Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.11.1951 – 4 StR 545/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2290 082
DS +
.—
Imnm_ Namen _des Volkes
In der Strafsache gegen
s die berufslose Josefine PEED aus BED geboren
en U 192: inK _. (Kreis ED) ,
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Bunderanwalt als Verirceter Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter
für. Recht erkamnt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Zandgerichts in Bochum v-m 16. Hai 1951. mit den zugrunde liegenden "eststellungen aufgehoben und die.. Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch "über. die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht
er Geschäftsstelle,
zurückverwiesen..
Von Rechts’ wegen
. oo. 2.
WE Eu et a met ie
2.
Gründesz
Die Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheiäls verur., teilt worden, weil sie am 15. Februar 15957 in ihrem Haftent.. schädigungsverlahren vor den Imtsgericht in Brehum Deschw... ren.nsi, dass sie sich von Anfang März 1942 ab in Kenzentra.. tionslagern in Heft befunden hade, »bwanl. sie erst im Septen. ter 1943 verhaftet und im Oktober 1943 ins Konzenhratiansia.. ger Auschwitz gebracht worden ist. Ihre Revisi>n hat ärf:ılg,
Fehl geht die Rüge, dass die Angeklagte zu Unrecht ver. eidigt worden sei. und deshalb nicht wegen Verietzung der Ei.. desrflicht habe verurteilt werden können. Der äussere Tatbe.. stand des § 163 StGB ist erfüllt, weil das Gericht bei der Abnahme des Eides innerhalb seiner allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeit tätig gewrrden ist. Nach § 6 Abs 4 der 1. DVO zum Gesetz über die Entschädigung für Preiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen {GVBL NW 1949, 97) haben die Gerichte innerhalb ihrer Zuständigkei? dem Ersuchen der Entschädigungseusschüsse um Amtshilfe zu entsprechen, scweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen A dem entgegenstehen. Iie eidliche Vernehmung von Beteiligien air ist für das Entschädigungsverfahren ausdrücklich zugelassen, da gemäss $°6 Abs 4 der 1. DVO zum Entschädigungsgesetz auch die Bestimmung des § 62 Abs 3 VO Nr 165 (VOBl. BZ 1948, 63) anzuwenden ist, Beteiligter ist in diesem Verfahren auch der Antragsteiler. Die Vorschriften der Zivilprozess-- ordnung gelten nach § 63 VO Nr 165 nur für die bei der Beweisserhebung zu beobachtenden Förmlichkeiten.
Der Vorwurf des fahrlässigen Falscheides ist dagegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt.
Dar Bu
3.
Des Landgericht nimmt an, dass die Angeklagte von der Richtig. keit ihrer £ngabe über den Zeitpunkt des Beginns ihrer Haft überzeugt wer; denn es erachtet es nicht für widerlegt, dass sie auf Grund von Mitteilungen ihrer Schicksalsgen:ssen "infol.- ge Verwischung des Zeitbegriffs durch ihre jahrelenge Leidens.- zeit" geglaubt hat, dass sie schon im März 1942 in das Krnzentratirnsiager Auschwitz gebracht worden sei. Es sieht die Fahrlässigkeit darin, dess die Angeklagte vr der Kides-- leistung keine weiteren Nechforschungen über den Beginn der Haftzeit angestellt hat, um ihr Gedächtnis aufzufrischen, "Bei pflichtgemässer Gewissenserforschung habe sie auch Anheltspunkte für den Zeitpunkt ihrer Verhaftung finden können, weil sie noch im Späts-mmer 1945 einen Brief aus dem Onerelsass geschrieben und. gesckildert habe, dass men dert noch .menches kaufen und sager tanzen könne, Trotz ihrer angeblich geringen Kenntnisse im Lesen und Schreiben habe sie den Zeitpunkt dieses besonderen Ereignisses erf-rschen können und müssen." Als Antragstellerin im Haftenischäöigungsverfah ren war die Angeklagie zwar verpflichtet, vr der Eideslei.- stung Nachf®rschungen anzustellen, vm ihr Krinnerungsbild
zu überprüfen, Sie war auch auf eine eidliche Vernehmung
über ihre Haftzeit hinreichend vorbereitet, da sie sich
am 20. Januar 1950 schriftlich mit ciner solchen einver-- standen erklärt hatte. Die Urteilsausfübrungen lassen aber. nicht erkennen, bei wem die Angeklagte sich über den: Zeit.. punkt ihres Aufenthalts im Elsass und ihrer anschliessenden : Verhaftung noch hätte erkundigen können, Durch eine blosse Willensanstrengung lässt sich ein festgewurzeltes, irriges Erinnerungspild in der Regel nicht beseitigen, Tazu bedarf
es besonderer Anhaltspunkte und &äusserer Hilfsmittel, die
eresounnsse nature ende
- ee
An.
sich dem Schwurpflichtigen darbieten (RGSt 57, 2345 63, 376; Ju 1929, 778 Nr 535 1956, 260 Nr 17; 2229 Nr 245 DR 1939, 87 Nr 45 HRR 1938, 631). Bestimmte Tatsachen, weiche die ‚ Angeklagte zu einer Änderung ihrer Überzeugung von dem Beginn ihrer Haftzeit hätten führen müssen, gehen aus den Urteilsgründen nicht hervor, Der Hinweis auf den Brief, den sie im Spätsommer 1945 eus dem Elsass geschrieben hat, gentigt nicht, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern di@ Angeklagte, deren Erinnerungsfühigkeit an diese Zeit durch die seitdem eriittenen seelischen und körperlichen Gualen in der Konzentrationshaft erheblich nachgelassen hat, sich ohne weitere Hilfsmittel euf den genauen Zeitpunkt ihres Auf. enthalts im Elsass hätte besimnen können. Ob der rernehmende Richter ihr ver der äidesleistung zur Unterstützung ihres Gedächtnisses bestimmte Vorhaltungen -- z.B. aus den Akten | des’!mts für Wiedergutmachung — gemacht hat, ist dem Urteil nicht zu. entnehmen, In dieser Richtung ist der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt. Des ist zugleich ein sachlich rechtlicher iHangel des Urteils, Dieses ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, Ä RE | “ ercss : ..Krumme ' Dr. Hörchner | Engels" Dr. Augustin
$, !