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BGH Entscheidung vom 23.07.1953 – 3 StR 312/53

3. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk!

Für die Amtliche Sammlung ! 2327 008 23 Gesetz: StPO’S§ 14o Nr 35 141 Abs 2.

Rechtssatzs Sind bei Eröffnung des Hauptverfahrens Unstän-

de vorhanden, die dem Gericht Anlass geben,sich mit der Frage der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu befassen (z.B. Anführung des § 42 b StGB in der Anklageschrift), so ist dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen. Ebenso. ist zu verfahren, wenn solche Umstände in der Hauptverhandlung auftreten,

. Aktenzeichen: 3 StR 312/53 Urteil des BGH vom 23. Juli 1953 LG. Düsseldorf

38St R 312/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann und Handelsvertreter Alfred C NED zus DEE. sort geboren an WD. ED EB, 2.2. in Un-

tersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Maaß al Ss beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EENEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Hevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom lo. Februar 1953, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Anzellagte ist wegen Inzucht und wegen versuch-- ter Unzucht nit ;indern, je in Teteinheit mit Kiregung öffentlichen Ärgernisses, ausserdem wegen „rrezun; öffentlichen Ärgernisses zu einer Gesamtetrafe von einem Jahr sechs iionaten Gefängnis verurteilt worden. In einem Fall ist das Verfahren gemäss § 154 StPO vorläufig eingestellt

‚worden. v

Seine gegen den Schuldspruch gerichtete kevision ist gestützt auf Sie Verletzung von VerZahrensvorschriften und Ses sachlichen :lectts. Der rZolg kann ihr nicht versagt werden.

1.) Kit der Verfahrensbeschverde macht der Anjeitlagte seltend, das Landgericht habe ihm zu Unrecht keinen Verteidiger beigeordnet, ausserdem die hier notwendige weitere Aufklärung des Lachverhalts unterlassen.

&) Im angefochtenen Urteil ist festgestellt, dass der ingeklagste sich im Jahre 1947 ein halbes Jakr lang in

der Heil- und ?ilegeanstalt DENEEEED- EEE be - funden hat. Daraus ist er als gebessert, aber nicht als geheilt entlassen worden, Tie Lsrafkammer hat üeshal.b

im Znechluss an das Gutachten des Sachverständigen, des Obermedizinalrats Dr. Fuhrmann, die Voraussetzungen des

§ 51 Abs 2 „tGB als gegeben angesehen. Von der Anordnung einer lassregel nach § 42 b 5tGB hat sie Abstand genommen.

Die Revision ist der Ansicht, dass bei der gegebenen sechlage dem Angeklagten rach "l4o Abs 1 Nr 3, “bs 2. ein Verteiäiger hätte bestellt werden müssen.

Nach § 140 Abs 1 Nr 3 StPO ist die Verteidigung notwendig, wenn das Verfahren zur „noränung der Sicherunssverwahrung, der Unterbringung in einer jJeil- oder Tflegeanstalt oder. zur Untersagung der Berufsausüibung "führen

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kann. Aus der Fassung dieser Bestimmung kann nicht geschlog_‘ sen werden. dass ein Pflichtverteidiger immer schon dann bestellt werden müsste, wenn nur ganz allgemein die theoretische Köglichkeit der Anordnung einer der dort genann-. ten lassregeln besteht, ohne Rücksicht darauf, ob im Zin-- zelfall tatsächlich mit einer solchen Anordnung zu rechnen ist. Andernfalls wäre die Verteidigung in zahlreichen Fällen rotwendig, obwohl voreuszusehen ist, dass eine Sicherungsmassregel nicht in Betracht kommt, vielmehr ist Shnlich wie im Fall des § 246a StPO entscheidend, ob ein derertiger Ausspruch mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen.

ind. bei der lröffnung des Hauptverfahrens Umstände vorhanden, die dem Gericht Anlass geben, sich mit der Frage der Anordnung einer dieser lMassregeln zu befassen (z.B. Anführung der §§ 42 b,e, 1 StGB in der Anklageschrift -vgl dazu RG HRR 1940 Nr 1211- ), so ist dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen. Ebenso ist zu verfahren, wenn solche Umstände in der Hauptverhandlung auftreten (§ 141 äbs 2 StPO). Ob es wirklich zu der änordnung kommt, ist belanglos. Denn darüber wird erst auf Grund der Beratung, also nach Durchführung der Hauptverhandlung entschieden. An ihr soll aber nach dem Yillen des Gesetzgebers wegen der erheblichen Nachteile, die durch eine der bezeichneten ‘Sicherungsmassregeln für den Angeklagten entstehen können, ein Verteidiger mitwirken.

Hier hat sich durch das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten herausgestellt, dass das Zentralnervensystem des Angeklagten seit seiner Intlassung aus der Heilanstalt "noch nicht wieder in Ordnung" war. Daneben sind bei ihm Überfunktion der Schilddrüse und überhöhter Blutdruck festgestellt. Der körperliche Be-

fund des Angeklagten hat zur Anwendung des § 51 Aus 2 StGB geführt,

. daraufhinweisen, dass von einer lassregel nach § 42 b StGB

Pr 4 _ Eei dieser Sachlage konnte das Verfahren zur Anordnung der ünterbringung des Angeklagten in einer Heilan-

stalt führen. Tie Strafkammer hat auch tatsächlich erwo-

gen, ob die Öffentliche Sicherheit eine solche Massnahme erfordere. Das ergibt sich aus den Urteilsgründen, die

deshalb abgesehen werde, weil der Angeklagte genügend Ein--

sichtsfähigkeit besitze, um sich durch eine fühlbare Strafe von einer \iederholung weiterer Straftaten abhalten

zu lassen.

Demit lagen die Voraussetzungen des § 140 Abs 1 Nr 3 St?O jedenfalls von dem Zeitpunkt ab vor, als das Gericht von dem Gutachten des Landgerichtsarztes iIenntnis erlangt hatte. Dem Angeklagten hätte daher zur Wahrung seiner Rech-- te ein Verteidiger bestellt werden müssen. Dazu hätte um so mehr Anlass bestanden, als der Angeklagte der Begehung mehrerer Verbrechen beschuldigt war und schon nach 3% 140 äbs 1 Ir 2, Abs 3 &tPO berechtigt gewesen \äre, die Beiordnung eines ?flichtverteidigers zu bem tragen.

"ie "urchführung der Hauptverhandlung ohre die Mitwirkung des notwendigen Verteidigers enthält einen ilengel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt (§ 338 Nr 5 StPO).

b) Demnach kommt es auf die Prüfung der weiteren -Ubrigens ebenfalls begründeten- Verfahrensrüge, die Straf- . kammer habe. ihre Aufklärungspflicht verletzt, nicht mehr De an. ‘

Bei der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revision zu diesem Punkt zu berücksichtigen und die Beweiserhebung entsprechend ihren Anregungen auszudehnen. Insbesondere wird sich die Vernehmung der Glaubwürdigkeitszeugen(Lehrer, polizei liche Vernehmungsbeamte usw.), die Hinzuziehung BE von weiteren Sachverständigen und die Vornahme einer Orts- ' N besichtigung kaum umgehen lassen. .

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.2,) Auch in sachlichrechtlicher Kinsicht iet das Urteil nicht völlig bedenkenfrei und gibt Anlass zu folgenden ‚Hinweisen:

a) In den Fällen Monika ri und Sigrid MW ist nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte deren Alter kannte. Immerhin wird bei dem geringen Alter der Mädchen davon ausgegangen werden können, dass der angeklagte mindestens nit der Köglichkeit gerechnet hat, die Kinder seien noch nicht 14 Jahre elt.

Der äussere Tatbestand eines vollendeten und versuchten Verbrechens der Unzucht mit Tindern ist zutreffend gewürdigt.

b) Hingegen erwecken die Ausführungen zu § 1§ 3 StGB Zweifel darüber, ob öie Strafkammer sich über den Segriff der Öffentlichkeit durchaus klar gewesen ist.

Öffentlich ist ein Ärgernis gegeben, wenn eine unbestimmte, durch keinerlei persönliche Beziehungen zusammengehaltene i.ehrheit von Tersonen nach den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die Unzuchtshandlungen des Angeklagten hätte vahrnehmen können, ohne dass dieser in der Lage zewesen wäre, das zu verkinden . Die Öffentlich-

keit des Orts allein genügt noch nicht, Sie ist en sich unerheblich.

Die Tat gegenüber der Sigrid U ist auf der An-Bstrasse in EEE verübt worden. Hier kann nach dem Inhalt der Feststellungen angenommen werden, dass

weitere Personen am Tatort zur Tatzeit hätten erscheinen können.

Im Falle Monika TED sagst das urteil zwar, der Angeklagte habe die unzüchtigen Berührungen an dem Kinde auf einer öffentlichen Strasse begengen, so dass sie von unbestimmt vielen Personen hätten wahrgenommen werden können. Das ist jedoch mit der Darstellung des Sachver- .

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geboten.

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halts insofern nicht in Einklang zu bringen, als dort davon die Rede ist, der Angeklagte habe sich an dem «Hdchen im benachbarten rümmergelände verfehlt. Allerdings hatte er schon beim Ansprechen der TB auf der Strasse

den Hosenschlitz offen, so dass sie seinen Geschlechtsteil sehen konnte. Es ist aber nicht festgestellt, dass auch andere Personen das wahrnehmen konnten oder zur Stelle hätten sein können. Ausserdem ist nicht dargetan, ob auch für die Unzuchtshandlung im Trümnergelände die Öffentlichkeit vorlag.

Zur inneren Tatseite des Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in keinem der drei Fälle Stellung genommen. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein des Täters, sein unzüchtiges Tun werde oder könne von einer unbestimmten Personenmehrheit bemerkt werden, und es bestehe die Möglichkeit der ürregung von Ärgernis. \lollte der Täter bei seinem unzüchtigen Treiben nicht, auch nicht bedingt, von anderen, unbestimmt welchen und wievielen Personen beobachtet werden, so wiirde es am Vorsatz hinsichtlich des Tatbestanäsmerkmals der Öffentlichkeit fehlen (RG HRR 1940 Nr 640).

Im Falle Titsch bestehen Zweifel, ob der Angeklagte das Bewusstsein der Öffentlichkeit hatte und auch für den Fell der lahrnehmbarkeit seiner -endlungsweise durch eine Personenmehrheit diesen Erfolg innerlich billigte. Da das Aufsuchen 6es Trümmergeländes dagegen sprechen kann, bedarf hier der innere Tatbestand näherer Erörterung.

Diese Prüfung ist auch in den beiden anderen Fällen

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c) Zu § 52- Abs 2 St@B hätte angeführt werden sollen, welche der drei die Annahme einer veminderten Zurechnungsfähigkeit rechtfertigende Vorausectzungen -Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Gei stesschwäche- vorliegt.

-., = Rotberg “ Koeniger Die Bundesrichter Dr.Sauer,Dr ..Ludwig und Maaß sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

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