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BGH Entscheidung vom 12.11.1953 – 3 StR 311/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2. 5tR 311/53

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wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter di» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt?

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 27. Januar 1953 werden verworfen, Jedoch fällt der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis weg.

Die Kosten der staatsanwaltschaftläichen Revision fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat

die Kosten seines Rechtsmittels’zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte war der Unzucht mit Kindern beschuldigt, weil er drei noch nicht 1l4jährigen Mädchen, die kurze Zeit mit ihm in seinem Kraftwagen gefahren waren, bei dieser Gelegenheit und unmittelbar vorher seinen Geschlechtsteil gezeigt hatte. Die Strafkammer hat ihn wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zur Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 60 Tagen Gefängris, verur-

teilt, ausserdem den drei beleidigten Kindern die Veröffent--

lichungsbefugnis zuerkannt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben die Entscheidung angefochten.

I. Revision des Angeklagten

Der Angeklagte bekämpft mit der Sachrüge seine Verurteilung aus §§ 183, 185, 73 StGB.

1.) Zu § 1§ 3 StGB macht er geltend, die Feststellung, er habe das Bewusstsein von der geschlechtlichen Beziehung seines Tuns und der Möglichkeit der Erregung eines Ärgernisses gehabt, entbehre der Begründung. Der Hinweis auf die "Sachlage" genüge nicht, weil die Strafkammer selber an anderer Stelle geschlechtliche Beweggründe verneint habe.

Der Angriff geht fehl.

Das Landgericht hat als denkbar angesehen, der Angeklagte könne nach dem Urinieren den Hosenschlitz aus Unachtsamkeit offengelassen haben. Andererseits hat es als unvorstellbar bezeichnet, dass der Angeklagte für einen längeren Zeitraum - auf der Strasse und im Kraftwagen -

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trotz der Anwesenheit der Mädchen vergessen haben sollte, seinen Geschlechtsteil wieder in die Hose zu nehmen. Es

hat ausserdem die Öffentlichkeit der Tat festgestellt, ferner die Tatsache, dass mindestens die l2jährige Ingeborg ICE daran Anstoss genommen hat, da sie sich des Anblicks des entblößten Gliedes des Angeklagten geschämt habe,

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Bejahung des äusseren und inneren Tatbestandes eines Vergehens gegen § 1§ 3 StGB. Daraus konnte insbesondere ohne Bedenken gefolgert werden, der Angeklagte habe nicht nur die geschlechtliche Beziehung seines Tuns gekannt, sondern auch die Möglichkeit der Verletzung des sittlichen Gefühls eines der Mädchen und damit der Ärgerniserregung. Das Bewusstsein der Öffentlichkeit seines Vorgehens ist im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, kann aber dem Zusammenhang mit ausreichender Sicherheit entnommen werden. Einer weiteren Begründung zur inneren Tatseite bedurfte es nicht, namentlich nicht der Feststeliung, eines Handelns in wollüstiger Absicht, das der § 1§ 3 StGB nicht voraussetzt (R6St 70, 159).

2.) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe durch das Heraushängenlassen des Geschlechtsteils den Kindern zugemutet, diesen zu betrachten und dadurch die Missachtung ihrer Ehre kundgetan, ist frei von Rechtsirrtun. Insoweit hat die Revision nichts Näheres vorgebracht.

Der Angeklagte hat durch ein einheitliches Tun die Ehre der drei Mädchen verletzt. Deshalb liegen - anders als bei dem Vergehen der Ärgerniserregung, das sich nicht gegen ein höchstpersönliches Rechtsgut sondern gegen die

E 77 i =. Y Ri - 4 - s \ j w Allgemeinheit richtet (RGSt 68, 193) - drei in gleicharti-Eu ger Tateinheit zusammentreffende Beleidigungen vor, nicht H nur eine einzige, die das Landgericht als gegeben erachtet 8 hat. wu . Zu billigen ist auch die Annakme von Tateinheit zwi- “ schen der Ärgerniserregung und der Beleidigung (BGH Urt. v. 13. Februar 1953 - 3 StR 425/52). j Soweit sich also die Revision des Angeklagten gegen \ den Schuldspruch selbst richtet, ist sie unbegründet. “ Das Urteil weist jedoch insofern einen Rechtsfehler “ auf, als die Strafkammer den beleidigten Kindern die Be- ” kanntmachungsbefugnis zugesprochen hat, Dieser Ausspruch “ ist zwar in § 200 StGB für den Fall der öffentlich begangenen Beleidigung vorgesehen. Aber der dort festgelegte Begriff der Öffentlichkeit ist ein anderer als der in der j neueren Rechtsprechung für den Fall des § 1§ 3 StGB aner- . kannte (vgl RGSt 73, 90; RG DR 1941, 1838 Nr 3; BGH Urt. v. ". 16. Oktober 1952 - 3 StR 218/52). Zur Erfüllung des Tatbestandes der Erregung öffentlichen Ärgernisses reicht.es aus, be: dass die Tat von unbestimmt welchen und wievielen Personen B wahrgenommen werden kann, ohne dass diese zur Stelle sein Ki. müssten; es genügt, dass sie zugegen sein könnten, ohne Ei dass der Täter das hindern könnte, Die Öffentlichkeit einer . Beleidigung ist hingegen nur. gegeben, wenn sie in einer y Weise verübt wurde, dass sie von einer unbestimmten Perso- $. nenmehrheit tatsächlich wahrgenommen werden konnte; die meh-

reren unbeteiligten Personen, die von der Tat selbst nicht betroffen sein durften, mussten also anwesend sein. Die Begehung an einem öffentlichen, d.i. jedermann zugänglichen Ort genügt nicht. Die Öffentlichkeit der Beleidigung ist ausge-

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schlossen, wenn sich die Handlung auf die "ahrnehmung durch eine Einzelperson oder durch einen engeren. in sich abgeschlossenen Personenkreis beschränkt. Der Täter muss sich bewusst sein, seine Handlungsweise könne von einen durch persönliche Beziehungen nicht zusammengescllossenen gegenwärtigen Personenkreis wahrgenonmen werden (RGSt 63, 431; 65, 112).

Hier wurde der Angeklagte in seiner schamverletzenden Stellung nur von den drei Mädchen gesehen. dic zusammen am Strassenrand saßen und Handarbeiten fertigten. Nach dem Urteilsinhalt waren dritte, durch die Tat nicht betroffene Personen nicht zugegen, auch nichtin sol:her Nähe, dass sie den Vorgang bemerkt haben oder hätten bemerken können. Demnach kann sich der Angeklagte der \Wahrnehmbarkeit seines Tuns durch dritte Personen auch nicht bewusst gewesen sein.

Der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Er konnte durch das Revisionsgericht selbst beseitigt werden. Dagegen war die weitergehende Revision zu verwerfen.

Da das Rechtsmittel des Angeklagten im wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist, bestand zur Anwendung des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO kein Anlass.

„I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde die Nichtanwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Sie ist der Ansicht, der festgestellte Sachverhalt lasse keine andere Erklärung des Verhaltens des Angeklagten zu als die, dass er auf Erregung entweder der eigenen oder der Geschlechtslust

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der Kinder ausgegangen sei. Die Lebenserfahrung lasse als Beweggrund der Tat allein wollüstige Absicht erkennen.

Dass der Angeklagte durch sein Vorgehen nach der äusseren Tatseite das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt hat, kann nicht bezweifelv werden, Da nach den Feststellungen der Blick der Mädchen notgedrungen auf den unzüchtigen Vorgang fallen musste, würde auch die Unterlassung einer ausdrücklichen Aufforderung zum Hinsehen der Annahme einer Verleitung zur Unzucht nicht entgegenstehen. Ebenso ist zuzugeben, dass ein derartiges Tun in der Regel der Geschlechtslust entsprungen sein wird. Dass es aber in jedem Falle so sein müsse, kann nicht gesagt werden. Es gibt äusserlich unzüchtige Handlungen, die ohne wollüstige Absicht begangen sein können (vel R6St 7, 168). Deshalb kann der von der Staatsanwaltschaft behauptete allgemein gültige Erfahrungssatz nicht anerkannt werden.

Auch im übrigen gibt die Würdigung des inneren Tatbestandes durch das Landgericht keinen Anlass zu Bedenken. Es hat die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten auf die Befriedigung seiner eigenen oder fremden Geschlechtslust gerichtet gewesen sei, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe durch seine Handlungsweise die Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust nicht erstrebt. Er sei zu keiner Zeit durch den Anblick der Kinder geschlechtlich erregt gewesen und habe keine Handlungen vor ihnen ausgeführt, durch die sie zum Anschauen seines Geschlechtsteils veranlasst werden sollten, -

Zwar ist nicht klar gesagt, ob etwa die Kinder nach dem 'Tillen des Angeklagten eine von Sinnenlust getragene

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Handlung vorgenommen haben oder hätten vornehmen sollen. Aber nach dem gesamten Verhalten des Angeklagten bei der Tat lag ein entsprechender {Wille so fern, dass die Unterlassung einer ausdrücklichen Erörterung nicht als Rechtsfehler angesehen werden kann. Es lässt sich kaum denken, dass der Angeklagte ohne die Absicht der Erregung oder Befriedigung seiner eigenen ollust geschlechtliche Gefühle bei den Kindern hat wecken wollen, zumal er während ihrer Anwesenheit im Kraftwagen nicht einmal den Blick zu ihnen hingewendet oder gar sie irgendwie berührt hat.

Die Ablehnung des inneren Tatbestandes eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 St@B durch die Strafkammer ist daher zu billigen, was zur Verwerfung der staatsanwaltschaftlichen Revision führen muss.

Der Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt:

Rotberg, zugleich für den durch Erkrankung Koeniger am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Krauss.

Busch Willms