Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 30.03.1960 – 2 StR 106/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
2 _StR_106/60
2137 047
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Marie Katharine V EEE , get. F ; aus U; Kreis Ciip. dort geboren am @. DB,
wogen schwerer Amtsunterschlagung u.a:
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Oberstaatsanwalt
Justizangestellter
für Recht erkannt:
Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsveamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 15. Januar 1960
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fortgesetzter einfacher Amtsunterschlagung (Öffnen und Verstecken von Briefen) wegfällt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich der bestehen bleibenden Verurteilung wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenbeseitigung sowie im Gesamtstrafuusspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tann Nn..-Lbh. um uman
Die Revision der Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
Dice Beschwerdeführerin hat als von der Postbshörde bestellte und verpflichtete Vertreterin der Posthalterin, ihrer Schwester, Gelder, die ihr mit Zahlkarten oder ?Postanweisunzen libergeben worden waren, vorübergehend für sich behalten und für eigenc Zwecke verwendet. Sie hielt die Zahlkarten und Postanweisungen zurück. Die entnommenen Beträge deckte sie aus späteren Einzahlungen ab. Dazu änderte sie auf mancher der zurückbehaltenen Zahlkarten und Postanweisunfen das Einzahlungsdatum oder aber sie stellte mit veränderter Schrift neue aus. Die zurückbehaltenen Zahlkarten oder Postanweisungen, die sie nicht benutzte, Versteckte sie in ihrer Wohnung. Außerdem unterließ sie die erforderlichen Buchungen in
der Annahmeliste.
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich dadurch der fortigesetzten schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und fortgesetzter Urkundenbeseitigung und -verfälschung schuldig gemacht, begegnet nur in einem die Angeklagte jedoch nicht beschwerenden Punkte rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat übersehen, daß Zahlkarten und Postanweisungen Briefe im Sinne des § 354 StGB sind und daß die Angeklagte sie unterdrückt hat (RGSt 72, 197). Zwischen § 348 Abs. 2 und § 354 StGB besteht nicht das Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern das der Tateinheit (RGSt 49, 137). Die Angeklagte hätte also auch insoweit wegen eines Vergehens nach § 354 StGB verurteilt werden müssen. Im Urteil ist zwar nicht dargetan, inwiefern die Urkundenfälschung und -beseitigung, die das Landgericht
im Abändern des zinzahlungsdatums auf den wiederverwendeten Zahlkarten und Postanweisungen und im Verstecken der nichtgebrauchten findet, mit der schweren Amtsunterschlagung una Untreue in fateinhöit sieht. Die Tateinheit wird indessen auf jeden Fall durch § 266 StGB vermittelt; denn nicht nur die Entnahme der für die Post vereinnahmten Gelder, sondern auch das Beiseiteschaffen der Urkunden, durch das die Angeklagte die zur Aufdeckung der Unterschlagsung dienlichen Beweismittel zurückhielt und die Zueignung so ermöglichte und sicherte, war eine die Bundespost schädigernde Treuverlietzung (RGSt 72,g 193, 195):
Die Revision macht geltend, die Angeklagte sei nur für die Zeit vom 8. Oktober bis 7. November 1957 zur Vertreterin ihrer erkrankten Schwester amtlich bestellt worden. Sie könne wegen Amtsverbrechen deshalb nur für diejenigen Taten bestraft werden, die sie in dieser Zeit begangen habe, nicht aber für die nach dem 7. November 1957 begangenen Handlungen. Zine solche zeitliche Beschränkung ergibt sich aus dem Urteil jedoch nicht. Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und hat deshalb davon auszugehen, daß die Bestellung vom 8. Oktober 1957 zeitlich nicht beschränkt war. Es braucht deshalb nicht auf die Frage einge- [| gangen zu werden, ob die frühere Bestellung der Angeklagten zum Vertreter ihres Vaters vom 17./29. April 1930 zur Zeit der Tat noch fortwirkte.
Die Angeklagte hat ferner Briefe,in denen sie Mahnungen bezüglich dor unterschlagenen Beträge vermutete, geöffnet und in der Wohnung versteckt. Hierin sieht das Landgericht
eine fortgesetzte einfache Äntsunterschlagung in Tateinheit nit fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses und fortgesetzter Urkundenbesceitigung im Amt. Die Annahne einer ein-Tachen Amtsunterschlagung ist jedoch nicht gerechtfertigt; denn es kam der Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen lediglich darauf an, die Briefe ds Beweismittel zu beseitigen, nicht aber darauf, sie selbst oder einen in ihnen verkörperten Sachwert in ihr Vermögen zu überführen (BGH Urt. vom 4. Februar 1954 - 4 StR 445/53). Der strafrechtlich bedeutsame Unrechtsgehalt ihrer Tat liegt darin, daß sie unter Verletzung ihrer Amtspflicht Urkunden, d.h. beweiserhebliche Schriftstücke, dem bestimmungsgemäßen Gebrauch und damit gleichzeitig der Post übergebene Briefe dem Postverkehr entzog ($; 348 Abs. 2, 354 StGB).
Die von der kevision bekämpfte Annahme, daß das Öffnen und Beisciteschaffen der Briefe gegenüber dem Beiseiteschaffen der Zahlkarten und Postanweisungen eine selbständige Handlung ist (§ 74 StGB), ist tatsächlicher Natur.
Aus Rechtsgründen ist hiergegen nichts einzuwenden.
Die rechtsirrige Verurteilung wegen einfacher Amtsunterschlagung kann der „enat durch Änderung des Schuldspruches beseitigen. Jedoch ist das Urteil in diesem Falle im Strafausspruch aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann,
daß die Annahme einer Amtsunterschlagung die Strafhöhe beeinflußt hat.
Baldus Busch Scharpenscel
Dr. Schalscha Kirchhof