Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 19.11.1953 – 4 StR 570/53
4. Strafsenat
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ImNamaen des Volkes In der Strafsache gegen
1)
den Bergmann Manfred YV dort geboren am
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‘ den Elektriker Wilhelm geboren am suchungshaft,
K aus GOgEEEHEEEEND - 1935 in E .„ 2, 2t, in Unter-
wegen gemeinschaftlichen Strassenraubes u,8,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ın der Sitzung vom 19, November 1953. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsiteender.
Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter
Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfserbeiter im mittleren Justizälienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Fai 1955 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und zwar gegen die Beehwerdeführer N) und X im Strafausapruch, gegen den BeschwerdeTührer 8 im Strafausspruch wegen des gemeinschaftlichen Strassenraubes und in der Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten der .lechtsmittel. an das Landgericht - Jugendkammer — zurückverwiesen,
Im iihrigen wird die Revision des Angeklagten SB verworfen.
Von Rechts wegen
aus SEEENEEREREED 1934. z.2t. in Untersuchungshaft 2 ) den Hilfsarbeiter em SC aus GONE dort geboren am 1933. z.2t. in Intersuchungshaft.
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Gründe§
Dıe minderjährigen Angeklagten überfielen vereinbarungsgemäss den Trinkhallenbesitzer Krggp der auf seinem Fahrrad über die Mechtenbergstrasse in Gelsenkirchen fuhr. und nahmen ihm seinen iioffer mit Gewalt weg, Später stahlen sie fünf Zentner Sisenträger von einen eingefriedeten Fabrikgelände; bei einer Wiederholung dieses Unternehmens wurden sie überrascht und mussten ohne das Eisen flüchten, SB entwendete noch an einem anderen Tage eine Tisenschiene von einem Luftschutzbunker.
Das Landgericht hat alle drei Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Strassenraubes (§§ 249. 250 Abs 1 Nr 3. 47 StcB), wegen eines vollendeten und eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Tiebstahls ($° 242. 243 Nr 2. 47. 45 StGB). SCHE ausserdem wegen eines weiteren diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt. und zwar WED una SB unter Versagung mildernder Jmetände zu Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen "hrenrechte. SW hingegen. unter Annahme mildernder Umstände zu Gefängnis. Gegen WÜRD ist ausserdem auf zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt worden,
Die drei Angeklagten haben tevision eingelegt, WB WED und SEE fechten das Urteil im Strafausspruch an, SCHE bekämpft es insoweit, als er wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt worden ist. Die Rechtsrügen sind teilweise begründet,
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Den Angeklagten KB una SEE stand in der Hauptverhandlung ein Pflichtverteidiger zur Seita, weil sie frist-
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gemäss die Beiordnung eines sclchen beantragt hatten. Der Beschwerdeführer 0) der nicht richtig lesen kann. hatte einen gleichen Antrag nicht gestellt und hat seine Rechte als Angeklagter allein in der Hauptverhandlung wahrgenommen, Seine Revision rügt mit echt die Verletzung der 85 4) Abs 2. 141 Abs 2. 338 Nr 5 StPO. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit erst 19 Jahre und bei der Hauptverhandlung 19 Jahre alt. Wenn er auch geständizg war und aus dem Umstand, dass er nicht die Beiurdnung eines Verteidigers beantragt hatte. auch zunächst gefolgert werden durfte, dass er die Verteidigung allein führen zu können vermeinte, so kann @och cin so jugendlicher Angeklagter ersichtlich nicht bevrteilen. welche Möglichksiten der Verteidigung ihm die in
8 250 Abs 2 StGB vorgesehenen mildernden Umstände bieten, Das Landgericht hätte daher auch dem jüngsten angeklagten einen Verteidiger von Amts wegen spätestens in dem Augenblick stellen müssen, als sich in der Beweisaufnahne ernstlich die Möglichkeit abzeichnete. dass es die mildernden Umstände würde verneinen und demit mindestens fünf Jahre Zuchthaus würde verhönge. müssen, Da es das versäumt hat. liegt der unbedingie Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO vor (Niethammer SJZ 1950, 61\. Das Urteil gegen diesen Beschwerdeführer war daher im Strafausspruch aufzuheben,
Dagegen ist die in gleicher Richtung laufende Verfahren? rüge des Angeklagten KB unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift erschien bei Aufruf der Sache Rechtsanwalt Stel: "Pflichtverteidiger" an Stelle des erkrankten Rechtsanwalts Dr. Hp. Nach der Vernehmung des BeschW® deführers zur Person wurde beschlossen: "An Stelle des erkra® pr ten Rechtsanwalts Dr. HB wird Rechtsanwalt Stein dem Angeklagten EB a1s Pflichtverteidiser beigeordnet." Es entspricht also "icht den Tatsachen. dass der noch jung®
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Angeklagte gerade während der entscheidenden Vernehmung
zur Person ohne den Beistand eines Verteidigers gewesen
wäre; vielmehr hat Rechtsanwalt St zunächst im Auftrage seines erkrankten Kol’cgen. dann aber kraft eigenen Rechtes die Belange des Angeklagten vertreten. Das Gericht hätte nach § 145 Abs 1 Satz 2 StPO im Hinblick auf den Wechsel der Verteidigung die Verhandlung aussetzen können. Wach der Sitzungsniederschrift ist das unterblieben; darin erblickt die Revision einen weiteren Verfahrensv’rutcss. Rechtsanwalt StB selbst hat sich uftensichtlich
für ausreichend vorbereitet gehalten; denn nach der Sitzungsniederschrift hat er die im § 145 Abs 3 StPO vorgesehene Erklärung nicht abgegeben. Es ist daher nicht ersic’ tlich. worin der !rmessensmissbrauch liegen soll. wenn das Landgericht davon ausging. Rechtsanwalt StB könne die Frage seiner Vorbereitung am besten beurteilen. und wenn
es mangels eines Aussetzungsamtrages die Verhandlung fortsetzte.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten KW ist hingegen begründet. Das Tatgericht hat mildernde Umstände u,a. deshalb verneinen zu müssen geglaubt. weil dieser Angeklagte "echt kriminell" sei,
Das Urteil lasst erkennen. dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst 19 Jehre alt. bis dahin noch nicht bestraft und voll geständig war. WED von dem der Raubplan ausging. brauchte von Juli oder August 1952 bis Ende November 1952. um Ki für die Beteiligung am Raub zu gewinnen. Dessen Bedenken stützten sich nicht nur auf die geringen Erfolgsaussichten, die er dem Unternehmen beimass; ihn schreckten zunächst auch noch die strefrechtlichen Folgen
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der Tat, Tas alles deutet darauf hin. dass dem Angeklagteiit die B reitschaft zum Verbrechen. die das Tesen der Charakt verbrecher ausmacht. gerade fehlte; ob sie in seiner sons gen Lebensführung zu Erscheinung getreten ist. vermag der S:nat nicht nachzuprüfen. da das Urteil über Anlagen. Ent. wicklung. Persönlichksit und Umwelt dieses jungen Menschen" keine ausreichenden Feststellungen enthält. Dieser Mangel „ffenbart zugleich die vom Verteidiger zutreffend gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). die | sich auch auf die Bemessung der Diebstahlsstrafen ausgewirkt haben kann.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten SW gegen den Schuldspruch. die sich gegen die Annahme der Mittäterschaft wendet. ist offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben; denn das Sericht hat die dvtrafzwecke nicht gegeneinander abgewogen Die Strafe wıll ein Unrecht verdientermassen sühnen. Sie will jedermann durch wirksame Gegenmöotive vor Angriffen auf die ge- ! schützten Rechtsgüter warnen. d.h, abschrecken. Sie will aber nicht zuletzt den Täter selbst durch Einsicht und Willensumstellung srziehen. Je jünger der Täter ist. je leichter also seine Persönlichkeit noch geformt werden kann. desto mehr muss der Erziehungsgedanke bei der Bemes
der Strafhöhe in den Vordergrund treten. desto weniger ei sick der Fall dazu. ein Exempel zu statuieren. Der Angeklagte war zur Tatzeit ebenfalls erst 19 Jahre alt, noch nicht bestraft und voll geständig. Das Gericht hatte also alle V.ranlassung. die Höhe der Strafe zu der inneren Straf empfin2Zlichkeit und Gefährlichkeit dieses Jceranwachsenden in Beziehung zu setzen, Das ist sowohl hier wie bei den
beiden anderen Beschwerdeführern unterblieben, Die Strafzumessung ist unvollständig und deshalb rechtlich fehlerhaft.
aa.
gers für den Beschwerdeführer Willheim ergibt sich nunmehr aus §§ 109 Abs 1. 68 JGG,
Groß Hülle Dr. Augustin
Martin Seibert
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