Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 4 StR 798/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bestrafung wegen Begünstigung im Amte ist ausge- . schlossen, wenn. der. Strafverfolgungsbeante die „Unterst ützung der Tat vor ihrer Begehung. zugesach hat N 257 Abs 3 StGB). Aietenzeichen: 4 StR 798/52 Urt. d. BCH. v. 25. Februar 1954 ImNanen des Volk & =) In der Strafsache gegen den Gendarmeriewachtmeister a.D. Helnut BEEEEEE> zus CE zenoren ar GE 1921 ir Su wegen Begünstigung im Amt u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanmaltschaft gegen däs Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4 Juni 1951 wird ver- worfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last, Von Rechts wegen & ® Gründe: nn — Der Angeklagte, der zur Tatzeit Gendarmeriebeamter war und einen eigenen Kraftwagen besaß, sagte im Herbst 1948 seinem Bekannten BB auf dessen Eirsuchen zu, ein schwarz zu schlachtendes tSchweinchen" nach Frankfurt zu schaffen. Die Schwarzschlachtung, an der außer BEEEEB noch zwei weitere Personen beteiligt waren, wurde daraufhin vorgenonmen. Das Fleisch im Gewichte von etwa 200 kg wurde auf den Wagen des Angeklagten verladen,und dieser setzte sich nach Frankfurt in Fahrt; das Fleisch kam jedoch nie dort an; nach der Binlassung des Angeklagten deshalb nicht, weil es ihm unterwegs gestohlen wurde, als er sich wegen einer Reifenpanne vom Wagen entfernte: Nach dem Bröffnungsbeschluß lag dem Angeklagten - außer einem Vergehen gegen das Kraftfahrzeugverkehrsgesetz, das nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - zur Last, sich wegen des geschilderten Vorfalles eines Verbrechens der Begünstigung im Amte in Tateinheit mit einem Verge
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2282 006
‚StEB 52.497 Abs 3 48 Rechtssatz: Bestrafung wegen Begünstigung im Amte ist ausge- . schlossen, wenn. der. Strafverfolgungsbeante die
„Unterst ützung der Tat vor ihrer Begehung. zugesach hat N 257 Abs 3 StGB).
Aietenzeichen: 4 StR 798/52
Urt. d. BCH. v. 25. Februar 1954
ImNanen des Volk & =)
In der Strafsache
gegen den Gendarmeriewachtmeister a.D. Helnut BEEEEEE> zus CE zenoren ar GE 1921 ir Su
wegen Begünstigung im Amt u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanmaltschaft gegen däs Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4 Juni 1951 wird ver-
worfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last,
Von Rechts wegen
& ®
Gründe§
nn —
Der Angeklagte, der zur Tatzeit Gendarmeriebeamter war und einen eigenen Kraftwagen besaß, sagte im Herbst 1948 seinem Bekannten BB auf dessen Eirsuchen zu, ein schwarz zu schlachtendes tSchweinchen" nach Frankfurt zu schaffen. Die Schwarzschlachtung, an der außer BEEEEB noch zwei weitere Personen beteiligt waren, wurde daraufhin vorgenonmen. Das Fleisch im Gewichte von etwa 200 kg wurde auf den Wagen des Angeklagten verladen,und dieser setzte sich nach Frankfurt in Fahrt; das Fleisch kam jedoch nie dort an; nach der Binlassung des Angeklagten deshalb nicht, weil es ihm unterwegs gestohlen wurde, als er sich wegen einer
Reifenpanne vom Wagen entfernte:
Nach dem Bröffnungsbeschluß lag dem Angeklagten - außer einem Vergehen gegen das Kraftfahrzeugverkehrsgesetz, das nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - zur Last, sich wegen des geschilderten Vorfalles eines Verbrechens der Begünstigung im Amte in Tateinheit mit einem Vergehen des Betrugs schuldig gemacht zu haben, eines Betrugs deshalb, weil er das Fleisch sich selbst zugeeignet
and das von vornherein beabsichtigt haben sollte.
Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 346 StGB abgelehnt, weil für den Angeklagten eine Pflicht, die an der Schwarzschlach- ‚tung beteiligten Personen anzuzeigen, wegen seiner Unterstützung der Haupttat nicht bestanden habe. Von einer | Bestrafung wegen Beihilfe zum Kriegswirtschaftsverbrechen (§ 257 Abs 3 StGB, § 1°KWVO) hat die Strafkamner in Anwendung des § 2 a Abs 2 Halbsatz 2 StGB mit der Begründung abgesehen, daß die (im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgehobene) KyVO nicht als Zeitgesetz im Sinne des § 2 a
Abs 3 StGB anzusehen sei und daß die Handlungsweise des An. geklagten im Hinblick auf die seit der Tat verstrichene Zeit auch unter Berücksichtigung seiner damaligen Stellung als Gendarmeriebeanmter, nicht mehr strafwürdig erscheine, zumal das Verfahren gegen die Haupttäter nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich sowohl gegen die Nichtanwendung des § 346 StGB als auch gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Beihilfe zur Wirtschaftsstraftat. Sie muß im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
I. Nichtanwendung des § 346 StGB.
Der Senat tritt im Ergebnis der Ansicht des Landgerichts bei. Es ist in der Rechtsprechung allgemein aner- = kannt und wird auch von der Revision nicht bestritten, daß die in § 346 StGB strafrechtlich verankerte Ermittlungsund Anzeigepflicht da ihre Schranke findet, wo der Beamte gezwungen wäre, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Das ist dann der Fall, wenn er an der aufzuklärenden Straftat als Mittäter, Anstifter, Gehilfe, Hehler oder Begünstiger beteiligt ist (RG JW 1927 S 258 Nr 13 RGSt 31, 1965 63, 276; 70, 251, 2545 73, 265, 268; 74, 178, 181; BGH. 1 StR 423/51 vom 30. Oktober 1951). Für die von “ ‘der Revision aufgeworfene Frage aber, ob der Angeklagte schon vor seiner Beteiligung an der Haupttat einer Verpflichtung, Ermittlungen gegen die Haupttäter einzuleiten, zuwidergehandelt hat, komnt es darauf an, wann die Haupttäter frühestens straffällig geworden sind und wann die Selbstbeteiligung des Angeklagten an deren Straftat begonnen hat.
Die Strafkammer hat eine Verpflichtung des Angeklagten, gegen die Schwarzschlächter vorzugehen, für die Zeit nach der Zusage des FTleischtransportes verneint, weil er dadurch den eigenen Tatbeitrag hätte offenbaren, sich selbst 1so einer strafbaren Handlung bezichtigen müssen. Vor.
dieser Zusage aber habe eine Ermittlungspflicht deshalb nicht bestanden, weil noch keine strafrechtlich verfolgbare Handlung der Haupttäter vorgelegen habe; auch die nach § 49 a Abs 2 StGB i.Verb.m. § 1 KiVO strafbare Verabredung der Schwarzschlachtung sei erst später zustande gekommen,
Die Revision bekämpft diese Auffassung mit der Begründung, das strafbare Tun des Angeklagten habe erst mit dem Abholen des Fleisches, nicht schon mit der früheren Zusage der Begünstigungshandlung begonnen; bis dahin habe ‚der Angeklagte seiner Ermittlungspflicht nachkommen können, ‚ohne sich selbst belasten zu müssen. Da er trotzdem nichts unternommen habe, habe er sich schon vor dem Beginn seines eigenen Tatbeitrages des Verbrechens nach § 346 StGB schulaig gemacht; der Bestrafung hierfür könne er nicht deshalb entg :ehen, weil er sich später an der von ihm zu verfölgenden Straftat noch selbst beteiligt habe.
1) Das Landgericht ist bei seinen rechtlichen Erörterung sen davon ausgegangen, daß die den Haupttätern vorgeworfene Schwarzschlachtung ein Verbrechen nach 8 1 KUVO und deshalb auch schon deren (nach der Zusage des Angeklagten getr offene) Verabredung eine von dem Angeklagten auf-
uklärende strafbare Handlung gewesen sei (§ 49 a Abs 2 008). Ob diese rechtliche Beurteilung zutreffend war, kann mangels näherer Darlegungen im Urteil nicht nachgeprüft werden. Es ist auch möglich, daß die Schwarzschlachtung angesichts der zur Tatzeit bereits eingetretenen Er-
leichterungen in der Versorgungslage oder mangels des Merk mals der Böswilligkeit nur als Vergehen nach § 1 VRStVO an zusehen war. In diesen Falle hätte das strafbare Tun der Haupttäter nicht schon mit der Verabredung, sondern erst. mit der tatsächlichen Ausführung der Wirtschaftsstraftat begonnen; für den Angeklagten wäre daher die Verpflichtung, 7 als Strafverfolgungsbeamter tätig zu werden, auch erst ent. 1 sprechend später entstanden. Indes würde sich dadurch an der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte den Strafbe- . Treiungsgrund der Selbstbegünstigung für sich beanspruchen N kann, im Ergebnis nichts ändern, u
2) Das Urteil läßt auch Ausführungen darüber vermissen, ob der Angeklagte nicht unmittelbare ‚Beihilfe zur Haupttat geleistet hat (§ 49 StGB). Sie lag’ deshalb nahe, weil sich die Haupttäter nach den Feststellungen erst auf Grund der Bereitschaft des Angeklagten, das Fleisch in seinem Kraftwagen nach Frankfurt zu befördern, endgültig zu | der Schwarzschlachtung entschlossen haben. Dieser vsychische Beistand wäre schon vor der von der Strafkammer angenommenen Verabredung der Schwarzschlachtung durch die Haupttäter geleistet worden; der Einwand der Revision, im Zeitpunkt der strafbaren Mitwirkung des Angeklagten an A der Haupttat sei das Verbrechen nach § 346 StGB schon vollendet gewesen, entfiele dann ohne weiteres. “
Die Rechtslage ist indes keine grundsätzlich andere, | wenn der Tatbeitrag des Angeklagten nur in dem Transport des Fleisches gesehen wird. Der Angeklagte ist dann zwar erst nach der Begehung der Haupttat tätig geworden, so daß seine Beistandsleistung tatbestandlich nur als (sachliche) Begünstigung (8 257 Abs 1 StGB) angesehen werden kann. Er hat die Beistandsleistung aber schon vor der Begehung der
Haupttat und sogar vor deren Verabredung zugesagt (§ 257 Abs 3 StGB). Mit dieser Zusage begann bereits seine strafpare Teilnahme an der Wirtscheftsstraftat der Haupttäter (vgl A6St 76, 190, 192; BGHSt 4, 132, 134). Das folgt insbesondere aus dem gesetzgeberischen Grunde, der zur Einstufung der im voraus zugesagten Begünstigung als Beihilfe | geführt hat; er ist nicht nur darin zu sehen, daß der Begünstiger, der die Beistandshandlung vorher verspricht, einen stärkeren verbrecherischen willen offenbart und deshalb die vielfach schwerere Strafe des Gehilfen verdient (RGSt 49, 385; BGH aa0), sondern auch darin, daß die vor der Begehung der Haupttat erklärte Bereitschaft, dem Täter später Beistand zu leisten, "kraft unwiderlegbarer Vermutung" regelmässig den Tatentschluß bestärkt, also eine der späteren Beistandshandlung vorausgehende psychische Unterstätzung des Täters darstellt (Ik 6./7. Aufl § 257 Anm V und das dort angeführte Urteil des RG vom 6. Juli 1923 -
4» 275/23 -): Vom Zeitpunkt der Zusage ab besteht auch beneits &ie innere Bindung des Beginstigers an die Haupttat, die ihn die für ihn unter Umständen bestehende Pflicht, die geplante Tat zu verhindern oder die schon begangene Tat ihrer Strafe zuzuführen, mißachten 1äßt.. Diese Vorauswirkungen der für später zugesagten Begünstigung rechtfertigen es, im § 346 StGB dem Strafverfolgungsbeanten den Strafbefreiungsgrund der Selbstbegiinstigung schon vom Zeitpunkt der Zusage der Begünstigung, nicht erst. vom Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Leistung ab zuzubilligen. ‘Yon äem von der Revision vertretenen Standpunkt sus würde
die Pflicht des Beamten, gegen einen von ihm begünstigten Verbrecher ein Strafverfahren einzuleiten, nie entfallen; denn sie wäre für ihn in jedem Falle schon vor der eige-
nen Beistandshandlung entstanden, weil er naturgemäß |
schon vorher von der Haupttat Kenntnis haben muß; der
Strafbefreiungsgrund der Selbstbegünstigung könnte ihm also nie zugute Koimen. Selbst bei der unmittelbaren Teilnahme : an der Haupttat - als ilittäter oder Gehilfe - würde er im: % mer dann versagen, wenn der Beamte nicht der geistige Urheber der Tat ist und sein Tatbeitrag erst zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Hauptäter :schon einen strafbaren Versuch unternommen hat. Dieses Ergebnis liefe auf eine | mit der natürlichen Betrachtungsweise unvereinbare unterschiedliche Behandlungder Selbstbegünstigung hinaus, die
dem Sinn dieses Strafbefreiungsgrundes nicht gerecht würde,
3) Der Vertreter des Oberbundesanwalts hat zur Rechtfertigung der Revision noch vorgetragen, daß sich der i Haupttäter BE schon Aurch die an den Angeklagten gerichtete Aufforderung zur Teilnahne an dem geplanten Kriegswirtschaftsverbrechen strafbar gemacht habe (§ 49 a Abs I StGB). Der Angeklägte sei daher schon vor der Zusage seiner Begünstigungshandlung verpflichtet gewesen, gegen BWW a :rni:tlungen zur Erstattung einer Strafanzeige einzuleiten (vgl RGSt 63, 276; 70, 251, 254); diese Pflicht habe er in der Zeitspanne zwischen der Aufforderung des Bi» 5 und der Zusage des eigenen Tatbeitrags verletzt. Durch die WM nachfolgende Selbstbeteiligung habe er das schon verwirk- ii lichte Verbrechen nach § 346 StGB nicht mehr aus der Welt schaffen können. Zu
Diese Ausführungen verkennen, daß der Angeklagte die Aufforderung des BW auf der Stelle angenommen und sich dadurch der strafbaren Verabredung der Begehung eines Verbrechens oder mindestens der ernstlichen Verhandlung darüber schuldig gemacht hat (§ 49 a Abs 2 StGB in der vor dem 1. Oktober 195% geltenden Fassung). Unter diesen Umständen aber kann die Aufforderung des BE nur als
Teil der Verabredung, nicht als selbständige Aufforderung zur Teilnahme an einem Verbrechen nach § 49 a Abs 1 StGB gewürdigt werden. Das bedeutet, daß sich der Angexlagte gemeinsam und gleichzeitig mit BEP eines Verbrechens nach § 49 a Abs 2 StGB schuldig gemacht hat und daß er aus diesem Grunde von Anfang an keine Strafanzeige gegen 7 | erstatten konnte, ohne sich selbst der Bestrafung wegen derselben Tat auszusetzen. Es bedarf daher nicht noch der Erörterung, ob der Tatbestand des § 346 StGB nicht auch deshalb zu verneinen ist, weil dem Angeklagten für seine Entschliessung, ob und welche Maßnahmen er gegen BE Zu ergreifen habe, keine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung stand (vgl BGH 4 StR 293/51 vom 29. November 1951): Dieser Gesichtspunkt kann erheblich sein, wenn die Begünstigung im Amte in dem bloßen Unterlassen der Anzeigeerstattung gefunden werden soll (vgl § 346 StGB in der vor dem 1. Januar 1954 geltenden Fassung).
Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 346 StGB kann auch nicht damit begründet werden, daß sich der Angeklagte nach § 49 a Abs 4 StGB Straffreiheit hätte verschaffen können. Ob der Angeklagte wegen Selbstbegünstigung straffrei bleibt, ist nieht damnach zu beantworten, was er hät- | te tun oder unterlassen können, sondern ausschließlich 'darnach, was er tatsächlich getan oder unterlassen hat.
Daß er Gebotenes nicht getan und die Gelegenheit, zum strafbefreienden Rücktritt von der ‚Verabredung der Verbrechensteilnahme. nicht wahrgenommen hat, wird durch die Bestrafung wegen Teilnahme an der Haupttat abgegolten.
Kommt dem Angeklagten sonach der _ Strafbefreiungsgrund der Selbstbegünstigung zugute, wenn die Haupttat ein Kriegswirtschaftsverbrechen und demgemäß schon die Vor-
bereitungshandlungen nach Maßgabe des 8 49 a StGB strafbar waren, so gilt das erst recht, wenn die Haupttat nur ein Vergehen gegen $ i VRStVO war. In diesem Falle wären die Haupttäter erst durch äie Ausführung der Schwarzschlachtung straffällig geworden, während die strafbare Mitwirkung des Angeklagten auch hier schon mit der Zusage der nachträglichen Beistandsleistung begonnen hätte. Entsprechendes würde gelten, wenn der Angek ilagte die Strafwürdigkeit der Aufforderung des BEE oder der Verabredung nicht erkannt hätte, weil.er die geplante Schwarzschlachtung irrtümlich nur als Vergehen gegen § 1 YRS+tYo angesehen hat,
Der Tatrichter hat nicht ausdrücklich erörtert, daß der Angeklagte Ermittlungen gegen die Schwarzschlächter unterlassen hat, um sich der Bestrafung zu entziehen. Bei ö der Besonderheit der Sachlage kann jedoch an diesem Willen kein Zweifel bestehen. Zumindest auf Grund seiner beruflichen Erfahrung als Polizeibeamter wußte der Angeklagte, daß die Aufklärung der näheren Umstände der Schwarzschlachtung. auch Zrmittelungen Über den Verbleib des Fleisches bedingen würde und damit wahrscheinlich zur Aufdeckung seines eigenen Tatbeitrags führen würde, Wenn er die Anzeige zur Vermeidung dieser ihm drohenden nahen Gefahr unterließ, \ Gann handelte er mit Selbstbegünstigungswillen. Der Hinweis des Vertreters des Oberbundesanwalts, der Angeklagte habe in der von ihm zu erstattenden Anzeige sich nicht hotwendig selbst bezichtigen müssen, übersieht, daß jemand nach der Rechtsprechung schon dann sich selbst begünstigen kann, wenn nur die Möglichkeit besteht oder von ihm angenommen \ vird, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden.
Das Landgericht hat demnach eine Pflicht des Angeklagten, gegen die an der Schwarzschlachtung Beteiligten
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ein Strafverfahren herbeizuführen, wegen der damit verbun-
denen Gefahr, sich selbst der Teilnahme an der Straftat zu bezichtigen, mit Recht abgelehnt.
II. Beihilfe zur Wirtschaftsstraftat (§ 257 Abs 3 StGB).
nn Zum PEABSE
Dagezen ist die Begründung, mit der die Strafkammer von der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Kriegswirtschaftsverbrechen (§ 1 XWVO) abgesehen hat, nicht haltbar. Der Straftatbestand des § 1 KWVO ist nämlich ‚durch § 102 des WiStG vom 26. Juli 1949 nicht ersatzlos aufgehoben, sondern als Vergehenstatbestand in den $ ı WwistG (jetzt § 1 WistG idF, vom 25. März 1952) übernommen worden. Die Strafkammer durfte daher nicht schlechthin von einer Bestrafung des Angeklagten absehen (§ 2 a Abs 2 Halbsatz 2 StGB); Sie war nur berechtigt - und nach § 104 Abs 1 Wiste auch verpflichtet -, die mildere Strafvorschrift des § 1 WiStG anzuwenden (§ 2 a Abs 2 Halbsatz 1 StGB). Die Anwendung des § 2 a Abs 2 Halbsatz 2 StGB konnte auch nicht damit begründet werden, daß Schweinefleisch zur Zeit der Aburteilung nicht mehr bewirtschaftet war. Denn der Tatbestand des § 1 Kuvo setzte.- anders als der des § 1 VRStVO - nicht voraus, daß die beseite geschafften Gegenstände bezugsbeschränkt waren. Es kam lediglich darauf an, ob es sich um Rohstoffe oder Erzeugnisse ‘des lebenswichtigen Be-
darfs handelte und ob durch deren Beiseiteschaffung die Deckung des Bedarfs gefährdet wurde; die Tatsache der Bewirtschaftung war lediglich ein, wenn auch gewichtiges;Beweisanzeichen für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerknale.
Es bedarf demnach keines Eingehens auf die Heinung der Revision, das Zandgericht habe von der Kannvorschrift des § 2a Abs 2 Jalbsatz 2 StGB aus rechtsirrtümlichen Er-
wägungen Gebrauch gemacht, wenn es ausführe, die Handlungs.’ weise des Angeklagten sei wegen der seit der Tat verstri- | chenen Zeit auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht | mehr strafwürdig, daß der Angeklagte bei Ausführung der Tat Gendarmeriebeamter gewesen sei. Diese Erwägung ist nn des für die sich nun aufdrängende Prüfung von Bedeutung, i ob die Straftat des Angeklagten unter das Straffreiheits- a gesetz vom 31. Dezember 1949 fiel. Sie läßt nämlich, besonders im Zusammenhang mit dem Hinweis der Strafkäammer, daß die Haupttat ünter das Straffreiheitsgesstz gefallen sei, den Schluß zu, daß der Tatrichter für die Beihilfe des Angeklagten zum Kriegswirtschaftsverbrechen (§§ 1 Kyvo, 257 Abs 3, 49 StGB) keine höhere Strafe als 6 Monate Gefängnis ausgeworfen hätte. Keinesfalls wäre die Strafe höher ausgefallen, wenn das Landgericht die Haupttat zutreffend als Vergehen nach § 1 WiStG gewürdigt hätte. Dann aber war das Verfahren nach § 3 StFG einzustellen.
Zu demselben Ergebnis führt die möglicherweise gebotene Einstufung der Haupttat als Vergehen gegen § 1 vRStVo. Diese Strafvorschrift (vgl jetzt § 8 WiStG) ist zwar für | Fleisch mit der Aufhebung der Fleischbewirtschaftung gegenstandslos geworden. Trotzdem hätte die Strafkammer auch | in diesem Falle nicht nach § 2 a Abs 2 Halbsatz 2 StGB von Strafe absehen dürfen; denn die Vorschriften über die Zwangsbewirtschaftung von Lebensmitteln für die Dauer des Krieges und der Nachkriegszeit varen als Zeitgesetze im Sinne des § 2 a Abs 3 StGB anzusehen (vel BGH NW 1952 8 72 Nr 28). Bei zutreffender Anwendung des § 8 i.Verb.n. § 6 Abs 2 WiStG (anstelle des früheren § 1 VRStVO) wäre jedoch für den Angeklagten ebenfalls keine höhere Strafe als 6 Monate Gefängnis zu erwarten gewesen.
Unter diesen Umständen ist das Revisionsgericht in der Lage, von sich aus die Einstellung des Verfahrens nach
8 3 StrG nachzuholen. Einer Berichtigung des Urteilsspruchs pedarf es nicht, weil dieser, wenn such rechtsirrtünlich, bereits auf Einstellung des Verfahrens lautet.
Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils beantragt.
Krumme Engels Dr. Augustin
Martin Seibert