Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 25.11.1959 – 4 StR 424/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Nitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 1, 49 StVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährdet, Stvzo § 8 2, 71; Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfehrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge hochgredigen Alkoholgenusses (2,4 %o Blutalkoholgehalt) außerstande ist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.
Nachschlagewerk; ja 2 28 2 0 a 0 dd
Amtliche Sammlung: ja
Stvo §§ 1, 49
Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Nitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung
Stvzo § 8 2, 71;
Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfehrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge hochgredigen Alkoholgenusses (2,4 %o Blutalkoholgehalt) außerstande ist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.
BGH, Beschl. v. 25. November 1959 - '4 StR 424/59 -
‚AG Braunschweig '.OL& Braunschweig
A StR 424/59
Beschluß In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Friedrich KB zu: DEE geboren am. MD ED ir Ve.
wegen Verkehrsübertrstung
"hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung “ des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Novenber 1054 ..° beschlossen:
2.) Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen
die Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge hochgradigen Alkoholgenusses (2,4 %o Blutalkoholgehalt) außerstande ist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.
Gründe: T
Der Angeklagte und seine Ehefrau waren am 13. Dezember N 1958 unter Benutzung des dem Angeklagten gehörenden Personen- :
kraftiwagens von Pen nach VEREEEEEEED =cfahren.. um
“nern : . -
dort zu feiern. Beide sprachen von etwa 2! bis 0,30 Uhr dem Alkohol zu. Als gegen 1 Uhr die Heimfahrt angetreten wurde, setzte sich wegen der starken Angetrunkenheit des Angeklagten seine Ehefrau
mit seiner Zustimmung an das Steuer des Kraftwagens. Zurückgerechnet auf 1,15 Uhr betrug der Blutalxoholgehalt des Angeklagten 2,4 %o und der seiner Ehefrau 1,47 %o. Auf dem Rückweg nach ID war sine Umleitung zu beachten, die äurch Verkehrsschilder, Sperrböcke mit Rückstrahlern, rote Laternen
und rotes Blinklicht angezeigt und der Ehefrau des Angeklagten überdies bekannt war. Gleichwohl übersah sie die Schilder und Hinweise und fuhr geradewegs auf die Sperrböcke zu. Erst im letzten Augenblick wurde sie ihrer noch gewahr; sie konnte ein Auffahren nur dadurch verhindern, daß sie auf einen rechts neben der Straße gelegenen Acker fuhr, wo
der Wagen sich festsetzte und von wo er nur mit Hilfe fremder Personen auf die Straße zurückgebracht werden konnte.
Der Amtsrichter in Braunschweig hat den Angeklagten und seine Ehefrau je wegen Übertretung des § 2 StVZO (Trunkenheit am Steuer) und des $ ?! StVO (Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer durch die erst im letzten Augenblick noch abgewendete Beschädigung oder Unbrauchbarmachung der Absperrung) zu Hafistrafen verurteilt und ihnen die Fahrerlaubnis mit längeren Sperrfristen entzogen. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit der Ehefrau foigerte der Amtsrichter aus dem festgesteilten Blutalkoholgehalt, der Fahrweise der Angeklagten und ihrem Verhalten nach der Tat. Den Schuldspruch gegen den Ehemann
-.
hat er damit begründet, daß diesem als Halter des Fahrzeugs, aber auch als Ehemann die im § 2 Abs. 1 Satz 2 StVZO aufgestellte Vorsorgepflicht obgelegen habe; sie habe es ihm, da eine geeignete "Vorsorge" gegen eine Verkehrsgefährdung durch angetrunkene Kraftfahrer überhaupt nicht getroffen werden könne‘, ' verboten. seiner Ehefrau die Führung des Kraftwagens zu überlassen. Dadurch, daß er diesem Verbot zuwidergehandelt habe, habe er selbst unmittelbar gegen
§§ 2 StVZO verstoßen. In seiner Eigenschaft als Ha)- ter des Wagens sei er aber auch Nebentäter der von seiner Ehefrau begangenen Verstöße gegen § 1 StVO und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVZO geworden. Genauso wie ein Halter, der einen betrunkenen Fahrer das Kraftfahrzeug steuern lasse, als Nebentäter einer von diesem infolge der Trunkenheit verursachten fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung bestraft werde - sogar i denn, wenn er selbst nicht mitgefahren sei -, müsse H der Halter, der einem angetrunkenen Fahrer die Lenkung seines Krsftfehrzengs iüberlesss, als Nebentäter
der von diesem begangenen Verkehrsübertretungen zur E-Rechenschaft gezogen werden.
Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Ehefrau als unbegründet verworfen. äuf die Revision des Angeklagten hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte sich der Rechtsauffassung des Amtsrichters anschließen und das Rechtsmittel verwerfen, sieht sich hieran aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Juni 1958 (1 Ss 44.58), veröffentlicht in JR 1958, “ 390 (m. Anm. von Hartung;, VRS 15, 417 und Nds RPfl 1958, '93, gehindert.
VRR. Piesusien,
Nu 3.8
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-4-
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben, weil das Oberlandesgericht in Braunschweig, wollte es die Bestrafung des Angeklagten aus den §§ 1, 49 StVo und den §§ 2, 75 StV20 bestätigen, von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle abweichen müßte und weil der Bundesgerichtshof zu den aufgeworfenen Rechtsfragen bisher nicht Stellung genommen hat.
III.
In der Sache schließt sich der erkennende Senat im Ergebnis der Rechtsauffassung des vorlegenden Überlandesgerichts an.
Eine Mittäterschaft oder Beihilfe des Angeklagten zu den von seiner Ehefrau fahrlässig begangenen Verkehrsübertretungen Kommt nicht in Frage, weil es diese Teilnahmeformen bei Fahrlässigkeitstaten nicht gibt, eine strafbare Beihilfe überdies nur bei Verbrechen und Vergehen möglich ist (BGHSt 9, 370, 374 if). Der "Deschwerdeführer kann deher wegen Verstoßes
—
gegen die §§ 1 Styo;-2-51VZ0 nur bestraft werden,
wenn er selbst den Tatbestand dieser Vorschrift verwirklicht hat.
1.) Das erfordert in erster Linie die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte im Sinne der §§ 1 Stvo, 2 Abs. 1 StVZO am öffentlichen Straßenverkehr teiilgenommen hat. Diese Frage ist in Übereinstimmung nit dem vorlegenden Oberlandesgericht zu bejahen. Dabei geht der Senat mit dem Oberiandesgericht, wie Übrigens auch mit dem Generalbundesanwalt, davon aus, daß der Begriff des "Verkehrsteilnehmers" in
beiden Vorschriften ein gleicher ist; das folgt nicht nur aus der Ähnlichkeit des Wortlauts der Vorschriften, sondern auch aus dem ihnen innewohnenden Zweck, bestimmte Verhaltensweisen von Verkehrsteilnehmern strafrechtlich zu erfassen.
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist Verkehrsteilnehmer nicht schlechthin jeder in einem öffentlichen Verkehrsraum Anwesende - ohne Rücksicht darauf, ob er selbst irgendwie das Verkehrsgeschehen beeinflußt -, sondern nur derjenige, der sich verkehrserheblich verhält. d. h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt (vgl. BGH VRS 4, 527, 528; 6, 33; 7, 68 und dort angeführte Fundstelien; Bd. 8, 477). Der Generalbundesanwalt vertritt demgegenüber aus Anlaß des vorliegenäen Falles die Ansicht, daß am Verkehr im Sinne der, genannten Vorschriften jeder teilnehme, der sich auf öffentlicher Straße, sei es zu Fuß, sei es mittels irgendeines Fahrzeugs, fortbewege. möge er auf die Führung des Fahrzeugs Einfluß nehmen oder nicht. Darnach soll auch der völlig untätige insasse einer Straäcntaehn, eines Gmnipusses oder eines anderen Kraftfahrzeuges Verkehrsteilnehmer sein. Der Generalbundesanwalt hält diese Ausweitung des Begriffs des Verkehrsteilnehmers nach dem natürlichen Sprachgebrauch für geboten; die Gefahr einer übermäßigen Bestrafung von "Verkehrsteilnehmern" verneint er mit dem Hinweis darauf, daß § 1 StVO nur bestimmte verkehrswidrige Verhaltensweisen (die Gefährdung, Schädigung oder vermeidbars Behinderung oder Belästigung anderer, und § 2 StVZO
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nur die (abstrakte) Gefährdung anderer durch Teilnanme am Verkehr in untüchtigem Zustand verbieten.
Der Senat hat Bedenken, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und der ausdehnenden. Ausiegung des Generalbundesanwalts zu folgen.
Der Voriegungsfall nötigt auch nicht dazu. Der Beschwerdeführer hat sich zwar nach den Feststellungen des Amtsrichters während der Fahrt auf
ein Nichttun beschränkt, indem er es unterließ, seiner fahruntüchtigen Ehefrau die Führung des Kraftwagens zu untersagen. Das ist indes unerheblich, weil die den "Yerkehrsteilnehmer" kernnzeichnende Einwirkung auf das Verkehrsgeschehen (als
ein auf einen Erfolg gerichtetes Verhalten) nicht notwendig ein tätiges Handeln ist, sondern auch ein Unterlassen sein kann, wenn dadurch eine Rechtsrflicht zum Tätigwerden verletzt wird. Das hat der erkennende Senat zu § 1 StVO schon in dem Urteil vom 8. Oktober 1953 {4 StR 393/53) in VRS 6, 33, 34 ausgesprochen.
6. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, daß üsr Angeklagte Verkehrsteilnehmer war. Er fuhr nicht &ig Unbeteiligter in dem von seiner
Sn. Sn, ID,
Ehefrau gesteuerten Araliwagen mit, sondern stand zu Fahrzeug und Lenkerin in einem ganz bestimmten rechtlichen Verhältnis, das es inm gebot, die Lenkung des Kraftfahrzeugs durch seine Ehefrauzu unterbinden. Er war Halter Ges Xraftwagens und durfte
als solcher dessen Führung in keinem Augenblick einer fahruntüchtigen Person überlassen (§ 7 Abs.
1 StVO; vgl. auch BGH VRS 12, 51).Ob sich diese Rechtspflicht zegenüber seiner Ehefrau auch aus seiner Stellung aıs Ehemann ergab, wie der Amtsrich-
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ter tei seinen Erwägungen zu § 2 Abs. 1 Satz 2 StVZO angencmmen hat, kann dahingestellt bleihen. Sie ergab sich aber außer aus der Haltereigenschaft des Angeklagten auch aus dessen vorangegangenem Tun, nämlich daraus, daß der Beschwerdeführer vor der Fahrt mit seiner Ehefrau gemeinsam gezecht hatte
und daß er bei Antritt der Fahrt sich mit der Lenkung des Kraftwagens durch seine fahruntüchtige Ehefrau "einverstanden erklärte", sie "ans Steuer ließ" und "sich neben sie setzte" (S. 3 oben des amtsrichterlichen Urteils). Durch dieses Tun schuf er eine während der ganzen Fahrt andauernde Gefahrlagse für alle anderen Benutzer der von seiner Ehefrau befahrenen Straßen, die er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beseitigen mußte.
Das pfiichtwidrige Verhalten hatte zur Folge, oder von eineit -2ahrtüchtigen Fahrer übernommen wurde, sondern daß die Fehrt"= mit einer fahruntüchtigen Person am Steuer — "ungehindert weiter abrollte":. Dadurch hat der Angeklagte unmittelbar auf Verkehrsvorgänge eingewirkt.
2.) War aber der Beschwerdeführer Verkehrsteilnehmer im Sinne der §§ 1 StVO, 2 StVZO, so ist dem Oberlandesgericht in Braunschweig auch darin beizutreten, daß er - als sog. Nebentäter - die Tatbestände dieser Verbotsbestimmungen verwirklicht hat.
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a) Dadurch, dßer es pflichtwiädrig zuließ, daß seine für ihn erkennbar fahruntüchtige Ehefrau den Kraftwagen steuerte und dabei durch zu nahes Heran- & fahren an die zum Schutze des Verkehrs aufgestellte Straßensperre nachfoigende Verkehrsteilnehmer (mittel-
bar) der Gefahr des Auffahrens auf die (umgestoßene\
Straßensperre oder auf dahinter liegende Hindernisse aussetzte, verhielt er sich schuldhaft nicht so, daß kein Anderer gefährdet wurde (§ 1 StVO).
Die erste Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu beantworten: nn
b) Der Angeklagte hat ferner am Verkehr teilgenommen, obwohl er infolge des Genusses von Alkohol nicht mehr imstande war, sich sicher im.Verkehr zu bewegen. Allerdings steht seine Verkehrsuntüchtigkeit. nicht schon deshalt fest, weil der bei ihm ermittelte Blutalkoholgehalt von 2,4 %o den für die unbedingte Fahrunsicherheit geltenden Grenzwert von 1,5 %o (BGHSt 5, 168, 170 ff; 13, 835. BGH VRS 16, 448, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt) überschritten hat. Denn er steuerte den Kraftwagen, in dem er saß, nicht selbst; seine Teilnahme am Straßenverkehr beschränkte sich vielmehr darauf, daß er pflichtwidrig seiner fahruntüchtigen Ehefrau die Lenkung des Kraftwagens überließ. Die Frage, cb der Angeklagte auf diese Art trotz des gencssenen Alkohols noch sicher am Verkehr teilnehmen konnte, ist nicht ohne weiteres nach den Maßstab zu beurteilen, der an einen Kraftwagenführer anzulegen ist. Das Steuern eines Äraftfahrzeugs stellt
nämlich an die körperlichen unä geistig-seelischen Fähigkeiten eines Menschen wesentlich höhere Anforderungen als jede andere Form der Teilnahme am Straßenverkehr. Hier kam es nur darauf an, daß der Beschwerdeführer in der ]Jage war, die Fahruntüchtigkeit seiner Ehefrau zu erkennen und ihr die Lenkung des Kraftwagens - mit Erfolg - zu untersagen. Die dazu erforderliche geistige Frische
und Tatkraft hätten bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 $o noch durchaus vorliegen können. Der Angeklagte wies jedoch zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,4 %o auf. Dieser Wert: nähert. sich der Grenze, von der ab allgemein schon
eine die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernde
v»der gar ausschließende Bewußtseinstörung im Sinne des § 51 StGB angenommen wird (u. a. BGH 4 StR 136/57 vom 3. Mai_1957_/&..107; I StR 58/59 vom
24. April 1959 licht veröffentlicht? vgl. auch Weltzien in DAR 1953, 48, 51 unter VII}. Der Amtsvichter hat dem Angeklagten sogar eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugute gehalten, obwohi sein Blutalkohoigehalt die genannte Grenze noch nicht erreichte. Angesichte. dieser Sach- und Rechtslage.ist es nicht
zu beanstanäe::.. daß das Oberliandesgericht die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer sei "nach allgemeiner Erfahrung" zur Erfüllung der ihm als Verkehrsteilnehmer obliegenden Pflicht,die Fahrtüchtigkeit seiner Ehefrau zu beobachten und ihr nach erkannter Fahruntüchtigkeit die Führung des Araftwagens zu verbieten, nicht mehr imstande gewesen.
Nach dem Dargelegten braucht die vom Amtsrichter und vom Oberlandesgericht ebenfails erörterte
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Frage nicht geprüft zu werden, ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Angeklagte nach § 2 i. V. m. § 71 StVZO hätte bestraft werden können, wenn er nicht selbst "behinderter Verkehrsteilnehmer" gewesen wäre. Ebensowenig bedarf es einer Entscheidung der hilfsweise vom Oberlandesgericht erörterten Frage. ob § 7 Abs 1 Satz 1 i. V. m. § 49 8tVO eine selbständige Strafvorschrift ist.
Die zweite Vorlegungsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten:
Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den - §§ 2, 71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge hochgradigen Alkoholgenusses (2,4 %0 Blutalkoholgehait) außerstande ist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.
Rotberg . Sauer Martin
Tang-Hinrichsen :Tlitner