Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 06.06.1952 – 1 StR 878/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Ficht für die Amfliche Sammlingı.

wm m na 0 mem en nun ar nn r Fr nn | ’ ae Werten ur ie Wie ein dan Ahnen ae Ma wen wen . -

. Gesetz:

Stpo $ Per Ki .

Techtssatz: Zum Zwecke der Beweisaufnahme. über ein Ceständnis

Aktenzeichen: 1. StR! ‚e18/5i Es SE

können auch Erklärungen aus nichtrichterlichen ‚Protokollen verlesen werden, wenn sie so in das "richterliche Protol-oll aufgenormen sind, dass sie dessen Bestandteil bilden. Das setzt voraus, dass die Erklärungen im nichtrichterlichen Trotololl dem nzellagten im Laufe der richterlichen Vernehrung; vorgelesen - nicht nur inhaltlich vorgehalten - werden, er seinen „illen dahin lunctut, . dass er die früheren Angaben auch in der ihnen cegebenen Tassung als Bestandteil seiner Irklürunzen vor dem Richter beträchtet wissen volle, und alles das zweifelsfrei aus dem. richterlichen Protokoll hervorgeht, ort Da nn

v Lore x os DE . R a‘.

eng no.

Urteil v. 6. Juni 1952". ee 38 Aueshurg on .

n

RL . .. > x

vor -

Im Damen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Landwirt Anton E EB» aus ‚ Ikrs. IB dort geboren am @. s

2.) die verw. landwirtin Afra E EEE "geb. TED, Ikrs. ,„ dort geboren an

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

hat Ger 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch &els beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des !.2.°- klasten Anton EEEEEP wird. das Urteil des Landgerichts in Augsburg von 28, September 1951,- soweit es den /ngeklagten Anton E betrifft, mit Gen Feststellungen eufgehoben und die Sache in diesen Tnfange zu neuer Verhandlung und Entscheicung, euch Über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zsurückverwiesen.

Im übrigen wird die Ncevision der Staatsamvaltschart verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat inscüeit die Staatskasse zu tragen. '

"Von Rechts wegen

Pu’ : aD m

in ws

zum re ara Fa DEE BEE EZ ee Ze BEE ee

I. Der Angeklagte Anton EM ist wegen schwerer Brandstiftung gemäss § 306 StGB verurteilt worden. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass er am 24. Lärz 1959 des Hauptgebäude des seiner kutter, der liitangeklagten Afra EP, zehörenden Anwesens in Hi in

Srand sesetzt hat, so dass es bis auf die Grundmauern niederbrannte. In den Urteilsgründen ist dargelegt, dass an-Gere Drandursachen -auszuscheiden seien. Auch Kurzschluss konme nicht in Betracht, um so weniger, als der Kommissar &er Landpolizei Delles als Zeuge bekundet habe, dass es ihm gelungen sei, alle Sicherungen nach Ausbruch des ürardes als noch intakt festzustellen, und ausser Zueifel stehe, dass noch nach dem Ausbruch des Brandes im Stali wie im Wohnzimmer das elektrische Licht gebrennt habe, Luch aus der Tatsache, dass in der 300 m entfernt liegenden Döckerei eine halbe Stunde vor der Entdeckung des

" Zrandes der Licht- und Kraftstrom etwa 10 Liünuten hin-

durch ausgeblieben sei, könne nicht auf Kurzschluss als Drandursache geschlossen werden, weil der Strom dann wieder eingesetzt habe und. auch während des ganzen Srandes ungestört geblieben’ sei.

Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben, wsıl die auf die Verletzung des § 244 Abs 3 und 4 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift. In der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag,

dass die von dem Zeugen De sichergestellten Sicherungen herbeigeschäfft und einem Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt würden, ob diese Sicherungen tatsächlich einwandfrei seien,

dass der Sachverständige dazu gehört werde, was

er ET RER RN

na n rt Yang ee

ut

LT er

rg

—— u. um. -

Tai. nn .

Aradr 7

me

"Y

wer -

eu women

ET Dyn

RER ER SEE LEE

Sr

- 3-

die Zeugen über das Brennen des Balkens ausgesast hätten, an dem sich die Starkstromleitung befunden hebe, und dass sich der Sachverständige über die Stromunterbrechung etwa eine halbe Stunde vor Beginn des Brandes äussern möge und festgestellt, werde, wie das Stromnetz verlaufe und ob es möglich sei. dass unter dieser Stromunterbrechung an der elektrischen Leitung "eine Erscheinung aufgetreten sei, die den Brand verursacht habe.

Diese Anträge lehnte das Landgericht durch Beschluss nit Ger Begründung ab, dass die Tatsachen, die durch, dıe „eischaffung der Sicherungen und die Eihholung eines Sachverständigengutachtens bewiesen.werden sollten. für die Entscheidung ohne Bedeutung seien.

Dieser Beschluss des Gerichts war, wie die Revision des „ngeklagten mit Recht rügt, verfahrensrechtlich nicht Tehlerfrei, Zutreffend ist, dass das Landgericht die !ı.-. träge der Verteidigung als Beveisamträge angesehen und behandelt hat. Ihr blosser Wortsinn liess zwar keine bestimzute Tatsachenbehauptung erkennen, die unter Beweis gestellt werden sollte. Dem Zusammenhang war aber als Sinn der intrüge mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es der Verteidigung nicht etwa nur darauf enkam, dem Gericht Anregungen für Ermittlungen zu geben, um je nach dem 3rgebnis dieser Ermittlungen spät&r bestimnte Tatsachen ‚unter Beweis zu stellen (Beweisernittlungsamtri ge), sondern dass sie einen Kurzschluss ' oder eine andere Erscheinung ander elektrischen Leitung. die den Brand verursacht haben konnte, als Tatsache behaupten und Gäurch Einholung eines’ Sachverständigengutachtens unter Deweis stellen wollte. Tas Landgericht,

. = 4 =

BE

RTRRTLLAUN ENTER

das im Beschlusse von den Tatsachen spricht, die bewiesen werden sollen, hat die Anträge richtig in diesem Sinne verstanden. Sie mussten deshalb nach § 244

Abs 3 und 4 StPO behandelt werden.

Hach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag abge-. lehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Zntscheidung ohne Bedeutung ist. Soll aber ein Beweisamtrag ays diesem Grunde abgelehnt werden, genüst regelmässig nicht, zur Begründung die Worte äes Gesetzes zu wiederholen; das Gericht ist vielmehr gehalten, die Gründe näher zu beZeichnen, aus denen es annirmt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Intscheidung ohne Bedeutung ist, weil die Prozessheteiligten erst dann in den Stand gesetzt sind, auf die Verfohrenslage, wie sie sich durch die Ablehnung des Antrases gestaltet hat, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu stellen und weil auch das Revisionsgericht oft erst dann richtig-prüfen kenn, ob das Datgericht den Antrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt het.

Dieser Sıundsatz steht in der Rechtsprechung seit langer

fest (RGJW 1931, 28235 OGHSt -3, 141; OGH JW 1949, 796). Auch der Senat hat wiederholt in diesem Sinne entschieden (Urt. vom 1. April 1952 - 1 StR 729/51 - und vom 22. April 1952 - 1 StR 96/52). Die Begründung, mit der das Landgericht die Beweisamträge der Verteidigung abgelehnt hat, gibt deshalb schon insofern zu rechtlichen Bedenken Anlass, als sie nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen im einzelnen es angenommen hat, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung

“ohne Bedeutung seien.

. er a

tg mw.

N s . s

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-06/1-str-878-51#rd_15

Entscheidend kommt hinzu, dass die Strafkammer Gen 3erriltT der für die! Entscheidung bedeutungslosen Tatsache ersichtlich verkennt nat (vgl R6St Ba 64 S 432; 65, 322, 330). Die von der Verteidigung unter Beweis zestellte Tetsache, Entstehung des Brandes infolse eines Kurzschlusses oder einer anderen Erscheinung in der elektrischen Leitung, würde Zür den Fell,

. dass sie erwiesen worden wäre, der Anschuldigung den

Boden entzogen haben, dass der Angeklagte in der vom

Lendgericht angenommenen Weise. den Brand gelegt habe. Sie konnte demnech nicht als für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnet werden. Die Ablehnung des in-

trages ist demnach nicht mur "in der Form unzureichend, sondern auch sachlich nicht richtig.

Auf diesem Verfahrensfehler kann auch das Urteil beruhen. Zwar ist nach der Sachlage die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Strafkammer die Anträge mit einer im Gesetz vorgesehenen Begründung in zulüssiger Weise hätte ablehnen können. Da die Verteidigung

"Beweis durch einen Sachverständigen angeboten hatte,

ranen euch die Ablehnungsgründe des § 244 Abs 4 S“?PO

in Jetrecht. Da die Strafkammer dazu jedoch nicht Steilunz genommen hat, kann auch nicht abschliessend be- ” urteilt werden, ob einer dieser Gründe vorlag. In jedem Falle war auch die Verteidigung durch die verfinrensrechtlich Zehlerhafte Ablehnung ihrer Antrüge nich! in der Lazge, bei ihren weiteren Entschliessungen von derjenigen Verfahrenslage auszugehen, die sich Zür sie aus einer rechtlich einwandfreien-\blehnung- ergeben hätte.

Da die auf die Verletzung des § 244 StPO gestütz-

. - 6 -

>» !

x x

. . . ur . I .‘ vo. - x > \ “ . “ . “ ” ” : x x . ve .

te verfahrensrüge durchgreift, braucht auf die übrigen Revisionsrügen nur insoweit eingegangen zu werden, als für lie Turchführung der neuen Verhandlung notwendig ist. Die weiteren Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet. Erklärungen eines Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zuecke der Deweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden. Das wird in § 254 StPO ausdrücklich für zulässig erklärt. Das darf auch dann geschehen, wenn der Vernehmungsrichter in der Hauptverhandlung über die ingaben, die der Angeklagte bei seiner Vernehmung gemacht hat, als Zeuge gehört wird. Denn § 254 schliesst die Zulüssigkeit der Verlesung nicht für diesen Fall as. Erklärungen eines Angeklagten, die in einem polizexlichen Protokoll enthalten sind, sind zwar nach § 254. Abs 1 StPO nicht verlesbar. Sie werden es aber, zenn der Angeklagte bei einer späteren richterlichen Verneln.ung auf sie Bezug nimmt und sie zum Gegenstand auc: seiner richterlichen Vernehrung macht. Werden in dieser Teise Erklürungen eines Angeklagten zu polizeilichen Frotokoll Bestandteil seiner ärklärungen vor einem Richter, so sind sie mit diesen nach 5 254 StPO verlesbar (RGSt Bd 40 S 425). Dass die Angaben des Ingeklagten im polizeilichen Protokoll vom 24. zärz 1950 in dieser veise Bestandteil der Niederschrift über seine richterliche Vernehmung vom 25. Lärz 1950 geworden sind, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.

s "e 1

r u

PER

D A EZ vw

Unbegründet ist auch die Rüge, die Freiheit der willensentschliessung des Angeklagten sei bei seiner polizeilichen Vernehmung durch das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils beeinträchtigt worden. Bei einem Beschuldigten, der trotz starker Ver-

[3

- T-

dachtsgründe jede Schuld in Abrede stellt, wird in

eller Regel eher Veräunkelungsgefahr zu bejahen sein

als bei einem Beschuldigten, der seine Schuld gesteht. Erklört ein Polizeibeamter, er werde sich im Falle eines’ Gestänänisses dafür einsetzen, dass der Beschuldigte

wit der Untersuchungshaft verschont bleibe, so verspricht er damit keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil.

Sachlichrechtlich zeigt sich kein Rechtsfehler zum Hachteil des !ngeklagten. Das Urteil ist deshalb nur aufzuheben, weil die auf § 244 StPO gestützte Rüge. durch-

sreilt.

Il. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg heben, soweit sie sich gegen den Angeklagten Anton ED richtet, Sie greift das Urteil mit Recht Geswegen an,

weil des Lendgericht die Verurteilung des Angeklagten wegern Versicherungsbetruges (§ 265 StGB) abgelehnt hat. Ir rechtlicher Beziehung ist es zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Handeln in betrügerischer »bsicht in >

=

mr s

Sinne des § 265 StGB nur gegeben ist, wenn der Täter für sich selbst oder einen anderen einen Vermögensvorteil erstrebt, der ganz oder teilweise rechtswidrig ist, also eine Versicherungssumme erlangen will, auf die der Versicherunzsnehmer keinen Anspruch hat (BGIISt Bd 1 S 209), Die Annahme, der Angeklagte’habe nicht in dieser betrügerischen Absicht gehandelt, beruht jedoch auf lückenhaften Feststellungen, Auch wenn man annimmt, dass die Lutter des Angeklagten an der Brandstiftung "nicht beteiligt war, stand damit nicht fest, dass ihr ein Anspruch auf die Versicherungssumne zustand. Wach § 50 Abs 4 der Satzung der zuständigen Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt vom 28, Dezember 1935

-8-

eu, ER R

Hs

wenn. ’ >, .

-8-

(DayGVBl 1935 S 795), der - soweit ersichtlich - noca gilt, verliert der Versicherte seinen Entschädigungsanspruch, wenn ein mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt wird. Klare Feststellungen darüber, ob der Kutter des Angeklagten

ein Entschädieungsanspruch zustand, waren daher unerlässlich. Erst von diesem Boden aus konnte zuverlässig beurteilt werden, ob der Angeklagte in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Selbst dann, wenn die Lutter einen Intschädigungsanspruch hatte, war zu prüfen, cb der Ingekläagte einen solchen Anspruch nicht für gegeben hielt. Nach den Feststellungen des Urteils waren der Angeklagte und seine kutter sich jedenfalls darin einig, dass man damit rechnen müsse, "nichts für das Haus zu kriegen, wenn's aufkomme". Handelte aber der Lngeklagte in dieser -— wenn auch irrigen - leinung, dann kem selbst in dem Falle, dass der liutter ein Ent-

schädigungsanspruch zustand (was möglicherweise bei der

liobiliarversicherung zutrifft), versuchter Versicherungsbetrug in Betracht. Das ist von der Strafkamner ersichtlich nicht geprüft worden.

Ta der vollendete oder versuchte Versicherungsbetrug mit der schweren Brandstiftung im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) stehen würde, muss auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil,

soweit es den Angeklagten Anton EBD betrifft, im

ganzen aufgehoben werden.

III. Dagegen kann die Revision der Staatsanwaltschafi soweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklag-

un Leer ter

Er Te

m nn

den '- »

un

=.

eine In wa re

be DirCR IE Air ii ER "Tr rer re ar chen van ae et

ten Alrs EB richtet, keinen Erfolg haben.

1) Zur Begründung der Verfahrensrüge, dass § 254 £bs 1 StPO verletzt sei, hat die Revision geltend genacht, äje Strafkammer habe zu Unrecht abgelehnt, nit den richterlichen Protokoll vom 30, März 1950 auch das ‚Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des »ngeklasten Anton Echter vom 28. Lärz 1950 zu verlesen, obwohl es Bestandteil des richterlichen Frotokolls geworden sei. Diese Rüge ist unbegründet,

Das Landgericht hat die Verlesung der Niederschrift

üter die polizeiliche Vernehrung des Angeklagten vom 28. Lärz 1950 abgelehnt, weil nicht zweifelsfrei feststehe, inwieweit dieses Protokoll zum Bestandteil des richterlichen Frotokolls gemacht worden sei. Das ist

zutreffend. Denn in dem richterlichen Protokoll beginnt

die Vernehmung des Angeklagten mit folgenden Sätzen:

"Nach Vorhalt seiner Angaben, die er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. lärz 1950 gemacht hat, erklärte der Beschuldigte:

Die Angaben sind richtig. Ich mache sie zum Gegerstand meiner heutigen richterlichen Vernehmung.. ..'

welche in der Niederschrift über die polizeiliche Ver-

‚nehmung enthaltenen ngaben der Vernehmungsrichter jier

Angeklasten im einzelnen vorgehalten hat, lässt sich

eus der Fassung des richterlichen Protokolls nicht wit Sicherheit entnehmen. Da der Vernehmungsrichter dem Zr-

geklagten die im polizeilichen Protokoll enthaltenen Angaben auch nur vorgehalten, Jedoch nicht vorgelesen hat, bleibt zudem offen, ob die Fassung, die der Poli-

Th

. 10 on

zeibeamte den Erklärungen des Angeklagten im Protokoll vom 28. Liärz 1950 gegeben. hatte, vom Angeklagten als richtig anerkannt worden ist. Unter diesen Umständen net das Landgericht mit Recht die Voraussetzung für die Verlesberkeit des polizeilichen Protokolls verneint, dass nämlich die in ihm enthaltenen Angaben nach Gem „illen des Angeklagten zum Bestandteil des richterlichen Protokolls werden sollten. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn dem Angeklagten die Fiederschrift über die vorangegahgene polizeiliche Vernehmung vorgelesen wird, der Angeklagte seinen Willen kundgibt, dass. er diese Angaben auch in der ihnen gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen wolle, und alles das zweifelsfrei aus dem richterlichen Protokoll hervorgeht. Jede andere Auffassung würde die gerade für § 254, Abs 1 StPO so wichtige Grenze zwischen. polizeilichen und richterlichen Protokollen in bedenklicher Weise verwischen,

Der Verfahrensrüge müsste im übrigen selbst dann der ürfolg versagt bleiben, wenn das polizeiliche Pro- %0kc1l Bestandteil des richterlichen geworden wöre und das Landgericht deshalb die Verlesung zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hätte. Denn das Landgericht hat über das, was der Ingeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 2€. Lärz 1950 ausgesagt hat, in zulässiger leise durch Vernehmunz der Verhörsperson Beweis erhoben und auf dieser Grundlage Feststellungen getroffen, die in keinem Punkte von dem Inhalt des polizeilichen Protol-olls abweichen. Tenn die Ablehnung der Verlesung des polizeilichen Protokolls vom 28. L£örz 1950 ein Verfehrensfehler wäre, hätte er also mit Sicher-

- 1 -

. ‘ Fo En 77257 9 SL Ze 7

. an. , A tt. un nn nn nn nn nn armen

Serum

m

ame. Suche

= Trennen DO un EN en IE

NZ Zu rn;

ut a }

oo. a rn un Ir

- 11 -

heit auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt.

Die Annahme, das Landgericht könne sich durch die Ablehrung der Verlesung Zür gehindert gehalten haben, das, was Anton TB bei seiner polizeilichen Vernehmung

am 238. lürz bekundet hatte, bei der Urteilsfindung ZU. verwerten, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Diese würdigen vielmehr die Erklärungen Anton a 5) vom 28, iüörz 1950 ausführlich in rechtlich nicht an-

sreifbarer Weise. Die Verfahrensrüge kann nach alledem keinen Drfolg haben, ..

2.) Auch sachlichrechtlich weist das Urteil keinen fehler auf, der die Zufhebung des Freispruchs rechtfertigen könnte. Dabei ist das Landgericht in tatsächlicher Deziehunz von folgendem ausgegangen:

Die beiden Angeklagten hätten sich zwar vor der Brandstiftung einigemal über das Anzünden des Anwesens unterhalten. Die Angeklagte Afra EM have aber nur zugegeben, das sei in ganz allgemeiner, Form geschehen; es sei davon gesprochen worden, dass men eingesperrt werde, wenn das Anzünden aufkomme. Der Angeklagte Anton EEE nabe zwar im Ermittlungsverfahren - bei seiner rolizeilichen Vernehmung vom 28. Köürz 1950 und auch noch bei seiner richterlichen Vernehmung am 30. Lärz 1950 - seine iutter stärker belastet. Es habe sich aber auch unter Berücksichtigung dieser Angaben nicht genau feststellen lassen, in welchem Sinne und Ton die Unterhaltung geführt worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es dabei zwischen Lutter und Sohn nicht zu einer „illenseinigung über das Anzünden des Inwesens gekomnen sei. Es sei möglich, dass die Ingeklagte {ra

-:12 -

wre

ee

-12-

EEE in diesen Gesprächen mur ganz unverbindliche Äusserunsen gesehen habe. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass sie auch nur innerlich den Yunsch gehebt habe. ihr Anwesen möge in Flammen aufgehen, ge-

‚schweige denn, dass erwiesen sei, sie habe einer sol-

chen Iieinung »„usdruck gegeben. Sie habe möglicherweise euch nicht erkannt, dass sich ihr Sohn ernsthaft mit dem Gedanken der Zrandstiftung beschäftige. lündestens sei nicht auszuschliessen; dass sie ihre {usserung, venn das Anzünden aufkomme, müsse man demit' rechnen, eingesperrt zu werden, als eine ernsthafte Warnung habe aufgefasst wissen wollen, und dass sie damit die genze “Angelegenheit als erledigt angesehen habe. In Anbetracht der näheren Unstände, soweit sie erviesen seien. insbesondere mit Fücksicht auf die Persönlichlzeiv ihres Sohnes, "-önne ihr auch nicht der Vorwurf geracht verlzn, sie hätte, wenn sie schon den auf die Srand-

stiltung zerichteten ernsthaften willen ihres Sohnev

nicht erkannt habe, diese Zrkenntnis gewinnen

Tie Gıwägungen, mit denen das Landgericht diesss Ergebnis nüher begründet, liegen vorwiegend auf tatsöchlichem Gebiet. Sie zeigen keinen nechtsTehler., S9-

weit sich die Revision der Stastsanvaltschaft gegen

sie wendet, greift sie in unzulässiger \ieise die tatrichterliche 3eweiswürdigung en. Der Oberbundesamvalt

.. .

hat geltend gemacht, das Landgericht hütte sich nicht mit der überlegung begnügen Gürfen, dass das Schweigen der {ngeklagten nicht notwendig Billigung habe zu bedeuten brauchen und dass ihr liinweis cuf äle Gefahr Ges Dingesperrtwerdens röglicherweise eine ernsthafte

Ablehnung gewesen sei; es sei vielmehr verpilichtet

- 13 -

.

ram ste Anteile werke Ädellelpaötnene- nen to Si PRATER > Willen - Sıe >= -

Pe N 72 et ee 3

.

Fu RR Anka ar nn Dr mr a rn ee re nn an

- 13 -

gewesen, sich eine richterliche Überzeugung darüber

zu bilden, ob unter den gegebenen Umständen das Verhalten der „ngeklagten als Billigung oder warnung zu bewerten sei, Dieser \uffassung ist entgegen zu halten, dass in /nbetracht Ger Grenzen, die der menschlichen Ertenntnis gesetzt sind, der Tatrichter auch bei emsthaften Bemühen um die wahrheit von mehreren an sich gegebenen 1!öglichkeiten nicht imner alle bis auf eine auszuschliessen vermag. 33 ist anerkannten Rechts, dass er in einen suchen Talle die dem Angeklagten günstigste Löplichkeit Ser rechtlichen Betrachtung zugrunde legen muss. Dass Gas Lendgericht der Entscheidung, unter mehreren löglicheiten eine bestimnte Wahl zu treffen, ausgewichen würe, ohne von allen ihm zur Verfügung stehenden Aufklürungsöz}ichkeiten Gebrauch zu machen, ist nicht ersichtlich. Dass es ernsthafte Zweifel an der Litwisserschaft der „ngelllagten “ra EB richt zu überwinden vermochte, zeigt der in den Urteilsgründen enthaltene Hinveis, es spreche immerhin für die der Angeklagten günstigere Annahme, dass der Litangeklagte bei der Brandlegung heinlich zu \erle gegangen sei; er hätte das nicht nötig gehabt, wenn er irgendwie mit seiner Lutter im Bunde gewesen sei, Es kann nach alledem rechtlich nicht beanstan-Get werden, dass die Strafkamner überall von der der ugeklagten günstigeren Höglichkeit ausgegangen ist.

. Dann hat das Landgericht aber die llittäterschaft der ‚ngeklagten Afra EEE ebenso rechtsirrtumsfrei verneint wie die Anstiftung und die Beihilfe. Es ist nicht ersichtlich, dass es einen dieser Begriffe verkannt hätte. Soweit in den Urteilsgründen erwogen wird, es sei nicht Czrüber sesprochen worden, was abgebrannt und wenn angszündet werden solle, haben die Darlegungen ersichtlich

- 14 -

wen: [4

- 14 -

nicht den Sinn, dass littäter Alle Einzelheiten der Tat genau und ausdrücklich miteinander besvrechen müssten, was allerdings rechtlich fehlerhaft wäre. Denn sie wercen dadurch ergänzt, dass die Angeklagte möglicherweise mit der Brandstiftung innerlich überhaupt nicht einverstanden geviesen sei und es ihr ferngelegen habe, Curceh ihr Verhalten den Zindruck des Einverständnisses zu erwecken, und dass sie auch nicht erkannt und nicht demit zerechnet habe, ihr Sohn beschäftige sich ernsthart mit einem solchen 2lan. Geht man aber mit dem Landsericht zur inneren Tatseite von dieser Annahme aus, dann fehlte der auf die Littäterschaft, die Anstiftung oder die Beihilfe zur Brandstiftung gerichtete Wille. Es ist deshalb auch kein Tehler des Urteils, dass es nicht ausdrücklich erörtert, ob die Angeklagte nicht wenigstens in eine ernsthafte Verhandlung mit einem anderen tiber die Begehung eines. Verbrechens eingetreten sei (§ 49a Lbs 2 StGB). Denn auch eine emsthafte Verhandlung mit einem anderen über die Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 49 a Abs 2 StGB würde beim „aadelnden einen Willen voraussetzen, wie er bei der Angeklagten “fra Echter nach der Annalime des Landgerichts möglicherweise nicht vorhanden war.

Keinen Rechtsfehler weisen schliesslich auch die Erwögungen auf, mit denen das Landgericht den Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung (§ 309 StGB) verneint hat. Nühere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil die Revision gegen das Urteil insoweit keine besonderen Angriffe richtet.

- 15 -

2 Vase) Da

fh aan. SFR Str = ER : ACHEHEE WeSSHEN Shan Dec an temeris ) SEHR TEMBEARLARÄTENERRRNENNIE HU na m a ni eher

- 15 -

Dis Revision der Staatsanwaltschaft muss deshalb, soweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklagten /fra TB richtet, verworfen werden. Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auch in diesem Fun!zte aufzuheben. Im übrigen entsprieht die Intscheidung seinen Anträgen.

Richter Mantel Dr. Geier

Glanzmann Jagusch

- “x