Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.11.1953 – 3 StR 435/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Erklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels darf an keine Bedingung geknüpft sein, Schon der Zweifel, ob die Erklärung mit einer Bedin- * gung verbunden ist, macht das Rechtsmittel unzulässig, da die öffentlichrechtiliche Natur des Verfahrens den zweifelsfreien Bestand der Erklärung verlengt.

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Für die Amtliche Sammlung! 2376 605 Gr

Gesetz: StPO § 296

Rechtssatz: Die Erklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels darf an keine Bedingung geknüpft sein, Schon der Zweifel, ob die Erklärung mit einer Bedin- * gung verbunden ist, macht das Rechtsmittel unzulässig, da die öffentlichrechtiliche Natur des Verfahrens den zweifelsfreien Bestand der Erklärung verlengt.

Aktenzeichen: 3 StR 435/53 Urt. d. BEH. v. 12. November 1953 LG Darmstadt

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Im Nomen des Volkes

In der Strafsache

gegen den ?flastermeister Josef G ED aus Deiiiiiiiunp, geboren am W- ED ED in DUAEEEEEE.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatsoräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter ?rof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Burdesrichter Dr. Willms

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 153. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrliüssiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde ihm "die Erlaubnis zum Fahren von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von drei Jahren entzogen".

1) Der Schriftsatz, mit dem der Verteidiger am 17. März 1953 Revision eingelegt hat, lautet wie folgt: "Als Verteidiger des Angeklagten lege ich gegen das Urteil der Strafkammer Darmstadt vom 13. März 1953 vorsorglich das Rechtsmittel der Revision ein Ich

behalte mir ausdrücklich Zurückziehung Ges Antrags vor",

Das Rechtsmittel ist zulässig.

Zwar ist grundsätzlich und ausnahmslos daran festzuhalten, daß Rechtsuittel, die an eine Bedingung geknüpft sind, rechtsunwirksam und daher unzulässig sind Auch daran ist festzuhalten, das sich der Bestand des Kechtsmittels zweifelsfrei sus der Rechtsmittelschrift ergeben muß. Eine sogenannte "wohlwollende" Auslegung ist in Jieser dinsicht nicht möglich. Schon der bloße Zweifel, ob die Rechtsmittelerklärung mit einer Bedingung verbunden ist, macht das Rechtsmittel unzulässig. Denn die Öffentlich-rechtliche Natur des Prozesses und die im öffentlich-rechtlichen Interesse zu fordernde Sicherstellung eines geordneten Verfahrens verlangen, daß jeder Zweifel über den Bestand des Rechtsmittels ausgeschlossen ist. Das Reichsgericht hatte wiederholt Veranlessung, auf diesen Gesichtspunkt eindringlich hinzuweisen (vgl RGSt 66, 267 mit zahlreichen Nachweisen). Die vom Verteidiger gewählte Fassung der Rechtsmittelschrift . ist unter diesen Umständen nicht zu empfehlen. Das Wort "vorsorglich" bedeutet zwar nicht notwendig. daß der Bestand des Rechtsmittels an eine Bedingung geknüpft werden sollte

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in dem Sinne, daß die Bedingung zum Inhalt der Erklirung er:oben wäre. Es kann vielmehr zum Ausdruck bringen, daß das Rechtsmittel unbedingt gelten soll, daß der Verteidiger sich aber noch nicht darüber schlüssig ist, ob er das Rechtsmittel durchführen will, weil dessen Aussichten unter Umständen von dem noch nicht bekannten Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe abhängig sind. Allerdings wäre dann mit dem Wort "vorsorglich" etwas Überflüssiges gesagt. venn derartige Erwigungen des Verteidigers sind ohne verfahrensrechtliche Bedeutung Andererseits kann das Wort "vorsorglich" sehr wohl den Verdacht erregen, daß der Bestand des Rechtsmittels von einer Bedingung abhängig gemacht werden soll, etwa davon, ob seitens der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt wird, Ergeben sich aus der ?rozeßlage Anhaltspunkte in dieser Richtung und läßt sich dieser Verdacht nicht mit Sicherheit ausschließen, dann ist das Rechtsmittel unzuläs.;iz. Im vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit. Nach dem Urteilsspruch war eine Revision der Staatsanwaltschaft nicht zu erwarten. Zudem hat der Verteidiger der Recntsmitteleinlegung noch äen Satz hinzugefügt, daß, er sich die Rücknahme ausdrücklich vorbehalte. An sich ist ein solcher Satz wiederum überflüssig; denn er betont nur das selbstverständliche Recht, Gas Rechtsmittel der Revision jederzeit zurückzunehmen. Im Zusammenhang der vorliegenden Rechtsmittelschrift ist er aber geeignet, dem Worte "vorsorglich" einen eindeutigen Sinn zu geben

und klarzustellen, daß der Verteidiger nur sagen wollte,

er könne nach dem Ergebnis der Jauptverhandlung noch nicht beurteilen, ob die schriftlichen Urteilsgründe für einen Revisionsangriff Erfolg versprächen.

Der 5. Strafsenat hatte sich in der Entscheidung 5 StR 183/52 vom 27. August 1952 auf den Stand»unkt gestellt,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-12/3-str-435-53#rd_6

daß die "vorsor;liche Xevisionseinlezung" das Rechtsmittel stets unzuliissig mache, weil bei einer solchen Fassung der Revisionsschrift die unbedingte Geltung des Rechtsmittels nicht zweifelsfrei feststehle. Auf Anfrage hat der Senat jedoch mitgeteilt. daß er an dieser Auffassung nicht mehr festhalte. Bereits in dem Urteil vom 12, Februar 1953 (5 StR 899/52) hat er den hier vertretenen Standpunkt eingenommen.

2) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision, daß die Strafkammer bestimmte Beweisamträge nicht beschieden und die beantragten Beweise’ nicht erhoben habe Die Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben, weil die Sitzungsniederschrift diese Anträge nicht nachveist, An sich könnten sie sich auch aus den Urteilsgr'inden ergeben. Die Revision behauntet das aber zu Unrecht Das Urteil erörtert zwar die behaupteten Beweisfragen, erwähnt sie aber nur als Einlassung des An,;eitlagten, nicht als Gegenstand förmlicher Beweisamtriige, Diese sind daher nicht bewiesen.

Soseit sich die Revision mit der Sachbeschwerde ge-

‚gen die Feststellung wendet, der Blutalkoholgehalt des An-

geiilagten abe im Zeitnunkt des Unfalls 2,15 %o betragen und seine Einlassung, er habe nach dem Unfall in der Aufregung eine größere ilense Weinbrand getrunken, sei wider-

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die Sachbeschwerde aus einem anderen Grund zur Aufhebung des Urteils,

3) Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

a) Der Unfall hat sich dadurch ereignet, daß der Angeklagte mit seinem Dreiradlieferwagen auf der 6,10 m brei-

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ten Fahrbahn zwischen Bischofsheim und Gustavsburg von der Straße abkam und mit dem rechten llinterrad seines Wagens in den Graben zeriet, Es gelang ihm nicht, durch Einschlagen des „enkrades nach links aus dem Graben herauszulomnen. In diesem Augenblick fuhr ein groder Lastkraftwagen mit abgebıendeten Scheinwerfern aus entge;engesetzter Richtung vorbei. Nachdem der Angekla;ite mit gleichbleibender Geschwindigkeit fast 27 m im Graben entlang gefahren war, sprang das rechte illinterradgestell aus der Federlagerung-Dadurch stellte sich das rechte Hinterrad auer zur Fahrtrichtung, das Jreirad verlor das Gleichgewicht, überschlug sich und Llieb mit den Rädern nach oben quer auf der Stra.e liezgeu.

Zur rechtlichen Würdigung enthält das angefochtene Urteil folgende Ausfihrungen:

"Der Angexlagte hätte beim Befahren der Bundesstraße 26 zwischen Bischofsheim und Gustavsburg sein Fahrseug so steuern müssen, daß er nicht von der Fahrbahn abgekommen würe. Als er gemerkt hat, daß er mit dem Hinterrad im Straßengraben fuhr, hätte er seschickter manövrieren müssen, um aus dem Graben herauszukommen, insbesondere aber hätte er, statt mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterzufahren, diese erheblich verringern oder aber anhalten müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere eus § 9 Abs 2 StVO. Sie bestand für ihn gerade in dem Augenblick, als bei ihm angesichts des entgegenkommenden „astzsuges -— bei dessen Fahrweise und der Breite der Strasse ‘übrigens völlig zu Unrecht - der Eindruck entstand, er käme an diesem nicht mehr vorbei, ohne noch weiter nach rechts fahren zu müssen. In diesem Woment sa.ı sich der Angeklagte einer durch die Blend- und Schattenwirkung hervorgerufenen ontischen Täuschung ge,;enäber, der mitunter auch nüchterne Fahrer erlie- „en. jdier trat ein weiteres subjektives Gefahrenmoment auf, dem der Angeklagte nur durch ein sofortiges Absto»pen hätte begegnen können. Statt dessen riss er, wie die Zeuein KOEEEEEB bekundet hat, das zenkrad jäh nach links hinüber. Diese keaktion beweist nur zu deutlich, daß der Angeklagte zur sicheren Fihrung seines Falırzeuges nicht mehr in der Lage war"

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b) Diese Ausführungen lassen nicht klar erkennen- worin die Strafkammer das Verschulden des Angeklagten erblickt und ob sie alle Feststellungen bei Würdigung der Schuldfrage beriicksichti;t hat. Die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge übermäössigen Alkoholgenusses ist zwar festgestellt; dage en bestehen jeden.lalls Zweifel, ob der Unfall auf diese Fahruntüchtigkeit ursäci.lich zurückzuführen ist.

Zun’'chst macht das Urteil nicht ausreichend deutlich, warum der „ngeklagte in den Straßengraben geraten ist. Hier besteht der Verdacht eines Widerspruchs in den Feststellungen, so daß die Beurteilung der Strafkammer möglicherweise keine sichere Grundlage hat. Aus der Schilderung des Sachverhalts entsteht der Eindruck, daß der Angeklagte schon vor der Begehung mit dem lastkreftwagen in den Graben geraten ist und daß dies die Folge des überm'ssigen Alkohlgenusses war. Gegen diese Ananhme aber erweckt das Urteil selbst Zweifel, indem ausgeführt wird, der Angeklagte habe eich einer durch die Blend- und Schattenwirkung hervorgerufenen optischen Täuschung ge enäübergesehen, der mitunter auch nüchterne Fahrer erliegen. Danach war die Straf-

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kammer möglicherweise davon überzeugt, daß der Angeklagte durch eine Blendwirkung in den Straßengraben geraten sei und da3 ihn insoweit auch kein Verschulden treffe, weil das bei der gegebenen lage auch einem nüchternen Fahrer zustossen könne. Es ist allerdings nicht recht verständlich, warum der Angeklagte einer optischen Tüuschung erlegen sein soll, obwohl der Lastkraftwagen mit abgeblendeten Scheinwerfern entgegenkam. Jedenfalls sind Gie Erwägungen der Strafkammer schon in diesem Punkte so unklar, daß der Schuldspruch nicht bestätigt werden kann. Die Strafkammer wird den Sachverhalt ohne Bindung an die bisherigen Feststellungen nochmals vrüfen und klarstellen müssen, ob bereits das Abkommen von der Fahrbahn vom Angeklagten ver-

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schuldet wurde. Hinzu kommt aber noch folgendes:

c) lit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte im Graben gefahren ist, steht bisher nicht fest. Wie tief der Graben war und ob bereits das Fahren im Graben gefährlich war, ist ebenfalls nicht geklärt. Ver Angeklagte hat nämlich im Graben eine üutrecke von fast 27 m zurückgelegt, o.une daß der Dreiradwa:sen das Gleichgewicht verloren hätte Das ist erst geschehen, als das rechte ilinterradgestell aus der Federlagerung herausgesprungen war: Wit dieser unmittelbaren Ursache des Unfalls hat sich das Urteil überhaupt nicht befa3t. Das wäre aber notwendig gewesen, um die Schuldfrage einwandfrei klären zu können. Möglicherweise war zwar die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, da? das Herausspringen des üinterradgeste]]s gerade auf das wit starken Erschütterungen verbundene Fahren im Graben zurückzuführen ist und daß der Angeklagte mit dieser Folge seines Weiterfahrens in Graben hätte rechnen müssen. Dafür mag zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. Eine einwandfreie Klärung dieser Frage war aber kaum ohne Anhörung eines Sachverständigen nöglich, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt. Allerdings wäre der Angeklagte für die Folgen seines Unfalls nur dann nicht verantwortlich, wenn das leraussprinzen des Hinterradgestells trotz der örtlichen Verhältnisse außerhalb jeder Erfahrung lag. schon die Erhöhung der Gefahr eines solchen Ereignisses würde seine Schuld begründen.

Bei Klärung dieser Frage wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, die Einwendungen der Revision zu prüfen, der Angeklagte habe, als er in den Graben geraten war, 80- rade richtig gehandelt: ein plötzliches Anhalten sei falsch gewesen, weil es angesichts der Schwernunktlage eines Dreiradwasens die Gefehr des Umki»>pens erst heraufbeschworen hätte. -

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-12/3-str-435-53#rd_16

4) Die "Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von drei Jahren" ist mit dem einzigen Satz begründet, der Angeiilagte habe sich durch sein früheres und jetziges Verhalten als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen.

a) über die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des 8 42 m StGB hat der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung 3 StR 504/53 vom 5. Hovember 1953 eingehend Stellung zenommen. Die Ausfinrungen dieses Urteils scien hier wiederlolt:

Die Vorschrift des § 42 m StGB durfte an sich angevendet werden, obwohl sie erst durch Art 2 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I S 832) in das Strafgesetzbuh eingeführt wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Strafe oder Nebenstrafe. sondern eine WMaßregel der Sicherung und Besserung. Davon ;ebt nicht nur die amtliche Begründung zum Regie— rungseniwurf des Gesetzes aus: das ergibt sich “weifelsfrei auca aus der Stellung der Vorschrift im Strafgesetzbuch und ihrer Erwähnung in der Aufzählung des § 42 a StGB. Infolgedessen galt für die Anwendung der Vorschrift 82a Abs A StGB a.F., wonach über Haßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 42 m . StGB u.a. voraus, daß sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine weitere Voraussetzung in dem Sinne, daß die Entzie- ıung der Fahrerlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sein muß, stellt das Gesetz nicht auf. Es erhebt sich die Frage, ob der Gesetzgeber stillschweigend. weil

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weil es sich um eine iaßrezel der Sicherung handelt, von dieser Voraussetzung ausgegangen ist, so daß sie als ungeschriebener Bestandteil des § 42 m Abs 1 StGB zu gelten hätte. Jie Frage muß indessen verneint werden. Vie Maßregeln der Sicherung verfolgen zwar im, allgeneinen und grundsötzlich den Zweck, die Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen eines bestimmten Täters zu schützen. Das bedeutet aber nicht, daß die Haßresel stets nur dann verhängt werden dürfte, wenn diese Gefehr im Einzelfall mit Rücksicht euf die Persönlichkeit des Täters auch tatsächlich besteht. Die Ha3regeln der Sicherung nach den §§ 42 d, 42 e und 42 1 StGB sind allerd‘ngs im Gesetz ausdrücklich an diese Voraussetzung geknüpfı. Daraus darf aber nicht gesc-ılossen werden, daß es sich um ein allgemeines Erfordernis jeder Sicherungsmaöregel handle. Es muß im Gegenteil angenommen werden, daß der Gesetzgeber des § 42 m StGB in bewuster Abweichung von dem Wortlaut der genannten Vorschriften nur darauf abstellen wollte, ob sich der Angeklagte durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfazrzeugen erwiesen hat, und zwar aus der Erwägung, daß ein solcher Täter stets eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, wenn ihm die Fahrerlaubnis belassen wird. In diesem Sinne enthält § 42 m Abs 1 StGB die unwiderlegliche Vermutung, daß ein Kraftfahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis, sich aber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, für die’ Allgemeinheit auch gefährlich ist. Daß § 42 m abs 1 StGB so auszulegen ist, ergibt auch Abtz 4 der Vorschrift. Danach kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich, d.h. vor Ablauf der festgesetzten Frist, durch Beschluß wieder gestatten, wenn die Maßregel nicht mehr erforderlich erscheint. um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen. Darin kommt deutlich zum Ausäruck, daß mit der Feststellung, der Angeklagte habe sich durch die Pat als unge-

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eignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, zunächst für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Gefährdung der Allgemeinheit unwiderleglich vermutet wird. In dem nachträglichen Beschlußverfanren nach § 42 m Abs 4 StGB soll georüft werden, ob diese Gefährdung tatsächlich noch gegeben ist. Zu demselben Urgebnis führt ein Vergleich mit der Bestimmung des § 111 a StPO, die gleichzeitig in Kraft getreten ist. Danach kann die Fahrerlaubnis durch richterlichen nach § 42 m StGB zu erwarten ist, und wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu sch’itzen- Für üjie vorläufige Entziehung ist also ausdrlcklich auf diese Voraussetzung abgestellt. Das kann nur bedeuten, daß sie ..it Absicht nicht in die Vorschrift ües § 42 m Abs 1 5tGB aufgenommen worden ist und deshalb auch nicht als deren ungeschriebener Bestandteil angesehen werden kann.

Nach allem kommt es für die Anwendung des § 42 m StGB nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zun Führen von Kraftfanrzeugen erwiesen nat. Wird das festgestellt, dann muß die Fahrerlaubnis entzogen werden Für die Erwiigung, daß von dem Angeklagten auch bei Belassung der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er etwa durch die Strafverbüßung genligend gewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nsch seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch sur Warnung dienen lassen werde, ist dann kein Raum mehr. Die Zweifel und Unsicherheiten, die notwendig mit einer solchen Erwägung verbunden sind, wollte der Gescotzgeber bewußt ausschalten. Dagegen werden die erwähnten Gesichtsyunkte mitbestimmend für die Entscheidung nach 7 42 m L.bs 3 StüB sein müssen, also bei Festsetzung der Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerleubnis erteilen darf.

Im Einzelfall verlangt die Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände. um der einschneidenden Wirkung der Maßre;el und der erheblichen Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Andernfalls wäre das Revisionsgericht' auch nicht in der Lage, das Urteil auf richtige Rechtsanwenduns nachzunrüfen. Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, jede TDestrafung wegen fahrlissiger Tötung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verbinden. Bei dieser notwendigen AbwÄ- gung der Gesamtumst!inde ist - dem Wortlaut der Vorschrift entsyrechend - von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muß; sie enthält die magebenden Anhalts»unkte für den Zignungsmangel. Daneben müssen aber - jedenfalls im Reselfall - die Gesamtnersünlichkeit des Täters, seine bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstiinde, die einen Schluß auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden. Das schließt nicht aus, daß im BEinzelfall die Tat so schwerwiegend ist und unmitvelbar ein solches ılaß mangelnden Verantwortungsbewußtseins beweist, daß es der Heranziehung weiterer Umstände nicht bedarf.

Offenbar hat die Strafkammer die Tat des Angeklagten so beurteilt. Ihre Annahme läßt sich, zumal der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist, rechtfertigen, sofern die Feststellungen der neuen Hauptverhandlung ergeben, daß der Unfall auf die Fahruntäichtigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist und der Angeklagte aus diesem Grunde besonders leichtfertig gehandelt hat.

Mit Rücksicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft im ersten Rechtszug sei noch auf folgendes hingewiesen:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-12/3-str-435-53#rd_25

£s ist „rundsätzlich nicht angängig. ohne nähere AbwSgung aul das gesetzliche Höchtsmaß zu erkennen Wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß die festzusetzende Frist mindestens sechs ifonate und höchstens fünf Jahre beträgt, daß aber auch ‚lie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt werden kann, so will er eine nflichtmäßige abwägung derjenigen Umstände, die für die Länge der Frist bedeutsam sind.

b) Die Fassung des Urteilssporuchs entsnricht nicht dem Wortlaut des Gesetzes Janaclı wird die Fahrerlaubnis nicht für eine bestimmte Frist oder auf Lebenszeit entzogen. Vielmehr ist bei der Entziehung eine Frist zu bestimmen; vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, oder die Erteilung einer neuen Yahrerlaubnis ist für immer zu unterssgen,Die Fahrerlaub-

nis lebt nach Ablauf der Frist nicht von selbst wieder auf.

c) Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, so ist nach § 42 m Abs 2 StGB ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein im Urteil einzuziehen. Das angefochtene Urteil enthält diese Einziehung nicht, Sie wird gegebenenfalls in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein. § 358 Abs 2 St2O steht nicht entgegen. Allerdings gilt das Verbot der Schlechterstellung an sich auch für Maßregeln der Sicherung und Besserung, wie sich aus der Ausnahmevorschrift des § 358 Abs 2 Satz 2 St.O ergibt (Unterbringung in einer Heil- oder ?flegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt). Die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche untersteht also dem Verbot, nicht dagegen die Einziehung des Führersc .eins. Es handelt sich bei dieser Einziehung weder um eine Strafe noch um eine seltständige Sicherungsmaßregel im Sinne des § 42 a StGB. Sie soll dem Täter die Zuwiderhandlung gegen

die Entzienung der Fahrerlaubnis ersclıweren und ist diesem Zweck entsvorechend nur eine Vollzugsmaßnahme nolizeilicher Art, Das Reichsgericht hat in zuletzt einheitlicher Rechtsprechung den Standtunkt vertreten, daß eine Einziehung, die vorwiegend Strafcharakter trage, der Vor:chrift des § 358 Abs 2 StPO unterstehe, daß sich dagegen das Verbot der Schlechterstellung nicht auf solche Einziehungen erstrecke. mit denen in erster „inie volizeiliche Zwecke verfolgt würden. Eine übersicht über diese Rechtsprechung findet sich in RGst 67, 215. So hat die Einziehung nach § 40 StGB vorwiegend üstirafcharakter, während die Unbrauchbarmachung naclı § 41 StGB oder Einziehungen, die sich auch gegen das Eigentum Dritter richten können, Sicherungsmaßregeln polizeilicher Art sind, Diese Rechtsprechung stammt zwar aus der Zeit vor Einführung der § 3 42 a ff, hat aber für die hier zu entscheidende Trage ihre Bedeutung nicht verloren. Aus

§ 358 Abs 2 Satz 2 St?O ergibt sich lediglich, daß das Verbot der Schlechterstellung - von den dort festgelegten Ausnahmen abgesehen - nur für Maßregeln der Sicherung und Besserung im Sinne des § 42 a StGB gilt, nicht aber für Sicherungsmaßregeln polizeilicher Art. Insoweit muß an

der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten werden.

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Die Einziehung des Führerscheins kann und muß deshalb gegebenenfalls nachgeholt werden.

Rotberg Koeniger Busch

Baldus Willms