Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.10.1953 – 1 StR 360/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı StR 360/53
im Nasen des Volkes In der Strafsache gegen ; den Glüber Ernst X ge aus Eee N mir, dort geboren a WmmBmmmmmEEBEN ,
wagen Eirparverlotsung „it Todeafolge
hat der \. Strafssnst den Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1953 an der teilgenoumen habenı
Senatepräsident Dr. Börchner alu Vorsitzender,
Bondesrichter Mantel Bantesrichter Dr. dagusch Banöesriohter Dr. Heimann-Prosien Bundserichter Dr. Schalsoha
ala betsitzende Richter,
Antsgorichterat fe, aln Vertreter der Banöasanwaltschaft,
Juntiuangestellter mw als Urkundsbeanter dor Geschäftuntelle,
für Renbt erkanntı
Auf dis Bevision dena Angeklagten wird dan Urteil des Schwurgerichts in Heilbronn von 29. April 1959 mit den Peststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, such über die Konten des Bochtenittele, an das ‚Tanügericht surliockverwissen.
Yon Rechts wegen
rüänder
Die Verurteilung des Angeklagten. vegen Körperverletzung wit Toöusfolge war suf seine Saohbeschwerde hin aufzuheben.
3: Hack der Verurteilung durch das Sobwurgericht and ‚vor der Entsohsidung Über dio Rorision sind die #5 2 und 56 wit Wirkung ab 1. Oktober 1953 in dan Strafgesetzbuch . »ingefügt worden; sie köunen eins nildere Beurteilung der Sat rechtfertigen. Enlipft das Gesetn an sine besondere Yolge der Tat - in § 226 EtaB an die Pedeafolge — eine hübere Strafe, als vie sonst für die Tat bestimmt int, so Trifft diese höhere Strafs den Tüter nur, wenn er Ale Folge wenigstene fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 3105). Bei Versohiedenheit der Gesetze zur Zeit der Tat und dor Aburteiiung ist nunnebr das nildeste Gesets anzumsnden {5 2 Abs © StOB}; bisher konnte ee angewandt werden (f 2 a Abe 2 BIGB in der bis zun 30. September 1959 geltenden PYanaung). Genänu § 354 a BIPÜ int Ale Aufhebung und Zurünkverweisung geboten. Der neue § 56 StGB dient siner geläuterten Bchuldauffanaung iu Bereich der erfölgserschwerten Straftaten . Die bisherige Beurteilung der Tet das Angeklagten Mer kennen, ob ibn hinsichtlich der Totosfolge der Körperverletzung Aunbrlänsigkeit vorsunsrfen ist. |
u 0b jemand, der »inen Betrunkenen ohrfeigt, bei gahöriger, ibm zusunntender Sorgfalt mit tödlichen Ausgang Feobnen zune, ist Batfrage und lässt nich nur bei Berlcksichtigung aller Umstände entucheiden. Ner olnen Breachsenen wine oßer zwei nicht bemondere kräftige Ohrfeigen mit der Finchen Sand versetzt, wird, wenn nicht außergewöhnliche, ihm bekannte Unstlinde chwalten, im allgeneinen nicht mit tödlichen Folgen asines Verhaltens reohnen müssen. Die Bachla-. ge wirä nach den neuen Recht nochmals au prüfen sein.
2. Das Sohwurgeriocht wird auch versuahen mlnsen, den genauen Bergang neck dem Zuschlagen festzustellen, der bei der Beurteilung der Urslohliochkeit des Vorgehens des Angeklagten Zür den tödlichen Sturz des Detrunkenen mehr Beden-
. tung haben kann, als das Sohwargericht bieher anniant. Die Bachverkaltsdaretellung üe9 Urteils, die Beueiswärdigung
und Ale rechtliche Würdigung lassen ea üffen,ob Wess infolge der Chrfeigen zurückgetaumslt und gestürzt oder ob er vislani-!t leicht aus eigenen Entschluss einige Schritte surlokgegengen und dann deshalb gestürnt int, weil er infolge seiner Trunkenheit nicht fest auf den Beinen stand. Venn Fane weitersehen wollte, weil der Angeklagte sagen ihn eingeschritten wor, und bein Voggehen zu Fall kan, so läge kein ursächlicher Eusasmenhang:im Rechtssinns ewischen den erbaitenen Ohr ’feigen und den tödlichen Bturg vor,
5. Die neue Heuptverhantlung gibt den Schwurgericht außerden Gelegenheit. zur wiederliolten Prifung, ob der An- . geulagte bein Zuschlagen etwa in vermeintlicher BRotwehr gekandelt hat, Das Urteil lässt nicht erkennen, ob er sich auf Notwehr berufen hat. Selbet wenn der Angeklagte. erkannte, dass Ser Botrunkene nach der Fegnahne des Mansere nicht ‚ wehr damit susteohen konnte, so lag die Befürchtung der ‚Sertsetzung Ges Angriffe immerhin nicht alleu fern. Auch dien int jedoch Tatfrage,. Hat der Angeklagte irrig angenommen, or sei noch angegriffen, so befand er sich in Tatbontandsirrtum (§ 59 Abs 1 und 2 StGB); irrte er nicht über die Beendigung den Angriffs, sondern über die Befugnia, den Vena nacıı Deondetem Angriff noch za zlichtigen, ss befand er alohı im Terboteirrtum (vgl BONSK 3, 105 und
| 192 Yu 194 “ yo 7 94). —_ 4. Die Übrigen Bevisionerügen kätten keinen Brfolg haben können. | | |
' 5. Wird der Angeklagte in der neuen Hauptverbandlung wieder zu einer Preihsitsstrefe verurteilt, »o wird die Ammondbarkeit der 35 23 flg Sr0B zu prüfen sein.
Er. Rörchner Santel Jagusch
Keinann-Trosien Dr. Schaleche