Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 19.01.1951 – 3 StR 324/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
—r
2281 076 jr
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kapellmeister Josef W geboren an 1889 in DI wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzun von 5. Juli 1951, an der teilgenomnen habens j 8
Senatspräsident Dr. Neumann ' als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scherpenssei Bundesrichter Dr. Beldus
als beisitzende Richter, Antsgerichtsraet >
als Vertreter der Dundesaonveltschaft Justizassistent ’
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle ’
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Ängeklagten wird, soweit er verurteilt ist, das Urteil des Lendgerichts in Düsseldorf vom 19. Januar 1951 samt den ihm inso-: weit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in üjesem Umfange zu neuer Verhandtung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurickveruiesen.
Von Rechts we gen
Der b’sher nicht bestra«fte, «als Kinstler rügeschcne
ngekiefte, der in der Zcit vom Juli 1948 bis 4.Jenuer
1950, der am 26. Juli 1934 geborenen, n&ch ihrer körperlichen Entwicklung und Haltung 53 - 4 Jrchre "lter erscheinenden Gisele vo. in der \/ohnung ihrer Eltern wöchentlich eine Stunde Lusikuntcrricht erteilte, abt‘! 2 wegen eines in der Zeit vom Schtenber 1949 bis 4. Janugr“ 1950 fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einen seiner ‚.usbildung envertzruten lienschen unter 21 Jchren gen‘ss § 174 Ziff 1 StGB zu einer Gefingniestrrfe
von 9 Iionaten verurteilt.
Il.
"it der Revicion rigt der Ingeklerte Verstüsse reren dio Verf: hrensrecht und gegen das sechliche Recht.
Dos Rechtsmittel hat ZrZolg.
1.) Nie Verf: hrensrigen greifen ellerdings n’cht durch. Der .ngeklorte het mit Schreiben en Cie Dtecte-
enveltochrit von 15.Janunr 1951, Ars on 17.Jenucr vom
Berichterstetter mit einem Vermerk: zu den Gerichtsek-
ten gelegt worden ist, den Ansree gesyellt, nehrcre
in ciner “nloze n“her bezeichnete Zeugen zur NEUITICT-
hendlunz zu lcden. Hiercuf ist nach den Vorekten ein
Gcrichtsbeschluss nicht ergengen. Der Ingekle«se
kann daher nicht, vie (ie Revision bekaustet, durch
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einen Gerichtsbcschluss nech § 338 Ziff 8 StIO
in selıer Verteidigung beschr:nkt worden sein.
Es liest aber auch kein Verstoss gegen § 244 I.ks 6 StI0O vor. dc wiihrend der Heuptverhandlung ein Gerichtebeschluss nur erschen ruse, ruf einen in der Hountverh.'nälung gestellten Bewcisrntrar. Unch dem Sitzungsprotokoll ist cber ein Bewceisentrar des bezcichneten Jnhrlts,nit Angabe, des Bevieilsthenns, nicht gestellt worden. ÜGcren den die Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Frotokolle ist nach § 274 StiO nur der Wach eis der Filschung zuliissig. Ein solcher liert nicht vor. Mit dcr blossen Beheuntung, er hebe entr'eren dem Pr:‘tokoll in der Hruntverhendlung einen solchen Antrag gestellt, lonn der Ingeklaste in der Revisionsinstenz nicht -chört werden.
Des Irndgericht het cus dem Inbegriff der Vercndlung die Schlussfolgerung gezogen, 89 Sei vor der ärztlichen Untersuchung des Lüdchens durch den Dr. ned. TB vom 24. iX"rz 1950 zwischen dem ingeklesten und dcr Gisela W zum Geschicchtsrerlchr gekomnen. Die Revision nacht zu Unrecht gcltend, diese Schlussfolgerung verstosse ge;;en die Lebenserfrhrung. Rechtlich becchtlich wre nur ein Verstoss geren einen cilgeneinen, ausnehma, . ? los zeltencen Erfehrungssstz, Ein solcher besteh, nicht in dem behcsunteten Simne, des jegliche IR j
4 -
der Durch”/hrung des Gcechlechtsverichrs eine “rzilich £fcsts5ell.bere Defloretion bewirke. Der Taotrichter "rt sich eingehend nit den zwischen den Gutachten des Ir. > und dem smts“rztlichen Gutechten . bestchenden Widerspruch suseinrndergesctzt und hrt einen nech der üetenserf:.hrung möglichen chluss gezosen. Das Lendgericht ist nach den Urteilscusz'ihrungen zu der vollen Jberzcugung gekommen, dcss der nzeklarte in scinen, bei der ersten Vernehmung ebrelesten Gest'n@nis die \.chrheit gesa 't het und dıss
es hiernuch in Srptenber 1949 zuischen ihm und dem T’idchen zum Geschlechtsverkehr gekomıen ist.
„enn unter diesen Umstünden das Lendgericht davon abssesehen het, noch weisere Erhebungen dı riber onzustellen, ot nach den küryerlichen Verh”.Ltnissen der beiden betejli ten Personen ein resselrcchter Geschlechtsserhehr ohne dcutlich erkennbere Deflor: tionsvirkung mslich var, go kenn doerin Nein Vers.oss ze''en die Zufkl"rungspflicht erblickt rerden, dc es Tr die “ntecheidung ohne Bedcutung ist, ob der Geuchle.htsveıkchr eine Deflorstion berirkt het oder nicht.
2.) Die Sechrüge jedoch net Erfolge
a.) Der bicher fen;szeutellte „achverhrlt reicht schon zur .nnehme der iiusseren Trtseite einen Verbrechens der Unzucht mit Abhinzizen nech 3 174 Ziff 1 StGB nicht zus.
.: ten.. ‚Die ‚Tetzeit, ‚umfeast nur die Monete September
. ist. Während dieser Zeit war das Wiächen 15, ‚Jahze
E 5.
Das betroffene Mädchen stand zwar, wie das Lendgericht zutreffend rcngenommen hrt, vom Juli 1948 bis 4.Jenuar 1950 zum Angeklagten in einem susbildungs-# :- verhältnis. Dieses war jedoch zeitlich und sachlich, was vom Landgericht nicht genigend beachtet BE worden ist, üusserst beschränkt. Der Angeklagte ‚hatte Wöchentlich | nur eine Stunde Unterricht zu geben. ‚Dabei: hat es sich nur um Unterricht in Musik gehändelt. Dieser Unterricht fand in der ii . Wohnung ‘der ‚Eltern statt. Diese hatten deher je- ee derzeit die Köglichkeit, den. Unterricht zu beobach-
"1949 vis zum 4. ‚Senuar 1950, dem Tag, an dem das .In-,, | ‚terrichteverhiiltnis endgültig sbgebrochen, worde Mio
elt, stond also in dem Schutzalter der unter‘ 31. jährigen Menschen im Sinne des § 174 Zi? 1 StcB N Bei der Feststellung. des Sachverhclts ist diese ., allein in Betracht kemmende Zeit nicht kler beschtet worden. Die knmnahne der Unzucht stützt des Landgericht vor allem darauf, dass 28 zwischen äcm Angeklagten und dem liäächen 20. Hal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Debei wird nur für 4 Fülle j die Zeit genauer: ‚enge: eben, und darunter liegt nur _ 4 ein Tall imierhalb der Tatzeit:. im. September 1949... ME Es wäre Zehlerhaft; wenn. ‚dag Landgericht sich. durch die'ncch- dem 4.Jenuar'1950 erst erfolgten Fälle 3: des Geschlechtaverkehre in der rechtlichen. Mürdi- ';
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“ einen Geschlechtsverkehr vom "September 1949 wird
. ‚allgemein festgestellts "es schlossen sich sonsti-
hingehalten". ‘Es kommt auf die besonderen: Sue
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gung .der Met nütte beeinflussen lassen. Neben dem
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zur Begründung der Annahme der Unzucht nur noch
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ge Unzuchtshendlungen en,, zum mindesten in der Gestelt, dass der ingeklagte die Gisela aus Sinnenlust kisste, umarmte und sonstige Zärtlichkeiten mit ihr eustsuschte.". Diese allgemeinen Rede-
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jede Zörtlichkeit eine unzüchtige Hendlung. So trifft, dies nicht zu Zür.den im Urteil erwiihn ten. i Kuss ’'in der Vohpung des Ingeklagten, zu dem im; BE Urteil gesagt ist, "die Giseta habe ihre Backch
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wendungen reichen: zur Prüfung, ‘ob, zutreffend EN "Unzuchtshandlungen" angenommen worden sind, nicht # ‚eus, Es müssen bestimmte Beweistatsachen fest- B*| gesteilt und in ‘den Urteilsgründen 'angegaben wer- a "den, demit das. Revisionsgericht seine gesetzliche » Aufgabe. erfüllen kann, zu prüfen, .ob der wahre ci Sachverhalt unter des gesetzliche Tatbestands- “> “ erimei: der Unzucht richtig subsumiert worden ' Bi ist. Es ist nicht ‚jeder Kuss, jede Umarmung, F
stinde und die Art der Ausführung solcher 'Zärt lichkeiten an, auch muss. in jedem Einzelfall, ‘,;
was bis jetzt nicht geschehen ist, klergestellt .-
werden, ob die dem Ängeklagten zur Last gelerte . Hendtung aus‘. ‚Sinnenlust erfolgt. ist.
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Unztichtige Hendlungen sind nach. $. ‚174 Ziff 1 StGB nur strafbrer, wenn das beteiligte‘ "Miidchen dem
‚Ingeklegten zur Ausbildung oder Betreuung anver-
treut war und der ingeklagte diesen" "Verhältnis zur Unzucht missbraucht hat. ;Der erste‘ "Richter hat: dieses Natbestendsmerkmal" als- verwirklicht angesehen. Die hierzu "getröffenen. Feststellungen reichen jedoch nicht; eusat" ‚Der erste Richter ist euch von rechtlich irrigen Ermigungen zungegangen.
Der Angeklagte hatte zwar vom Vater des unachens den: Auftrag, dieses in Musik auszubilden. Nach. den Unständen des Falles, wie sie bis jetzt festgestellt sind, bestehen jedoch Bedenken anzunehmen, dass durch dieses auf einem sehr beschrinkten sechlichen Gebiet liegende und nur eine sehr kurze Zeit in Anspruch nehmende:. Ausbildungsverhitltnis die Schülerin 'dem Angeklagten als Lehrer im Sinne des Gesetzes "anvertraut!" war. Das An- \ vertrautsein setzt voraus, dass nach den tatsich- .
| lichen Umständen des Falles ein allgemein mensch-
liches Herrschaftsverhältmie geistiger und sitt-
licher Art zwischen dem Privatlehrer und der
Schülerin bestanden hat, der Art, dass wenigstens eine Nitverentwortung des Lehrers für, ‚die | gesamte Lebensführung des | Winderjih' hrigen und_ sine
‚entsprechende Einwirkung besteht. Der erkennende . ‚Senat schliesst sich denit der Rechteprechung des
Abbängigkeitsverhältnis bestanden, Die dazu...
' Reichsgerichts en, euf die sich auch der erste
Richter berufen hat. (RGSt 53, 1935 67, 3905 _ den erstgenannten Entscheidungen des Reichsge-
"richte, euf die. der erste Richter besonders
hinweist, leg ein ‚Sachverhalt zugrunde, der zwar dem hier. ‚gegebenen Fell verwandt ist, Br
: aber nicht damit: übereinstimmt. . Im ersten . Fall (ReSt 53, 193) gehörten die Nusikschüle-
rinnen zugleich der Kapelle des den Musikunterricht erteilenden Kapellmeisters an und: sind damit menschlich und wirtschaftlich dem. Lehrer un tergeoränet, der über ihre Aufnahme
in die Kepelle und demit in eine Bemfsstel-Jung entscheidet: Ähnlich ist im zweiten Fall (RGSt 67, 390) die Stellung des Ballettmeisters _
'zu den Tänzerinnen scines Ballettkorps. Der.
hier gegebene Fall liegt anders, mindestens insofern, als Anhaltspunkte dafür fehlen, dess ein ähnliches Abhingigkeitsverh“ltnis
des litdchens. vom Angeklagten infolge des wöchent-
lich einstündigen Musikunterrichts bestanden hütte. Der erste Richter sagt zuar im Anschluss an RGSt 55, 195 und 67, 390 ausdrücklich, es habe zwischen dem Angeklagten und dem Nädchen ein geistiges. und sittliches Unterordnungs- und
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" gemachten Ausführungen lassen jedoch Zieifel offen, ob der erste Richter bei dieser Schlussfolgerung =
; von rechtlich zutreffenden Erwägungen ‚ausgegengen
i .. ' ist. Dem Umstand, dess der Angeklagte den Musik- .
i unterricht technisch nach seinem. eigenen Plen ges."
staltote, in; diesem Zusammenhang eine Bedeutung
i beizumessen, ist irrig. - "Die Annahme, der ängeklag-
I te habe äurch sein. überlegenes Können und Wissen,
Y seine Er£chrung und sein Alter eine gewisse Herr-
N schaft, geistiger und sittlicher Art über die Schü-' H lerin" erlangt, steht im Widerspruch zu der en an-
BE .. derer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Fest-
ji stellung, dass die Schülerin während des ersten
A, Jehres ihr Pensum nicht ordnungsgenäss|gfledigte
„ . und sich nur für Schlager‘ interessighte; ‘Danach var die Autorität des Ingeklagten 'ale’ }fusiklehrer gegenüber der Schülerin @ offenber. sehr gering; wenn überhaupt vorhanden. „EB var ‚näher zu prüfen
. und derzulegen, inwiefern der }Angeklagte von seiner Musiklehrerstellung aus. &uf "den allgemein mensch- ‚lichen, insbesondere sittlichen Gebiet einen er- . zieherischen Einfluss euf des Mädchen im Sinne einer Iberordnung cusgeüäbt hat. Zur Begründung -
Hl a dafür, ‚dass. ein ollgemein menschliches, insbesondere: sittliches Abhliingigkeitsverhültnis bestenden habe, "weist der erste Richter euch darruf hin, dass der Angeklagte im Laufe der Zeit ein Freund. den. Hauses w geuorden. ‘wer : und so eine Ver-
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treuensstellung einnehn;, Diese Schlussfolgerung ist rechtlich nicht unbedenklich. Je nach den : näheren Umständen der Entwicklung des Husiklehrerverhältnisses zu einem Freundschaftsverhültnis des Angeklagten mit der genzen Familie ve erscheint es möglich, dass dcs etwa zunöchst bestandene Un- . teroränungsverhältnis schon, bevor es erstmals zu
unzlichtigen Hendlungen kam, einem Zustand: des freien
Verkehrs unter Gleichberechtigten gewichen WaT.. IyaR
Dann war nicht mehr des Ausbildungsverhältmie, viel“ u mehr das mit der genzen Femilie und so euch mit der na
Tochter vo bestendene Freunschaftsverhältnis keusal für die allmüihlich intim gewordenen Beziehungen des Angeklegten zur Gisela Vg@- Damit würde das Tetbestendsmerkmal des Missbrauchs eines Abhingigkeitsverhiltnisses zur Unzucht nicht mehr gegcben sein.
Der Grundgedanke des § 174 StcB ist,. nie der erste Richter richtig ausführt, die: ‚Reinhel tung eines kbhüngigkeitsverhäl nissen yönueeschlechtlichen Hotiven. Strafbar ist daher. ‚die Veräbung von Unzucht nur,“ soweit ‚sie; Annerhalb: ‚der Zeit des Bestehens eines Aönängigiei teverhilinisses und in uieöbräuchlächen, Auapii Sing eines solchen Ver-.. hiltnisses geschieht? : Dieser Grundgedanke jet
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b.) Zum Vorsatz enthült.das angefochtene Urteil
"keine näheren Feststellungen. Es ist nach dem
bisherigen Sachverhalt möglich, dass der ingeklagte zur Zeit der etwaigen Begehung einer objektiv als Unzucht zu bezeichnenden Hendlung sich im Irrtum über Matumstiinde befend, insbesondere darüber, dass er. alo Kusiklehrer die Aufgabe hätte, die allgemeine Lebensführung der Schülerin zu überwachen und zu lenken und dass er die hieräurch geschaffene Autorität dem Mädchen gegen- ' über zur Begehung einer solchen unzüchti gen Hend- . ü lung ausnützte. Auch unter diesem Gesichtspunkt "' sind weitere. ‚Erhebungen erforderlich.
‘ Der Unstend; dass das Mädchen mit den Unzuchtshendlungen einverstenden wer und dazu den Anstoss gab, wie im Urteil bereits festgestellt ist, steht zwar wegen des Grundgedankens des
§ 174 der Annahme eines Missbreuche des Abhängigkei toverhältnisses zur UInzucht nicht eatgsgen. Pritfung des Vorsatzes zu Beachten sein, "vollends deshalb, weil des Kädchen seiner körperlichen . Entwicklung und seiner ellgemeihen' Haltung nach, wie sie vom Sachverständigen geschildert worden
ist, ‚bereits zur Tatzeit: ‚den: ‚Eindruck eißer
20 Jührigen machte} also: ‚Sier Derson;- ‚die der., Grenze des gesetzlichen. Schätzelters sehr nahe"
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stand, sich, wie aus den im angefochtenen Urteil ern, wähnten Briefen hervorgeht, dem Angeklagten in grob. si geschlechtlicher Art geradezu aufärüngte und wie aine im u ehemündigen Alter stehende reife Freu’den Geschlechts- . vom Ingeklagten forderte. N
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Da die bisherigen tetsächlichen Feststellungen" die Verurteilung nicht tragen und zur Beurteilung ERS: der Frage,ob. .die.gesetzlichen! Tatbestandsherimaie. Bu
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verir rklicht; sindynicht; ‚ausreichen WWartäägug Ei. Ze:
teil eufzuheben. Das "Landgericht wird: ‚hach Zuräckverweisung der Sache Gelegenheit haben) "den ' Natbestend unter Beachtung der gegebenen; Richtlinien 3 ‚weiter aufzuklären. Gelangt des "Ländgericht wie-. E derum zu einen Schuläspruch und bleitt dabei 'els R einzige festgestellte Unzughtshandlung der Ge- "
schlechtsverkehr von; Septenber 1949 bestehen, so wird das Gericht den Zeitpunkt dieses Verkehrs ge- | a neuer feststellen missen, : :als es bisher geschehen - F ist, um zu der alsdenn in Betracht kommenden Frage | der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes Stellung : nehmen zu können. ‚In den, Urteilsausführungen wird
an einer. Stelle gesegt, der Geschl.echtsverkehr sei "noch im September" gelegen, was defür zu sprechen scheint, änss derselbe erst Ende September stattfand. Es spricht eber dafür, 'dess er /.nfangs Se„tember war, die an anderer Stelle getroffene u Feststellung, dass im Anfang des Monats September
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"trage des Oberbundesanwalts.
- 13 - der erste Besuch des lüädchens in der Wohnung des Angeklagten stattfand und dass es enschliessend ' "fast tiiglich" zu ihm in die Wohnung kem und dass. e8 "bei dem dritten oder vierten Besuch" zum ersten Geschlechteverkehr kam.
“Aus allen diesen Gründen war das Urteil - aufzuheben. Die Entscheidung entepricht den An.
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