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BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 3 StR 401/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2277 073

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Vertreter Franz

. aus ‚„ geboren ic A ee 2.) den Kaufmann Franz _R aus Mn SEE: geboren am 02 in Tg

3,) den kaufm. Angestellten Otto B GERD aus TEE:

dort geboren am 1907, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter um als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 50. Januar 1951 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen,

2.) Auf die Revision des Angeklagten TB wird das Verfahren gegen ihn auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

3.)

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Auf die Revision des Angeklagten Fb wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Am 2. April 1944 kam es in der Wohnung der Eltern des

Angeklagten RM in Rp zwischen dem Angeklagten 1

und der Maria Hfpru einer Auseinandersetzung, in deren

Verlauf die HR zu sacte:

Da sei noch so ein Idiot, der noch kämpfe; er solle doch die Brocken hinschmeissen. Wenn sie eine Uniform sehe, so wirke das auf sie wie ein rotes Tuch auf den Stier. Man hätte diesen Krieg gar nicht anfangen dürfen, zumal der vorige noch nicht vorüber sei.

N | meldete diese Äusserungen dem Mitangeklagten BEE, einem damaligen Ortsgruppenleiter der NSDAP, und forderte, dass die HB zur Verantwortung gezogen werde. Dieser versuchte, den Js zu beruhigen, und bemerkte, es müsse zunächst der Kreisleiter verständigt werden; ausserdem bedürfe es einer schriftlichen Mitteilung. JB legte eine solche vor und bestand auf seinem Verlangen. Deswegen sand DO die Meldung an den Kreisleiter mit einem Begleitbericht, in welchem er um Weisung bat, was weiter zu veranlassen sei. Der Xreisleiter erteilte eine solche Weisung jedoch nicht, sondern leitete die Schriftstücke an die Gestapo weiter.

Die Hp wurde am 5. April 1944 festgenommen und wegen Wehrkraftzersetzung angeklagt. In dem Verhandlungstermin vor dem Volksgerichtshof wurden Tggggp vr< rggp:1!: Zeugen vernommen. Beide gaben die Äusserungen der Evi eder. RO pekundete ausserdem der Wahrheit zuwider, die

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Heissmangel der SM (einer Schwester der Naria Hp) sei eine kommunistische Hochburg. Die Tggppp wurde daraufhin zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt,

Diese Strafe wurde zunächst im Zuchthaus Cottbus vollstreckt, wo die Hi unter ungünstigen Verhältnissen in der Rüstungsindustrie arbeiten musste. Hernach wurde sie in andere, sächsische Orte verlegt, zuletzt nach Radebeul bei Dresden. Am 28. April 1945 wurde sie entlassen, gelangte aber nur noch bis Gera, wo sie infolge der Anstregungen und der Unterernährung zusammenbrach und in ein Krankenhaus aufgenommen werden musste. Sie leidet jetzt noch an körperlichen Beschwerden, die sie auf die schlechte Behandlung in den Strafanstalten und die damit zusammenhängenden Entbehrungen zurückführt.

Auf Grund ihres Verhaltens in dem gegen die Hp durchgeführten Verfahren sind die Angeklagten Ip und | je wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Von einer Schuld des Angeklagten oO \ hat sich das Schwurgericht nicht überzeugen können und ihn deshalb freigesprochen,

Gegen das freisprechende Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des Art II lc KRG Nr 10. Die beiden Angeklagten Ip uni rege machen Verletzung des § 243 StPO geltend und erheben ausserdem die Sachbeschwerde.

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I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr 10 ist mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen worden. Das dadurch eingetretene Verfahrenshinder-: nis steht aber einer Würdigung des Sachverhalts aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht im Wege, § 264 StPO. Es ist also zu prüfen, ob der Angeklagte BED durch sein Vorgehen den Tatbestand deutschrechtlicher Strafvorschriften erfüllt hat. In Betracht kommen könnten Freiheitsberaubung, vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung.

Das Schwurgericht hat den Ursachenzusammenhang zwischen der Weitergabe der Meldung des Ib durch den Angeklagten BEER und den später für die HBeingetretenen Folgen bejaht. Dagegen hat es aus Erwägungen tatsächlicher Art nicht mit Sicherheit festzustellen vermocht, dass auch der Begleitbericht des De für den Ablauf des Verfahrens von Bedeutung gewesen sei.

An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie kann nicht erfolgreich mit der Behauptung bekämpft werden, sie stehe im Widerspruch zu den Feststellungen, die das Schwurgericht bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten RW getroffen habe. Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor. Das ergibt sich bereits aus der Revisionsbeeründung, wonach der Volksgerichtishof wegen der belastenden Aussage des Angeklagten FM nicht auf Dep als weiteren Zeugen habe zurückzugreifen brauchen. Der Umstand, dass sich der Volksgerichtshof mit der Bekundung des begnügt hat, beweist die fehlende Ursächlichkeit des Begleitberichts. Hätte der Volksgerichtshof auf dessen Inhalt

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57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/3-str-401-51#rd_10

- dem 1 sei auch von anderer Seite zugetragen worden, dass im Hause der Hf@staatsfeindliche Reden geführt würden - Wert gelegt, so hätte er den Verfasser des Berichts als Zeugen vernehmen müssen. Da das nicht geschehen ist

und der Begleitbericht nicht als Beweismittel für die darin erwähnte Tatsache verwertet werden durfte, ist die Annahme des Schwurgerichts, der Bericht sei ohne Einfluss auf die Entscheidung des Volksgerichtshofs gewesen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Ebensowenig sind die gegen die Verneinung des inneren Tatbestandes erhobenen Bedenken begründet.

Das Schwurgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebuis gelangt, die Schuld des Angeklagten DD sei trotz Erfüllung des äusseren Tatbestandes nicht nachzuweisen. Es hat darauf verwiesen, dass Fi zunächst den ICE zu beruhigen versucht habe. Weiter habe sich Er \ ° unwiderlegbar darauf berufen, er habe die Weisung des Kreisleiters einholen wollen, wie er sich in dieser - unter Umständen Belange der Wehrmacht berührenden - Sache zu verhalten habe. Wenn er gewusst hätte, dass der Kreisleiter die Meldung an die Gestapo weiterleiten würde, hätte er sich noch einmal um eine gütliche Beilegung des Streites bemüht.

Was die Revision dagegen vorbringt, ist nichts anderes els ein unzulässiger Angriff auf die Peststellung des Sachverhalts und auf die Beweiswürdigung/Nach den Feststellungen hat der Angeklagte BgWb nicht von sich aus den us zur sofortigen Abfassung einer Meldung veranlasst. Erst als es ihm nicht gelungen war, den I ) von seinem Vorhaben

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abzubringen, hat BEMB eine schriftliche Meldung verlangt, Es kann auch kein Verstoss gegen die Denkgesetze und die Erfahrungssätze darin gefunden werden, dass der Erstrichter die Verteidigung des Angeklagten, er habe nur eine Weisung einholen wollen, als seinem wahren Willen entsprechend angesehen hat. Denn diese Annahme ist im Urteil eingehend und rechtsbedenkenfrei begründet. Das Schwurgericht hat die Frage, ob eine derariige Einlassung eines langjährigen Ortsgrup leiters Glauben verdiene, sorgfältig untersucht und sie in diesem besonderen Falle bejaht. Es hat dargelegt, dass weder im Exrmibtlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung irgendein zuverlässiger Zeuge aufgetreten ist, der dem Angeklagten Bartsch etwas Abträgliches nachgesagt hätte. Dagegen hat diesen sein langjähriger Arbeitskamerad EB ein Gegner

des WNationalsozialismus, sehr gut beurteilt. Darnach war DEE kein politischer Scharfmacher, sondern hat die Ansicht des politischen Gegners geachtet und trotz Kenntnis vom Eören ausländischer Sender nichts unternommen; er hat getrachtet, Härten auszugleichen und zu helfen. Das Schwurgericht hat ausserdem von dem Angeklagten EB - im Gegensatz zu den beiden anderen Angeklagten - einen günstigen persönlichen Eindruck gewomnen.. Bei dieser Sachlage konnte es ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass De ) trotz seiner Eigenschaft als Ortsgruppenleiter und trotz der Weiterleitung der Meldung des Ih nit Bezleitbericht sich nicht bewusst war, durch sein Tun ein zur Verurteilung der ET führendes Strafverfahren in Gang zu bringen, und

dass er das auch nicht gewollt hat.

Ob Di einen solchen Erfolg für möglich gehalten und innerlich gebilligt hat, sagt das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich. Dem Zusammenhang seiner Gründe ist das

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Gegenteil indes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.

Tas Schwurgericht erachtet es als nicht widerlegt, dass zu : das Verfahren gegen die | habe in der Hand behalten wollen, um so ein Strafverfahren gegen sie zu verhindern.

Eine vor-ätzliche Straftat scheidet demnach aus,

Auch für das Vorliegen einer etwa denkbaren fahrlässigen zörperverletzung bietet der festgestellte Sachverhalt keinen genügenden Anhalt. Die hKöglichkeit einer Gesundheiisschädigung der Hals Folge ihrer Verurteilung lag immerhin so fern, dass nicht gesagt werden kann, BB hätte sie im Zeisrunkt der Absendung der „Jeldung auch bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt vorhersehen können,

Der Freispruch war daher durch Verwerfung der staatsanwaltscheftlichen Revision — entgegen dem Antrag des Oberbundesamwalts — zu bestätigen.

II. Revision des Angeklagten ID

IB war bereits durch Urteil des Schwurgerichts in „ürchen-Gladbach vcm 19. Juli’ 1949 wegen- Menschlichkei. tsverbrechens zu sechs blonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat der Oberste Gerichtshcef für die Britische Zcne am 18. Sertember 1950 verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht in Düsseldorf zurückverwiesen worden, das auf acht Monate Gefängnis erkannt hat, j

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7.

4.

Der Angeklagte hat neben eiher unbegründeten Verfahrens. rüge die allgemeine Sachbeschwerde erhoben und zuletzt die Einstellung des Verfahrens verlangt. Wegen der Aufhebung der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr 10 entsteht die Frage, ob das Revisionsgericht zu dem an sich nicht zu beanstandenden Strafausspruch sachlich noch Stellung nehmen kann, Sie ist zu verneinen.

Solange das Verfahren wegen des Strafmasses noch anhängig ist, ist es nicht endgültig abgeschlossen. Dessen Abschluss durch Bestätigung des Strafausspruchs ist seit dem 1. September 1951 wegen Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit nicht mehr möglich. Da der Schuldspruch rechtskräftig, das Revisionsgericht aber wegen des bezeichneten Verfahrenshindernisses nicht in der lage ist, das Verfahren fortzusetzen musste es eingestellt werden.

III. Revision des Angeklagten RB

Das gegen RER annängige Verfahren ist vollständig unerledigt. Infolgedessen muss — ohne dass es des Eingehens auf seine unbegründete Verfahrensrüge bedurfte - auf seine Sachbeschwerde hin das erstrichterliche Urteil aufgehoben werden, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung des ERG Nr 10 nicht mehr ermächtigt sind. Er kam sich jedoch nach deutschrechtlichen Bestimmungen strafbar gemacht haben.

An der Prüfung des Sachverhalts nach dieser Richtung ist das Revisionsgericht durch das Urteil des Obersten 'Gerichtshofs für die Britische Zone vom 18. September 1950 nicht gehindert. Eine Birdung auf der Grundlage des § 358

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Abs 1 StPO besteht nicht. Denn der Oberste Gerichtshof

var wegen der unzulänglichen Tatsachenfeststellungen zu einer bestimmten Stellungnahme, ob der Angeklagte eine Straftat begangen hat und allenfalls welche, nicht in der Lage. Damit entfiel eine rechtliche Beurteilung im Sinne des § 358 Abs 1 StPO. Erst das weiter mit der Sache befasste Schwurgericht hat weisungsgemäss die massgebenden Feststellungen getroffen und darauf seine Tntscheidung aufgebaut. Tabei ist es erkennbar von der Ansicht ausgegangen, dass in dem vorliegenden Fall die Vorschrift des ArtIIlc KRG Nr 10 als Sonderbestimmung die gleichzeitige Anwendung des deutschen Strafrechts ausschliesse (so OGHSt 1, 105 /T097). Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist nach dem Wegfall der Anwendbarkeit des genannten Gesetzes das Tun des Angeklagten nach deutschem Recht zu würdigen.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Fe in der Verhandlung vor dem Volksgerichtsnof am 10. Oktober 1944 die Hibrider besseres Wissen dadurch belastet, dass er sie eine Staatsfeindin und den Betrieb ihrer Schwester, zu. der die He nähere Beziehungen unterhielt, eine kommunistische Hochburg genannt hat. Diese Aussage hat das Schwurge-" richt zutreffend dahin gewertet, -dass der Angeklagte die auf religiöser Jberzeugung beruhende Einstellung der HB zum damaligen Regierungssystem mit, kommunistischer Einstellung in Verbindung und dadurch wissentlich der Wahrheit zuwider zum Ausdruck gebracht hat, die Hp und ihre Schwester hätten deren. Betrieb zu einem Mittelpunkt kommunistischer Gegenströmungen gemacht.

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Damit ist der äussere Tatbestand eines Vergehens nach § 153 StGB erfüllt. Auch der Vorsatz des Angeklagten ist dem Urteil zu entnehmen. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass der Angeklagte sein ganzes Wollen darauf gerichtet habe, die Hgg einem schweren Schicksal auszuliefern und deshalb über seine Zeugenpfl:icht hinausgegangen sei. Er habe mehrfach davon gesprochen, dass die HB zum Tode verurteilt werden würde und dass er dafür sorgen werde.

Ob sich der Angeklagte ‘durch seine Falschaussage gleichzeitig eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat, wird der Tatrichter zu prüfen haben, Wenn die Hi nach ihrer Festnahme durch die Polizei auf Grund eines ordnungsgemäss erlassenen gerichtlichen Haftbefehls festgehalten wurde, werden zureichende Anhaltspunkte für eine Freiheitsberaubung kaum vorhanden sein. Zwar war die Verurteilung der nit eine Folge der Zeugenaussage des Angeklagten Rp. Demnach war diese eine der Bedingungen für den Erfolg und für ihn ursächlich. Aber der Volksgerichtshof konnte die Tat der Hp ohne Rechtsirrtum als ein Verbrechen nach § 5 Abs 1 Nr 2 KSStVO ansehen. Auch die Strafe von drei Jahren Zuchthaus kann trotz ihrer Härte nicht ohne weiteres als ausserhalb der vertretbaren Grenzen des dem Strafrichter zustehenden Ermessens liegend erachtet werden, Rechtswidrige Freiheitsberaubung durch das Urteil könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die zusätzliche Belastung der Hg durch die unwahre Bekundung des Angeklagten RB zur verhängung einer höheren Strafe geführt hätte als ohne sie. Inwieweit Unterlagen dafür zu gewinnen sind, wird zu untersuchen sein,

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Da die noch in Frage kommende Straftat die Zuständigkeit des Landgerichts nicht übersteigt, war es angebracht, von der #Ermächtigung des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch zu machen.

Krauss Dr. Koeniger Busch

Scharpenseel Baldus

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