Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Beschluss vom 10.12.1953 – 4 StR 102/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
228705
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Händler Wilhelm G EEE zus LEE. geboren - am EEE 1921. in HE, zur Zeit in anderer Sache in
Haft, wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung uU.8s
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEBE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der: .
grossen Strafkemmer des Landgerichts Münster bei dem Er Amtsgericht in Bocholt vom 2. Oktober 1952 mit den Fest- | stellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zu R 600,- DM Geldstrafe und zu 720,- DM Wertersatz verurteilt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu 4
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten : des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte verbotswidrig und unter Umgehung der Eingangsabgaben von Holland nach Deutschland eingeführte Waren in der Nähe der Grenze übernommen und zum Verkauf gebracht, und zwar vor der Währungsumstellung 300 Glühbirnen und 30,2 kg Süßstoff, nach:
. der Währungsumstellung 100 kg Muskatnüsse, 85 Stück Feinseife, .’ 150 Glühbirnen und 30 Zigaretten. Das Gericht hat ihn wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit verbotener:- Einfuhr (KilRegG Nr 55) zu sechs Konaten Gefängnis, 600,-- DM ' Geldstrafe und 720,-- DM Wertersatz verurteilt und auf Einziehung der beschlaghahmten Waren und Beförderungsmittel (Fahrrad und ‘Schmuggelsack) erkannt. Die Revision des Ange-
. klagten rügt. Verfahrensverstösse und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts... ..
ante nn jT Ey § 7 BSSIEZE. SREERDR ia 500 7 RI)
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Das Hauptzollanmt Borken i.W, hat mitgeteilt, daß die Ent- ° scheidung über das Bestehen eines. Steueranspruches bis zur Eriedigung des gerichtlichen Strafverfahrens zurückgestellt worden ist. Will somit die Finanzbehörde den Ausgang des Straf: : verfahrens abwarten, so. haben. die: Gerichte freie Hand (R6St 5 60, 246; RG IW- 1937, 403 Nr 11; Kühn RAO Anm. 4 zu § 468).
1. ):Das durch Beschluss vom 26. Februar 1952 eröffnete Verfahren ist mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte gleichzeitiß, wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit verbotener A Ausfuhr gestohlener Kraftwagen verfolgt wurde, zunächst ge- :# mäss § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9. September 1952 hat der Vor-',3. sitzende am 10. September 1952 Hauptverhandlungstermin auf 2 den 2. Oktober 1952 anberaumt; zu diesem Termin wurde der An- “ geklagte am 17. September 1952 geladen. Erst am 30. September . 1952 hat die Strafkammer auf den Antrag der Stantsanwaltschaft
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.'verhandlung darstelite, in seiner Verteidigung gehindert, so
wirkt zu haben, daß Steuereinnahmen verkürzt wurden, indem er
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gemäss § 154 Abs 5 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 1. Oktober 1952 zugestellt, ausserdem auch in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Die Revision macht geltend, daß infolge der nachträglichen Beschlussfassung eine Verfahrensvoraussetzung gefehlt ° habe, und der Angeklagte in seiner Verteidigung beschränkt gewesen sei, da er aus der Ladung nicht habe ersehen können, um welches Verfahren es sich handelte.
Als gegen den Angeklagten am 2, Oktober 1952 zur Sache verhandelt wurde, war der Wiederaufnahmebeschluss durch die { am 1. Oktober 1952 erfolgte Zustellung, abgesehen hiervon aber auch durch die Verlesung in der Hauptverhandlung wirksam ge- = worden (§ 35 StPO). An einer Verfahrensvoraussetzung hat es daher nicht gemangelt.
Fühlte der Angeklagte sich durch die späte Mitteilung der erfolgten Wiederaufnahme, die keinen Verfahrensfehler der Haup
hätte er einen Aussetzungsamtrag stellen müssen. Erst die unzulässige Ablehnung eines solchen Vertagungsamtrages durch Gerichtsbeschluß konnte die Revision begründen (§ 338 Nr 8 StPO; vgl auch RGSt 24, 66; 55, 159).
2.) Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last, E fortgesetzt und gewerbsmässig handelnd zu eigenem Vorteil nich gerechtfertigte Steuervorteile erschlichen und vorsätzlich be-
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Die Revision rügt Verletzung des § 265 StPO, weii der Angeklagte ohne Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes wegen Zollhinterziehung und wegen verbotener Einfuhr nach MilRegG Nr 53 verurteilt worden ist,
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Daß dem Angeklagten ein Zollvergehen zum Vorwurf gemacht wurde, ergab sich sowohl aus der Kennzeichnung der Tat als auch aus dem Hinweis auf § 401 b RAO, Im übrigen umfasst nach § 1 Abs 1 RAO der Begriff der Steuern auch die ‚Zölle. Insoweit trat daher eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht ein und war somit ein Hinweis gemäss BR § 265 StPO nicht erforderlich. F
- Ob die Strafkanmer den Angeklagten auf die insoweit an- e stelle des MilRegG Nr 161 getretene Neufassung des kilRegG 5 Nr 53 hätte hinweisen müssen, kann dahinstehn; . Ein Verstoss E gegen § 265 StPO bildet nämlich keinen unbedingten Revisionsgrund; er ‚gefährdet das Urteil vielmehr nur dann, wenn es auf ‚Ihm. beruhen kann. Diese Möglichkeit ist hier auszuschliessen; | denn .der Angeklagte, der sich hinsichtlich des Vorwurfs des - Schmuggels dahin eingelassen hatte, daß er nur die Einschwä zung von 150 Glühbirnen und 30 Zigaretten zugab und im übri seine Beteiligung bestritt, konnte sich gegenüber der Beschuldigung, die Waren verbotswidrig eingeführt: Zu haben, : euch nicht. anders verteidigen. Die Möglichkeit einer weiteren‘ Verteidigung .in dieser Richtung hat auch die Revision nicht & aufzuzeigen versucht, 5
3.) Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten au hinsichtlich der weiteren Schmuggelware hat die Strafkammer daraus geschöpft, daß der Angeklagte sie im Ermittlungsverfahren bei seiner Vernehmung durch den Zollfahndungsbeanten im einzelnen und: in Übereinstimmung mit den Mitbeschuildigten . zugegeben hatte. Daß das hierüber aufgenommene Vernehmungsprotokoll vom 15. Januar 1949 infolge eines offenbaren, inzwischen auch berichtigten Schreibfehlers im Urteil mit dem .
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Datum des 14, Januar 1949 bezeichnet wird, ist unschädlich, weil die Identität ausser Frage steht. Sein Inhalt konnte auch ohne Verlesung und ohne Vernehmung des Verhörsveamten
lungsgegenstand gemacht werden, daß der Vorsitzende dem Angeklagten entsprechende Fragen stellte und Vorhalte machte. Daß & so verfahren worden ist, ergibt sich aus der Urteilsfests tellung. nach der der Angeklagte zugegeben hat, bei seiner Vernehmung
die aus dem Protokoll ersichtlichen Angaben gemacht zu haben, Stand dies aber bereits auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten zur Gewissheit der Strafkammer fest, so durfte die
Vernehmung des Verhörsbeamten hierüber entbehrlich erscheinen, Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher insoweit nicht®& ersichtlich,
4.) Schliesslich macht die Revision geltend, daß der Ange- h klagte wegen der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen schon abgeurteilt sei und daher nicht nochmals verfolgt werden # dürfe. Er sei nämlich bereits wegen gewerbsmässiger Hehlerei
_ verurteilt worden, weil er beim Absatz gestohlener Kraftfahrzeuge mitgewirkt haben soll, und zwar sowohl bei ihrer Verbringung nach Holland, als auch bei ihrem Absatz dort; jetzt R werde er verfolgt, weil er Waren aus Holland geholt und weiter-®& befördert habe, welche den Gegenwert für die von ihm ausgeführten Kraftfahrzeuge darstellten. Die Hehlerei umfasse alseinheitliche Handlung auch den Erwerb der Gegenwerte durch £ den Hehler, so daß Tateinheit mit der Einbringung der: Waren; ai: jetzt Gegenstand des Verfahrens sind, angenommen werden müsse. E
Diese Erwägungen gehen fehl. Eine Ausfuhr gestohlener Kraftfahrzeuge nach Holland und die Einschwärzung anderer Waren nach}: Deutschland kann nicht als dieselbe Tat im Sinne von § 264 StPO angesprochen werden.
5.) Möglicherweise sachlichrechtlich fehlerhaft ist das angefochtene Urteil nur hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe und
des Wertersatzes. Beide hat die Strafkammer, wie in den
Urteilsgründen bemerkt wird, auf Grund einer Feststellung des Hauptzollamtes bemessen, deren Einzelheiten nicht mitgeteilt werden und die offenbar auch nicht nechgeprüft worden E sind. Der Tatrichter ist aber verpflichtet, sich die Überzeugung von der Richtigkeit der tatsächlichen Grundlagen
seines Urteils zu verschaffen und diese in den Urteilsgründen so niederzulegen, daß dem Revisionsgericht eine sach-
lichrechtliche Nachprüfung ermöglicht wird. Aufgrund des bis- ? herigen Urteilsinhalts vermag der Senat nicht zu beurteilen, ’ ob die Strafkammer bei der Bemessung der Geldstrafe und des Wertersatzes von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausge-
des Angeklagten beeinflußt worden sein könnte, ist nach den Urteilsgründen. auszuschließen. -
Im übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nach- * teil des Angeklagten wirkenden Rechtsmangel erkennen.
GroR. eo Bmels ° Hülle Er: Dr, Augustin Martin .
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