Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 28.05.1953 – 4 StR 148/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Das Unterlassen der Belehrung über das Fidesverweigerungsrecht stellt einen (bedingten) Revisionsgrund dar. Der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht vermag sie nicht zu ersetzen.

62 " Fir das Nachschlagewerk! 2297 003

Für die Amtliche Sammlung!

——

me zn namen Tu an a rn nt m an

Gesetz: § 63 StPO

Rechtssatz: Das Unterlassen der Belehrung über das Fidesverweigerungsrecht stellt einen (bedingten) Revisionsgrund dar. Der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht

vermag sie nicht zu ersetzen.

Aktenzeichen; 4 StR 148/53 Urt. des BGH. v. 28. Mai. 1953 - 16 — Essen

4_StR. 148/53

PT D a

imNamen des Vol

In der Strafsache

gegen

1.) die Ehef th H men MO] aus m geboren am 1918 in Sie. 900 in U 5

2,) den Reservelokomotivführer Josef H BO 5 geboren am

wegen Meineides pp.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfserbeiter im mittleren Justizdienst als Urkunäsbeamter äer Geschäftsstelle,

für Recht erkanni;z

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. Dezemker 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte führte vor den Landgericht in Essen einen Scheidungsrechtsstreit gegen seine frühere Ehefrau Marie HB in dessen Verlauf auch die Angeklagte, seine jetzige Ehefrau, als Zeugin eidlich vernommen wurde; den Inhalt des Beweisbeschlusses verschweigt "das Urteil (vel DRiZ 1952 8 93), Die Angeklagte sagte in Gegenwart des Angeklag® en u.a. aus; "Ich duze mich mit dem Kläger seit gut einem halben Jahr. Fahrten ins Blaue

“und Reisen über das Wochenende habe ich mit dem Kläger

nicht unternommen. Ich habe mit dem Kläger noch nie ausserhalb der Wohnung übernachtet." Diese drei Bekundungen waren bewusst falsch.

Das Landgericht hat die Ehefrau wegen Meineids, den 'Ehemann wegen Beihilfe dazu verurteilt, Beide haben Revi-

sion eingelegt.

1.) Die Verfahrensrüge ist begründet. Der Tatrichter hat die geschiedene Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernommen und sie beschlussgemäss vereidigt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er sie zwar vor ihrer Vernehmung zur Sache nach § 52 Abs 2 StPO darüber belehrt, dass sie als frühere Shefrau des Beschwerdeführers nicht auszusagen- brauche, es später jedoch verabsäunt, sie darauf hinzuweisen, dass sie trotz ihrer Aussage die Beeidigung des Zeugnisses verweigern dürfe, als er sie zum Schwur aufforderte. Damit hat er gegen die zwingende Vorschrift des § 65 StPO verstossen. Darauf kann die Rechtsvüge auch gestützt werden. Der BEH hat schon in seiner intscheidung BGHSt 1, 39 dargelegt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der im § 52 StPO genannten Angehörigen im Gegensatz zum Persönlichkeitsrecht des § 55 StPO auf

Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten beruhe und daher mit dessen Rechtskreis so verbunden sei, dass er notwendig mitgeschützt werde. Das gilt auch für das Eidesverweigerungsrecht des § 63 StPO, auf das der Zeuge auch dann hinzuweisen ist, wenn er über sein Zeugnis-

. verweigerungsrecht belehrt worden ist, Freilich muss das Urteil auf dieser Rechtsverletzung beruhen, da es sich nicht um einen unbedingten Revisionsgrund des

§ 338 StPO handelt (zustimmend RG in HRR 1942 Nr 466; 'Eb. Schmidt, StPO, §§ 63, Erl 3; Löwe-Rosenberg 20. Aufl Anm 5), Eine solche Rechtsverletzung kann bei Tatgleich-

heit in demselben Verfahren jeder Mitangeklagte geltend machen (Nachweise bei Eb, Schmidt § 52 Erl 55 Löwen: Rosenberg 20. Aufl Anm 5), Die tatrichterlichen Feststellungen sind u.a. gegründet auf die "eidliche glaubwürdige Bekundung der Zeugin Maria HB’. Das Landgericht hat die Darstellung der Zeugin demnach als eidlich verwertet und gewürdigt und ist damit unter Verstoss gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift zu seinen Schuldfeststellungen gelangt. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang,

2.) Der Schuldspruch gegen den Ehemann begegnet auch durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Der Tatrichter führt aus: !" Nach der Rechtsprechung wird Beihilfe zum Meineid dadurch ‚begangen, dass eine Partei einen Zeugen seine Aussage beeiden lässt, obwohl sie weiss, dass sie falsch ist." Ein so weitgehender Rechtssatz ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung unbekannt. Die Rechtspflicht der Partei gegenüber dem Zeugen, von ihm die Gefahr einer Eidesverletzung abzuwenden, besteht in einem bürgerlichen Rechtsstreit nur, wenn sie die Gefahr einer falschen Aussage bewusst oder unbewusst durch eigene Tätigkeit heraufbeschworen und die

em

Möglichkeit gehabt hat, zu verhindern, dass sie beeidigt wurde. Von diesem Gedanken ausgehend hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid bejaht, wenn die Partei den Zeugen selbst benannt oder aber durch ein wahrheitswidriges Bestreiten der gegnerischen Behauptungen die andere Partei veranlasst hat, sich auf den Zeugen zu berufen, und das Gericht, ihn zu vernehmen und zu vereidigen (vgl BGHSt 3, 18); auch können enge persönliche Beaziehungen zum Zeugen diesen in die Versuchung führen, falsch auszusagen und damit für die Partei äie Rechtspflicht begründen, den Meineid zu verhindern (vgl BCHSt 2, 129, 134).

Da das Landgericht von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist, enthält das Urteil keinerlei Mitteilungen über gie rechtserhebliche Tatsache, wie es zur Vernehmung der Angeklagten in dem Eherechtsstreit gekommen ist, Auch hat der Tatrichter verabsäumt, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu prüfen, wie es bei den unechten Unterlassungstaten geboten ist (BGESt 2, 150, 155)»

im Widerspruch zu diesen auf ein Unterlassen abgestellten Erwägungen heben die Strafzumessungsgründe hervor, der Beschwerdeführer habe vor keinem Mittel zurückgescheut, seine Ehescheidung durchzusetzen, und sei der geistige Urheber der Straftat. Diese Wendungen deuten auf eine tätige Teilnahme des Ehemannes in dem Sin-

ne hin, dass er auf die damalige Zeugin eingewirkt habe.

3,) Bedenklich ist auch bei beiden Angeklagten die Strafzumessung. Sie berücksichtigt anscheinend schärfend die Gründe, die den Gesetzgeber zum Schutze der Rechtsfindung veranlasst haben, die Eidesverletzung unter Strafe zu stellen. Das wäre fehlerhaft; nicht

die Erfüllung des Straftatbestandes, sondern allein ale

\irt seiner Verwirklichung, d.h. die Grösse des Unrechts “und der Schuld und die Gefährlichkeit des Täters dürfen

auf die Ermittlung der Strafhöhe von Zinfluss sein.

4.) Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Ge-

legenheit geben, die Trage zu erörtern, ob die Beschwerdeführerin ihr ehewidriges Verhalten, das das Oberlandes-- gericht im Scheidungsurteil als erwiesen ansah, etwa deshalb geleugnet hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Thebruchs (§ 172 StGB) abzuwenden, Auf § 157 StGB hat sie sich zwar nicht berufen; sie konnte es nicht, ohne mit ihrer eigenen BEinlassung in Widerspruch zu geraten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift komnt es auf die Vorstellung und den Willen des Täters bei der falschen Aussage, aber nicht darauf an, was in Wirklichkeit als Folge einer wahrheitsgemässen Aussage zu erwarten war, Die Besorgnis, dass der Scheidungsrichter aus einer wahrheitsgemässen Schilderung ihrer engen Beziehungen zum damaligen Kläger auf ein ehebrecherisches Verhältnis schliessen würde, lag nicht fern. Die Strafmilderung stellt das Gesetz freilich in das pflichtge-

mässe Ermessen äss Richters:

Schliesslich wird es sich empfehlen, zur neuen Hauptverhandlung den Vernehmungsrichter zu läden; er wird am ehesten darüber Auskunft geben können, in welchem - mög-

licherweise erläuterten - Sinne er nach gemeinsamen Fahrten und Ausflügen und nach einer Übernachtung mit dem damaligen Kläger gefragt hat;

Groß Engels Hülle

Dr, Augustin Martin