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BGH Beschluss vom 27.06.1952 – 2 StR 161/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wegen Preiheitsberaubung mit Todestolge
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2.RtR 161/51 | | 2332 OBR: 3% | Im Kanen des Volkes Reg
In der Strafsache gegen
den Bürgermeister a.D. Dr. >hilipp IM a 2 sehoren am 1337 in vn
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het der 2. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung \ vom 27. Juni 1952, an der teilgenomuen haben:
a Senestspräsident Dr, tioericke RE . ale Vorsitzender, . BEN. Bundesrichter Dr. Dotterweich., SER halaken Dundesrichter ;erner Bundesrichter Dr. Sauer Fe
Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter, '
Erste: Steatsenvelt mm &als Vertreter der undesennelisschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Gaschüftsstelle,
für Lecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil deg ,,; Landgerichts in Kainz vom 11. Oltober 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen V.rhandlung- und Intscheidung, Br auch !!ber die Kosten des Rechtemittels, an das Schwurgericht bein Lendgericht in ileinz verwiesen unter der Inklage: j
Der ingeklagte ist hinreichend verdächtig, einen iienschen vorsätzlich und rechtswidrig des Gebrauchs der persönlichen Freiheit mit der Tolge beraubt zu haben, dass der Tod des der Freiheit Beraubten durch die ilm
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während der Freiheitsentziehung widerfahrene Dehendlung verursacht worden ist. ”
indem er als Bürger.eister der Stadt ip durch zwei Schreiben an die Geheine Steatspolizei in leinz und die Kreisleitung A vom 4. Hovember 1941 und 11. lürz 1942 veranlasste, dass die Jüdin Bertha Sera Ti, die gegen die Stadt einen Rechtsstreit auf Zahlung einer zusätzlichen Enteigmungsentschädigung betrieb, als Jüdin nach dem Osten verschickt wurde; Bertha Teil ist von. ... Art nicht mehr zurlickgekehrt, weshalb angenommei werden muss, dass sie infolge der Zuangsverschlep- .
pung umgekommen ist. . , TER
- Verbrechen nach § 239 Abs 3 StGB -.
von Rechts wegen. . ,
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I. Der Angeklagte, der Volljurist ist, war von 1921 bis jugust 1942 Bürgermeister der Kreisıtedt Sm: u 12. üörz 1941 wurde dort das den Erben der Jüdin Iuise Lo gehörende Irusgrundstück rıtrassce 8 zu Gunsten der Stadt enteignet, Die Entschädigung wurde euf 4500.- Ei : festgesetzt. Kit dieser Lunne erl-lürte sich die in Derlin \ wohnhafte Zerthe Zara Teil seh: x eine der ebenfalls jüdischen “iterden, nicht einverstenden und ervirk-
te em 16. Oktober 1941 gegen die Stedt einen Zehlungsbe- . fehl Über 4300.- Ri als zusätzliche Sntsdhädigung. Der Angeklagte erhob “idereyruch,. woreuf das /ntsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 1941 den Rechtsstreit en des Lendgericht Jainz verwies. fm & fovenber 1941 wandte sich darauf "der Zürgerneister" schril +lich an die -Geheine Steats-. polizei in üeinz mit den Zrsuchen, "bei den zuständigen Stellen in Berlin dehin zu wirken, dase die Jüdin, wenn noch nicht geschehen, bei den nächsten Abtrensport nach BRe:: dem Osten mitberücksichtigt wird". Als auf dieses Schrei- . SR ben keine Antwort.einging, teilte dies "der Bürgermeieter" : am 11, ärz 1942 brieflich der Zreisleitung A@p unter N: Schilderung‘ des "Tatbestande" mit der Bitte "um weitere Verenlascung" mit. Beide Schreiben . het der Angeklagte in Kenntnis ihres Inhalts unterschrieben. Bertha Tan ist deraufhin am 2. Juni 1942 nach den Osten verschickt worden. Von dort ist sie nicht nehr zurückgekehrt.
II. Des Landgericht hat den Ingeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Yenschlichkeit zu zehn lionaten Geläng- "nis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Grundsatzes in dubio ‚pro reo; es sei nicht "mit ausreichender si- “
III. Das Urteil muss deshelb aufgeholen werden, weil die
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cherheit festgestellt, decs er bei der Unterzeichnung der
‚Schreiben von ihrem Inhalt Kenntnis genomaen habe. Das
Rechtsmittel muss zur /ufhebung des engefochtenen Urteils führen, y " 1
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deutschen Gerichte seit dem 1, September 1951 das Kontroll- ' ratsgesetz Ir 10 nicht mehr anwenden dürfen. Nur nach diesem Gesetz, nicht auch nach deutschem Strafrecht ist eber der An;ekleste engelllast und verurteilt worden, Der Senet kann daher weder die ergengene Verurteilung nechprüfen, noch - wegen des Verbots des / a 265 StPO — die Schuldfrege. selbst abschliessend durch Anwendung deo deutschen Strefgesetzes auf den festgestellten Sachyerhalt entscheiden, Vielmehr muss der Tatrichter die dem Angeklagten zur Last -
gelegte .Tat neu nach deutschem Strafrecht verhandeln und entscheiden, 18
Nach deutschen Strefreckt kann sich der Anzelilagte je=.” denfalls eines Verbrechens der Freiheitsberaubung mit To- „esfolge ı§ 239 Abs 3 StGB) schuldig gemecht haben; auch die Anwendung der ,5 211 ff, 222 Stch erscheint nicht eus- a geschlossen, Zur Aburteiluns des Verbrechens der Treiheits- " beraubung mit Todesfolge ist nach § 80 GVG das Selwurge- _ richt sechlich zuständig. Die Secho ver daher vom Senat gemäss § 355 StPO in der Form des 5 270 StPO an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Heinz zu verweisen (RGSt 69, 1555 61, 322, 326; 14,- 19, 28; 10,° 192, 195).
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IV. Für die neue euptverhandlung wird derauf NR... dess die in der Zwangsverschleopung der Juden ‚gelegene Frei-y yı
heitsbereubung als solche, unabhängig von den vorerst, Ye x
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| klagte gewusst kat, dass die als "Umsiedlung" getarnte u ;
zZuangsverschlepyung in Wirklichkeit der Zusrottung der Ju-
den diente. N : " Dr. koericke . Dr. Dotterweich , Werner Dr. Sauer Dr, Iudwig
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