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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 5 StR 220/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 220/53 2269 026 TR

In Nemen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektromonteur Gottfried 5 EREENEED> aus DEE - scHHEEEEn, geboren ar EEE 1906 in Düsseldorf,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1953, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ms als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ib "als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil: des Schwurgerichts II in Hamburg vom B.September 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-- scheidung - auch über die Kosten des Rechtanittels — en die Strafkamer des Landgerichts in Hamburg zurüock«=- verwiesen.

- Von Rechts wegen -

AIR-

- 2 =

Gründe;

Der Angeklagte, der etwa 1934 aus der katholischen

‘Kirche ausgetreten ist, wurde im Jahre 1944 von den Leiter

der Abteilung N 4 der Gestapo in Hamburg, dem damaligen Kriminalrat CEEEEB, als V-Mann zur politischen Überwachung eines katholischen Zirkels eingesetzt. Dieser hatte sich un den damaligen Vikar Dr. HB in Hauburg gebildet. Zu ihm gehörten außerden WW, CB. HEEBEBD, Dr. SCHEENS-CEHED, Ho und Dr. Tem. Die Teil-

nehmer kamen einmal wöchentlich im Arbeitszimmer des Dr.

-AEE zu Zirkelabenden zusammen. Der Angeklagte verschaffte ie dem Zirkel Zutritt, indem er sich zur Beichte zu

r.Eg begab, ihm erklärte, daß er unter s5-Leuten leildon müsse, und bat, an der Arbeit der Pfarrjugend teilnehmen. zu dürfen. Er etellte sich Dr. HB unter dem Namen von Führen, dem Mädchennamen seiner Mutter, vor. Einen: entsprechenden Personalausweis hatte er von GEB erhalten. Er berichtete OB alsdann laufend über politische Gespräche und Bemerkungen, die er bei den Zirkel-

abenden sowie auf- den Hin- und Rückwegen zu und von ihnen von Zirkelteilnehmern hörte. Es handelte sich im wesent-

lichen um kritische Äußerungen, welche die Person des Führers, die Art der Kriegführung, die Kriegsaussichten und die Behandlung des Klerusnachwuchses durch das Regime betrafen. Auf Grund dieser Berichte wurde Dr. HEEEB wegen ‚Verdachts der Vorbereitung zum Hochverrat, Feindbegünstigung und Wehrkraftzersetzung von der Gestapo am 9.Auguat 1944 festgenommen. Aus demselben Grunde wurden WERE.

GE und Hoge Mitte August 1944 und Dr. SCHEN - CD

im Oktober 1944 verhaftet. HEMME wurde ebenfalls festgenommen..Dr. TEE hatte in der Zeit, in der der Angeklagte den Zirkel überwachte, an den Zirkelabenden nicht teilgenommen. Durch Urteil des Volksgerichtshofs (nicht

"des Sondergerichts, wie es im Urteil irrtümlich heißt)

vom 16.April 1945 wurden auf Grund eigenen Gestänänisses

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Dr. HE zu zehn Jahren Zuchthaus, Hegilezu ärci

‘ Jahren Zuchthaus, WVeMMM zu zwei Jahren Zuchthaus und

" GEB zu 18 Monaten Gefängris verurteilt. HEMB una Dr. SED ein, die nicht geständig waren, wurden in einer

| späteren Verhandlung mangels Beweises freigesprochen. Die

| Verurteilten wurdenMitte bis Ende Mai 1945 aus der Straf-

haft entlassen.

i ‚Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verdrechens gegen die Menschlichkeit (Art II $ ic KRG 10) zu ‚einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ‚rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

A

Was die Revision zur Rechtfertigung der Rügen vorträgt, ist zwar offensichtlich unbegründet.

: Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann ‘jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre VO Nr 47 durch die VO Nr 234 von,

.. 31.August 1951 (ABl Nr 65, 1138) aufgehoben und dadurch den’ deutschen Gerichten für die Anwendung des Art ıI 10

do KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser

4 Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Ants wegen

| zu berlicksichtigen. | |

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" "Die Tat des Angeklagian ist nunmehr nach deutschen

| Recht zu beürteilen. Der Sachverhalt legt nahe, daß der Angeklagte sich der schweren Freiheitsberaubung (§ 259

} Abs II '1.Fall, Abs I StGB) schuldig gemacht hat. Die Pest- | stellungen ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch eine abschließende Prüfung in dieser Richtung nicht.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte durch seine anscheinend wahren Berichte an die Gestapo be» wirkt, daß Dr. Heib, Veiin>, Cem Haie, Dr. SeiHim-

GEB una HE festgenommen und längere Zeit - über: eine Woche - festgehalten wurden und daß die vier erst-" erwähnten Festgenommenen zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt wurden, von denen sie einen Teil - nehr als eine Woche - verbüßt haben.

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Der Angeklagte kann hierdurch den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung zum Nachteil der vier Ver-

- urteilten verwirklicht haben, wenn das Urteil des Volks- ‚gerichtshofs rechtswidrig war, sei es, daß der angezeigte Sachverhalt nicht die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigt, auf dessen Anwendung das Urteil beruht, uei es, daß die erkannten Freiheitsstrafen außer jedem Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten stehen. In diesen Falle war die erlittene Strafhaft eine rechtswidrige Freiheitsberaubung. Voraussetzung für die Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung ist außerdem, daß der Angeklagte wußte, ein solches von ihm für möglich gehaltene Urteil werde im Widerspruch zu der wahren Rechtslage stehen, oder daß er hiermit gerechnet hat und auch für diesen Fall seinen Tatbeitrag wollte (vgl. BGHSt 3, 110). Insoweit bedarf es noch der Aufklärung äurch den Tatrichter darüber, welchen Sachverhalt das Urteil des Volksgerichtshofs festgestellt hat und welches Strafgesetz ahgewendet worden ist, sowie darüber, von welchen Strafzumessungserwägungen der Volksgerichtshof sich bei der Festsetzung der Strafen hat leiten lassen. Außerden sind die zur inneren Tatseite gehörenden Tatbestandsmerknmals unter Beachtung der oben dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte festzustellen.

Außerdem kann der Angeklagte durch seine Berichte

‚ den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung zun Nach- ‚teil säntlicher Festgenommenen verwirklicht haben, wenn diese längere Zeit - über eine Woche - von der Gestapo festgehalten wurden und die Formen und Bedingungen, unter denen die Gestapohaft durchgeführt wurde, derart waren, daß die Festhaltung als willkürlich und widerrechtlich zu erachten ist. Hierbei kommt es entscheidend neben der Dauer dieser Festhaltung darauf an, ob sie ohne jede Sicherung eines rechtlichen Verfahrens, ohne jede Nachprüfung ihrer Berechtigung, ohne jede Kontrolle der Fortädauer und ohne Jede Möglichkeit der Verteidigung war und ob die Festgenormenen unter Bedingungen leben mußten, die den einfach-

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sten und selbstverständlichsten Schkoten der Menschlichkeit widersprachen (vgl. BGHSt 1,391 /3977= NIW 1952, 4145 ebenso BGH 5 StR 129/52 vom 28.2.1952, 5 StR 43/52 von 24.4.1952). Das Urteil besagt hierüber nur, daß Dr. He durch die Gestapo festgenommen wurde, daß die Festgenommenen - ob alle Festnahmen durch die Gestapo erfolgt sind und wie lange die Festgenomnmenen durch die Gestapo festgehalten wurden, ist nicht ersichtlich - in der Haft im allgemeinen ordentlich behandelt, daß jedoch GEB und Heiiie - ob durch die Gestapo, ist ebenfalls nicht ersichtlich - körperlich mißhandelt worden sind. Auch insoweit bedarf der Sachverhalt der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter. Zur inneren Tatseite bedarf es der gleichen Feststellungen wie im ersten Falle.

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die gerichtlich angeoränete Untersuchungshaft eine rechtswidrige Freiheitsberaubung sein kann, wird auf die Ausführungen BGHSt 3,110 /T20/1217 verwiesen. |

Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist in Pällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag des Anzeigenden - der durch die Berichte des ingeklagten geleistete Tatbeitrag ist den gleich zu achten - nicht unter den rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahne (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Freiheitsberaubung zu beurteilen (vgl. BGHSt 3,110 /T22/; ebenso BGH 5 StR 129/52 von 28.2.1952, 5 StR 43/52 von 24.4.1952). Die Art, in der der Angeklagte den ihm als V-Mann erteilten Spitzelauftrag übernonmen und ausgeführt hat, läßt den Schluß auf eigenen Tatwillen zu.

Die der Gestapo erstatteten Berichte sind als natür- =43"n Nondlungseinheit aufzufassen. Dies folgt daraus, daß sie, wenn auch zeitlich getrennt, innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes in Ausführung ein und desselben Auftrages gegenüber ein und derselben Person abgegeben worden sind. Hinzukomnt, daß sie in wesentlichen

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gleichartige Benerkungen von Personen betrafen, die ein und denselben, eng begrenzten Personenkreis ahgehörten

und die ihre Äußerungen bei in wesentlichen gleichartigen Gelegenheiten getan hatten. In solchen Fällen findet, obwohl die Tat sich gegen das höchstpersönliche Rechtsgut der Freiheit verschiedener Personen richtet, § 74 StGB keine Anwendung. Es ist nur auf eine Strafe zu erkennen (so BGH 2 StR 83/50 vom 5.1.1951, 5 StR 43/52 vom 24.4. 1952).

Da die Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht nehr gegeben ist (§ 80 GVG), war die Sache an die Strafkanner des Landgerichts zurückzuverweisen.

Dr. Geiler Dr. Koffka Schmidt Siener Schnitt