 Abs 1 StGB jed. der willentlich an der Zusammenrottung teilnimmt, auch wenn er die von der Menge begangenen Gewalttätigkeiten nicht billigt oder sogar missbilligt (RGSt 55, 249; 58, ‚207, 209; 60, 331; OGHSt 2, 179, 186 f). Wer äie von der Menge mit vereinten Kräften begangenen Gewalttätigkeiten nicht nur billigt, sondern dieser Billigung ausser dem durch Leistung eines über die Zusammenrottung hinausgehenden Tatbeitrags dazu erkennbaren Ausdruck gibt, offe bart durchweg ein erhöhtes‘ Mass der Schuld und der Gefähr lichkeit; die Aufstellung einer schärferen Strafnorm für all le diese Fälle stimmt daher mit den Zu ;ecken staatlichen Strafens überein. Die Weite des in § 125 Abs 2 StGB vorge zeichneten Rahmens gestattet auch eine den Forderungen der Gerechtigkeit entsprechende Rücksichtnahme auf die Be-

sonderheiten des Einzelfalles,

. Dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 289) wie auch des Bundesgerichtshofs ( 4 StR. 622/52 vom 18. Dezember 1952 = Lindenmaier-Möhring

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ür 2 zu § 122 StGB) die erhöhte Strafe des § 122 Abs 3 StGB nur den Meuterer trifft, der eigenhändig Gewalttä-

tigkeiten verübt hat, ist für die Auslegung des im entscheidenden Punkt anders gelagerten § 125 StGB ohne Bedeutung. Während beim Landfriedensbruch den einfachen

Teilnehmer an der Zusammenrottung keine Schuld in Bezug auf die von der Menge begangenen Gewalttätigkeiten zu

treffen braucht, ist jeder der durch Angriff auf die

Anstaltsbeamten meuternden Gefangenen, wie das Reichsgericht (RGSt 69, 294 f) zutreffend dargelegt hat, durchweg ohnehin Mittäter der hierbei verübten Gewalttätigkeiten, Die Vorschrift des § 122 StGB wäre mithin in sich selbst widerspruchsvoll, wenn die schwerere Straf, des § 122 Abs 3 StGB jeden Mittäter treffen müsste, ‚auch wenn er persönlich keine Gewalttat verübt hat. Diesen grundlegenden Unterschied zwischen den Erschwerungstatbeständen des § 122 Abs 3 und des § 125 Abs 2 StGB hat denn auch bereits der Gesetzgeber nicht nur durch eine andere sprachliche Kennzeichnung ("verüben" statt begehen), sondsrn vor. allem Qurch die abweichende Bemessung der Strafrahmen Rect

nung ‚getragen.

Die drei der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befundenen Angeklagten haben somit schon B hierdurch Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne des | s 125 Abs 2 StGB begangen. Er e

2; ' Selbst aut den Boden der irrigen Auffassung, dass § 125 Abs 2 StGB die Eigenhändigkeit der Gewalttat erfordere, Hätte die Strafkammer bei den Angeklagten Ernst

O9) und MB die Voraussetzungen des schweren. Landfriedensbruchs. nicht verneinen dürfen, E

In das Gehöf! des jüdischen Einwohners vom verschafften die Teilnchmer an der Zusammenrottung sich teils durch Übersteigen des Bretterverschlages, teils durch gewaltsames Eindringen Einlass, Unter den etwa

30 Einäringlingen befanden sich die Angeklagten ir 7)

und Ernst TEE Die enge überrannte den We Sn

BJ der auf den Lärm hin die Türe seines Stalles ein wenig geötf,

hatte, Er und der Viehhändler SB urden sodann misshandelt,

Hiernach haben die Angeklagten Ernst TE 2 MD den VW, als er die Türe seines Stalles ein wenig geöffnet hatte, mitüberrannt. Dadurch haben sie eigenhändig eine Gewalttat gegen ihn begangen, Dieses Tatbestandsmerkmal setzt nämlich nicht voraus, dass eine Person unmittelbar berührt wird, Es genügt vielmehr schon, wenn äurserer Zwang gegen sie in Bewegung gesetzt wird, also eine mittelbar gegen den Betroffenen gerichtete Einwirkung, die von diesem körperlich empfunden wird (RGSt 45, 153, 156

65, 389; OGHSt 1, 284, 289; 2, 94, 96), Das war hier der Fall,

W

sachlichrechtlich fehlerhaft ist schliesslich strafmildernde Bewertung des Unstandes, dass die Taten d - Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandluns nahezu 13 Jahr zurlicklagen. Dabei ist nämlich ausser acht gelassen, dass diese Straftaten bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft überhaupt nicht verfolgt wurden. Die Zeitspanne, in der aus diesem Grunde eine Strafverfolgung und damit eine gerechte Sühne unmöglich war, kenn aber nicht strafmi

dernd berücksichtigt werden (BGH 4 StR 10/50 vom 24, Januar 1952, 4 StR 26/50 vom 29, September 1952),.-

Da das angefochtene Urteil auf den dargelegten Rechts fehlern beruht, war die Sache - dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend - abermals an die Strafkammer

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zurückzuverweisen,

eh

Dabei erschien es geboten, die erneute Erörterung

einen benachbarten Gericht zu } übertragen (§ 354 Abs 2 Satz 2 stro).

Krumme Engels Dr, Augustin.

Martin Seibert