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BGH Urteil vom 12.06.1951 – 1 StR 214/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

issbrr.uch zur Unzucht setzt nicht voraus, dess ie des bestehende Abhängirkeitsverhältnis auf das ki Verhalten der Ninderjährigen von erkennbaren \ Einfluss ist.

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Fir dns Nachschlägewerk I!

Gesetz: StGB § 174 Ar.l. ‘

Rechtssatz:issbrr.uch zur Unzucht setzt nicht voraus, dess ie

des bestehende Abhängirkeitsverhältnis auf das ki Verhalten der Ninderjährigen von erkennbaren \ Einfluss ist.

Aktenzeichen: 1 StR 214/51

Urteil v.12.Juni 1951 LG Künchen I - . a Sa

” I,

1 StR_214/51.

Ja_Nemen des Volkes

Jn der Strafsache

ge-en den Bauunternehmer Herbert H up aus SB,

Geboren orı GEM 1915 in EB, z.21. in anderer Sache in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in

U UUUUTUTUÖONS

segen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 1.Stra?senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter

Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter .

Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr.Peetz,

Mantel,

Dr.Geier, Glanzmann

els beisitzenäe Nichter, Bundesanralt

als Vgrtreter der Bundesanvwaltschaft, Justizobersckretär (e "

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschatt wird das Urteil des Landgerichts Yünchen I vom 16.November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen .„ aufzehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ruch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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gGräiände:

Miy der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, die ihm zur Ausbildung anvertraute ‚an EEE 1933 zeborene Elisabeth FR zur Unzucht missbraucht zu haben. Das Lendrericht hat angenommen, das wädchen sei dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr.1l StGB zur Aufsicht anvertraut gewesen; es hat auch für erwiesen erachtet, dass der Angeklaste mit ihm in der Zeit von Ende Jemurr bis zum Sımmer 1950 ein Liebesverhältnis unterhalten habe, bei dem es regelmässig zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden gekommen sei. Gleichwohl hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es der Auffassung ist, öile Herbeiführung und Aufrechterhaltung dieser Beziehungen sei nicht als Missbrauch zur Unzucht enzusehen. Geren diese Rechtsansicht richtet sich die Revision der Staatsenwaltschaft, mit der ie Sachbeschwerde erhoben wird. Sie ist begründet.

Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, dass die ninderjährige Elisabeth FE dem Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 174 Nr.l StCB zur Aufsicht snvertraut zewesen sei. Denn das tdchen ar nach den Teststellungen des Landgerichts beim Angeklagten in dessen Beugeschäft auf Grund eines schri’tlichen mit Kenntnis und Genehmigung der Berufsvertretung abgeschlossenen Lehrvertrages els kaufmännischer Lehrling tätig. Die Leitung der Ausbildung lag ziar in den -änden des Buchhalters, der die im 3etriebe des Angeklagten vorkommenden kaufminnischen Arbeiten erledigte, weil dem Angeklagten, der keufmännisch nicht vorgebildet ist, die dazu er-

forderlichen Kenntnisse abgingen. Ob der angeklagte dadurch, dass er seinen Buchhalter anwies, die Ausbildung des®Mäichens zu leiten, ihn ausdrücklich zu seinem Vertreter im Sinne des § 76 Abs. 2 HGB bestimmte, geht aus dem Urteil nicht mit voller Klarheit hervor, Aber auch wenn das zu bejahen würe und darum die Ansicht des Landgerichts, dass das ijädchen dem Angeklagten nicht zur Ausbildung anvertraut gewesen sei, nicht zu beanstanden sein sollte, blieb der .ngeklagte der Lehrherr des iüfächens im Sinne Ges § 76 HGB, und die Pflichten, die ihm daraus erwuchsen, rechtfertir;en die Annahme, däss ihm das söädchen für Gie Dauer des Lehrverhältnisses mindestens zur Aufsicht anvertraut wear. Nach § 46 Abs.3 HGB blieb dem Angeklagten auch für den Fall, dass er seinen Buchhr1ter eusdricklich zu seinem Vert.'eter bei der Leitung der Ausbildung bestellte, u.a. die Pflicht, das „ädchen zur Arbeitsamkeit und zu den guten Sitten enzuhalten. Die Rechtslage wäre richt anders, wenn der Angeklarte kein Kaufmann gewesen wire und auf das Lehrverhältnis daher nicht § 76 UCEB, sondern § 127 GewO anzuwenden wäre. Der Lehrvertrag begründete mithin cuf jeden Fall für ihn eine Stellung, zus der sich zwischen ihm und dem Mädchen ein Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. i StGB ergab.

Das Landgericht ist der Auffassung, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles sei nicht anzunehmen, dass das zwischen dem Angeklasten und dem Xädchen bestehende Aufsichtsverhältnis auf

den Beginn und die Fortdauer des Liebesverhältnisses zwischen beiden von Einfluss gewesen sei: darum sei ein „issbrauch zur Unzucht zu verneinen. Jm einzelnen fährt es dazu ausg Der Angeklagte habe von einer Erbengemeinschart, zu der auch das hädchen und dessen “utter gehört habe, ein Grundstück gepachtet und darauf ohne ausreichende Klärung der rechtlichen Grundlage ein Haus errichtet. Dadurch hätten sich geschäftliche Beziehungen zwischen ihm und der Familie des Kädchens erfeben, die mit dem lehrverhältnis nichts zu tun gehabt hätten. Der Angeklagte sei sogar infolge Glceser Beziehungen in eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit von der Femilie des »Bdchens geraten, so dass schon aus Giesem Grunde "kaum" von einer Fortdauer des Autoritätsverhältnisses gesprochen werden könne.

Das “&dchen, das schon vorher mit einem reund wiederholt geschlechtlich verkehrt habe, sei nach Abbruch dieses Verh”ltnisses dem Angeklagten weitgehend entgerengekommen. Es habe von sich aus mehr-Pech sebeten, von kn eu? Baustellen mitgenommen

zu werden, es habe ihn zu ihrem 16.Geburtstage zur. Feier eingeleden und habe auch beim ersten Geschlechtsverkehr mit Jem Angeklagten keinen ernsthe?tsen Tiderstand en den Tag gelest. dJm Laufe der Zei; habe sich zwischen beiden eine echte Neigung ergeben. Beide hi.tten eine spätere Eheschliessung ernsthaft in Aussicht genommen; allerdings hätte sich der Angeklagte vorher erst von seiner Frau scheiden lassen müssen.

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Alle diese Umstände vermögen die Nichtan:endung des § 174 Nr.1 StGB nicht zu rechtfertigen. Es ist vielmehr, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 20.XErz 1951 - 1 StR 61/50 - und vom 24.April 1951 - 1 ötR 109/51 -, ferner für den Fall des § 174 ür. 2 StGB Urteil des 2.Strafsenats vom 17.April 1951 - 2 StR 91/51-) an dem Grundsatz festzuhslten, dass das Gesctz von demjenigen, dem ein Minderjähriger im Sinne des 3 174 Nr.l anvertraut ist, erwartet, dass er seinen Einfluss dahin ausübt, den Kinderjährigen vor sch'.dlichen Zinflüssen in sittlicher Hinsicht zu bewchren. Wimmt er ent’ezen dieser ?flicht selbst nit dem dinderjährigen unzüch-

ice Nandlungen vor, so kenzzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich allein dadurch, dass die Beteilisten in einem Verhfilinis der in 8 174 Ür.l genannten Art zueinander stehen, als lissbrauch. Zin \ber diesen Zussmmenheng hinsuspehender Einfluss des Abh’ngigkeitsverhältnisses auf das Zussandekommen der unzichtiren Henälungen, den des Lenägericht nicht feststellen zu können glaubt, wird also auch vom Gesetz nicht ge’ordert, Jn der Rechtsprechung findet sich zwar geiesentlich die -leinung vertreten, die auf der Verordnung vom 29.Kai 1943 beruhende neue Fassung des

§ 174 ir.l, in der die Tortes "unzüchtige Handlungen vornehmen" durch den Ausäruck "zur Unzucht missbraucht" ersetzt sind, deute darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht ausnahnslos jede unzüchtige Hendlung des Betreuers nit dem Uinderjührigen als „iss-

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brauch zur Unzucht angeschen wissen wolle. Sie hat dabei vor allem an den Fall ged:cht — wenn sie auch die Ausnahme nicht :“f ihn beschränkt wissen will-, dass äie “linderji.hrise dem Ende des geschützten Alters nahesteht und sich in voller Xenntnis des

hesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre auf

ein Liebesverhältnis einlässt., d@s zur Ehe führen soll (vgi RG in DR 1944 5.902). Der vorliegende Fall bietet jedoch keinen Anlass, Jiese Frage grundsätzlich zu entscheiden. Jedenfslls kann die Grenze nicht in der leise gezogen werden, wie es das Landgericht versucht. Wollte men nümlich die .wwcndbarkeit des § 174 Mr.1l StCB immer schon dann verneinen, wenn nicht nachweisbrer ist, dcss der Betreuer die

mit seiner Stellung T:::bundene Jdberlegenheit ausrenutzt het, dann würde der Zweck der Vorschritt vereitelt, die in § 174 genemnten Verhältnisse von geschlechtlichen otiven freizuhelten und die abhängigen Tersonen vor unsittlichen Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit zu bewahren. Auch nach den, wes G' s Landgerickt im einselnen “her die Art des unzüchti-en Treibens zwischen dem \ngeklagten und der Kinderjihrigen feststellt, brauchen die Voraussetzunren für eine “usnshme von dem oben angeführten Grundsetz, wenn nen sie überhaupt ?für zulässig halten will, nicht nüher erörtert zu werden. Das Mädchen hatte serede erst des 16.Lebensjchr vollendet. Die eigene Mutter bot ihm in sittlicher Bezielrung ein denkbar schlechtes Beispiel. Es konnte deshalb nicht in

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Kenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre verantwortlich in einer rechtlich beschtlichen “eise \ber sie verfiren. Der !nseklazste ist verheir&utet, aus seiner Ehe sind Kinder hervorgesan en.

bs Verhältnis nahn nnch den Feststellungen des Lend- -erichts im Laufe der Zeit höchst anstössige Formen an. Dass das kädchen den .ngeklasten zu seinen Vorgehen ermunterte und beide eine spätere Eheschliessung in Aussicht nehmen, konnte die Beziehungen zwischen beiden nicht von den schr'eren sittlichen Kakel be?rzien, der ihnen allein schon dsshalb anhaftet, weil sich der “ngeklaz;e nicht sckeute, mit dem ädchen le Ehe zu brechen und das zudem wochenlang in seiner "ohnung zu tun, whrend seine Frau im Kranl:en! zus las. Das Verhalten des Angeklecten “„erenüber dem jusenälichen ;äächen, dag’ ihn in seinem Betriebe als Lehrling zur Aufsicht anvırt:nut war, muss im Sinne des § 174 Nr.1 StCB hiernach als !ilssbrauch zur Unzucht engesehen weräien, gleichviel ob äle urch das "ursichtsverhältnis dırriindete Stellung auf den 3ezinn oder die Fortsctzung des unzüchwiren Treibens von Einfluss war oder nicht.

Das Urteil zuss drum nit den ihm zuzsrunde liegenden Feststellungen auf.;ehoben und die Sache zu neuer Verhralung und Entscheidung an das Landgericht zuräckverwiesen werden. Die Entscheidung entspricht dem Ant-are des Oberbundesnnalts.

Richter Dr.Peetz Mantel Dr.Geier Glanzmann