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BGH Entscheidung vom 16.10.1952 – 3 StR 218/52

3. Strafsenat

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3 StR 218/52. 2277 043

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter ilhelm H gm zu: iD WW dort geboren an ER 1930,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenoimen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt orasmd als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Juli 1951 wird verworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis weg. Bu

Der Anzeklagte hat die Kosten des techtsmittels zu tragen. u

Von Rechts wegen

N ar

Der Angeklagte hat am 27. Hai 1951 in Külheim-Ruhr auf einem an einer allgemein benützten Strasse gelegenen Trü.imersrundstick seinen Körper in Hifthöhe entb1lößt und onaniert,.als gerade die 10jährige Schülerin Helga WB vorbeiging. Auf Grund dieses Sachverhalts ist er wegen ärregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu zwei Uonaten Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem ist dem Vater des beleidigten iiädchens Gäie Befugnis zur Veröffentlichung des Urtsils

zugesprochen worden.

Der Anzeklagte macht mit seiner Revision die Verlet- Be: zung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend,

Die Rüge des Verfahrens ist unbeachtlich, weil die Tatsachen, die einen }langel enthalten sollen, nicht angegeben sind, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.

Yas gezen die Anwendung des Strufgesetzes vorge-

bracht ist, ist nichts als ein unzulässiger Angriff gezen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Der Angeklagte kann nicht gehört werden nit seiner Verteidi- Mi. : gung, er habe die Tat im Zustand der Volltrunkenheit bezangen und könne daher nur nach § 330 a StGB bestraft BD: . werden. Diese Behauptung widerspricht den Urteilsfest- . stellungen. Darnach var der Angeklagte zwar engetrunken, aber für sein Tun uneingeschränkt verantwortlich.

Dieses hat der ärstrichter zutreffend als ein Ver-

‚gehen gegen § 1§ 3 StGB gewürdigt. Auch.geg’n die Annah-

nahme eines damit in Tateinheit stehenden Vergehens

der Beleidigung ist nichts einzuwenden. Tätliche Beleidigung liegt allerdings nicht vor, weil es hierzu einer Berührung des Körpers der Verletzten bedurft hätte (RGSt 67, 173). Da die Strafe dem $% 1§ 3 StGB entnommen wurde, war der übrigens nur in den Urteilsgründen zum Ausdruck gekomnene Irrtum ohne Zinfluss auf die Str:fzumessung.

Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde erforderliche Nachprüfung des Urteils ergibt den weiteren Rechtsfehler, dass die Strafkemmer zu Unrecht dem Vater des vom Angeklagten beleidigten Kindes die Bekanntma-- chungsbefugnis zugesprochen hat. Dieser Ausspruch ist

zwar in § 200 StGB für den Fall der öffentlich begangenen Beleidigung vorgesehen. Aber der dort festgelegte Begriff der Öffentlichkeit ist ein anderer als der in der neueren Rechtsprechung für den Fall des § 1§ 3 StGB anerkannte (RGSt 73, 90; RG DR 1941, 1838 Nr 3). Zur Erfüllung des Tatbestandes der Erregung öffentlichen Ärgernisses reicht es aus, dass die Tat von unbestimmt

welchen und wievielen Personen wahrgenommen werden kann, ohne dass diese zur: Stelle sein müssen; es genügt, ‚dass sie zugegen sein könnten, ohne dass der Täter das hindern könnte. Die Öffentlichkeit einer Beleidigung ist hingegen nur gegeben; wenn sie in einer “jeise verübt wurde, dass sie von einer unbestinnten Personennehrheit tatsächlich wahrgenommen werden konnte; die. mehreren Personen mussten. also anwesend sein. Die Öffentlichkeit ist ausgeschl essen, wenn sich die Handlung tatsächlich oder näch dem ijillen des Täter auf die Wahrnehmung ' durch eine Sinzelperson oder einen engeren, in sich ab-

-A-

zeschlossenen Personenkreis beschrinkt (RGSt 63, 4315; 65, 112). j

So var es hier. Der Angeklagte wurde in seiner schamverletzenden Stellung zunächst nur von dem zufällig des "Teges ko.imenden Mädchen gesehen. Es ging weg und machte den Rudolf DEM auf den Vorfall aufmerksam: DD sah den Angeklagten ebenfalls noch und stellte ihn zur Rede. Andere als diese beiden Personen, die den Angeklagten nur setrennt wahrgeno:uen haben, haben von dem Vorgang nichts bemerkt. Infolsedessen scheidet das iierkmal der Üffentlichkeit schon aus dem äusseren Tatbestand aus. Dazu kommt, dass bei der so gearteten Sachlage von einem Bewusstsein des Angeklagten, seine Handlun:ssweise könne von einem durch persönliche Beziehungen nicht zusammengeschlossenen Parsonenkreis wahrgenommen werden, keine Rede sein kann.

Im Gegensatz zu den Bestimmungen der §§ 186, 1§ 7 StGB ist im Falle der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB das Merkmal der Öffentlichkeit kein straferschwerender Umstand. Der Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis kann daher - losgelöst von der Schuld- und Straffrage - einer selbständigen Prüfung und Beurteilung unterworfen werden, so dass auch eine gesonderte ntscheidung hierüber möglich ist. Da die rechtsirrige Bejahung der Öffentlichkeit ersichtlich die Strafhöhe nicht zuungun-

sten des Angeklasten beeinflusst hat, ist das Revisions gericht in der Lage, den zu Unrecht ersangenen Nebenaus spruch zu beseitigen.

Kirchner n Krauss Koeniger

Scharpenseel - Baldus

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