Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 03.09.1953 – 5 StR 223/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_223/53 “u, ci, 202
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. die Blumenbinderin Margarethe H Ep set. TEE aus Hp. dort geboren an 1899, 2. die Hausfrau Martha x ED z:v. TED
aus Hp: dort geboren am ip 1901,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.September 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär REED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten KEN wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Hamburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ist die Angeklagte Hggwp zu einen Jahr Gefängnis, die Angeklagte KB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Angeklagte H@Mw zeigte im Jahre 1944 ihren Ehemann wegen defaitistischer Äußerungen an und legte als Beweismittel Briefe des Mannes vor. Die Angeklagte KO, ihre Schwester, wirkte dabei mit. Beide wollten dadurch die Verhaftung des Ehemannes erreichen, weil “er'seine deltebte in die eheliche Wohnung aufgenommen hatte und es ihnen bis dahin nicht gelungen war, diese Frau auf andere Weise zu entfernen. HB wurde am 26.0ktober 1944 in Haft genommen, am 5.Januar 1945 vom .SS- und Polizeigericht in Hamburg zum Tode verurteilt und am 12.März 1945 hingerichtet.
"Die Revision der Staatsanwaltschaft ist gegen beide ' Angeklagte auf den Strafausspruch beschränkt. Die Angeklagte KB greift das Urteil, soweit es. sie betrifft, im vollen Umfangs’ an. ,
Beide Rechtsmittel führten zur: Aufhebung ° des Urteils und Zurückverweisung der Sache.
Die Ermächtigung der deutschen Gerichte, den Art II 1 c des Kontrollratsgesetzes Nr 10 anzuwenden, ist durch die Verordnung Nr 234 der Britischen Militärregierung. vom 31.August 7951 aufgehoben worden. Schon aus diesem Grunde konnte das Urteil nicht bestehen. bleiben. Es war vielmehr auf die Revision der Angeklagten Ki nit den Feststellungen süfzuheben, soweit es diese Angeklagte betrifft.
Dasselbe Frgebnis hatte die Revision der Staatsanwaltschaft gegenüber der Verurteilung beider Angeklagten. Die Beschränkung auf den Strafausspruch war dabei ohne Bedeutung; denn für das bisherige Verfahren nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 ist mit der deutschen Ge-
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richtsbarkeit eine Prozeßvoraussetzung weggefallen. Dies muß von Amts wegen beachtet werden, solange das Strafverfahren nicht im vollen Umfange rechtskräftig abgesehlössen ist. Der Senat hat seine gegenteilige Ansicht, auf .der sein Urteil vom 6.März 1952 - 5 StR 48/52 - beruhte, nach neuer Prüfung aufgegeben und sich der Auffassung des 2.Strafsenats - 2 StR 243/51 vom 29.1.1952 und 2 StR 68/52 vom 9.1.1953 (NJW 1953, 313) -, des .3.Strafsenats - 3 StR 401/51 vom 20.11.1952 - und des 4.Strafsenats - 4 StR 26/50 vom 25.9.1952 - angeschlossen.
Mit der Verurteilung waren auch die Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; denn die bisherigen Feststellungen ermöglichen noch keine abschließende Beurteilung nach deutschen Strafrecht. Da Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs 3 StGB) in Betracht kommt, war die Sache nach § 355 StPO an das nach § 80 GVG zuständige Schwurgericht zu verweisen. Dies hatte in der durch § 270 StPO vorgeschriebenen Form zu geschehen; vgl RGSt 61, 322 /326/ und BGH vom 27.6.1952 - 2 StR 161/51 -. Die Angeklagten sind hinreichend verdächtig, |
im Jahre 1944 in Hamburg gemeinschaftlich
den Polizeiwachtmeister Hg durch eine Strafanzeige wegen defaitistischer Äußerungen und durch die Übergabe von Briefen als Beweismitteln vorsätzlich und widerrechtlich ‘des Gebrauchs der persönlichen Freiheit be-. raubt zu haben, worauf Hibzun Tode verurteilt und hingerichtet, sein Tod also
durch die ihm während der Freiheitsentziehung "widerfahrene Behandlung verursacht wurde,
und durch dieselbe Handlung durch Fahrlässigkeit den Tod His verursacht zu haben. Verbrechen und Vergehen, strafbar nach den 88 239, 222, 47, 73 StoB.
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Auf die Ausführungen der Revisionen brauchte nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Die Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch sind unbegründet. Soweit die Revision der Angeklagten KEN den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Anzeige der Angeklagten Hp und dem Tode Ihres Ehemannes verneint, greift sie in unzulässiger Weise die bisherigen tatsächlichen Feststellungen an. Die von ihr erörterte Frage, ob die Angeklagte KM mit Mittäter- oder nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, wird in der neuen Hauptverhandlung bei der Beurteilung des Sachverhalts nach deutschem Strafrecht zu prüfen sein. Im übrigen wird das Schwurgericht auf die grundsätzlichen Entscheidungen BGHSt 2, 20; 3, 1105 4, 66 und auf die Ausführungen des Senats in seinen Urteilen vom 25.Juni 1953 - 5 StR 219/53 und 5 StR 220/53 - und vom 3.Sept. 1953 - 5 StR 221/53 - in den Akten 14 Ks 11/50, 14 Ks 51/49 und 14 Ks 9/49 der Staatsanwaltschaft Hamburg hingewiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Schmidt
Siemer Dr. Börker