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BGH Entscheidung vom 08.10.1953 – 4 StR 374/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Uhrmachermeister Karı S MEN au: re geboren am ne 1907 ir Me,

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt fi ini der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt: . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 9. April 1953 auf-

gehoben und der Beschwerdeführer auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. nn

Yon Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte hatte im September und Oktober 1950 fast seine gesamte Habe drei Gläubigern zur Sicherheit für Darlehen übereignet, die diese ihm in Höhe von 5750 DM gewährt hatten, und die er bislang noch nicht zurückgezahlt hat. Der Verkaufswert der Gegenstände entsprach ungefähr den gesicherten Forderungen. Als er am 17. Mai 1951 vor dem Amtsgericht in Blomberg sein Vermögen offenbarte, führte er im Abschnitt B Nr 3 des "Vermögensverzeichnisses für Offenbarungseid" seine Rechte aus den drei Verträgen nicht auf; er beschwor aber die Vermögensaufstellung gemäss § 807 ZPO.

Das Landgericht hat auch in der neuen Hauptverhandlung, die durch die erfolgreiche Revision des Angeklag- ‘ten gegen das erste Urteil der Strafkammer erforderlich geworden war, einen Meineid nicht für nachweisbar, einen fahrlässigen Falscheid dagegen für vorliegend erachtet und demgemäss verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten beanstandet zutreffend die Anwendung des Rechts auf den teatgestellten Sachverhalt.

"Im Abschnitt B des Formblattes sollen unter Nr 3 eingetragen werden: "Porderungen auf Rückgabe von Sachen, . die in Verwahrung gegeben, verliehen, vermietet, verpfändet, zur Sicherung übereignet, zum Schein veräussert oder .auf Abzahlung verkauft sind", Seine Rechte auf Wiedererlangung. seines Eigentums musste der Beschwerdeführer angeben, mochte es sich dabei um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiederübereignung der Sachen handeln oder um einen bedingten Eigentuhsanspruch. Nach der Feststel-

lung der Strafkamner hat jedoch der Angeklagte den Wort-

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..taut des Formblattes bei der häuslichen Vorbereitung auf 3 : den Termin dahin missverstanden, es seien Forderungen von Kunden gemeint, die ihm etwas zur Sicherung übereignet hätten; auch war ihm nicht bewusst, dass ihm die Forderunger gegen seine Gläubiger schon mit Vertragsschluss zustanden, vielmehr ging er davon aus, der An- = spruch auf Wiedererlangung entstehe erst mit Rückzahlung E. der Darlehne. Ze:

Wegen dieses Hfestgewurzelten Irrtums"” schied eine h.. vorsätzliche Eidesverletzung nach § 154 StGB aus. Das E. 3 Landgericht hatte daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführei“ fahrlässig gehandelt hat (§ 165 StGB), weil er besondere £ Anhaltspunkte und äussere Hilfsmittel ausser acht liess, die sich ihm vor der Eidesleistung darboten und geeignet ' waren, Zweifel an der Richtigkeit seiner bisherigen Aus- # legung bei ihm hervorzurufen. Danach zu forschen, hatte ® der Senat dem Tatgericht aufgegeben. Dieses hat sich um B.: den Nachweis bemüht, dass der Angeklagte nach seinen R: persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als Geschäfts- = mann hätte erkennen können und bei gehöriger Sorgfalt ; auch gewahren müssen, dass: erstens das Formblatt in B 3 nach Rechten fragte, die er aus den drei Verträgen gegen ® seine Gläubiger hatte, und dass zweitens ihm diese Rechte ® schon bei der Leistung, des Eides zustanden. Diese Erwä- = gungen der Strafkammer sind Jedoch nicht frei von Rechtsirrtum:

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Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass man einen Irrtum über den Inhalt einer Frage - im Gegensatz "5. zu einem festgewurzelten irrigen Erinnerungsbild (4 StR 545/51 v. 15. November 1951) - durch Anspannung seiner Erkenntnis- und Willenskraft bis zu einem gewissen Grade

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überwinden kann. Der Beschwerdeführer habe sich in rechtlichen Dingen als anstellig erwiesen, weil er die drei Sicherungsverträge nicht sinnlos von der Vorlage abgeschrieben habe; er hätte deshalb aus dem Zusammenhang der Frage B 3 mit der Frage A 9 des Formblattes und der Vorbemerkung den wahren Sinn erfassen können. Nun fragt aber A 9 nach Sachen, die "auf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer auch übergeben, aber noch nicht Eigentum des Schuldners sind", also nach Gegenständen, die er erst erwerben soll; das würde also Raum lassen für die irrige Annahme des Beschwerdeführers, dass B 3 solche Gegenstände betreffe, die zwar sein Eigentum seien, die er aber zurückzugeben habe, sobald er zu seinem Gelde gekommen sei. Der Verteidiger weist zutreffend darauf hin, dass die Vorbemerkung, auf die das Landgericht weiter abhebt, einen Rechtsunkundigen gerade zu dem Irrtum verleite, dem der Beschwerdeführer nach der Beweisannahme des Landgerichts zum Opfer gefallen ist. Sie belehrt den

“ Leser dahin: er solie unter B 3 Forderungen auf Rückgewähr solcher Gegenstände eintragen, die er "in Verwahrung gegeben, vermietet, verliehen, verpfändet, zum Schein veräussert hat". Die "Aufmerksamkeit des Schuldners wird also auf Sachen hingelenkt;- deren unmittelbaren Besitz

er auf einen anderen übertragen hat, und die er daher zurückfordern kann. Die Vorbemerkung verschweigt gerade, dass der Schuldner auch Sachen angeben muss, die er nicht körperlich weggegeben hat, sondern behalten hat, und die er nicht zurückverlangen, sondern bezüglich derer er nur das Eigentum, also die Übertragung eines Rechts, beanspruchen kann.

Die Vorbemerkung leitet also nicht zu dem Gedanken hin, den der Beschwerdeführer aus ihr nach Meinung des

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Tatgerichts bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte entnehmen können. Der Zusammenhang der Bestimmungen war demnach bei’ einem im Irrtum befangenen Laien nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung hervorzurufen. Der Vollstreckungsrichter hat, wie die Strafkammer feststell die einzelnen Punkte des Formblattes im Offenbarungseidtermin nicht erläutert. Hatte der Beschwerdeführer aber keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung, so be stand für ihn auch kein Anlass, den Richter um Rat zu bitten.

Zu der weiteren Frage, ob der Angeklagte erkennen konnte und musste, dass ihm Rechte aus den Übereignungsverirägen schon bei der Eidesleistung zustanden, kommt. das Urteil abschliessend zu dem Ergebnis: es war "dem Angeklagten wohl bewusst, dass er zu den von ihm übereigneten Vermögensgegenständen eine enge wirtschaftliche,‘ aber auch schon zu diesem Zeitpunkt existente rechtliche , Beziehung behielt." Damit setzt sich aber das Landgericht‘ in Widerspruch zu der früheren Feststellung, der Beschwe 5; deführer habe "nicht gewusst, dass er gegen seine’ Gläubiger Forderungen auf Rückübereignung der sicherungsübereigne- h ten Gegenstände schon mit Vertragsschluss, wenn auch nur . R bedingt, gehabt" habe, ,

Die Verurteilung hält. demgemäss einer sachlichen Nachprü ifung nicht stand. Da weitere, zum Nachweis der Fahrlässigkeit erforderliche Feststellungen erkennbar nicht möglich sind, hat der Senat gemäss § 354 StPO in der Sache selbst entschieden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 Abs 1 StPO. Die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzubürden, sah der Senat keinen ausreichenden Anlass.

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin