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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 3 StR 699/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Dr. med. Claus Dieter Z GiiiEEEEME =u> vammuump geboren am EEE 1919 in He (CD :

wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justigangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 2. Februar 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und: Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts Wegen

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Der Angeklagte ist wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrens- und sachlichem Recht. °

A. Verfahrensrügen.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Urteilsgründe seien erst nach Ablauf von vier Monaten nach der Verkündung des Urteils abgesetzt worden. Wenn auch die Überschreitung der in § 275 Abs 1 StPO bestimmten Frist für sich keinen gesetzlichen Revisionsgrund darstelle,

so häbe doch die verspätete Absetzung des Urteils eine

unvollständige Wiedergabe des Ergebnisses der Hauptverhandlung zur Folge gehabt. Von einer übermässig späten Absetzung kann indessen keine Rede sein. Die Akten ergeben, dass das Urteil am 10. März 1952, also. fünf Wochen nach der Verklindung, zu den Akten gebracht ist (Bl 257 dA).

: . Dieser Zeitraum kann angesichts des Umfanges der Sache,

in der fünf Personen angeklagt waren und vier verurteilt worden sind, nicht als ungewöhnlich lang bezeichnet werden. Mit der Abfassung der Urteilsgründe muss daher alsbald nach der Urteilsverkündung begonnen worden sein. Die Besorgnis, bei der Niederschrift der Urteilsgründe und der Unterzeichnung des Urteils könnten die von dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen den Richtern nicht mehr gegenwärtig gewesen sein, ist deshalb unbegründet.

Die Sache liegt nicht so wie in dem Falle der Entscheidung 1 StR 429/51 vom 2.10.1951 (NJW 1951, .970 Nr 24), in dem das Urteil erst fünfeinhalb Monate nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden war. Im übrigen würde auch eine derartige Verzögerung der Abfassung der Urteilsgründe

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es keineswegs rechtfertigen, die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Feststellungen beiseitezuschieben und an ihre Stelle Bekundungen zu setzen, die die Zeugen im Ermittlungsverfahren oder nach der Behauptung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung getan haben.

Das Gericht ist nicht gehalten, in den Urteilsgründen alle Bekundungen der Zeugen und das gesamte Verteiäigungsvorbringen des Angeklagten wiederzugeben und sich damit auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verkennt im übrigen, dass die Urteilsgründe nur das Ergebnis der im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfindenden Beratung wiedergeben, ihre schriftliche Abfassung mithin dieses Ergebnis nicht berühren kann, da das Urteil bereits gesprochen ist. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, dass Frau Li den Arzt Dr. AED in der Universitätsfrauenklinik angegeben habe, ein ihr bekannter Arzt habe den Eingriff gemacht. Dies ist also entgegen der Annahme der Revision nicht übersehen. Ferner ist dargelegt, dass Trau IC 215 sie hierbei den Verlauf des Eingriffs in allen Einzelheiten schilderte,

‘ keine erhöhte Temperatur gehabt habe und bei klarem Be-

wusstsein gewesen sei. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht mit der Behauptung gehört werden, Frau LE WEB habe diese Angaben unter den Einwirkungen der Narkose oder in einem psychischen Ausnahmezustand gemacht. Ebenso muss die vom Beschwerdeführer behauptete Äusserung eines" Sachverständigen ausser Betracht bleiben, die Art der Verletzung der Frau IE 1asse an sich nicht auf einen Eingriff durch einen chirurgischen Facharzt schliessen.

- 2. Die Vorschriften der §§ 61 Nr 2 und 64 StPO sind nicht verletzt. Nach der Sitzungsniederschrift hat das

Landgericht die Zeugen KGB, Va un: DEE 2° -

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haben der Angeklagte. und sein Verteidiger in der Haupt- “ verhandlung allerdings - entgegen der Annahme der Revision -

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mäss § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt gelassen, und zwar” 3 und die vom, weil sie Geschwister des Mitangeklägten _ “ RE sind, die Diederichs, weil sie die Schwester der Verletzten, Frau- LEE ‚ ist. Dies genügte. Eines

- Hinweises darauf, es bestehe die Besorgnis, das Verwandtschaftsverhältnis werde die Zeugen veranlassen, nicht die Wahrheit zu bekunden, bedurfte es nicht (BGHSt 1, 175).

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3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein damaliger Verteidiger habe während der: Hauptverhandlung längere Zeit geschlafen und habe erst geweckt werden müssen, als das Gericht Fragei an ihn stellte, ist durch die . dienstlichen Äusserungen der Richter der Strafkammer widerlegt. Im übrigen würde die behauptete geistige Abwesenheit des Verteidigers’ Keinen Verfahrensmangel darstellen, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorlag. Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens Anklage erhoben worden war, machte die Verteidigung nicht zu einer notwendigen im Sinne des Gesetzes. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Bestellung eines Verteidigers beantragt hätte (§ 140 Abs 1 Nr 2 StPo).

4. Dagegen hat das Landgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die ihm ’obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die bei dem Angeklagten sichergestellten sowie die von Dr. Begiie an 29. und 30. April 1950 benutzten ärztlichen Instrumente und die Krankengeschichte der Frau IB nicht herbeigezogen hat. Anträge dahin

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nicht gestellt. Diese Beweismittel drängten sich aber zur Benutzung auf. Das Landgericht hat von der Einziehung der beim Angeklagten sichergestellten Instrumente zwar deshalb

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abgesehen, weil es nicht mit hinreichender Sicherheit glaubte feststellen zu können, dass sie zur Vornahme der Abtreibung gebraucht worden seien. Hiergegen wäre unter dem Gesichtspunkt "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" nichts einzuwenden. Solange das Landgericht aber nicht überzeugt war, dass diese Instrumente zur Vornahme der Abtreibung keinesfalls benutzt worden waren, durfte es areas „Beweismittel nicht bei der Erforschung der Verursachünß” kr: Verletzungen unbenutzt lassen. Ob mit diesen Instruhenten ein Abtreibungseingriff überhaupt und dabei eine Durchstossung der Gebärmutterwand möglich war oder nicht, hätte voraussichtlich durch Augenscheinseinnahme und anschliessendes Sachverständigengutachten geklärt werden können. Das Ergebnis dieser Beweisaufnähme hätte möglicherweise in diesem oder jenem Punkte zu für den Angeklagten günstigeren Schlüssen geführt. Dasselbe gilt von den von Dr.

DT N benutzten Instrumenten. Wenn auch die Gebärmutter nicht mehr vorhanden war und deshalb die Durchstossungen ihrer Wand nicht mehr in Augenschein genommen werden konnten, so waren die Ärzte, die sie am 30. April 1950 entfernt hatten, doch in der lage, als sachverständige Zeugen über diese Verletzungen Bekundungen zu machen. Es ist nicht auszuschliessen, dass es möglich gewesen wäre, auf Grund dieser Bekundungen Feststellungen darüber zu treffen, ob diese Verletzungen mit den Instrumenten des Angeklagten oder Dr. BGEEEWs herbeigeführt sein konnten. Ebenso war die Krankengeschichte von Bedeutung für die Klärung der Frage, wann die Bauchfellentzündung bei Frau IB entstanden und wodurch sie verursacht worden ist. Da nicht übersehen werden kann, ob und inwieweit bei Benutzung dieser Beweismittel das Landgericht zu anderen Feststellungen gekommen wäre und diese Feststellungen einer ande- - ren rechtlichen Beurteilung unterlägen, muss das Urteil wegen dieser Verletzung des § 244 Abs 2 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung

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und üntscheidungz in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

B. In sachlichrechtlicher Beziehung ist für die neue Verhandlung auf folgendes hinzuweisen:

1. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht zur Überführung des Beschwerdeführers das "Geständnis" verwendet hat, das die Mitangeklagte Renate EEEEEB nach Einlieferung der Frau IB in die Universitätsfrauenklinik in Mb gegenüber Dr. DEib abgelegt hat und in dem sie angab, ihr Schwager - der jetzige Beschwerdeführer - habe den Eingriff vorgenommen. Dies sei schon deshalb unzulässig gewesen, weil das Geständnis durch Benutzung von Überraschungs- und Täuschungsmomenten erzielt worden sei, die einem Angeklagten gegenüber nicht, gest tet seien. Nach den Urteilsfeststellungen hat Dr.. k - in Gegenwart des Amtsarztes Dr. GB - allerdings der ° Mitangeklagten Renate TEE "auf den Kopf zugesagt", Frau ICE habe einen Eingriff zugegeben und werde "angesichts der Bedrohlichkeit ihrer Lage nach der Narkose auch den Namen dessen nennen, der den Eingriff gemacht habe. Getäuscht hat er sie aber hierbei nicht. Denn Frau TO hatte gegenüber dem Assistenzarzt Dr. Alp die Tatsache eines Eingriffes zugegeben und nur den Namen des Arztes verschwiegen. Dass Dr. DB ihr vorgehalten habe, Frau ICP habe bereits angegeben, dass der Beschwerdeführer den Eingriff vorgenommen habe, hat das Landgericht der Mitangeklagten Renate FEB nicht geglaubt. Das weitere Vorbringen der Revision, Renate BD] GEBE habe den Beschwerdeführer als denjenigen, der den Eingriff gemacht habe, nur deshalb genannt, weil der Amtsarzt Dr. GB erklärt habe, es sei gut, wenn es ein Arzt und kein Pfuscher gewesen sei, findet in den tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze. Die Rüge, das Landgericht habe das "Geständnis" der Renate Tun

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falsch ausgelegt, sie habe nur bekunden wollen, dass der

Beschwerdeführer Frau IC untersucht, nicht aber,

dass er eine Abtreibung an ihr vorgenommen habe, richtet

sich gegen die Beweiswürdigung, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegt.

2. Auch die Ausführungen,mit denen die Revision sich gegen die Feststellung des Urteils wendet, der Beschwerdeführer, nicht aber seine Ehefrau, die Mitangeklagte Liselotte FE, habe den Eingriff mit dem Ziele der Abtreibung vorgenommen, 'erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und die tatrichterlichen Feststellungen. Diese lassen keinen Widerspruch mit den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung erkennen und sind auch in sich frei von Widerspruch. Es ist nicht zu verkennen, dass einige der Gesichtspunkte, aus denen das Landgericht dazu kommt, die Täterschaft der Liselotte TEE zu. verneinen, auch gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen könnten. Bei Liselotte EB WB 1agen jedoch weitere, nur für sie geltende Umstände vor, die geeignet waren, ihre Täterschaft auszuschliessen, vor allem, üass sie über keinerlei Übung zur Durchführung von Abtreibungshandlungen verfügte und sichinie; in dieser Richtung versucht hatte, sowie dass sie "ich: in Widerspruch zu dem ihr bekannten Willen ihres Ehemannes gesetzt hätte, wenn sie die bis dahin von ihm abgelehnt e Abtreibung selbst äurchgeflihrt hätte.

Irrig ist auch die Ansicht der Revision, den Bekundungen der schwerhörigen Zeugin Gisela Diederichs über das, was ihr Renate FEB über die Vorgänge in Würzburg gesagt habe, sei kein Beweiswert beizumessen, weil Aussagen schwerhöriger Personen, soweit sie von ihnen Gehörtes wiedergeben, "niemals einen Beweis darstellten".

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öglich ist es. Somit besteht der von der ! Nevii oe E05 haustete \idersypruch nicht. A N

Auch die Aussagen solcher Zeugen unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Dass die Zeufin Gisela DO schwerhörie ist, hat das Tandgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, bei der Abschätzung des Beweiswertes ihrer Aussage berücksichtigt.

Einen Widerspruch gegen die psychologische und die allgemeine medizinische ärfahrung will die Revision in der Annahme des Landgerichts finden, Renate Tui habe zunächst bei dem Zineriff [ilfe feleistet, indem sie ein Dein der !reu Ti halten habe, sei aber dann noch während der Durchführun; des Sin;riffes vom Be-

len. Indessen ist in keiner \’eise ersichtlich, inwiefern es "völlig undenkbar" sein soll, dass wiihrend eines so kurzen wedizinischen Jingri?ies jenand anfangs zu Eilfe genomien wird, der nur zeitweise helfen soll, und dass diese ı.il?sperson sodann, aber noch während des „insriifes, wegpeschickt wird, um Zigaretten zu holen. für ein solches Verhelter können die verschiedenartigsten Gründe massgebend sein. So kann, um nur eine \löglichkeit zu erwähnen, es sich herausstellen, dass die Lilfe dieser Person - hier der Renate SB - überflüssic ist, weil die Tilfe der anderen eben’alls hinzugezogenen Derson

- hier der Liselotte TB - ausreicht und es nunnehr zweckmässig und erwünscht erscheint, diese zur Lilfelei- | stung nickt benötigte Person nicht zum Mitwisser der Turchführung des Zingriffes zu machen. Ob ein solches Verhalten ungewöhnlich ist, kann unerürtert bleiben. -.

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Der Baschwerdeführer macht weiter geliend, die Ausdrucksweise in dem an ihn rerichteten Drief der Koenate

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EEE von 30. April 1950 ergebe schlüssig, dass nach Meinung der Verfasserin er lediglich irgend einen vorbereitenden Eingriff vorgenommen habe und erst Dr. De den "vollendenden" Eingriff durchführen sollte. Damit setzt die Revision die eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Landgerichts, die keinerlei Rechtsfehler erkennen lässt. Im übrigen würde die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung des Briefes dem Schuldspruch nicht entgegenstehen. Denn der Angeklagte würde sich auch dann strafbar gemacht haben, wenn er durch einen Eingriff die von einem anderen Arzt durchzuführende Fruchttötung "yorbereitet" hätte. &

- Die Revision meint ferner, der "erstaunenswerte" Zustand der Frau ICE in der Zeit vom 28. bis zum 30. April lasse es als bewiesen erscheinen, dass

. die Zeitspanne zwischen der Durchstossung der Gebär-

mutterwand und dem Eintritt der Bauchfellentzündung erheblich kürzer gewesen sein müsse und dass deshalb die Durchstossung nicht schon am 28. April in Wib durch einen Eingriff des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau erfolgt sein könne. Denn alle drei Gutachter hätten es als nicht ausgeschlossen bezeichnet, dass die Durchstossung erst am Abend des 29. April in Mi» also während der ersten Untersuchung durch Dr. DE: stattgefunden habe. Diese Annahme steht im Widerspruch mit der bisher auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. FB zestützten Feststellung, wonach Dr. BGE bei dieser Untersuchung keine die Durchstossung der Gebärmutter verursachende Handlung vorgenommen hat.

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Nach allem begegnet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer am 28. April 1950 in Wb mit dem Vorsatz der Fruchttötung einen Eingriff bei Frau IHNEN "vorgenommen und hierbei die Gebärmutterwand durchstossen hat, keinen rechtlichen Bedenken. j

3. Jedoch rechtfertigen diese Feststellungen die Annahme einer vollendeten Abtreibung nicht. Nach ihnen versetzte der Beschwerdeführer Frau IB nit einer SEE-Spritze in einen leichten Rausch und drang unter Verwendung gynäkologischer Instrumente in die Gebärmutter ein. Dabei kam es zu einer Durchstossung der Gebärmutterwand. Nunmehr brach er seine Tätigkeit ab und begann zu schimpfen, weil Frau ICEEB ihm über ihre letzte Periode falsche Angaben gemacht habe und die Schwangerschaft schon weiter vorgeschritten sei, als er angenomnen habe. Weitere Eingriffe zur Beseitigung der Schwangerschaft nahm er nicht vor. Er untersuchte Frau LED danach noch zweimal, um zu klären, ob eine Bauchfellentzündung im Anzuge sei. Die Fruchtblase und .die Frucht blieben unversehrt. Sie waren bei der operativen Entfernung der Gebärmutter am 30. April noch vorhanden. Über die Gründe, die den Beschwerdeführer veranlassten, seine Tätigkeit abzubrechen, sagt das Urteil nichts.

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Das Landgericht ist der Ansicht, es sei rechtlich ohn& Bedeutung, dass die Frucht erst durch die Entfernung der Gebärmutter und nicht schon unmittelbar durch den Eingriff des Beschwerdeführers getötet worden sei. Entscheidend sei, dass die Entfernung der Gebärmutter durch das voraufgegangene Handeln des Beschwerdeführers erzwungen und damit die Tötung der Frucht durch seinen

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Eingriff verursacht worden sei. Diese Annahme träfe nur dann zu, wenn der Angeklagte, als er seine Tätigkeit abbrach, geglaubt hätte, die Fruchtblase angestochen und damit vonsiner Seite bereits alles getan zu haben, was erforderlich war, den Tod der Leibesfrucht herbeizuführen. Der rechtlichen Würdigung der Tat als vollendete Abtreibung würde dabei nicht der Umstand entgegenstehen, dass

“die Tötung der Leibesfrucht auf. andere Weise eintrat, als er es sich vorgestellt hatte. Auch in diesem Falle blieb sein Vorsatz weiterhin auf die Herbeiführung des Erfolges der Fruchttötung durch den von ihm mit diesem Willen vor-

_ genommenen Eingriff gerichtet und war sein vom Abtreibungsvorsatz getragenes Verhalten trotz Abweichungen im vorgestellten Verlauf für den später eintretenden Erfolg entsprechend seinem Willen ursächlich. Die Abweichungen des wirklichen ursächlichen Verlaufes .von dem vorgestell- "ten würden für die rechtliche Beurteilung unerheblich sein. Denn es liegt durchaus im Rahmen der täglichen Erfahrung, dass ein selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener körperlicher Eingriff wegen der nicht völligen Überschaubarkeit des Zustandes des Körperinnern und der Reaktion des Organismus nicht den vorgestellten Verlauf nimmt, sondern infolge von niemals auszuschliessenden Komplikationen auf einem anderen Wege zu dem angestrebten Erfolge führt. Dies gilt auch gerade von Handlungen, " die zur Fruchttötung vorgenommen werden. Gegen die Annahme . einer vollendeten Abtreibung würden demnach in diesem Falle keine Bedenken bestehen (RGSt 70, 257/2587).

Es ist aber auch möglich, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er die Fruchtblase noch nicht angestochen hatte, gleichwohl aber seine auf Fruchttötung gerichtete Tätigkeit abbrach, weil er erkannte oder doch annahm, die Gebärmutterwand durchstossen zu haben, und unter diesen Umständen die Abtreibung nicht durchführen wollte. Wäre eS

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so gewesen, so wäre das, was er bis dahin getan hatte, ein unbeendeter Versuch der Abtreibung, von dem er nunmehr zurückgetreten wäre. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Falle freiwillig und damit mit strafbe-

freiender Wirkung yon dem Versuch der Abtreibung zurlickge- ... treten wäre, würde zu verneinen sein, wenn gr - wofür‘ die.

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Umstände sprechen - sein Abtreibungsvorhäben nichtlgeh: geführt haben sollte, weil die Durchführung regen Durchstossung der Gebärmutterwand mit hoher Lebensgefahr ° für Frau IB verbunden oder ohne Operation nicht mehr möglich gewesen wäre. Denn dies wären Umstände,

die von seinem Willen unabhängig waren.

Bei der Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte sich i

der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat, wird das Landgericht folgendes zu berücksichtigen haben: Ein von einem Arzt vorgenommener Eingriff mit tödlichem Ausgang erfüllt nicht schon um deswillen den Tatbestand der fahrlässigen Tötung, weil der Eingriff mit der Gefakr eines solchen Ausganges verknüpft, weil dieser Ausgang nicht schlechthin ausgeschlossen war. War der Eingriff ärztlich angezeigt und wurde er nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt, so trifft den Arzt keinerlei strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen des tödlichen Ausganges. Fehlt es an der medizinischen Rechtfertigung, so ist der Arzt bei tödlichem Ausgang strafrechtlich verantwortlich, auch wenn er die Regeln der ärztlichen Kunst beachtet hat. Sein Verschulden ist in diesem Falle darin zu finden, dass er den Patienten ohne Not der Gefahr des Todes ausgesetzt hat. Hat er den Patienten über die Gefahr einer

„ärztlich nicht angezeigten Massnahme unterrichtet und der

Patient in voller Kenntnis der Gefahr in den lebensgefährlichen Eingriff eingewilligt, so ist der Arzt für den tödlichen Ausgang nicht verantwortlich, es sei denn, die Einwilligung ist z.B. wegen Sittenwidrigkeit nicht wirksan.

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Ein Eingriff zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung

lichen Kunstregeln gestützt wird, ist zu beachten, dass die

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ist medizinisch nur vertretbar, wenn er das einzige Mittel ist, um das Leben der Schwangeren zu retten. Dafür fehlt es bisher an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt. Die Einwilligung der Schwangeren in die medizinisch nicht gebotene Schwangerschaftsunterbrechung ist sittenwidrig und deshalb unwirksam. Sie kann den Mangel der medizinischen Rechtfertigung nicht ersetzen. -

Soweit der Schuldvorwurf auf eine Verletzung der ärszt-

Vornahme eines ärztlichen Eingriffs in der Privatwohnung des Arztes nicht unter allen Umständen schon eine solche Ver- : letzung enthält. Sie könnte indessen dann gegeben sein, . wenn die Art des Eingriffs, namentlich seine Gefährlichkeit, besondere Sicherungsmassnahmen erforderte, deren Nichtanwendung den Tod verursacht hat, die aber in einer Wohnung nicht durchführbar waren.

Der Vorwurf fahrlässiger Tötung würde ferner begrün-

sollte, dass der Angeklagte nach Vornahme des Eingriffs eine lebensgefährliche Durchstossung der Gebärmutterwand nicht ausschliessen konnte und er trotzdem Frau LEERE nicht eindringlich auf das Bedrohliche ihrer Lage und die zum unverzüglichen Aufsuchen einer Klinik veranlanst hätte.

Wenn das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen solite, dass ein Fingriff des Angeklagten zum Zwecke der Abtreibung den Tod der Frau Il verursacht hat, 50

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- 14 - wird die Frage, ob der Angeklagte durch den Eingriff den Tod fahrlässig verursacht hat, nach diesen Gesichtspunkten zu prüfen sein. Rotberg Busch ‘Die Bundesrichter Krauß und Dr. Baldus sind durch Ur- Maass laubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert. Rotberg