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BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 4 StR 557/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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der Straisache

Pe Segen

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boren ar 1897,

wesen Betruges und Konkursvergehens

hat der 4. Ssrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 7. Mai 1953, an

der teilgenornmen haben;

enstspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender,

BSundesrichter Xrumme

ZSundesrichter Dr, Engels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter |

Ir. AUFUStIN

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als beisitzende Richter,

für Recht erkannt;

„uf die Revi des Landgerichts verurteilt ist, die Ssche zur ne über Gie Kosten

zurückverwiesen.

Von

sion des Angeklagten wird das Urteil in Hasen vom 10. Juli 1952, soweit er

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den Feststellungen aufgehoben und

uen Verhandlung und Entscheidung, auch des Rechtsmittels, an das Landgericht

Rechts wegen

Gründe§

Die Revision des wegen Betruges und Vergehens gegen § 241 KO in zwei Fällen verurteilten Angeklasten rügt Verletzung der Aufklärung sspllicht und des sachlichen Strafrechts. Sie muss im Ergebnis Erfolg

haben.

Der äussere Tatbestand des Betiruges ist rechtsirrtunsfrei festgestellt. Als die Firma des Angeklagten - die offene Handelsgesellschaft Rudolf vg in CB - ii: seit der viä hrunssreform laufend mit Verlust arbeitete und dazu im Jahre 1959 infolge Fehlkonstruktion einer Aufzugswinde Ersatzlieferungen in Höhe von rund 70 000,- DM leisten musste, gegenüber hren Rohstofflieferanten, der Eisen- und Netall-. Aktlengesellschaft in Gelsenkirchen und der rip mbH ın VB ::lon stark verschuldet war, fand der Angerlaste in der Brno: in De inc Hau.

Rohstofflieflerantin und bezog von ihr nis Oktober 1950

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Material für über 30 000,- DU, wovon er nur 4 708,74 Dü

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durch einen am 22. Juni 1950 ausgestellten, am 22. September 1950 eingelösten Wechsel bezahlte Tr verschwieg dieser Gläubigerin, die die Verschuldung seiner Pirm: nicht kannte, "die ihm bekannte Unfähigkeit, die späteren ikzepte hei Fälliskeit einzulösen", und machte ihr gegenüber wiederholt bewusst unwahre Ars gaben über die Gründe des Zahlungsverzugs, um sie zu weiteren Lieferungen zu veranlassen. Infolge dieser Täuschungshandlungen erlitt die üläubigerin einen Vermögensschaden von rund 26 000,- DM, weil sie bei Kenntnis der wahren Sachlage kein Material auf Kredit gegen Hingabe von

Wechseln geliefert haben würde,

Die Rüge der Verletzung der “ufklärunsspflicht ist nicht gemäss 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO besründet, weil nicht dargetan ist, ob in der Hauptverhandiung vorgetragen ist, dass dem Vertreter der Giäubigerin die Zahlunssschwierigkeiten der offenen Handels Beselischaft bei üntgegennahme der ieteronasanftcien Hokannt waren. zus dem eingereichten Schriftsatz des Verteidigers von 19. Juni 1952 geht dies nicht hervor Einen Äntrag auf Vernehmung des Vertreters re hat der Beschwerdeführer ausweislich des Sitzungsproto- ’

kolls nicht gestellt,

Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen je-Goch nicht aus, um den Schuldspruch zu trasen. Das Land-

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gericht hat hierzu nur ausgeführt: "Der Angekläafte wusste, dass er unter den gegebenen Umständen kein Recht

auf die Rohstoffe und den von ihm gewünschten Kredit hatte, und nahm eine Vermögensschädisung der firma Di» bewusst in Kauf." Hieraus sind die lerkmale des bedingten Vorsatzes im vorliegenden "ell nicht eindeutig zu entnehmen, weil das Landgericht die Sinlassune des Angeklasten nicht widerlegt hat, dass er immer auf eine Des-Serunn seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gehofft und deshalb geglaubt habe, die Forderungen ger Gläubigerin später restlos begleichen zu können. Die -nnahme des Tatrichters, dieses Vorbringen stehe den festgestellten Sachverhalt nicht entgegen, findet in diesen Keine

ausreichende tatsächliche Grundlage.

In anderem Zusammenhang hat die Strafkamner als wahr unterstellt, dass der Angeklagte noch nicht einnal am 14. November 1950 also vier Tage vor Stellung des Konkursamtrages der Firma Bein], mit einem solchen Antrag oder einer Zahlungseinstellung gerechnet

hat, weil seine Grossgläubiger ihn weiter arbeiten jassen wollten. Um sc mehr hätte es näherer Darlegungen darüber bedurft. ob er sich in der hier massgehlichen Zeit vom 22. Juni bis Oktober 1950, nachden es möglicherweise schon gelungen war, die Fehlkonstiukion der Aufzugswinde zu beheben, mindestens einer der

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Yermögensbeschädigung gleichkommenden Gel

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ährdung des Gläubigervernögens bewusst war und diese billigend in seinen Willensentschluss aufgenommen hat In älesenm Zusammenhang ist die Feststellung von besonderer Bedeutung. dass damals auch die Tirme KüED noch glaubte, der Angeklagte werde seine Zahlungsschwierigkeiten überwinden, weil sein Betrieb voll beschäftigt war und er seine Zehlungswilligkeit wiederholt beteuerte Ebenfalls beachtlich ist, dass die Zahlungseingänge und

sie Produktion der offenen Handelsgesellschaft bis zu-

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;62t regelmässig verliefen, und dass der .ngekläagte

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iner unwiderlegten BEinlassung noch im Noven-

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& ber 1950 Zahlungen in Höhe von 14 000,- Dill an seine

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Gläubiger geleistet hat und nach den Strafzumessungsgründen nur von dem Willen getragen war, seinen Betrieb

und die Arbeitsplätze der Belegschaft zu erhalten

II.

Durchgreifende Bedenken bestehen Auch gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Konkursver-

gehen:

Der Angeklagte hat am 10, November 1950 eine Grundschuld von 30 000,- DM für die firma KEnED GmbH zur Sicherung ihrer Forderung von rd 30 000 DM und ihrer künftigen Ansprüche auf den Betriebsgrundstück bewilligt; sie ist am 14. November 1950 im

Grundbuch eingetragen worden. Ebenso hat er am 11, No-

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venber 1950 der Firma BB !ıbı zur »icherung Ihrer Forderung eine Grundschuld von 28 659,59 DM bewilligt, die im Range nach der Grundschuld der Firma Kume eingetragen wurde. In beiden Fällen hat das Landsericht angenommen, dass er diese Sicherungen gegeben habe, um die Gläubigerinnen vor seinen anderen unfesicher-

ten Gläubigern zu bevorzugen.

Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe den Besriff der Zahlungseinstellung verkannt, weil der Beschwerdeführer noch bis zur Konkurseröffnung laufend Zahlungen geleistet habe; denn der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe selbst vorgetragen, er habe seine Zahlungen auf den Rat seines Steuerbersters an 20. November 1950 eingestellt; am selben Tag hat er auch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt. Duss er nach diesen Zeitpunkt wiederum Zahlungen an seine

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äubiger geleistet habe, ist dem Urteil nicht zu ent-

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nehmen und kann deshalb bei der dem Nevisionsgericht allein obliegenden Nachprüfung der richtigen Rec! wendung auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalb nıcht zugrunde gelegt werden. Die Revision verwechselt auch offensichtlich den Begriff der Zahlungseinstellung mit dem der Zahlungsunfähigskeit, wenn sie zusführt, von einer Zahlungseinstellung könne nicht die

Rede sein, weil ein Schuldner, der in der läge sei,

rund 14 000,- DM zu bezahlen, wie der Angeklagte im Novenber 1950, als zahlungsfähig angesehen werden müsse Der Begrilt der Zahlungseinstellung deckt sich nicht wit dem der Zahlungsunfähigkeit, sondern kann nur als Beweisanzeichen für ölese dienen. Zahlungseinstellung liegt schon dann vor, wenn ein Schuldner dauernd aufgehört

h: mässig zu erfüllen, gleichviel ob dies auf Zahlungsun-

ü, seine Verpflichtungen in ihrer Allgemeinheit regel-

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fählekeitl oder auf mangelnden Zahlunsswillen beruht Ein Schuldner kann daher im Rechtssinne seine Zahlungen einstellen, obwohl er in Wirklichkeit zahlunesfähig ist. Auch in einem solchen Jalle wäre die im

8 241 StGR vorausgesetzte strafbarkeitsbedingung erfüllt. Sie braucht vom Vorsatz nicht umfesst zu sein und auch bei Begehung des Konkursdelikts noch nicht vorzuliegen, sondern Kann dieser auch nachfolgen (BGHSt 1, 186, 191).

Die Annahme der Zahlungsunfähiskeit der offenen Handelsgesellschaft im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld ist im Urteil ebenfalls einwandfrei begründet. Sie ist zu bejahen, wenn der Schuläner andauernd ausserstande ist, sofort die Nüttel - sei es auch nur mit Hilfe des ihm noch zustehenden Kredits -- bereitzustellen, um seine fälligen Schulden zu begleichen. Welche Tatsachen geeignet sınd, als lürkenntnisquelle der Zahlunssunfähiskeit zu dienen, bleibt aus-- schlie

ss zelfalls überlassen. Ersichtlich hat die Strafkamner der

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ich der tatrichterlichen Würdigung des Einaus Tatsache, dass der “nzeklagte sich seinen Rohstöfflieferanten gegenüber schon seit Anfang 1950 aus

Mangel an Zahlungsmitteln im Zahlungsverzus befand und & [N Bes Pd c

ıhre Forderungen ständig weiter anwachsen liess, rechtsbedenkenfrei entnommen, dass er aus Mangel an flüssigen Mitteln nicht in der Lage war, seine {ölligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dass er zwischendurch andere Schulden bezahlt hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen; selbst wenn nach Befriedigung anderer (läubiger nur noch ein einziger übrig blicbe, wäre die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht zu beanstanden, sofern dem Schuldner die Mittel zur Befriedigung die-

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ses letzten Gläubigers andauernd fehlen (RGS

41. 309 £f),

Die Kenntnis des Angeklagten von seiner Zahlunesunfähigkeit hat der Tatrichter ausdrücklich festsestellt, Den Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit braucht

der Täter nicht zu kennen; es genügt, wenn er sich der

Tatsachen bewusst ist, aus denen sich seine Zahiunssunfähigkeit im Rechtssinne ergibt. In dieser Richtung

lässt das Urteil keinen Zweifel aufkommen.

Jedoch begegnet die Feststellung der Begünstisungs-

absicht des Beschwerdeführers im Sinne des 8 241 KO Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil führt " hierzu nur aus, der Angeklagte habe die Firma KikEn und die Firma Bgpcurch die Bestellung der Grundschulden gegenüber seinen kleineren, ungesicherten Giänbigern bevorzugen wollen. Das reicht zur Peststellung der

vom Gesetz allein missbilligten absichtlichen Degünsti-

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gung einzelner Gläubiger vor den anderen nicht aus; vielmehr muss noch das Bewusstsein und damit notwendisgerweise auch der Ville hinzukommen, die übrigen Gläubi-

ger zu benachteiligen (RGSt 7, 142, 24, 255, 30, 261;

39, 156, 138; Rspr 4, 162; 5, 518; 6, 708; DIZ 1928,

6655 JW 1934, 1290 Nr 10). Regelmässig wird zwar die Absicht der Bevorzugung einzelner Gläubiger auch den Willen in sich schliessen, die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Anders ist es aber, wenn der Schuld-

ner in der Überzeugung handelt, dem Interesse der übri-

gen Gläubiger zu dienen, 2:.B,. wenn er einzelne Gläubiger durch die Bestellung von Sicherheiten, auf die sie keinen änspruch haben, zum Stillhalten veranlassen will, um sich die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger,

"sh 7,

2.B. durch Weiterarbeiten, zu verschaffen (vgl Rust 142)

So aber lag die Sache möglicherweise hier; denn

der ungeklagte wollte nach den Urteilsfeststellungen

durch die Bestellung der Grundschulden, auf die die Gläubigerinnen an sich keinen Anspruch hatten, die Firma KB ur weiteren Kreditgewährung und die Firma BB dazu veranlassen, von gerichtlichen Zwangsmassnaähmen abzusehen. Wie als wahr unterstellt wird, hat er im November 1950 noch Zahlungen in Höhe von

„4 000 Di an andere Gläubiger geleistet. Auch war er bis zuletzt bestrebt, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten. weine Rohstofflieferanten wollten ihn trotz der Erkenntnis, dass er ihre fälligen Forderungen nicht bezahlen konnte, weiter arbeiten lassen, nachdem die Grossabnehmerin der Erzeugnisse der offenen Handelsgesellschaft, die Wirma Fir DW. Sich bereit erklärt hatte, äle künftigen Rohstofflieferungen auf eipgene Rechnung zu übernehmen. Zur Stellung des Konkursamtrags vom 13, November 1950 und infolgedessen, zwei Tage später, zur Zahlungseinstellung kam es auch nur deshalb, weil der Beschwerdeführer der Äntrasstellerin - Firma Buhl - die früher bewilligte Grundschuldbsstellung zugunsten der Firma KB ::=schwiesen hatte, Diese Feststellungen legen die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer bei Gewährung dieser Sicherungen Zugunsten der beiden grössten, bis dahin noch ungesicherten Rohstofflieferanten überzeugt war, durch die nur auf diese Weise mögliche »ufrechterhaltung seines Betriebes auch dem Interesse aller übrigen Gläubiger

zu dienen, weil er hoffte, die Schulden seiner Gesellschaft alsdann in ihrer Gesamtheit planmässig abtragen zu Können. Dies würde aber das Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung und damit auch die Absicht, einzelne Gläubiger vor den übrigen zu begünstigen, ausschliessen, Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen,

dass der Tatrichter den Sachverhalt unter diesem recht-

lichen Gesichtspunkt erschöpfend gewürdigt hat

Aus den erörterten sachlich-rechtlichen Hänseln muss das Urteil aufgehoben und die Sache an die Vor-

instanz zurückverwiesen werden

Groß Krumme Engels Hülle Dr, Augustin