Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.01.1953 – 2 StR 372/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Drogisten Bernhard B Kreis eboren am
aus S P 1914 in 2.) die Hausgehilfin Karia P aus S EREN, Kreis D dort geboren A 3 1910, 3.) den Schreinergesellen Matthias H aus‘ SCENE, Kreis DEE dort geboren am 1919, 4.) den Landwirt Josef 2 aus SEE, Kreis DB dort geboren am 1935, | 5.) den technischen Zeichner Peter a aus Sp | Kreis Di, dort geboren am 1923, . 6.) den Bäcker Peter K En, :;;, se. Kreis | DEE, Aort geboren am 1923, 7.) die Schneiderin Margarete_K aus SEE: . Kreis Dip geboren am 1915 in KB,
wegen Bandenschmuggels
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Noericke aıs Vorsitzender, oo Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. ‚Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. re
als Vertreter der Bun esanwaltschaft, Justigangestellter MM
als Urkundsbeamter der eschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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I.
Il.
2. die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr von Vermögens-
IV.
-2_.
Die Revision des Angeklagten B Landgerichts in Trier vom 15. Kosten verworfen.
Auf Jie Revisionen der Angeklagten Naria P Matthias HE, Joset 2 Peter pP Peter K und Margarete wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, dahin abgeändert, dass
1. bei allen Angeklagten das Verfahren wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt eingestellt wird,
gegen das Urteil des anuar 1951 wird auf seine
werten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt entfältt, .. .
3. bei den Angeklagten F und az der Strafausspruch und Gesamtstr. enausspruch aufgehoben wird.
‘. Bei den Angeklagten Hr und.H ‚bleibt der Schuldspruch wegen fortgesetzter gewerbsmässiger und teils bandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen. . u.
2. Bei den Angeklagten Josef 2 und Peter bleipt der Schuld- und Strafausspruch wegen fortgesetzter, teils bandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten, so dass diese Angeklagten hiewegen verurteilt sind:
- a) Josef ZUEMM zu 3 Monaten Gefängnis, DM 100.- Geldstrafe und DM i00.- Wertersatz,
b, Peter P zu 3 Monaten Gefängnis, DM 50.- Geldstrafe und DM .- Wertersatz. .
5. Bei den Angeklagten Peter K und Margarete K _ bieibt der Schuld- und Strafausspruch wegen bandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten, so dass diese Angeklagten hiewegen zu 3 Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von DM 50.- und einer Wertersatzstrafe von DM 50.- verurteilt sind. . - j
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten in » ZUM. DEE Peter KB und Margarete auf ihre Kosten verworfen.
Die Anordnungen zu II bis VI des Urteils bleiben aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass, soweit von hier aus Einstellung des Verfahrens erfolgte, die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und, soweit im Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird, über die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden ist.
Yon Rechts wegen
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gründe§
I. Die Angeklagten DER Marie FEB, HER, Josef ZUM und Pin: wegen fortgesetzter verbotener Ausfuhr
von Vermögenswerten in Tateinheit mit fortgesetztem verbotenem Grenzübertritt und wegen fortgesetzter, zum Teil bandenmässiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter verbotener Einfuhr von Vermögenswerten und weiter in fateinheit mit fortgesetztem verbotenem Grenzübertritt, wobei Dumm: FEEER und EEE hinsichtlich der Angabenhinterziehung gewerbsmässig handelten, zu Gefängnisstrafen, Geldstrafen und Wertersatzstrafen verurteilt. Die weiteren Angeklagten Peter Ku und Margarete io 3 | sind wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenen Grenzübertritt und wegen bandenmässiger Abgaben- ‚hinterziehung in Tateinheit mit verbotener Einfuhr von Vernögenswerten und in Tateinhkeit mit verbotenem Grenzübertritt in je 1 Falle verurteilt.
Mit der Revision rügen einige Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften; im übrigen machen die Angeklagten geltend, das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 sei zu Unrecht nicht angewandt und das sachliche Recht verletzt.
Il. Verfahrensrechtiiche Bestimmunge Le
1.) Die Revision des Angeklagten ZUM pringt vor, er sei auf Grund seines Geständnisses vom 29. März 1949 verurteilt worden, äieses Geständnis sei durch Täuschung seitens des Zeugen Pl erlangt worden; gemäss § 136 a StPO sei die
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Verwertung dieses Geständnisses unzulässig. Die Frage, ob dieses Geständnis im Sinne des § 136 a StPO durch Täuschung beeinfıusst war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Strafkammer hat die richterliche Vernehmung des Angeklagten rom 29. März 1949 völlig unberücksichtigt gelassen, vielmehr den Feststellungen ausschlieslich die Einlassung des Angeklagten ZW dei seiner Vernehmung vom 12. April 1949 zugrunde gelegt, welche durch Täuschung keinesfalls beeinflusst war (UA S 20). Die Revision meint nun zwar,
die Vernehmung vom i2. April 1949 "beziehe sich" ausdrücklich auf die richterliche Vernehmung vom 29. März 1949. Damit ist jedoch nicht dargetan, dass die Aussage vom
12. April 1949 selbst durch Täuschung beeinflusst war. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte von sich aus befürchtet haben mag, dass er im Falle des Widerrufs seiner Angaben mit Erlass eines Haftbefehls rechnen müsse, lässt sich nicht ableiten, dass der Angeklagte durch eine Drohung mit einer
unzulässigen Hassnahme bei der Vernehmung vom 12. April 1949 beeinflusst wurde.
2.) Soweit der Angeklagte Fi rügt, er sei durch Täuschung oder "hartes Anfahren" bei der Vernehmung durch die Zeugen Pi und KW zu unrichtigen Geständnissen veranlasst worden, ist dies nach den ausführlichen tatsächlichen Feststellungen, welche die Strafkammer zu diesem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten getroffen hat, unrich-
tig. Die Voraussetzungen des § 136 a StPO liegen deher nicht vor.
7;
3.) Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.
a) Soweit auf eine höhere Strafe (Gesamtstrafe) als 6 Monate Gefängnis erliiannt und das Urteil sachlichrechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt das Straffreiheitsgesetz nicht zur Anwendung; dies trifft auf den Angeklagten Dee zu; seine Revision ist daher in vollem Umfang zu verwerfen.
b) Bei allen übrigen Angeklagten liegen die erkannten Strafen innerhalb der amestiefähigen Strafhöhe. Bei ihnen kann nicht verurteilt werden aus denjenigen Straftaten, die nicht Steuervergehen im Sinne des § 12 StrF& sind. Soweit sie in Tatmehrheit zu Steuervergehen stehen, ist das Verfahren einzustellen, soweit sie tateinheitlich mit Steuer- . vergehen zusammentreffen, entfallen sie im Schuldspruch; soweit. hierdurch die Strafhöhe beeinflusst sein kann, ist unter Berichtigung des Schuldspruchs im Strafausspruch aufzuheben, soweit der Strafausspruch durch die wegfallenden Straftaten nicht beeinflusst sein kam, ist das Urteil aufrechtzuerhalten. on
Kein Steuervergehen-im Sinne des § 12 StrFG ist das Vergehen des verbotenen Grenzübertritts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2.8.1951,
3 StR 512,51 und vom 6.12.1952, 5 StR 176/52) sind auch Devisenvergehen keine Steuervergehen im Sinne des § 12 StrfG; Aies trifft insbesondere auf die verbotene Einfuhr und Ausfuhr der VO Nr 235, zu, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Ein- und Ausfuhr von Devisen im eigentlichen Sinn oder um verbotene Warenein- und -ausfuhr handelt.
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III. Soweit die Kevision die Tatsachenfeststellungen der Strafkammer angreift, ist dies in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Im übrigen ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Iv. Im einzelnen führt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes zu folgendem Ergebnis:
1) Bei den Angeklagten Haria FB und Hu ist auf ihre Revision das Urteil, soweit es ‚sie- betrifft, abzuändern und zwar dahin, dass
a) wegen 'verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt das Verfahren eingestellt wird,
b) die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr von Vermögenswerten in Tatcinbeit mit verbotenem Grenzübertritt entfällt.
c) der Strafausspruch und’ der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben wird,
d) der Schuldspruch wegen fortgesetster gewerbsrässiger und teils bandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten bleibt und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, da der Strafausspruch durch die wegfallenden Straftaten zu b) beeinflusst sein kann.
e) Im übrigen ist ihre Revision zu verwerfen.
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2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Josef ZUR und ?eter PB ist das Urteil, soweit es sie betrifft, dahin abzuändern, dass
a) das Verfahren wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt eingestellt wird,
b) die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr von Vermögenswerten und verbotenem Grenzübertritt entfällt,
c) der Schuld- und Strafausspruch wegen fortgesetzter, teils bandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten bleibt, so dass diese Angeklagten verurteilt ’ sind: 1) Josef ZW u 3 Monaten Gefängnis, DM 100.- Geldstrafe und DM 100.- Wertersatz.
2) Peter PM zu 5 Monaten Gefängnis, DM 50. - Geldstrafe
und IH 40.- Yertersatz,
da die bisher erkannten Strafen an der untersten Strafgrenze liegen und der Strefausspruch durch die wegfallen-
den Straftaten zu b) nicht beeinflusst ist; d) im übrigen ist auch ihre Revision zu verwerfen.
3.) Bei Peter Kb und NMargearete KM wira das Urvweil, soweit es sie betrifft, dahin abgeändert, dass
a) das Verfahren wegen verbotener Ausfuhr von Vermögenswerten in Tateinheit mit verbotenem Grenzübertritt ein-
gestellt wird,
b) die Verurteilung wegen verbotener Einfuhr und verbo-
tenem Grenzübertritt entfällt,
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c) der Schuld- und Strafausspruch wegen bandenmässiger Abgabenhinterziehung aufrechterhalten bleibt, so dass diese Angeklagten hierwegen zu 3 Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von DM 50.- und einer Wertersatzstrafe von DM 50.- verurteilt sind;
d) im übrigen ist auch ihre Revision zu verwerfen.
4.) Die Anordnungen zu II bis VI des Urteils müssen aufrechterhalten bleiben, jedoch sind, soweit Einstellung des Verfahrens erfolgt ist, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; soweit das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird, ist ermeut über die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der Rechtsmittel, zu entscheiden.
Dr. Dotterweich - Dr. Smuer. auch für Senatspräsident Lr.Moericke, der wegen Urlaubs ortsabwesend und an der Unterschrift verhindert ist.
Dr. Iudwig Dr. Urtlieb