Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 4 StR 571/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N
71/52 un -
Im Nanen es Velkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Rangierer Adolf B aus SW, zeboren an 1910 in S ‚. Kreis BB. 2,) die Hausfrau Karoline KR eb. Bu aus ü, WESZEEE am 1918 in , K
Kreis
wegen Melneids u.3.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 7. Mai 1953, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richte Bundesanvalt ED
als Vertreter der Bundessnwaltschsft, Justizsekretär ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Ba
Zür Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom
3. Juli 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten BE wegen Meinciäs in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und die angeklagte SED een nstiitung zum Heineiäd sowie wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateirheit mit Betrug verurteilt. Die Sachbeschwerde beider Angeklagter führt zur Aufhebung und
Zurückverweisuns.
Als der Polizeiwachtmeister Up an 2. Oltober 1951 nach Durchschreiten des Hoftors zum kohnhause der Eheleute EB :i::, wurde er von dem dort an einem La. fseil festgemachten Hofhund angefallen und gebissen. In dem vom Verletzten gegen den Ehemann EEE vein ;ntsgericht Paderborn angestrengten Schadensersatzprozess wurden die ‚ngeklagten am 15: Dezenber 1951 als von Beklagten benannte heugen vernonnen, und zwar der. ingeklagte Sei ülich. Seide angeklagte sagten bewus st unwahr aus, das Warnschild: "Vor- | sicht! Scharfer Hund!" sei schon vor den Unfall an Koftor angebracht gewesen. Der Angeklagte ZB r.kuniete ausser-
dem bewusst wahrheitswiäris, er sel zur Zeit des Unfalles
auf dem Hof gewesen und habe den Unfall von Stallboden aus beobachtet. BEER var von den Sheleuten vB inerresst worden, als Augenzeuge des Vorfalles aufzutreten und ihre Angaben, die im einzelnen durchgesprochen wurden, als ZU- treffend zu bestätigen. Die auf Zahlung von 153,- DU gerichtete Klage is: wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil von 20. Dezember 1951 abgewiesen.
Soweit der Angeklagte BED vegen Meinel ds und die Angeklagte M— —_ ‚Berse falscher uneidlicher „ussage VeTT urteilt worden sind, begegnet das angefochtene Urt eil kei-- nem rechtlichen Bedenken. Im übrigen aber we erden die Schuld-
sprüche von den Feststellungen nicht getragen:
Was zunächst die Verurteilung der Angeklagten MO <<) wegen Anstiftung zum Neineid anlangt, so kann dem angefochtenen Urteil mit Sicherheit nur entnommen werden, dass sie den Witangeklagten Be u seiner falschen Aussage bestimmen wollte. Ob sie indessen nit der Vereidigung SED: zerechnet hat, sis sie ihn zu seiner Aussage be-Stimmte, tritt nicht ausreichend klar hervor. zinige Wendungen des angefochtenen Urteils könnten zwar eine Deutung in diesem Sinne zulassen; sie vermitteln dem Revisionsgericht indessen nicht die Gewissheit, dass die Strafkanmer den Vorsatz der ängcklasten KW >:>=4e auch in solcher Hinsicht untersucht und bejaht hat. Zwar wäre die Angeklagte auf Grund ihres vorsufgegsngenen Verhaltens verpflichtet gewesen, den in. ihrer Gegenwart keleisteten keineid BB: zu verhindern (vEl Kos 74, 225); eine vorsätzliche Pflichtverletzung in dieser eng könnte indessen nur eine Verurteilung wegen Bei
auf Rechtsirrtum beruht dss Irteil weiter
insofern, als die Angeklagten aus dem Gesichtspunkte des Betruges verurteilt worden sind. Ausweislich des zum Yerfahrensgegenstand gemachten Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 20, Dezember 1951 hat das Vorhandensein des Warnschildes, das in diesen Urteil überhaupt nicht erörtert wird, bei der Abweisung der Klage keine Rolle gespielt.
Dass die Darstellung des eigentlichen Unfsallss, die die Angeklagte Ks iı ibrisen zegeben und die Jas imtsgericht auf Grund der eiülichen Bekundung des Angeklagten SEBiir erwiesen erachtet hat, unrich hiig gewesen wäre,
nat die Strafkemmer bisher nicht festgestellt; die Köglichkeit, dass sie an sicn zutreifend war, kann daher auf Grund der bisherigen Feststellung nicht ausgeschlossen werden.
Von den als falsch erwiesenen Bekundungen beider Ingeklagter
war daher nur die Aussage des Angeklagten BB. ©: Inne
O% den Vorfall vom Staliboden aus beobachtet, ursächlich für die {bweisunge der Klage. Dieser Umstand aber war für den Hergang des Unfalles an sich ee seine Anführung bezweckte und bewirkte ledixlich, den Angeben SW: über den Hergang des Unfalles, die sich mit denen der ANgeklagten Ki deckten, einen ihnen in Wahrheit nicht zukommenden Beweiswert zu verleihen. Nach der Nechtsprechung des Sundesgerichtsh 621,52 vom 10. Februar 1953
\ } widrigkeit des zur Erlangung
fs (B301St 3, 160; 1 StR
brauchten Kittels allein dis Rech
strebten Vorteils auch dann nicht zu begründen, wenn äie
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Täuschung äurch Irreführung des Richters innerhalb eines
xechtsstreites verübt wird. Die Angeklagten können dsher
einen Prozessbetrug nur dann begangen oder sefäördert ha ben, wenn die Äbweisung der Klage YB ::ch den wirklichen Hergang des Unfalles nicht gerechtfertist war
Jas sber ist den bisherigen Feststellungen nicht mit
Sicherheit zu entnehnen.
Die Annahme von Tateinheit zwischen den einwandfrei estgestellten Verletzungen der Zengenpflicht und Betrugshandlungen zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
in seinem vollen Umfange.
3ei der erneuten Strafzumessung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass die Bedeutung der Rein-
heit des Bkides bereits in der gesetzlichen Strafan-
drohung berücksichtigt ist und daher nicht als Straf-
zumessungsgrund verwertet werden darf. Es ist ferner
weisen, dass der Anstifter eine Strsfmnilderung
Io
u StGB nicht beanspruchen kann (BGNSt 1, 28).
Groß Krumme Engel
Fülle Dr. Augustin