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BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 5 StR 899/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

1.) den Altwarenhändler Wilhelm J GER aus Hoi, geboren an EB 1910 in HB 2.) den Metallgroßhändler Otto B ER aus Hoguuum. geboren am GEMMEMEEEE 590 ir CUEEEEEEEEED, Sr N

(Sachbezeichnung: IB u.A.)

wegen Metallhehlerei u.a,

hat der 5.Strafsenat deg Bundesgeriohtshofs in der Sitzung vom 12.Februar 1953, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende ichter, Oberstaatsanwalt Dr. BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten EEE und BED gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1.August 1952 werden auf ihre Kosten verworfen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I.

Die bereits rechtskräftig verurteilten frühcren lüitengeklagten iD, Pam uni WB haben im erst 1951 verschiedentlich Licht- und Kraftstromleitungen aus Äupferdraht in größeren Mengen abgeschnitten. Sie haben das Diebes-

| gut durch die ebenfalls rechtskräftig verurteilten ‚Witan- ' geklagten Fee und ie weiterveräußert.

1.) In drei Fällen haben Angehörige des Angeklagten ICE größere Mengen des gestohlenen Kupferdrahts in,

seinem Betriebe für ihn von Tip angekauft. Jun hat das Material jeweils noch am selben Tage besichtigt und behalten. In einem vierten Fall hat Hg den im Bett liegenden JG zestohlene Kupferärahtleitungen angeboten und alsdann sofort in dessen Auftrag und Namen sowie für dessen Rechnung an die Firma Kg weiterveräußert.

2.) Hlrat ferner in zwei Fällen gestohlenen Kupferdraht an den Angeklagten 3 verkauft, im ersten Fall in Gegenwart von I und vB in zweiten Fell im Beisein von VD, Tip un: Yu - j Zu

Die Strafkammer hat die Angeklagten IC unü

Bhwegen fahrlässiger iietallhbehlerei bestraft, Jun in vier Fällen, Bin zwei Fällen.

Gegen diese Verurteijungen richten sich die ..evisionen

der Angeklagten. Sie haben keinen ürfolg.

II. Revision des Angeklagten

1.) Verfahrensrechtlich rügt der Angeklagte Verletzung des § 267 Abs.1 StPO. Er behauptet, das Urteil habe gewisse Feststellungen zu seinen Gunsten nicht getroffen, obgleich diese sich aus der Hauptverhandlung ergeben hätten, es enthalte zum Teil auch unrichtige Tatsachenfeststellungen. Derartige Revisionsangriffe sind unzulässig. !!/ach § 267 StPO braucht das Urteil nur die für erwiesen erachtetcn Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der

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nachdem er sich von .lennemann über die ilerkunft der Ware

. eine solche Anweisung nicht gegeben habe. In der Sachdar-

“fallen.

Da insoweit aber die erwähnten Widersprüche der Urteils-

- von dem Erwerb der Ware durch seine Angehörigen erfuhr,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-899-52#rd_5

strafbaren Handlung gefunden werden. Das ist geschehen, Die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen unterliegt nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts.

2.) Sachlich ist der Revision zuzugeben, da3 das Urteil gewisse Widersprüche enthält. Im Fall 1 heidt es zunächst bei der Sachdarstellung, der Angeklagte habe,

habe beruhigen lassen, seine Angehörigen angewiesen, ihn zu benachrichtigen, sobald TB wieder l!aterial anbieten würde. Bei der rechtlichen :fürdigung wird aber dem AIngeklagten unter anderem daraus ein Vorwurf gemacht, dad er

stellung heißt es ferner bei der Srörterung der llülle 2 und 5, der Angeklagte habe dem IB zesazt, er solle solches Material nicht mehr bringen. Bei’ der rechtlichen Würdigung hat es den Anschein, als gehe die Strafkammer davon aus, eine solche Äußerung sei nur im Falle 5 se-

Indessen können diese Widersprüche den Jestand des Urteile nicht berühren, da die übrigen tatsächlichen Feststellungen den Schuldspruch tragen.

3'a) Der Angeklagte kann aus § 18 UnediliG Aur'dann bestraft werden, wenn er selbst beim Ankauf oder Ansichbringen fahrlässig gehandelt hat. iine solche Fahrlässigkeit könnte zwar auch in nicht ansreirhender Belehrung oder 3eaufsichtigung seiner ;ngehörigen gesehen werden, die den Ankauf für ihn vorgenommen haben. Offenbar will auch das Urteil hierin eine Fahrlässigkeit des Angeklagten sehen.

feststellungen vorliegen, muß dieser Gesichtspunkt ausscheiden.

b) Es genügt aber auch zur Verurteilung aus 8 18 UnedMG, wenn der Angeklägte in dem Augenblick, als er

sie besichtigte und aus Fahrlässigkeit deren strafbare Herkunft nicht erkannts, Der Angeklagte hat in den Fällen

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Eı, 2 und 5 den Kupferdraht erst in dem Augenblick "an sich E' gebracht", als er ihn besichtigte und behielt (v3l. Rast 55, E 220; 56, 335). Daß der Angeklagte nach §§ 554, 555 B73 den k- tunmittelbaren Besitz" schon in dem Augenblick erlangt hat, E: an dem seine Angehörigen die Gegenstände ankanften und in

‘. geine Geschäftsräume verbrachten, ändert hieran nichts.

4 Zum "Ansichbringen" gehört, anders als zur ürlangung des unmittelbaren Besitzes, stets, dad sich der Täter seincr

“ Herrschaftsgewalt an der betreffenden Sache bewußt ist,

Das Wesen der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung | und Stärkung des durch die Vortat hervorgeruferen rechts- \ widrigen Zustandes. Deshalb hat derjenige, der ohne. sein | Wissen die tatsächliche Verfügungsmacht über Sachen '’erworben hat, die im Sinne der §§ 259 StGB, 18 UnedliG strafbar erlangt sind, die Rechtspflicht,diese Sachen herauszugeben, , sobald er sich seiner Verfügungsgewalt bewußt wird. Die Verletzung dieser Rechtspflicht, die je nach Lage des Falles | auf Herausgabe an den Veräußerer oder an die Polizei oder an den Eigentümer gehen kann, und die eine besondere Aufforderung nicht voraussetzt, steht strafrechtlich einer positiv auf Erwerb der Sache gerichteten Handlung gleich. Daran, daß die Rückgabe des Kupferdrahts an Ruß nözlich gewesen wäre, besteht nach den Urteilsfeststellungen

kein Zweifel.

c) Auch im Falle 9 ergibt das Urteil, daß der Angeklagte die Ware an sich gebracht hat, ür hat sie dadurch bewußt in seine Verfügungsgewalt gebracht, daß er Hüsing anwies, sie in seinem Namen und für seine Rechnung an Me) zu veräußern. Wer über eine Ware verfügt, zeigt damit am besten, daß er die tatsächliche Verfügungsgewalt hat und sich dessen bewußt ist.

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d) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils tragen auch in allen Fällen die rechtliche Schlußfolgerung, daß der Angeklagte fahrlässig handelte, wenn er die strafbare Herkunft der Ware in dem Augenblick nicht erkannte, als er sie an sich brachte, Die Strafkammer stellt aus-

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drücklich fest, daß der .ngeklagte in den Fällen 1, 2 und

5 bei der Besichtigung der Ware Bedenken belan. Nette er aber solche Bedenken, so mußte er ihnen nachgehen und durfte sich nicht mit der Antwort des oB ::snüzen, die Ware stamme aus einer stillgelegten Zuckerfabrik. Ob ein Händler sich mit derartigen ürklärungen des Veräuderers, wenn dieser selbst lietallhändler ist, begnügen darf, hängt insbesondere davon ab, ob er nach den Umständen Grund zu der Annahme haben durfte, der Veräußerer sei unbedingzt zuverlässig. Daß der Angeklagte aber zu dieser Annahme keinen Grund hatte, ergeben die Urteilsfeststeilungen eindeutig. RB betrieb einen Metallhandel, ohne die erforderliche Genehmigung zu haben. Wenn ein Metallhändler, wie es der Angeklagte getan hat, einen anderen als ständigen Aufkäufer benutzt, dann ist es seine Pflicht, sich darum zu kümmern, ob dieser die erforderliche Genehmigung hat. Hat er. sich diese Genehmigung nicht nachweisen lassen, so handelt er fahrlässig, wenn er von einem solchen lietallhändler Waren annimmt, deren Herkunft ihm bedenklich erscheint, und sich auf dessen nicht nachprüfbare Angaben über den einwandfreien Ürwerb der Ware verläßt.

Konnte der Angeklagte hiernach in den genarnten Fällen erkennen, daß die Ware gestohlen war, so konnte er auch erkennen, daß RB sie zurücknehmen würde, falls er dies ernstlich verlangte:

e) Auch im Falle 9 hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung die Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht. Ob die Firma KB sich ohne weitere Nachforschungen darauf verlassen durfte, daß der Angeklngte die Herkunft der \are geprüft habe, ist unerheblich. Der Angeklagte war jedenfalls zu einer Besichtigung des angebotenen kupferdrahts verpflichtet. Fühlte er sich wegen seines körperlichen Zustandes nicht dazu imstande, so mußte er den Ankauf adlehnen und durfte nicht den Weiterverkauf in seinen Namen und für seine Rechnung anordnen. Da? HB dem Angeklagten mitgeteilt hatte, um welche enge Kupferdraht es

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sich handele, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteils- * gründe . “ j

4.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat nicht etwa den Umstand, daß der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, un-

: zulässig als straferschwerend angesehen, Vielmehr hat sie in dem Verkalten des Angeklagten zutreffend eine besonders grobe Fahrlässigkeit gesehen, die sich zu seinen Ungunsten bei der Strafzumessung auswirken mußte. Daß die Strafkamier keine den Angeklagten beschwerenden Gesichtspunkte bci der Strafzumessung verwendet haben kann, ergibt eindeutig die Milde der verhängten Strafe,

III. Die Revision des Angeklagten Bw:

1.) Dieser Angeklagte hat die Revision "vorsorglich" eingelegt. Trotzdem bestehen gegen ihre Zulässiglieit keine Bedenken. Das Wort "vorsorglich" kann bei der ievisionseinlegung bedeuten, daß die Revision nur bedingt, 2.3. für den Fall, daß auch die Staatsanwaltschaft Revision einlszen sollte, gelten soll. Das wäre rechtlich unzulüssig, Ob das Wort "vorsorglich" diese Bedeutung hat oder nur besusen soll, der Angeklagte wolle sich die Durchführung der Tcvision vorbehalten, hängt von den Umständen des Linzelfalles ab.

Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß der Argekläüste etwa das Wort "vorsorglich"! im Sinne einer 3edingung gebraucht hätte. Hiergegen spricht, daß der Angeklagte, obgleich die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat, sein Rechtsmittel fristgemäß begründet hat.

2.) Die Revision, die nur Verletzung sachlichen Strairechts rügt, ist unbegründet.

Ohne Rechtsirrtum führt die Strafkammer aus, dad der Angeklagte aus Fahrlässigkeit die strafbare Herkunft des Kupferdrahts nicht erkannt habe. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn sie diese Fahrlässigkeit darin sieht, daß das Angebot der Freileitung in Rollen, die frühe Morgenzeit der Verkäufe, die Art der Anlieferung mit einem PKW und die “ile des Abladens den Angerlasten

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auf die strafbare Herkunft der Ware hätten hinweisen müssen,

Darin, daß die Strafkammer keinen Fortsetzungszusemmen. hang angenommen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision ein Rechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte, nicht ersichtlich.

Auch bei diesem Angeklagten sind die Strafzumessungsgründe unbedenklich. Sie lassen erkennen, daß ihm nicht die Fahrlässigkeit als solche als strafschärfend zugerethnet worden ist, sondern der Umstand, daß er als im Metallhandel groß gewordener Fachmann besonders leicht die Aöglichkeit gehabt hätte, die strafbare Herkunft der Ware zu erkennen, und deshalb besonders grob fahrlässig gehandelt hat.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siemer