Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.03.1953 – 2 StR 801/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Durch engen räumlichen und zeitlichen Zusanmen- EN hang verbundene inhaltlich und äusserlich gleich-'3 artige Einzelhandlungen sind auch dann eine na-' 23 türliche Handlungseinheit und damit eine Tat im‘ Rechtssinn, wenn der Handlungswille des Täters infolge Aufgabe des ursprünglichen Verbrechens- 4 entschlusses unterbrochen war. “rg * . fi , a “ N - “ . ” a + . Bi: * ' + . . ’ \ 1%
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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB s§ 73; 74 \ s® Rechtssatz: Durch engen räumlichen und zeitlichen Zusanmen-
EN hang verbundene inhaltlich und äusserlich gleich-'3 artige Einzelhandlungen sind auch dann eine na-' 23 türliche Handlungseinheit und damit eine Tat im‘ Rechtssinn, wenn der Handlungswille des Täters infolge Aufgabe des ursprünglichen Verbrechens-
entschlusses unterbrochen war. “rg
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Aktenzeichen: 2 StR 801/52. en a: Urt. des BGH v. 27.März 1953
I6 Hamburg Es
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ImnNaumen des Volkes
In der Strafsache
gegen
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den Zimmermann Werner Friedrich B WB aus HERREN: geboren am HE 1929 in Au: 2.2:. in dieser Sa-
che in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Undesanwaltschaft,
Justizangestellter GERER als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24, Juni 1952 mit den Feststellungen im Fall TB und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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-2-
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mehrerer selbständiger, teils versuchter, teils vollendeter schwerer Diebstähle und wegen anderer Straftaten verurteilt. Seine Revision greift das Urteil nur insoweit an, als er aufgrund des als Fall Nr 1 (Einbruchsdiebstahl in Verkaufsbude TB) im Urteil geschilderten Sachverhaltes wegen zweier selbständiger Straftaten, nänmlich wegen versuchten und wegen vollendeten Einbruchsdiebstahls bestraft worden ist. Die Revision meint, er hätte nur wegen eines vollendeten schweren Diebstahls verurteilt werden dürfen,
Nach dem der Verurteilung insoweit zugrunde liegenden Sachverhalt verabredete der Angeklagte mit vier Kameraden gelegentlich eines nächtlichen Bummels in Hanmburg, in eine versperrte Verkaufsbude, an der sie gerade vorbeikamen, einzubrechen. Während er und einer seiner Begleiter damit begannen, die Türe der Bude aufzubrechen, stellten sich die drei anderen vereinbarungsgemäss in der Nähe an verschiedenen Stellen auf, um die Einbrecher vor Überraschungen rechtzeitig zu warnen. Als sich ein Streifenwagen der Polizei näherte, liefen die Aufpasser nach gegenseitiger Warnung weg. Der Angeklagte und sein Komplice vermieden es, fortzulaufen, um die Aufmerksamkeit der Polizei nicht zu erregen. Sie stellten sich deshalb aneine in der Nähe befindliche Haltestelle der Strassenbahn. Als der Polizeistreifenwagen ohne anzuhalten vorbeigefahren war, entschlossen sich der Angeklagte und sein Begleiter ohne nochmalige Verständigung der übrigen bisherigen Teilnehmer erneut, ihr Einbruchsvorhaben auszuführen. Demgemäss erbrachen sie die Bude und stahlen daraus verschiedene Sachen,
Die Revision ist der Auffassung, die beiden Teile des gesamten Verhaltens des Angeklagten seien infolge ihres engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges eine natürliche Handlungseinheit gewesen,
Den Begriff der natürlichen Handlungseinheit hat die Rechtsprechung, vor allem des Reichsgerichts, allmählich in sachgerechter erweiternder Auslegung des Be-
griffs "ein und dieselbe Handlung" im Sinne des § 73 ' StGB entwickelt. Die natürliche Handlungseinheit ist darnach (vgl besonders RGSt 58, 113, 116) durch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, "dass sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht". Entscheidend ist nach Auffassung des Reichsgeri:zhts hierbei im wesentlichen die Auffassung des Lebens, "
Bedenken gegen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit könnten im vorliegenden Fall allerdings deshalb laut werden, weil der Angeklagte seinen Verbrechensentschluss aufgab, als er durch das Erscheinen der Polizei in seinem Diebstahlsvorhaben gestört wurde, und seinen ursprünglichen Verbrechensplan erst wieder aufnahm, und zwar auf Grund eines neuen Entschlusses, als er und sein Komplice merkten, dass die Polizei sie nicht entdeckt hatte, Die Strafkammer stellt nämlich in rechtlich unangreifbarer Weise fest: "Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hatten sie beim Erscheinen des Streifenwagens ihren ursprünglichen Vorsatz aufgegeben und erst wieder einen neuen Vorsatz gefasst, als der Wagen verschnunden war" (vgl UA S 20).
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Nach Auffassung des Senats ist indes für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit die ununterbrochene Fortdauer des verbrecherischen Entschlusses nicht unerlässlich, Schon der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts wie auch den Entscheidungen in RGSt 59, 318 und 76, 140 ist vielmehr zu entnehmen, dass schon das Reichsgericht für massgeblich hält, wie sich die verschiedenen Betätigungen einem dritten Beobachter darbieten. Entscheidend ist somit das äussere Erscheinungsbild dieser Betätigungen. Sind sie durch einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang verbunden, dann sind sie auch dann eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinn, wenn der Handlungswille des Täters infolge Aufgabe des ursprünglichen Verbrechensentschlusses unterbrochen war (vgl auch RGSt 74, 375). Zu Fordern bleibt allerdings, wie sich auch aus R6St 76, 140 ergibt, für die Zusammenfassung mehrerer körperlicher Betätigungen zu einer natürlichen Handlungseinheit, dass es sich um gleichartige Betätigungen handelt, also um solche, die ihrem Inhalt und ihrem äusseren Bild nach gleichgeartet sind.
Ob im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit im dargelegten Sinn endgültig zu bejahen sind, muss der Beurtei-
lung des Tatrichters überlassen bleiben,
Dr, Moericke Henneka j Dr. Sauer Dr. Ludwig
Werner