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BGH Urteil vom 24.11.1953 – 1 StR 349/53

1. Strafsenat

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2342 059

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Landwirt Friedrich S CD :.: - (Landkreis Ep). dort geboren nm. BD EB. :::r zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Brandstiftung u.a,

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr ,Heimann-irosien BRundesrichter Dr,Schalscha

als beisitzende Richter,

Oberstsatsanwalt Dr. NEED

als Vertreter der Bundesamwaltschaft,

Justizangestellter > | , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten Friedrich SCHEEEEEEE> gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg, vom 24, April 1953 wird mit der Massgabe verworfen,. dass er wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung in zwei Fällen und Hasen eines versuchten Betrugs verurteilt ist, | — Die seit dem 25, April 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe

angerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen zweier einfacher Brandstiftungen in Tateinheit mit je zwei rechtlich zusammentreffenden Verbrechen des Versicherungsbetrugs (§§ 265, 308, 73; 74 StGB) und wegen eines versuchten Betrugs (88 263, 43 StGB) zur Geösamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren

verurteilt worden.

Gegen das Urteil hat der Verteidiger in vollem Umfang Revision eingelegt, das Rechtsmittel aber in der Begründungs- | schrift auf die Verurteilung wegen der "zwei Verbrechen der einfachen Brandstiftung" beschränkt, Diese Beschränkung ist bezüglich der Verurteilung wegen versuchten Betrugs rechtswirksam, da der Angeklagte den Verteidiger ausdrück-. lich zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt hat und die Verurteilung wegen der beiden Brandstiftungsfälle sich ron derjenigen wegen versuchten Betrugs trennen lässt, Im übrigen ergreift die Revision, mit der die Verletzung des § 308 StGB und der §§ 261, 264 StPO gerügt wird, in den beiden Fällen der Brandstiftung auch den Schuldsyruch wegen Versicherungsbetrugs; denn bei tateinheitlichem Zusammen- | treffen kann das Rechtsmittel nicht auf einen der rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt werden.

‚Die Revision kann keinen Erfolg haben.

1.) Soweit der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift nähere Ausführungen macht, richten sie sich durchweg in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils (§ 337 StPO). Entgegen der Annahme der

Revision lassen diese nach keiner Richtung erkennen, däss

das Landgericht das von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgelegte Ceständnis seiner Täterschaft in den bei-

den Brandstiftungsfällen aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen als der Wahrheit entsprechend betrachtet hat.

Fehl geht vor allem auch die Verfahrensrüge, das Landgericht hab

nicht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nachgeprüft, dass sein eigener Verteidiger (Rechtsanwalt Dr.Seg- - WE) ihm nicht geglaubt und ihn dadurch zu dem Geständnis veranlasst habe, Die Strafkammer hat sich mit diesem Finwand des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt., Sie . hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe in der Hauptver.. handlung keineswegs einen so einfältigen Eindruck gemacht, | dass man von ihm annehmen könnte, er habe sich zu Unrecht eines so schweren Verbrechens beschuldigt, nur weil er mit den Beteuerungen seiner Unschuld keinen Glauben gefunden habe. Hiernach hat das Landgericht das Vorbringen des Angeklagten, niemand habe ihm geglaubt, selbst sein eigener Ver Veidiger nicht, als wahr unterstellt, Es bedeutet daher ei

sicht abgesehen } hat.

Es besteht auch keinerlei Anhsl% dafür, dass das Tand gericht, wie die Revision weiter behauptet, zugunsten des. Angeklagten sprechende "Feststellungen der Hauptverhandlung nicht bei der Urteilsfindung verwertet habe, Wie sich aus .; § 267 Abs 1 Satz 2 StPO ergibt, ist das Gericht nicht ver- | pflichtet, im Urteil die Aussagen von Zeugen wiederzugeben, | Enthält das Urteil über die Aussage eines Zeugen nichts, so | kann die Revision nicht damit gehört werden, der Zeuge’ habe | in dem einen ‘oder anderen Sinne ausgesagt, Ebensowenig kann; falls im Urteil die Aussage eines Zeugen wiedergegeben und ; gewürdigt ist, die Revision darauf gestützt werden, der Zeuge habe andere Angaben gemacht oder die von dem Gericht aus der Aussage gezogenen Folgerungen seien nicht zwingend. | Nur Schlüsse, die anderen Feststellungen oder Folgerungen widersprechen, sonst gegen die Denkgesetze verstossen oder 4

mit allgemein gültigen Erfahrungssätzen nicht im Einklang 4

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stehen, sind rechtlich fehlerhaft, Solche Verstöße sind aber im Urteil nicht zu ersehen,

2,) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung der rechtlichen Würdigung lässt ebenfalls keinen Rechts-

irrtum erkennen, Soweit das Landgericht in den beiden Fällen den Angeklag-

ten des Verbrechens gegen § 308 StGB in der Begehungsform der sog, unmittelbaren Brandstiftung (Inbrandsetzung fremder

Sachen) schuldig erkannt hat, erübrigen sich weitere Ausfüh-

rungen.

Dagegen bedarf es der näheren Prüfung, ob das Landgericht den Angeklagten in beiden Fällen mit Recht auch wegen Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB verurteilt hat.

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Zum Tatbestand dieser Strafbestimmung gehört, dass eine gegen Feuer versicherte Sache in betrügerischer Absicht in Brand gesetzt wird. Eine solche Absicht ist nur gegeben, wenn der Täter für sich selbst oder einen anderen einen Vorteil erstrebt, der ganz oder teilweise rechtswidrig ist, also eine Versicherungssumme erlangen will, auf die der Versicherungsnehmer oder - bei Versicherung auf fremde Rechnung - der Versicherte keinen Anspruch hat (u.a, RGSt 62, 297; 69, 15 BGHSt 1, 209 und BGH 1 StR 878/51 vom 6. Juni 1952). Im vorliegenden Falle war, soweit es sich um die Feuerversicherung der in Brand gesetzten Bauten handelt, nicht der Angeklagte selbst, sondern dessen Ehefrau Versicherungsnehmer und neben ihrem noch minderjährigen Sohn aus erster Ehe Versicherte. In einen solchen Falle, in dem nicht der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, sondern ein anderer die versicherte Sache vorsätzlich in Brand setzt, steht dem Versicherten die Entschädigung für den Brandschaden nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu; wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach § 61 VVG und für die Bayerische Gebäudebrandversi-

cherung (vgl § 192 VVG) nach § 8 49, 50 der Satzung der Baye rischen Landesversicherungsanstalt vom 28, Dezember 1935 (Bayer.GVBl 1935 S 795). Hier hat die Strafkammer für die beiden Fälle der Brandstiftung angenommen, dass der Versi. cherer, die Bayer, Landesversicherungsanstalt, zu einer Ent schädigung nicht verpflichtet gewesen sei. Zur Begründung ihn Annahme hat sie sich auf Nr 8 der Vertragsbestimmungen (= N Abs 4 der Satzung der Landesversicherungsanstalt) berufen; dort heisst es: !"Wird ein mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen vorsätzlichen Brandstiftung verurteilt, so verliert der Versicherte seinen Entschädigungsanspruch", Der Meinung der Strafkammer ist bein zutreten. Die erwähnte Bestimmung ist ersichtlich deshalb in die Satzung der landesversicherungsanstalt aufgenommen worden; um für Fälle der in Frage kommenden Art die Anstalt vor langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten wegen der Frage zu bewahren, ob dem Versicherungsnehmer oder | Versicherten ein seinen Anspruch auf Entschädigung nach § 4 der Satzung ausschliessendes schuldhaftes Verhalten zur last fällt, Dabei sind die Worte: "so verliert der Versicherte seinen Entschädigungsanspruch" nicht etwa in dem Sinne zu. verstehen, dass dem Versicherten zunächst ein Entschädigungsanspruch gegen die Versicherungsanstalt zustehe und j er diesen Anspruch lediglich nachträglich auf Grund der ver-& urteilung des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebefiden Familienangehörigen verliere, Vielmehr können jene Worte nichts anderes bedeuten, als die in § 49 der Satzung "Die Anstalt ist von der Verpflichtung zur Leistung frei", nänlich dass der Versicherte im Falle der Verurteilung des Familienangehörigen wegen vorsätzlicher Brandstiftung ebenso wie in den Fällen des § 49 von Anfang an keinen Entschädigungsanspruch gegen die Versicherungsanstalt gchabt hat; Grund für die Befreiung der Versicherungsanstalt von der

Entschädigungspflicht ist nicht die Verurteilung des Familien angehörigen, sondern die Tatsache, dass er nach den Urteilsfeststellungen das versicherte Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt hat. Hiernach war in den beiden Brandstiftungsfällen der Entschädigungsanspruch, den der Angeklagte für seine Ehefrau und seinen Stiefsohn gegenüber der Landesversicherungs-

anstalt erstrebt hat, rechtswidrig.

Die bewegliche Habe hatte der Angeklagte nach den rechtlich bedenkenfreien Urteilsfeststellungen zwar auf seinen | eigenen Namen, überwiegend aber, vor allem soweit es sich um landwirtschaftliche Erntevorräte handelte, auf Rechnung seiner Ehefrau und seines Stiefsohns, also für fremde Rechnung, versichert. Dass insoweit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn. kein Entschädigungsanspruch gegen die Versicherungsgesell- | schaft zugestanden hat, ergibt sich, wie das Landgericht zu- . treffend angenommen hat, aus § 61 WG.

Zur inneren Tatseite hat das. Landgericht in beiden Fal-. len festzestellt, dass sich der hngeklagte nach seinen eigenen Geständnis sowohl hinsichtlich der Gebäudeversicherung als auch hinsichtlich der Versicherung der beweglichen Habe be-

wusst war, die Versicherer seien zu einer Bntschädigungsleistung nicht verpflichtet, wenn er selbst die versicherten Gegenstände in Brand setze. |

Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Versicherungsbetrug und dem Verbrechen der Brandstiftung bestehen keine Bedenken (u.a. RGSt 60, 129; BGHSt 1, 209). Irrig ist es jedoch, wenn das Landgericht in jedem der beiden Fälle zwei Verbrechen gegen § 265 StGB in tateinheitlichem Zusammentreffen für vorliegend erachtet hat, weil zwei Versicherungs-. gesellschaften benachteiligt worden seien bzw, hätten benachteiligt werden sollen, Die Schädigung des Versicherers gehört nicht zum Tatbestand des Versicherungsbetrugs; sie braucht

nur beabsichtigt zu sein. In rechtlicher Hinsicht ist es daher ohne Bedeutung, ob der Täter bei der Brandstiftung die betrügerische Schädigung eines oder mehrerer Versicherer im Auge gehabt hat, Der Schuldspruch kann insoweit vom Senat berichtigt werden; dass der Strafausspruch durch die irrige rechtliche Würdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte, kann unbedenklich ausgeschlossen werden, Es erscheint dem Senat ferner angezeigt, den Schuld. spruch auch im übrigen richtigzustellen -— bei tateinheitlichen Zusammentreffen ist die schwere Straftat zuerst anzuführen - und ihn demgemäss in vollem Umfang neu zu fassen, Die Strafzumessung gibt sowohl hinsichtlich der beiden Binzelstrafen als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu keinen Bedenken Anlass, H 3,) Die Revision ist demgemäss mit der Kostenfolge

des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen, ,

Dr,.Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Heimann-Trosien Dr.Schalscha