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BGH Entscheidung vom 08.10.1953 – 4 StR 393/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2287 054
4_StR 393753
Im Namen des Volkes In der Strafsache
"gegen
den Kraftfahrer Rolf c EEE aus HOEEED, geboren an EEE 1930 in sSHEEEED,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst a i ' als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Rolf CD gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom
13. März 1953 wird mit der Massgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Übertretung des § 24 StVO entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist bei dem Transportunternehmer SED :1s Kraftfahrer angestellt; seine Aufgabe bestand seit Ende November 1952 darin, Kohlen von einer Bu : Zeche zu einem Zementwerk mit einem Henschel-Lieferwa- BR: gen zu fahren. Am 3. Dezember 1952 führten Krefting und der Angeklagte mit dem Lastwagen und einem Anhänger diese Arbeit aus; KB steuerte, während der Angeklagte als Beifahrer eingesetzt war. Auf dem Wege zu dem Zementwerk - es war inzwischen vollkommen dunkel geworden, die allgemeinen Sichtverhältnisse waren schlecht - platzte im Stadtbereich von Witten ein Reifen des Anhängers. Da kein Ersatzreifen vorhanden war, beschlossen FE und der Angeklagte, den Anhänger auf der Strasse abzustellen, miv dem Lastwagen einen Ersatzreifen zu holen und an Ort und Stelle auszuwechseln. Sie fuhren, ohne zu wenden, den Anhänzer auf die gegenüberliegende Strassenseite, so dass den diese ordnungsmässig benutzenden Verkehrsteilnehmern die u Spitze des Anhängers mit der Kupplungsstange unmittelbar ” " zugewendet war und ihnen infolgedessen die Rückstrahler ae des Anhängers unsichtbar blieben. Dieser selbst war völ lig unbeleuchtet. Notlampen wurden nicht eingesetzt andere Lichtquellen fehlten. Die Strasse macht an diese Stelle zudem eine leichte Rechtskurve, so dass der Licht; : kegel der auf den abgestellten Anhänger zufahrenden Fahr- . zeuge ihn erst auf kurze Entfernung erfasste. Bald nach der Wegfahrt des Angeklagten und seines Dienstherrn fuhr der Kraftfahrer BEE mit abgebiendetem Licht auf den An- Ti hänger auf, weil er ihn erst im letzten Augenblick be- 2: merkt hatte und nun nicht mehr rechtzeitig abbiegen
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konnte Durch den Zusammenstoss wurde Böttcher schwer “ verletzt WHachdem sich mehrere Personen und bald darauf * auch Verkehrspolizisten un den Verletzten bemüht hatten % und die Unfallstelle abgesperrt worden war. kehrten 2 der Angeklagte und KB zur Unfrilstelle zurück; | wiederum sass HKrefting an Stever des Lastwagens Beide sahen. dass sich eine grosse lKienschenmenge angesammelt hatte und dass Polizeibeamte mit roten Lichtsignalen den Verkehr regelten- Sie bemerkten auch einen Krankenwagen, mit dem SEE. er gebracht wurde. Trotzden fuhr KEED im Einverständnis mit CD weiter; nach 50 m wendete er den Yagen um und fuhr nochmals an der Unfallstelle vorbei. Tur wurde es ihnen völlig klar, dsss es an dem abgestellten Anhänger während ihrer “ Abwesenheit zu einem Verkehrsunfall gekommen war. Sie kamen aber überein. nicht zu halten. sondern zunächst einmal auf dem schnellsten \ege nach Hause zu fahren. Hıer nahn der Zeschvierdeführer Notlampen. liess sie in einer Tankstelle nit Brernstoff versehen, begab sich } mit einem Personenl:raftwagen zur Unfallstelle und machte
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dort bei seiner polizeilichen Vernehmung zunächst unwahre Angaben über den Unfallhergang. Später traf auch X an der Unfallstelle ein. An den Unfallfolgen ist alsbald verstorben.
Des Landgericht hat "ED ını u für
den Unfall und seine Folgen verantworllich gemacht, weil sie als Verkehrsteilnehmer, und zwar der Beschwerdeführe® als Beifahrer, ihre Sorgfaltsvflichten grob fahrlässig k verletzt hätten. Es hat den Beschwerdeführer wegen fahrlössiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der 88 1, 24, 49 StVO sowie wegen Unfallflucht zu einer ' vessntgelüngnissirele von acht Monaten verurteilt
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Die Revision des Angeklagten Cmp weist darauf hin, dass für die Abstellung des Anhängers nur KO verantwortlich sei; der Beschwerdeführer sei als dessen Angestellter seinen Anordnungen unterworfen gewesen. ür habe daher auch keine Unfallflucht begehen können.
Das nechtsmittel kann im Zrgepnis keinen Erfolg haben.
1, Allerdinge ist der Angeklagte zu Unrecht wegen übertretung des § 24 3tVO verurteilt worden Diese Vorer ıst* für die Einhaltung der Verkehrsregeln der Strassenverkehrsordnung wie auch für den Zustand des von ihm geführten Kraftfahrzeuges verantwortlich; er hat für das Vorhandensein der erforderlichen Beleuchtungsmittel eines Xraftfahrzeuges, also auch für die Beachtung der ins einzelne gehenden Vorschrift des § 24 StVO Sorge zu tragen (vgl § 5 7 StVC, 31 StVZO). Im vorliegenden Falle hat aber der frühere Ylitangeklaete KEEB den Lastzug gesteuert; er war also aı diesem Tage der verantwortliche Kraftfahrzeugführer. Der Angeklagte hingegen hat in seiner Eigenschaft als Beifakrer für den Zustand des Lastzuges für diese Fahrt, im besonderen für die Einhaltung des § 24 StVO nicht einzustehen (Flögel-Hartung § 24 StVO Ann ı Abs 4) Daher muss seine Verurteilung wegen Übertretung des § 24 StVO im Schuldspruch wegfallen. Auf den Strafausspruch hat sich der Rechtsirrtun des Tatrichters, wie sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt, zum Nachteil des Angeklagten nicht ausgewirkt.
2 Die Verurteilung des Angeklagten aus § 222 StGB, 85 1, 49 StVO wird degegen von den Feststellungen des ange-Tochtenen Trteils getragen, Das Landgericht [ührt den Un-
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fall darauf zurück, dass der Angeklagte - wie auch sein Srbeitgeber - es unterlassen habe, den abgeslellten Anhänger mit einer Notbeleuchtung zu versehen Zu Unrecht stellt die Revision eine Pflicht des Beschwerdeführers zum Tätigwerden in dieser Richtung in Abrede. Sie ergab sich einmal aus dem zwischen dem Angeklagten und seinem Tienstiherrn bestehenden Vertragsverhältnis. Danach erschöpfte sich nämlich seine Aufgabe nicht darin, als Reifahrer an der Fahrt teilzunehmen und beim Laden der Last tätig zu werden. Sie erstreckte sich vielmehr auch darauf, den Dienstherrn während dessen Führertätigkeit bei der " Abwendung von Gefahren zu unterstützen, zumal der Angeklagte die fachmännischen Kenntnisse hierzu besass
(vei R6St 77, 65) Des weiteren war der Beschwerdeführer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 StVO mindestens von dem Zeitpunkte an geworden. da er gemeinschaftlich mit seinem lienstherrn den Anhünger auf der Strasse 7 abstslite Im Verfolg dieser Titipkeit war er verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wurde Diese allgemeine Rechtspflicht nötigte ihn, für die Beleuchtung des auf der Strasse abgestellten Anhängers während der Dunkelheit Sorge zu tragen (RG VAE 1944,
30) Ob dabei den für den Führer eines Kraftfahrzeuges geltenden besonderen Vorschriften des § 24 3tVO Genüge getan worden wäre, wäre nicht massgebend gewesen Der Angeklagte hat gegen diese allgemeine Sorgfaltspflicht
verstossen, indem er sich nicht um die Beleuchtung des , Anhängers kümmerte Es berührt seine Verantwortlichkeit B nicht, dass auch sein Dienstherr seinen Verpflichtungen :
insoweit nicht gerecht wurde. Ihn entlastet auch nicht E
der Ihnstand, dass er im allgereinen an Weisungen seines A
Dierstnerrn gebunden war. denn er behauptet selbst nicht, ihn sei demals verboten worden, Notlanıpen an dem Anlönger We’ anzubringen Bi:
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Zur inneren Tatseite enthält das angefochtene Urteil zwar keine Ausführungen. Nach Jem Zusammenhang der Urteilsgründe iet indes der Tatrichter offensichtlich davon ausgegengen, dass sıch der Angeklagte seiner Pflicht, für die
Beleuchtung des Anhängers zu sorgen, bewusst gewesen ist. aber x
aus mangelnder Aufmerksamkeit und Vergesslichkeit es versäumt hat, das Erforderliche zu tun. Dass schliesslich der Unfall als Folge dieser Tflichtverletzung, und zwar auch für den Angeklagten voraussehbar war, kann unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft gewesen sein. Die Verurteilung aus § 222 StGB, §§ 1, 49 StVO ist daher nicht zu beanstanden.
53 Auch die Tatbestandsmerkmale der Unfallflucht (§ 139 a SteB) sind bedenkenfrei dargetan. Diese Bestimmung erfasst nicht nur den Führer eines Kraftfahrzeuges, sondern jeden. der auf den Zintritt eines schääigenden Ereignisses zinfluss genommen hat. Unier dieser Vorausselzung kann daher auch der ıitinsasse eines kKraftwagens Täter der Unfall- £lucht werden (EG DJ 1941, 995; Rietzsch 1J 1940, 534). Nach
den Urteilsfeststellungen sind sich EEE un der Beschwer-.& deführer darüber einig geworden, sich nicht beim Vorbeifahren “
an der Unfallstelle zu stellen, sondern zu fliehen, um der Feststellung der Art ihrer Beteiligung an dem Unfall zu entgehen. Für die innere Tatseite reicht die Feststellung aus, dass der Beschwerdeführer angenommen hat, ein Unfall sei eingetreten (1.G6St 63, 308). Dass er sich bewusst war, durch sein Verhalten zur Verursachung des Schadens beigetreten zu haben. lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen; sonst hätte nämlich der Angeklagte sich der Feststellung seiner Person durch Flucht nicht zu entziehen brauchen. Er war auch noch nicht deshalb berechtipt wegzufanren, weil sich aus der Kennzsichnung des ausgeliehenen
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Anhöängers ohne weiteres dessen Gkigentümer, und über ihn der Eatleiner feststellen liess. Die Art der Beteiligung des Teschwerdeführers an dem Unfall war damit noch nicht ermitielt Dessen spätere Rückkehr zur Unfallstelle ändert die rechtliche Beurteilung nicht; eine tätige Reue kennt
§ 139a StGB im Gegensatz zum früheren § 22 KFG nicht.
4. Der Senat kat dem Antrag des Oberbundesanwalts,
Handlung und ihrer Aburteilung eingetretene Änderung der =; Gesetzgebung, die sich zugunsten des Tüters auswirkt, konn- ®#
unter ertsprecLender Zurückverweisung der Seche den Strafausspruch zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB in 83 der Fassung des Art 2 des Dritten Strafrechtsänderungsge- . En setzes vom 4. August 1953 (BG51 I S 735) aufzuheben, nicnt Wr stattgeben können = 5 2% Eine in der Zeit zwischen Begehung der strafbaren he $
te bis zum Inkralitreten des sesetzes zur Änderung von =: Vorschriften des Strafverfahrens urd des Gerichtsverfas- ; Er sungsgesetzes von 28. Juni 1935 (RGBl I 5 844) nur der & Tatrickter berücksichtigen Das Rrvisionsgericht war dazu B nicht in der Lage, da es ein angefochtenes Erkenrtnis nur F' 3
auf Rechtsfehler zu prüfen hat, die Änderung der Gesetzge- % bung aber ein sonst fehlerfreies Urteil nicht zu einem fehl@ haften macht (RG St 61, 135). Alsdann gab § 354a StPO auch WE dem Nevisionsrichter die Befugnis zur Anwendung des milderel jesetzes, das erst nach Erlass des mit der Revision be-
kämpften Urteils in kraft getreten war. ie amtliche Be-
gründung zu diesem Änderungsgesetz - Antliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr 10 S 73 - führt dazu 3 ke
aus: Ob das kevisionsgericht von der Befuznis zur Anwendung‘ eines milderen üesetzes Gebrauch mechen will, unterliegt
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# 9:34
E:. StoR, der von der "Aburtceilung" spricht, übernimmt damit die E. Fassung des § 2 StGB, die bis zum Jahre 1935 in Geltung war. Da unter "Aburteilung" in der Praxis nic etwas anderes verstanden worden ist als die Beendigung der Tatsacheninstanz durch Urteil, so kam mit dem im Jahre 1935 erfolgten Ersatz dieses Begriffes durch den der "Entscheidung" die Aus- = -. weitung des Gesetzes dahin zum Ausdruck, dass nunmehr eine Ge “ setzesänderung zu Gunsten des Angeklagten auch noch in der “ Revisionsinstanz Beachtung finden könne. Wenn das Dritte . ‚Strafrechtsänderungsgesetz. zur ursprünglichen Gesetzesfas-
dass zwar der Tatrichter jetzt wieder zur Berücksichtigung
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seinem freien ..rmessen. Es muss sonach als Wille des damaligen wesetzgebers angesehen werden, dass er mit der Neuschaffung des § 354a StPO dem Revisionsgericht das Recht, nicht aber die Pflicht zur Anwendung des milderen Gesetzes gegeben hat. Auch die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Ge-
fahrens und des Kostenrechtes hält an dieser Kannbefugnis
d : des Revisionsrichters fest. Nun bestimmt allerdings § 2 StGB
in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes
vom 4. August 19553 im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, dass bei Verschiedenheit der Gesetze das mildeste Strafgesetz anzuwenden i_ s t. Diese Pflicht trifft indes nicht den Revisionsrichter, denn eine entsprechende Neufassung des § 354a StPO ist unterblieben. Der Wortlaut des § 2 Abs 2
sung zurückkehrt, so kann auch daraus geschlossen werden,
zwischenzeitlicher Gesetzesänderung verpflichtet ist, für das Revisionsgericht es aber bei dem bisherigen, auf $. 337° StPO und dem nicht abgeünderten § 354a StPO beruhenden. Rechtszustand sein Bewenden hat. Die Gesetzesmaterialien’.. zum Dritten Strafrechtsänderungsgesetz zwingen zü einer andern Auslegung nicht.
richtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafver-
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Der Senat hält die ihm sonach mögliche Berücksichtigung der nach Erlass des angefochtenen Urteils eink getretenen Rechtsänderung - Neufassung des § 23 StGB - nicht für geboten. Es muss zunächst bsachtet werden, 3 dass das gleichzeitig mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz. verkündete und in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz - BGB1 I S 751 - in § 116 Abs 1 bestimmt, dass das Gesetz auch auf Verfehlungen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Wollte der Gesetzgeber den $.23 StGB auf vor dß 1. Oktober 1953 in der Tatsacheninstanz abgeurteilte Fall angewendet wissen, so hätte er eine auch die Revisions- %
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instanz bindende Rückwirkung wie in § 116 Abs 1 JGG aus+#
für die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Revisionsinstanz die oben erörterten Gesichtspunkte ihre Gültig- "3
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ausspruches lediglich unter dem Gesichtspunkte der Prü-:% fung, ob die Voraussetzungen des § 23 StCB gegeben seien
nicht ein. Ihm kann, wenn er eines Gnadenerweises in der Gestalt der Bewilligung bedingter Strafaussetzung würdig ist, diese im Gnadenwege gewährt werden. Hit Rücksicht auf die in § 23 St&B vorgeschriebenen Versa- ‘ gungsgründe sind dem Tatrichter insoweit unter Umständen : engere Grenzen als der Gnadeninstanz gezogen. Dann liegt:
es aber nicht im wohlverstandenen Interesse eines Angeklagten, ihn des nämlichen Zieles wegen nicht nur die
seelischen Belastungen einer erneuten Hauptverhandlung, sondern auch deren Kosten in Kauf nehmen zu lassen.
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