Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 13.06.1952 – 4 StR 1013/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2296 032

Im New en des Volken

In der Strafaache gegen.

den Keufunann Georg 7’ CD :..: C GE GEB iorı zeboron ar EEE 1924,

weger. Betru;s

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerishtshofs in der Jitzun; vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatsprasident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzenäe Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanweltscheft,

Justizengestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wirö das Urteil

des Laadgarichts in Essen vom 15. Oktober 1951

mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzehoben, eoweit der Angeklagte in den Tällen Sg

EM uni Städtische Sparkasse Egp wegen Betruzs verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafs wird eufgshoben. In diesem Umfange wirä die Sache zur nzuen Verhendlung und üäntscheldung, auch Über Jis Kosten des Recäatsmittels, an das Landgericht zurickverwiea3en. In nbrıgen wird dio Revision verworfen.

Von Techts wezei.

ı rd )

vwründe \ E. f Der Angerlaste ist segen Betruss in fin? TAllen zu einer Tesuniseldangnisstrafe verurlcilt, im üÜbri.er Treigseprocheun worden. Seine Revisicn «rheb5 lie sechbeschneräes si? hat teil'reise Erfolg. 1.! Ic Falie SEE sind die äusseren una innerer Tatbasbanacmerkmeis des Betrugs nachgermıssen Dagssın ansen dis bisherigen Teststellungen nichs zreilclsirei arkennen, ob Gas Lendgericht § 74 StGB auf der für er- „iesen srochteten Jachverhal+t „u Recht angevwiondsS hav-Tiusch hat der amjsskiagte Äurch Ausstelluns und bergane zweier ungeüeckter Schecks erreicht, äass äer dadurch iber die Zenlurssfäkigkeit des Besch\erGieführers sesässchte Wihlsnbesitzer SER eine Liehllieferung en die Vertreter des Angerlagten tätigte. Die beiden Schecks steilten äle Bezahlung des Kaufpreises für disse Mehllieferung dar. Unter diesen Umständen kanı die Ausstellung der beiden Schecks als eine Swraftat, als natürliche Hanälungseinheit zu betrachten sein, Terner xann eine fortgesetzte Hardlung in Frage stehen. Tine abschlisssende reckzilche 3eurteiluns ist mangeis ausreichender Feststellunsen - aus dem Jrteil ergibt ich such nicht, ob die beiden Schecks an einem Tage ausgestellt und übergeben wurden -— noch nicht mözlich. Der . Sachverhalt bedarf insoweit weitsrer Aufkt’irung-

2.} Die zum Falle der Städtischen Sparkasse in EB setroffenen Feststellungen tragen die .nnanne zweier Besrugstaten richt. Aus der Sachschildsrung des Landgerichtis lässt sich zweifelsfrei nicht entnekren, inwieweit 6er /ugeklaste zur Täuschu.s der Sparkasse

in SB iiber seine Zahlungsfähigkeit nitgewirkt hat. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, dass er den Plan der beiden Scheckinhaber, der Sparkasse in ZB äie Verrechnungsschecks zum Inkasso vorzulogen Ei und dann die zutgeschri ebenen Beträge abzuheben, gekannt i und gebilligt hat. Ohne Rechtsirrtum geht zwar der Tat. richter davon aus, dass der Ange klagte den Zeugen N; und Sa einen rechtswidrigen Vermögens svorteil verschafft u hat: genn au? die Auszahlung der beiden Schecks hatten u weder er noch diese "Zeugen einen Rechtsanspruch. Zum Nachweis des inneren Tatbestands durfte sich aber das Landgericht nicht nit der allgemeinen Feststellung begnügen, der Angeklagte habe gewusst, dass "die Bank,

| die Auszahlun; sen auf alese Schecks tätige, geschädigt

1. werden würde". Beide $ Schecks waren als Verrechnungsschecks au? die Vöikebank : in CEEEEEREEREEEED gezogen, bei der der Angeklagte, ein ‚Konto unterhielt. Sie äurften, wclite sich die Bank nicht schadens ersat spflicktig nachen, nicht ausgezahlt 5, sondern nur gutgeschrieben werdien (Art 39 Scheck6). Bei dieser Sachlage hätte das Tandgericht dartun müssen, dass der Angeklagte mit der Auszahlung der Scheckbeträge und einem dadurch einiretenden Schaden der "Bank ‚gerechnet hat. Zwar haben die Scheckinhaber üe Auszahlung der Schecks bei der Sparkasse in oe % erreicht, ohtie dass sich die Kasse vorher über die "Deckung Ger Schecks unterrichtet hatte,

Ob aber der Angeklagte von dem Vorhaben der Zeugen PB uni 5 Sn] Kenitnis ‚hatte und damit rechnete, die Sparkasse werde ohne weitere Rückfrage die beiden Schecks. auszahlen, bedurfte der weiteren Aufklärung. Aus der all-

-4-

DAWETEREN

% N $r x ’ “ ws fr ” FIR sa! x ge. gi:

semeinen Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass die Bank einen Schaden erleiden werde, ergibt sich auch noch nicht, oh der Angeklagte über den Stand des Kontos der genannten Zeugen bei der Sparkasse in Sp unterrichtet war, so dass es für ihn ausser Zueifel stehen musste, dass die Sparkasse aus diesem Konto keine Deckung für die ausgezehlten Scheckbeträge erhalten werde. Schliesslich reichen auch in diesem Falle die Feststellungen nicht: aus, um die Annahme zweier selbstindiger Betrugstaten zu rechtfertigen. Die Schecks wurden am 7. und 13 Februar 1951 ausgesteilt; auf zleiche ieise wurde durch ihre Verwendung. das Vermögen der Sparkasse in Ten geschädigt. Unter diesen Umständen drängte sich dem Tatrichter. die Prüfung auf, ob der Vorsatz des Angeklagten von vornherein den gesamten

Aarfolg umfasst hat. Die Annahme einer Tatnehrheit kann sonach auf Rechtsirrtun beruhen, dadurch ist der Angeklaste möglicherweise auch beschwert.

5.1 Die rechtliche Würdigung des im. Falle ra festgestellten Sachve 'nalts hält im Ergebnis der Nachprüfung stand. Durch die Vorspiegeiung, der am ‚voraufgegangener Tage erhaltere ‚Scheck ‚sei bei einen Trinkgelage in Verlust'geraten, erreichte der Angeklagte, ääss die Firma RB ihm einen zweiten Scheck über denselben Betrag ausstellte und übergab. Hierdurch würde sie in ihrem Vermögen geschädigt. Zwar sperrte sie gleichzeitig den ersten Scheck, den der An;seklagite inzwischen an seine Lieferfirma NOW weitergegeben hatte; ihre Haftung aus diesem Scheck gegenüber jedem Scheckinhaber konnte aber die Tirma Rep durch jene Massnahme vor Ablauf der Vorsemngefrtet nicht ausschliessen [Art 12, 31, 40 ScheckG), Der zweite Scheck stellte ir den Angexlag-

... “ zus tie .

ten auch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dar. Zuar war - was das Landgericht verkarnt hat - der Angeklagte und nicht äle Firma N \ Verkäufer der '\lare; nur im Innenverhältnis war zwischen beiden vereinbart worden, dass die Firma N | den Kaufvertrag ausführen solle. Demnach hatte der Angeklagte einen Anspruch auf den | Kaufpreis, er hatte aber den ersten Scheck zahlung shalber entgegengenommen und wusste, dass dieser ‚Scheck - entgegen seiner der Tirma RB gegenüber gemaöhten Dersteilung - nicht verloren zezangen war. "ar hatte daher, zumal da nicht feststand, dass aus dem Scheck Zahlung nicht zu erlangen war, keinen rechtlich geschützten Anspruch auf: Ausstellung eines neuen Schecks. Nach den Urteilszründen wollte der Angeklagte eil ‚erdings nicht das Vermögen. der Firne RM, sondern das der Firma | schääigen. Er slaubte in Unkenntnis der scheckrechtlichen Bestimmunsen. der arste ‚Scheck brauche weil goeparrt, 2icht eingelöst zu werden. Der Betrugstatbestand erfordert indessen nur die durch Mäuschung bewirkte Beschädigun äes Vermögens eines anderen. Dieser Erfolg ist dadurch eingetreten, dass die Firne RE un den Scheckbetras in ihrem Vermögen geschädigt : „orden ist. Für die Innere Tatseite genügt‘ es, dass der Angeklagte einem anderen Schaden zufügen wollte, mag er sich auch aus Unkenntnis der Bestimmung gen. des Scheckrechtes unter diesem

at; "anderen" eine vom wirklich Betroffenen verschiedene

Ferson vorgestellt, &emnach den Ablauf der Ereignisse sich anders gedacht ‚haben, als er sich tatsächlich vollzogen hat. Dass "ein anderer Schaden erleiden wer-

“. 2

-6-

ta

PR Fo

ae

% ® 5 €, E.

ie Dx

le

de, hat er stets vor Augen gehabt und gewollt. Dabei glaubte er, die Firma Rep sei in der Lage, die von ihm erstrebte Vermögensverschiebung vorzunehmen. S0- nach sollte der Vernögensvorteil durch die ihm entsprechende Schädigung des Vermögens der Firma NER vermittelt werden: was jene verlor, sollte ihm werden. Vergebens sucht die Revision nachzureisen, dnss dieser Vermögensvorteil, vom Boden der Auffassung des Angeklagten aus betrachtet, nicht rechtswidrig Sevesen sei, War der Beschwerde? "ihrer auch Vertrag gszegner der Firma R@B, so hatte er sich doch der Firme ZaER ;<- genüber verpflichtet, an sie den Kaufpreis abzuführen.

- Kit der ! Teitergabe des ersten Schecks” an sie hatte er

keine Nichtschuld - beglichen; er hatte also keinen Rechtsanspruch gegenüber, “der Firma NORERR , die Übertragung der Rechte aus sem Scheck wegen ungerechtiertigter „re eherins der Firma van rückgängig zu mahen. Dsss er ihr vm die hm zugoan.zte DProvisien 5°- bracht werden elite; lässt sieh den Urteilgründen nicht entnehmen. \äres diess Behenptung der Revision richtig so hätte der Angeklagte auch nur die Sperrung des "ersten Schecks in Höhe seiner Provision allenfalls verlangen Können. lindestens hinsichtlich des die Provision äbersteigenden Betrazs ist äöher der erstrebte Vermözensvorteil auch bei Zugrundeiegung der Darstellung des Angeklagten rechtswidrig. Dass er sich. dessen bewusst war, stelit das Ländgericht zwar nicht ausärü icklich fest, der Urteilszusannmenhang ergibt aber, dass dies zur Überzeugung des Tatrichters ‚nachgewiesen ist.

iS

er .. . "m 7 Pr wet .

Die Rıvision des Angeklagten kann daher nur in den Fällen SC und Sparkasse Sep Lrfol; haben. Dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrefs. Im äbrizer ist das Rechtenittel unbegr.indet..

.

Groß | 0. Krumme . Engels

s.

Sülle - - Dr. Augustin .