Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 09.01.1953 – 2 StR 68/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auch wenn die Verurteilung des Angeklagten nach dem KRG 10 zum Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, darf die Strafe nicht diesem Gesetz entnommen werden; denn nach der Rücknahme der Ermächti zur Anwendung des KRG 10 fehlt es an jeder verfahrensrechtlichen Voraussetzung zur Strafverfolgung nach diesem Gesetz. (So schon Urteil des 2. Strafsenats vom 29.1.1952 - 2 StR 243/51, dem sich der 3. Strafsenat mit Urteil vom 20.11.1952 - 3 StR 401/51 angeschlossen hat, während der 5. Strafsenat im Urteil vom 6.3.1952 ohne Begründung der Meinung ist, dass die VO Nr 234 der AEK sich nicht auf Fälle beziehe, in denen ein rechtskräftiges Urteil über die Schuldfrage vorliege).
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Rechtssatz: Auch wenn die Verurteilung des Angeklagten nach dem KRG 10 zum Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, darf die Strafe nicht diesem Gesetz entnommen werden; denn nach der Rücknahme der Ermächti zur Anwendung des KRG 10 fehlt es an jeder verfahrensrechtlichen Voraussetzung zur Strafverfolgung nach diesem Gesetz. (So schon Urteil des 2. Strafsenats vom 29.1.1952 - 2 StR 243/51, dem sich der 3. Strafsenat mit Urteil vom 20.11.1952 - 3 StR 401/51 angeschlossen hat, während der 5. Strafsenat im Urteil vom 6.3.1952 ohne Begründung der Meinung ist, dass die VO Nr 234 der AEK sich nicht auf Fälle beziehe, in denen ein rechtskräftiges Urteil über die Schuldfrage vorliege).
Aktenzeichen: 2 StR 68/52 “ Urteil des BGH vom 9. Januar 1953. 1G Frankenthal
den Steinmetz Andreas Sn "geboren am Em 1910 in Fı
wegen Verbrechens gege
hat der 2, Strafsenat des Bundes vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
ichtshofs in der Sitzung
Senatspräsident Dr. Moerl
als Vorsitzen: Bundesrichter D Bundesrichter W Bundesrichter - Bundesrichter eo, . als beisitzende Richt Erster Staatsanwalt m der Verhandlun Oberstaatsanwalt Dr. ER: bei der verkindune
als Vertreter der Bundesammaltschaft,
Jus tizangestellter EEE r
‚als Urkundsbeanter der x Geschäftsstelle,
fü R ht. erkannt: Fu
1. ) Auf die Revision des Ange Ä agten wirc das Urteil ' 2 "landgerichts in Frankenthal vom 16; Oktober 1951. im va Strafausspruch mit den I Feststellungen aufgehoben. |
2.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen . Verhandlung und Intscheidung, auch. über die Kosten des Rechtanittelg,. an das Landgericht zurückver-
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht in Frankenthal hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. August 1950 verurteilt:
"a) wegen schweren Landfriedensbruches, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäss KG Nr 10, sämtlich in
.Tateinheit,
b) wegen fortgesetzten schweren Hausfriedensbruches, wegen schweren Landfriedensbruches, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wegen Freiheitsberaubung in fünf Fällen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss KG Nr 10, sämtlich in Tateinheit, die Verbrechen und Vergehen zu a) und b) sachlich zusammentreffend,- . unter Einbeziehung der durch Urteil des Schwurgerichts Frankenthal (9 KS 6/50) vom 25.5.1950 erkannten Gefängnisstrafe von 9 Mönaten zu einer Gesamt-Zuchthausstrafe von zwei Jahren drei Monaten."
Dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht im Strafausspruch
aufgehoben worden. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen der im Urteil des Schwurgerichts aufgeführten Straftaten wiederum "unter Einbeziehung" der Strafe des schwurgerichtlichen Urteils vom 25. Mai 1950 zu einer niedrigeren Gesamistrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sächbeschwerde. Sie wen-
‘det sich gegen die. Verurteilung nach dem KRG 10 und
meint, dass die Strafverfolgung nach deutschen Straf-. recht verjährt sei. Sie ist zum 1. Punkt begründet.
1.) Da die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das KRö 10 anzuwenden, darf die Verurteilung nach diesem Gesetz keine Berücksichtigung mehr finden. Das Urteil des Schwurgerichts ist zwar zum Schuldspruch rechtskräftig geworden. Es kann deshalb nicht aufgehoben werden. Die Verordnung Nr 234 der AHK vom 31. August 1951 hat jedoch den deutschen Gerichten die Gerichtsbar-
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keit zur Anwendung des KRG 10 entzogen. Das hat zur Folge, dass auch bei rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe dem KRG 10 nicht. mehr entnommen werden darf
- (BGH Urt. v. 29. Januar 1952 - 2 StR 243/51). Der 5.
Strafsenat ist allerdings im Urteil vom 6. März 1952
der Meinung, dass die Verordnung Nr 234 sich nicht auf die Fälle beziehe, in denen ein rechtskräftiges Urteil über die Schuläfrage: bereits vorliege und nur die Höhe
‚der Strafe zu prüfen sei. Er gibt aber für diese Auffas- 'sung keine’ Begründung. Der erkennende Senat hält an sei-
ner Rechtsprechung fest. ‚Denn nach Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRE 19 fehlt jede verfahrensrecht-
_ liche Voraugsetzung zur Strafverfolgung nach diesem Ge- "setz. Dieser Auffassung’ ist inzwischen der 3. Strafse-
nat des Bundesgerichtshofs beigetreten (Urt. v. 20. November 1952 - 3 StR 401/51).
2.) Eine Verjährung der Strafverfolgung nach dem deutschen Strafgesetz ist nicht eingetreten. Der Ange-
. xlagte hat sich im Jahre 1935 zweimal in erheblichen , ‚Umfange an Ausschreitungen der SA und der 55 gegen po-
litische Gegner beteiligt. Dass der 'Vorderrichter bei dieser Sachlage die Voraussetzungen des § 4 des Landes-
Gesetzes. zur Beseitigung nationalsozialistischen Un-
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rechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da ausserdem die Strafverfolgung schon im Jahre 1946 gegen den Angeklagten eingeleitet worden ist, ist eine Verjährung nach § 6 aa0 nicht eingetreten.
Dr. Moerieke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb
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