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BGH Entscheidung vom 28.04.1953 – 1 StR 646/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 646.53 Im Ramen des Volkes In der Strafsache gegen ] ) die Schneiderin Kreszenz 2 EEE aus dort geboren am ib 1930.

2.) die Hausfrau 3erta_S geborene D aus B eboren am 08 in ä (Landkreis R

wegen leineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. ilai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr Körchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstoatsanwalt Dr. En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EM als Urkundsbeanter.der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten B und Berta Sg wird das Urteil des Landgerichts in

Traunstein vom 28. April 1953 aufgehoben

l ) bezüglich der Angeklagten SOURED :" Umfang der Verurteilung wegen anstiftung zur Ur-

kundenfälschung sowie wegen einer weiteren Urkundenfälschung, ferner im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu,

2.) hinsichtlich der Beschwerdeführerin Berta in Kostenausspruch nit den ihm zugrunde

liegenden Yeststellungen

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Das Verfahren gegen die „ngekla,te 3 wegen Urkundenfälschung sowie wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung wird eingestellt. Die Staatskasse hat insoweit die ausscheidbaren Kosten zu tragen

Im übrigen wird die Sache im Umfang der !ufhebung zu neuer Verhandlung und sntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Landgericht zurückverwiesen

Die weitergehende Revision der Angeklagten Zh wird verworfen

Von Jdechts wegen

I Die Revision der Angeklagten Bü -

Das Landgericht hat die angeklagte wegen \nstiftung zur Urkuncenfälschung, einer weiteren Urkundenfälschung, falscher uneidlicher „ussage sowie wegen hHeineids zu einer Gesautstrafe von sieben honaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision hat teilweise Erfolg.

1.) Die Beschwerdeführerin SW rnat die Anstiftung zur Urkundenfülschung im kärz 1949 und die Urkundenfälschung

im Kai 1949 begangen. Das Landgericht hat auf Gefängnisstrafen von drei Wochen und einem Konat erkannt. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 hat es nicht angewendet, weil die !ngeklagte auch nech dem 15. September 1949 Straftaten begangen hat Die Strafkamner vertritt die Auffassung, dass in einem solchen Falle § 4 Abs 4 des Straffreiheitsgesetzes eine #instellung des Verfahrens ausschliesse. Das ist rechtsirrig (vgl z.B. BGH NJW 1951, 533 Nr 24). Da die vor und die nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Straftaten selbständige strafbare Handlungen darstellen und die Strafen, die für die vor dem . Stichtag liegenden Straffälle erkannt worden sind, zusammen 6 vlonate Gefängnis nicht übersteigen, hatte das Landgericht das Verfahren insoweit auf Grund des § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes einzustellen. Diese Entscheidung hat das Revisionsgericht nachzuholen, ohne dass weiter auf die zu diesen Fällen vorgebrachten Rügen einzugehen ist.

2 ) Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher „ussage sowie wegen Meineids lässt zum Schuldspruch keinen Rechts-

irrtum erkennen

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Die Angeklagte BED seste als Zeugin in einem Unterhaltsrechtsstreit am 31- August 1951 vor dem Amtsgericht bewusst wahrheitswidrig aus, dass sie in der Empfängniszeit nur mit dem Litangeklagten Jakob Sg zeschlechtlich verkehrt habe. Sie blieb unbeeidigt. Dem Urteilszusanamenhang ist zu entnehmen, dass der Richter ihre Vernehmung als abgeschlossen ansah und dass demnach die Aussage abgeschlossen und beendet war. am 23 Oktober 1951 wurde die 3eschwerdeführerin Bin demselben Unterhaltsrechtsstreit erneut als Zeugin vernommen. Sie machte zunächst ihre Erklärungen vom 31. August 1951 zum Gegenstand ihrer Aussage und bekundete sodann noch ausdrücklich, dass sie in der Empfängniszeit dreimal mit Stein, sonst aber mit keinem Kann geschlechtlich verkehrt habe.

Diese bewusst falsche „ussage beschwor die Angeklagte.

Das Landgericht hat einen Fortsetzungszusammenhang zwischen der uneidlichen Falschaussage mit dem Keineid unter Bezugnahme auf die Entscheidung 3GHSt 2, 235 verneint. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil 1 StR 40,53 vom 10. Kärz 1955 (BGHSt 4, 172, 176) ausgesprochen, dass dann, wenn das Gericht, wie im vorliegenden Fall geschehen, die Vernehmung eines Zeugen abgeschlossen hat, ohne ihn zu vereidigen, und der Zeuge später, bei erneuter Vernehmung, seine frühere wissentlich unwahre Aussage mit einem falschen Eid bekräftigt, uneidliche Falschaussage und Meineid in Tatmehrheit miteinander stehen. Die vom 3, Strafsenat in den Urteilen BGHSt 4, 244 und 5, 44 entschiedenen Fälle unterscheiden sich von dem gegenwärtigen, so dass nicht dazu Stellung genommen zu werden braucht, ob diesen Entscheidungen in jeder Hinsicht beizutreten ist (so auch Urteil 1 StR 230,53 vom 5. kärz 1954), Zudem ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass die

Angeklagte schon bei ihrer ersten Vernehmung mit einer weiteren gerechnet und sich schon damals entschlossen hat. auch fernerhin die Unwahrheit zu sagen und zu beschwören.

Der Einwand der 3eschwerdeführerin, sie habe wegen ihres Schwachsinns von der 3edeutung des »sides keine genügende Vorstellung gehabt, greift nicht durch. Das Landgericht hat festgestellt, dass die „ngeklagte an einem Schwachsinn leichten Grades leidet und aur Zeit ihrer Straftaten nur vermindert zurechnungsfähig war (% 51 Abs 2 StG3). " An einer anderen Stelle führt die Strafkammer aus, die 3e- N schwerdeführerin sei sich infolge ihrer beschränkten Zu- a rechnungsfähigkeit der Tragweite ihres Eandelns nicht voll bewusst gewesen. Nach diesen Feststellungen hat die Verstandesschwäche der angeklagten keinen solchen Grad erreicht, dass sie etwa keine genügende Vorstellung von dem Wesen und der 3edeutung des Zides (RGSt 20, 60, 62) gehabt hätte

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3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Es ist nicht auszuschliessen, dass die Höhe der Einzelstrafen, auf die das Landgericht wegen des keineids und der falschen uneidlichen Aussage erkannt hat, durch die aufzuhebenden kEinzelstrafen (vgl oben) beeinflusst ist.

überdies ist inzwischen § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs 2 StGB nf; § 354 a StPO; Urteile BGH 1 StR 419,53 vom 6, Oktober 1953 und 5 StR 249,’53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 753). Zur Entscheidung der Frage, ob der nicht vorbestraften Angeklagten Strafaus- * setzung zur 3ewährung zu bewilligen ist, sind noch Fest- E# stellungen erforderlich:

Bei der Entscheidung, ob hinsichtlich des leinejäs die Strafe nach § 157 Abs 1 stGB gemildert werden kann,

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ist das Landgericht davon ausgegangen, eine solche Milderung sei schon deshalb nicht möglich, weil der Tatbestand, der die Gefahr einer Strafverfolgung begründet, der Eidesleistung nicht als selbständige Handlung vorausgegangen, sondern erst durch die falsche uneidliche Aussage in demselben Rechtsstreit geschaffen worden sei. Das Landgericht stützt seine Auffassung auf das Urteil RGSt 75, 277. Aber sowohl diese Entscheidung wie die in RGSt 62, 211 veröffentlichte und. das Urteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 43/53 vom 21. Januar 1954 betreffen Fälle, in denen nur eine Straftat vorlag:

Im hier zu entscheidenden Fall hat das Landgericht jedoch zwei selbständige Taten angenommen, Bei dieser Sachlage ist die uneidliche Falschaussage eine strafbare Handlung, die dem keineid vorausgegangen ist. Dass sich die Angeklagte nicht darauf berufen hat, sie habe den Heineid auch aus Furcht vor Bestrafung wegen ihrer uneidlichen falschen Aussage geleistet, steht der ınwendung des § 157 StGB nicht entgegen; die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, braucht auch nicht der einzige Beweggrund für die Leistung des ljeineids gewesen zu sein (BG7St 2, 379). Ob

für die angeklagte eine solche Absicht mitbestimmend war, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung nochmals zu prüfen und dabei insbesondere auch die verminderte Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben.

Die Revision vertritt die Auffassung, eine Strafmilderung sei auch ohne die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, nach § 157 „bs 2 StGB möglich, da die Angeklagte als vermindert kEinsichtsfähige den Eidesunmündigen gleichzustellen sei. Die Beschwerdeführerin folgert dies aus § 60 Nr 1 StPO, der eine Beeidigung ausser bei Eidesunmündigen auch bei Personen ausschliesst, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen oder der Bedeutung des Eides keine genügende Vor-

stellung haben. Diese frage braucht nicht entschieden zu werden, da die „ngeklagte nach den Feststellungen nicht zu diesem Fersonenkreis gehört.

Im übrigen wird die Beschwerdeführerin in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründungsschrift gegen die Strafzumessung geltend gemachten Bedenken vorzubringen.

Das Landgericht wird in der neuen Entscheidung hinsichtlich der Strafe wegen der uneidlichen Falschaussage auch zu § 27 db StGB Stellung zu nehmen haben

II. Die Revision der angeklagten 3erta Sm.

Das Landgericht hatte das Eauptverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet, weil sie hinreichend verdächtig war, im uärz 1949 ihren Ehemann zu einer Urkundenfälschung angestiftet zu haben Es hat die Angeklagte mangels Beweises freigesprochen und die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auferlegt, nicht jedoch die der Beschwerdeführerin erwachsenen notwendigen Auslagen. Insoweit ficht die Revision das Urteil an: Sie hat Erfolg

Die Nichtanordnung der iuslagenerstattung kann mit der Revision selbständig angefochten werden (BGHSt 4, 2755 vgl R6GSt 49, 58)

zuch nach der Neufassung des § 467 Abs 2 StPO ist die Entscheidung über die Auslagenerstattung in das Ermessen des Gerichts gestellt, wenn die Freisprechung wie hier mangels Beweises erfolgt Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen. ob der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist (RG JW 1931, 1489 Nr 27). Das liegt hier nahe. Der Beschwerdeführerin war eine im ‚iärz 1949 begangene Straftat zur Last gelegt worden 3ei der Erhebung der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens war daher zu prüfen, ob die Angeklagte eine sechs iionate übersteigende Freiheitsstrafe zu erwarten hatte;

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andernfalls war das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31 Dezember 1949 einzustellen. Das Landgericht hat gegen die Mitangeklagte ZB, die noch wegen weiterer Straf. taten verurteilt worden ist, wegen der „nstiftung zur Urkunden. fälschung, an der die 3eschwerdeführerin SB mitgewirkt haben soll, eine Gefängnisstrafe von drei Wochen ausgesprochen.

Es ist damit zu rechnen, dass bei der nicht vorbestraften Berta Stein keine sechs kionate übersteigende Gefängnisstrafe zu erwar. ten war Solchenfalls stand der Anklageerhebung sowie der Eröffnung des Hauptverfahrens das Straffreiheitsgesetz vom 31 De zember 1949 entgegen. Ist aber das Hauptverfahren unter Nichtberücksichtigung des Straffreiheitsgesetzes eröffnet worden, 50 war zu prüfen, ob nicht wegen dieses von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretenden Rechtsfehlers die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse zu übernehmen waren. Diese Prüfung hat die Strafkammer unterlassen; auf diesem Mangel kann die Entscheidung beruhen Das Urteil ist daher im Kostenaus-

spruch aufzuheben

Dr Hörchner . Mantel Glanzmann Jagusch Dr Schalscha