Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 4 StR 575/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2303 098
ImN amen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Anna N EB ; zer- Ta aus CB, dort geboren am EEE 1896,
wegen Meineides u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EENED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 7. Juli 1952 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden, weil sie am 15. November 1950 in dem bürgerlichen Rechtsstreit ihres Sohnes - Adoptivsohn ihres Ehemannes - gegen den lalermeister von Bgpauf Bezahlung im Jahre 1949 gelieferter Steine und sonstiger Baumaterialien sowie für ihn ausgeführter Fuhren bewusst wahrheitswidrig beschworen hat, bei den Bestellungen der von dem Beklagten in seiner Gegenrechnung bezeichneten, vor der Währungsreform ausgeführten Kaler- und Anstreicherarbeiten sei "niemals die Rede davon gewesen, dass diese mit Arbeiten oder Leistungen, die der Kläger machen sollte, verrechnet werden sollten." Ihre Revision, die Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend macht, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
1. Der Schuläspruch wegen Meineids wird von den Feststellungen getragen.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Unrichtigkeit der eidlichen Aussage der Beschwerdeführerin auf den Umfang der Malerarbeiten und die Zeitumstände sowie die von mehreren Zeugen bekundete Tatsache gestützt, dass die Angeklagte selbst noch vor der Währungsreform während der Ausführung der Halerarbeiten wiederholt erzählt hat, sie würden Steine dafür liefern, dann werde es sie nichts kosten, und es sei ihnen beiden geholfen. Die gegen diese Beweisführung gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl. Die ihr zugrunde liegende Erwägung, dass Sachleistungen von Handwerkern vor der Währungsreform in der hier in Betracht kommenden Gegend in aller Regel nur gegen ent-
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meint, kann in diesen Erwägungen nicht gefunden werden. Das Landgericht hat hier nicht den Zeitpunkt
der Vertragsverhandlungen gemeint, die schon im April / Mai 1948 begannen, sondern den der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten vom 10. bis 19. Juni 1948; denn das Urteil weist ausdrücklich auf die Zeitumstände hin, unter denen der Auftrag "ausgeführt" wurde. Damit hat es zum Ausdruck bringen wollen, dass von BB die Arbeiten in dieser Zeit, in der die Währungsreform täglich erwartet wurde, nicht mehr ausgeführt haben würde, wenn ihm nicht vorher bei den Bestellungen der Malerarbeiten die Lieferung von Steinen als Gegenleistung zugesagt worden wäre. Diese Begründung ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden und steht auch nicht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung.
Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht dem Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen ED nicht entsprochen habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war dieser Zeuge dafür benamt, dass er im Jahre 1949 zusammen mit dem Zeugen Sc GEB 315 Angestellter des von BE weitere Malerarbeiten in dem Hause der Familie NM verrichtet und die Angeklagte dabei gesagt habe, es würden Steine als Gegenleistung geliefert und ihr somit keine Kosten erwachsen. Das Landgericht hat den Beweisamtrag in den Urteilsgründen rechtsirrtumsfrei als unerheblich abgelehnt; denn die Beweistatsachen schliessen nicht aus, dass die Angeklagte zu Schn, wie dieser mit Bestimmtheit bekundet hat, im Jahre 1948 geäussert hat, man möge doch anfangen, damit AWweuch Steine bekomme. Ein Irrtum des Zeugen Sci über
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sprechende Gegenlieferungen zu erhalten gewesen seie hält sich frei von Rechtsirrtum und verstösst nicht gegen die Lebenserfahrung. Der Tatrichter hat nicht kannt, dass es Ausnahmen von dieser Regel gab. Er ha indes ausgeführt, dass hier kein Anlass zu einem bes deren Entgegenkommen bestanden habe. Die Beziehungen zwischen den Familien NEW und von BED seien blos nachbarlicher Art, ohne nennenswerten geschäftlichen Einschlag, gewesen, auch habe es sich um die Instand: setzung fast eines ganzen Hauses, einschliesslich Tr penhaus und Fenster, gehandelt. Wenn die Revision si: demgegenüber auf die verhältnismässig geringe Forder des von BB in Höhe von 522 RM beruft, so berücksichtigt sie nicht, dass die Rechnung erst nach der Währungsreform unter der Voraussetzung aufgestellt w« den ist, dass die ?Forderung im Verhältnis von 1 : 1 umgestellt werde. Der erhebliche Umfang der Instandsetzungsarbeiten ergibt sich deutlich aus dem Urteil. Was die Revision dagegen vorbringt, liegt auf tatsäcl lichem Gebiet, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericth verschlossen ist.
Die Verteidigung missversteht auch die Hinweise des Landgerichts darauf, dass die Entwertung der Reichsmark zwei bis drei Wochen vor der Währungsreform bereits ihren Höhepunkt erreicht hatte, und dass es absurd sei zu glauben, von B@WPhabe sich selbst in Reichsmark bezahlen lassen und später seine Fundamentsteine bei NW gegen Deutsche Hark kaufen wolle obwohl er schon ausgeschachtet hatte. Eine unzulässig Würdigung des Sachverhalts vom heutigen Standpunkt aus unter Ausserachtlassung der für die Beurteilung der Tat massgeblichen Verhältnisse, wie die Revision
den Zeitpunkt dieses Gesprächs könnte durch die Vernehmung des Zeugen SGB schon deshalb nicht nachgewiesen werden, weil die von ihm angeblich mitangehörte Äusserung der Angeklagten bei einer ganz anderen Gelegenheit, nämlich in ihrer Wohnung während der Ausführung von Malerarbeiten, gefallen sein soll, während die Aussage des Zeugen SclB sich auf eine Aufforderung zum Beginn solcher Arbeiten bezieht. Ausserdem ist SCHEEEED nach seiner Aussage von von DEEEED selbst über den Inhalt der Kompensationsabrede unterrichtet worden, weil er in sonstigen Fällen an den "Kompensationsnaturalien" von seinem Arbeitgeber beteiligt wurde.
Die weiteren Revisionsangriffe gegen die Begründung der Glaubwürdigkeit der eidlichen Zeugenaussage des Ealermeisters von BB und die Würdigung seines Verhaltens in dem Prozess und ausserhalb des Rechtsstreits gegen > können unerörtert bleiben, weil die Strafkammer die Kompensationsabrede auch unabhängig von diesen Darlegungen, die überdies weder auf Rechtsirrtum beruhen noch Verstösse gegen die Lebenserfahrung erkennen lassen, für sicher nachgewiesen erachtet hat, wie im Urteil nachdrücklich hervorgehoben wird. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung des Zeugen RB enthält keinen Verfahrensverstoss. Eine nur teilweise Wahrunterstellung liegt ihr nicht zugrunde; denn das Landgericht hat auch als wahr unterstellt, dass von BilBier Beschwerdeführerin die Kompensationsabrede nicht entgegengehalten hat, als sie versuchte, die \nstreicherarbeiten mit Reichsmark zu bezahlen. Mit welchen Worten er die Annahme des Geldes abgelehnt hat, ist unerheblich.
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Der innere Tatbestand des Meineids ist ebenfalls erfüllt. Die ängeklagte wusste genau, dass die von ihr beschworene Aussage falsch war.
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Prozessbetrugs ist im Ergebnis gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Keiner Erörterung bedarf hier die vom Landgericht in Übereinstimmung mit der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedene Frage, ob es zur Annahme eines Prozessbetrugs genügt, wenn der Täuschende einem rechtswirksamen oder nach seiner Vorstellung begründeten vermögensrechtlichen Anspruch, dessen Verwirklichung im Zivilrechtsstreit infolge Beweisschwierigkeiten zweifelhaft ist, durch seine irreführenden Angaben zum Erfolge verhelfen will (bejahend RGSt 72, 133, 136; a.A. BGHSt 3, 160; 4 StR 571/52 vom 7.5.1953).
Die Angeklagte hat die Kompensationsabrede selbst für wesentlich gehalten. Sie hat also geglaubt, der Bestand des Klageanspruchs hänge davon ab, dass eine solche Vereinbarung nicht zustandegekommen sei. Auch der Prozessrichter hat diese Abrede als erheblich angesehen, und die Angeklagte hat ihre Aussage zielbewusst auf die ihr bekannte Rechtsansicht des Gerichts abgestellt. j
Schliesslich würde selbst eine rechtsunwirksame Kompensationsabrede die Entstehung des Klageanspruchs verhindert haben, so dass der von der Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil in jedem Falle objektiv rechtswidrig war. Wenn nämlich die Vereinbarung, für die Malerarbeiten Steine zu liefern, gegen § 1 a KWVO
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(später ersetzt durch das Gesetz gegen Kompensationen vom 3. November 1948 - WiGBl S 116) verstiess, so
war der Vertrag einschliesslich des Zrfüllungsgeschäfts unheilbar nichtig, weil sich die Strafdrohung gegen beide Vertragsparteien richtete (§ 134 BGH).
Die spätere aufhebung des Verbotsgesetzes durch § 102 Nr 4 WiStG mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 änderte hieran nichts, weil der Vertrag ersichtlich nicht bloss für den Fall gewollt war, dass ihm kein gesetzliches Verbot entgegenstehe (RGZ 138, 52, 55; OGHZ 3, 55; Erman, Handkommentar zum BGB § 134 Anm 14, 15). Eine Bestätigung der Abrede nach Aufhebung des Verbotsgesetzes gemäss § 141 BGB durch Weiterlieferung und Annahme der Steine kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Landgericht als wahr unterstellt hat, dass
Zutreffend hat die Strafkammer den Eintritt einer der Vermögensschädigung gleichkommenden Vermögensgefährdung schon darin gesehen, dass von BB gegen das auf der Irreführung des Prozessrichters beruhende, verurteilende Erkenntnis Berufung einlegen und dafür "nicht sicher wieder eintreibbare Kosten aufwenden musste" (vgl RG JW 1938, 1316 Nr 10).
Auch den inneren Tatbestand des Betrugs hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt. Die Angeklagte "zielte mit ihrer falschen Aussage auf die Irrtumserregung ab". Sie "bezweckte" die oben bezeich-
nete, "endgültige Schädigung des von BB, um ihrem Sohn diesen Vorteil des Prozessgewinns zuzuschan-
zen".
5. Die Strafzumessungsgründe sind indes nicht frei von Rechtsirrtum. Bei der Ablehnung der Anwendung des § 157 StGB hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Angeklagte zu der Erstattung der fal-. schen Aussage durch die Vorstellung, dass sich ihr "Sohn" durch die Lieferung der Steine infolge des Kompensationsverbots strafbar gemacht haben könnte, wenigstens mitbestimmt worden ist. Ob eine Strafverfolgung wegen dieser Zuwiderhandlung nach dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes zur Zeit der Eidesleistung tatsächlich unzulässig war, ist belanglos, weil es nur auf die damaligen Vorstellungen der Angeklagten ankommt. Dass der durch die Zalsche Aussage Begünstigte nicht ihr leiblicher Sohn, sondern nur der Adoptivsohn ihres Ehemannes ist, spielt keine Rolle, wenn er als ihr Pflegesohn im Sinne des § 52 Abs 2 StGB anzusehen ist.
Zu beanstanden sind auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Verhängung einer besonders harten Strafe für notwendig erachtet hat, nämlich dahin, dass der Beschwerdeführerin auch "eindringlich religiöse Beteuerungsformeln keine Hemmungen verursacht haben", und dass "Gleichgesinnte davon zu überzeugen seien, dass das Volk nicht gewillt ist, mit seiner Rechtspflege Schindluder treiben zu lassen." Diese Ausführungen verwerten solche Umstände, die . schon für den Gesetzgeber bei Schaffung des Straftat-
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bestandes des Meineids und der Bemessung des Strafrahmens mitbestimmend waren, unzulässigerweise strafschärfend.
Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfange. Im übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin