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BGH Entscheidung vom 13.08.1953 – 4 StR 389/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2303 067 tR. 389/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen’

den berufslosen Robert HOEEEEEEEEEEEEED aus 1m. geboren am EEEEEEEED 1925 in CHE (xrs. TCM .

z.2t. in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall

hat der 1, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23, Februar 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 11. April 1955 erlittene Untersuchungshaft wird. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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-2- Gründe:

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen neun vollendeter und zwei versuchter Betrugsfälle im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe

von 300 DM verurteilt.

Er greift das Urteil mit der Verfahrens- und der

Sachrüge an.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

A) Verfahrensrechtliche Rügen:

1.) Soweit die Revision die Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift behauptet, handelt es sich um blosse Protokollrügen, auf die das Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, weil das Urteil auf Mängeln der Sitzungsniederschrift nicht beruht. Die vom Verteidiger erst bei seinem mündlichen Vortrage in der Revisionsverhandlung vorgebrachten entsprechenden Mängel der Hauptverhandlung können nicht berücksichtigt werden, weil diese Ausführungen gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 in Verbindung

mit § 345 Abs 1 StPO verspätet und daher unbeacht-

lich sind.

2.) Die Revision rügt schliesslich Verletzung der Aufklärungspflicht.

a) Die Verteidigung meint, weil der Vater des Angeklagten Polizeikommissar sei, hätte die Strafkanmer "dessen Zeugnis hinzuziehen" müssen, ehe sie den Beschwerdeführer mit einer so schweren Strafe belegte.

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Diese Begründung entspricht nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Das Beweismittel ist zwar genannt. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als in BGHSt 2, 168. Die Revision sagt aber nicht, was der Vater des Angeklagten

zu dessen Gunsten hätte anführen können. Die unbestimn-

te Angabe, der Tatrichter hätte sich mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein genaues Bild über die Täterpersönlichkeit verschaffen züssen, reicht nicht aus. Überdies ergibt das Urteil, dass sich das Landgericht mit der Persönlichkeit des Angeklagten besonders eingehend befasst hat. Die Notwendigkeit, noch den Vater des Beschwerdeführers als Leumundszeugen zu hören, drängte sich ihm nicht auf. Daher ist auch diese Beanstandung, wenn man sie überhaupt für zulässig halten will, zum mindesten unbegründet.

b) Die Rüge, es sei kein medizinischer Sachverständiger

gehört, wird im Rahmen der sachlichrechtlichen Prüfung des Urteils behandelt.

B) Sachlichrechtliche Rügen:

1.) Der § 46 StGB ist nicht verletzt. Rücktritt vom

nicht beendeten Versuch (§ 46 Nr 1), der allein in Betracht käme, setzt voraus, dass der Täter die Ausführung der beabsichtigten Handlung freiwillig aufgibt, Das war nach den Feststellungen nicht der Fall. Der Angeklagte

war zu dem mit dem Abgeordneten KB vereinbarten Treff- - punkt gegangen, um die eingeleitete Betrugshandlung zu vollenden. Dazu kam es jedoch nicht, weil Knoke "den Schwindel durchschaute und daher ausblieb". Der Angeklagte hätte also den Betrug nicht vollenden können, selbst wenn er gewollt hätte. =s handelt sich somit nicht um einen straflo-

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-13/4-str-389-53#rd_8

sen Rücktritt vom Versuch, sondern um ein fehlgeschlagenes Unternehmen (vgl BGH NIW 1952, 515 a.E.). - Die Annahme der Revision, der Angeklagte sei im Augenblick seines Erscheinens freiwillig zurückgetreten, findet

in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Darauf, ob der Angeklagte dort längere Zeit gewartet hat, kommt es nicht an.

2.) Auch die Annahme selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat, unter Verneinung eines einheitlichen Gesamtvorsatzes, festgestellt, dass in allen Fällen aus der jeweiligen Situation erwachsene selbständige Taten vorlagen. Weder der allgemeine Entschluss, auf betrügerischem Wege weiterzukommen, noch das teilweise zeitliche Durcheinander der Straftaten können für sich allein Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Verfehlungen begründen. Bei Vermögensdelikten ist eine fortgesetzte Handlung zwar auch dann denkbar, wenn sich die Straftaten gegen verschiedene Personen richten (RG HRR 1941 Nr 1017). Immer aber ist in solchen Fällen ein Gesamtvorsatz erforderlich (BGH vom 5. Mai 1953 - 1 StR 194/53).

Im Fall Dr. SB (II 6 und 9 des Urteils) ist ein jeweils gefasster neuer Entschluss ausdrücklich festgestellt. Das steht nicht im Widerspruch zu dem Fall AWMEB (11 ı). Dort hatte sich der Angeklagte von vornherein bestimmt vorgestellt, von Frau AD wiederholt Geld zu beziehen.

Von einem einheitlichen Lebensvorgang im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise - natürliche Handlungseinheit - kann nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung eine solche

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natürliche Einheit angenommen oder für möglich gehalten hat, lagen anders (vgl RG HRR 1939 Nr 391; BGH vom 13. Juni 1952 - 4 StR 1013/51). Es ist hierfür insbesondere erforderlich, dass das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar wird (BGH vom

27. März 1953 - 2 StR 801/52). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

3.) Dass der Angeklagte an einer geistigen Störung im Sinne des § 51 Abs 2 StGB leidet, ergeben die Feststellungen nicht. Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten nur angenommen, "dass er nicht alle Hemmungen in sich trägt, die normaler Weise vorhanden sein müssten". Andererseits hat der Beschwerdeführer die sich ihm verschiedentlich entgegenstellenden Widerstände immer wieder aus eigener Kraft überwunden.Darauf gründet sich die Überzeugung des Tatrichters,

der Angeklagte sei nicht so enthemmt gewesen, dass seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war. Das Landgericht ist demnach rechtsirrtumsfrei von einer nicht erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat folgerichtig bei der Strafzumessung geprüft, ob dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die im Rahmen des § 51 StGB unbeachtliche, geringe Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens wenigstens mildernde Umstände zugebilligt werden könnten (vgl RGSt 68, 294, 295). - Ausweislich der Urteilsgründe haben sich auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Tatsacheninstanz

auf einen dem § 51 Abs 2 StGB entsprechenden Sachverhalt berufen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich dem

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Landgericht nach Lage der Sache die Notwendigkeit

der Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen

hätte aufdrängen müssen. Daher greift die Aufklärungsrüge auch insoweit nicht durch.

4.) Auch die übrigen Angriffe der Revision, die übrigens teilweise auf tatsächlichem Gebiet liegen, machen einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung nicht deutlich, Dass der Angeklagte durch das Verhältnis

mit der Zeugin Te erneut auf die schiefe

Bahn geriet, ist berücksichtigt. Die Revision meint zwar, es sei dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer der Frau We hörig gewesen sei. Für eine Hörigkeit ergeben die Feststellungen keinen Anhalt. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass der Angeklagte auch diese Frau geschädigt hat, indem er sie bereits am 2. März in Bad Harzburg ohne Bezahlung der Hotelrechnung im Stich liess, um alsdann selbständig weitere Straftaten zu begehen.

5.) Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoss ergeben.

Ob im Fall RW (11 9) zugleich Amtsanmassung im Sinne des § 132 StGB gegeben war, kann dahingestellt bleiben, weil.der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 132 StGB nicht beschwert ist.

C) Danach ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die von dem Angeklagten seit dem 11. April erlittene weitere Untersuchungshaft war, soweit sie drei Monate überstieg, aus Billigkeitsgründen auf die Strafe anzurechnen,

Krumme Die Bundesrichter Mantel und Dr. Augustin sind beurlaubt, ortsabwesend und somit an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme

Dr. Schalscha Seibert