Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 5 StR 219/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 219/55. 2269 027
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Richard B HE zu: Hu. Landkreis Hop,
dort geboren an Be 1594,
- Sachbezeichnung: PB u.a. -
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung vom 25.Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Sznatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iii»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts I in Hamburg von 7.Septenber 1950
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -
an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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gründe; Der Angeklagte, der seit Oktober 1930 der NSDAP angehörte, war zur Tatzeit, 1942-1943, als Oberinspekter 1m der Personalabteilung des der Baubehörde angegliederten
Vermessungsamts HB tätig. Außerden war er stellvertretender Hauptvertrauensmann bei der Baubehöräs.
Bei dem Vermessungsamt Hp Te, einer Unterabteilung des Vermessungsamts Ham arbeitete danals
der Vernessungstechniker DEEB. Ihm waren einige Praktikanten zur Ausbildung überwiesen. De war Gegner des Nationalsozialismus und machte hieraus kein Hehl.
Mit einen von ihm als Hauptvertrauensmann unterzeichneten Schreiben vom 18.Dezember 1942 übersandte Ber "Angeklagte der Gestapo in Hamburg die Niederschrift über eine teilweise in seiner Anwesenheit durch den Antmann ABB von Vernessungsamt HB erfolgte Vernehmung der Praktikanten rem, Deu und TEE. Diese hatten bekundet, De habe zu Rabsilber in Gegenwart des SEE zesast, Soldat sein sei die größte Schande seines Lebens; als Reim und Dem eich: beim Vor-Übergehen an Siedlungshäusern über die kleinen Fenster wunderten, habe DeiB erwidert, die Deutschen. hätten das nioht besser verdient, denn Deutschland sei ein Land der Schweine und Hochverräter, er schäme sich, ein Deutscher zu sein; bei Außenarbeiten habe er zu REM und Dein gesagt, Deutschland müsse den Krieg verlieren, wenn e5 einen anständigen Frieden haben wolle, der Feind müsse ins Land kommen, damit dem deutschen Volk die Augen aufgingen; eines Tages habe er über die Faulheit der Meßgehllfen geschimpft und dazu gesagt, daß die Praktikanten nichts dafür könnten, da dies von oben komme; gelegentlich einer Betriebsluftschutzwache habe gr zu BeiiEEB zeäußert, daß Hitler, wenn er wirklich tapfer sei, eine unbeeinflußte Wahl unter Ausschluß der Öffentlichkeit und unter Verwendung von roten und weißen Kugeln zustande
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bringen solle; bei Außenarbeiten habe er gesagt, die
Nazi-Schweine mit ihren braunen Zwangsjacken müßten zun
Teufel gejagt werden; ferner habe er bei Außenarbeiten zunm.Ausdruck gebracht, daß das deutsche Volk und die |
deutschen Arbeiter ein Volk von Verbrechern seien, ‚Deutsch-
land müsse den Krieg verlieren, wenn der Feind im Lande
sei, gebe es Ruhe. i
"Am 4.1.1943 verhaftete die Gestapo DB und vernahm i ihn und die drei Praktikanten.
Mit einen ebenfalls von ihm als Hauptvertrauensmann unterzeichneten Schreiben vom 7.1.1943 übersandte der Angeklagte der Gestapo ferner eine Meldung des beim Ver- : nessungsamt Hein VB tätigen Angestellten Ku N von 5.1.1943, Nach dem Inhalt der Meldung hatte DEE pei einer Luftschutzwache, die er nit KB hatte, gesagt; "Wenn noch einmal ein Umsturz käme, würde ich kaltblütig auf die Gestepo (SS) schießen."
DEE wurde am 30.9. 1943 durch den Volksgerichtshof wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt und am 8.11.1943 hingerichtet. intscheidende Grundlage des Urteils
waren seine von Rep, Des und TREE angegebenen und die von KB gemeldeten Äußerungen.
Der Angeklagte war sich bewußt, daß die Weitergabe . der Niederschrift und der Meldung für DD schwere Folgen haben werde und daß dieser eine strenge Strafe zu erwarten habe. Er hat. die eingetretene Folge zwar nicht gewollt, Er hat aber mit der Möglichkeit gerechnet und in Kauf ge- , nommen, daß DB von der Gestapo willkürlich verfolgt i werden könnte.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen Verbrechens gegen die Nenschlichkeit (Art II 1c KRG 10) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.
| Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hatte Erfolg.
lLı.. PER 3
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Was die Revision: zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgt, ist zwar offensichtlich unbegründet.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menachlichkeit kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr 47 durch die Verordnung Nr 234 von 31.8.1951 (ABl Nr 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Anwendung des . Art II 1e KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Pen Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hatte das Revisionsgericht von Ante wegen zu berücksichtigen.
Die Tat des Angeklagten ist nunmehr nach deutschen Recht zu beurteilen. Der Sachverhalt legt nahe, daß der Angeklagte sich der rechtswidrigen Tötung (§§ 211, 212 StGB) schuldig gemacht hat, Die Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch eine abschließende Prüfung in dieser Richtung nicht.
Der Angeklagte hat durch die Weitergabe der Niederschrift und der Meldung bewirkt, daß DEE zum Tode verurteilt und hingerichtet worden ist. Er kann hierdurch den Aıtbestand der rechtswidrigen Tötung ($$ ‘211, 212 Ste») verwirklicht haben, wenn das Urteil des Volksgerichtshofs rechtswidrig war - sei es, daß der angezeigte Sachverhalt nicht die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigt, auf dessen Anwendung das Todesurteil beruht, sei es, daß die erkannte Strafe außer jedem Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat steht -, und wenn der Angeklagte wußte, daß ein solches von ihm für möglich gehaltene Urteil im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde, oder damit rechnete und auch für diesen Fall die Anzeige wollte (BGHSt 3, 110 ff). Insoweit bedarf es noch der Aufklärung durch den Tatrichter darüber, welches Strafgesetz der Volksgerichtshof angewendet hat. Sollte DEEB wegen Verbrechens nach § 5 Abs I Nr 1 KSSVO verurteilt worden sein, wird das Schwurgericht die in BGHSt 3, 116 ff unter 3 dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten haben.
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Sollte sich hieraus allein keine Rechtswidrizkeit des Urteils ergeben, bedarf es der „ufklärung darüber, von welchen Strafzunessungserwägungen der Volksgerichtshof. sich: hat leiten lassen. Außerden sind die zur inneren Tatseite gehörenden Tatbestandsnmerkmale unter Beachtung der:oben aufgezeichneten rechtlichen Gesichtspunkte fest-
zustellen. Daß der Angeklagte den herbeigeführten Erfolg
nicht gewollt hat, schließt seinen Tötungsvorsatz nicht aus. Genügend ist insoweit, daß er it den nöglichen Eintritt der Hinrichtung gerechnet und diese Möglichleit billigend in Kauf genomnen hat.
Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ent- - schieden hat, ist in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitraz des Anzeigenden — die Weitergabe der Niederschrift und der Meldung sind den gleichzuachten - nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der nittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Tötung zu be-
urteilen (vgl. BGHSt 3, 110 /T227; ebenso BGH 5 StR 129/52
von 28.2, 1952, 5 StR 43/52 von 24. 4. 1952).
Dr. Geier Dr. Koffka Schnidt Siener Schnitt