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BGH Entscheidung vom 26.05.1955 – 3 StR 46/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 _StR 46/55 2235 006

Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Lehrer Heinrich K Em zus Yin im Cu. geboren arı EEE 919 ir TEE Ostfriesland,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann — | als Vorsitzender, _ Bundesrichter Dr. Koeniger Bündesrichter Prof,Dr. Busch " Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Darmstadt vom 26. August 1954 im Falle Keim Strafausspruch, im übrigen im vollen Umfange mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit den 13jährigen Hans FW und Helmut CB ferner mit dem seine Schulklasse besuchenden 9jährigen Schüler Peier FEB wiederholt unzüchtige Handlungen vorgenommen, den Peter a |] auch zur Vornahme solcher Handlungen verleitet. Dem 13jährigen. Helmut Ke@®hat er einmal an den Geschlechtsteil gegriffen, daran gespielt und sich auf ihn gelegt.

‚dieses Sachverhalts ist der Angeklagte

| mit Kindern in Tateinheit mit schwerer Inzucht zwischen. Männern in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht gegenüber Abhängigen, ferner. in einem weiteren Falle wegen Unzucht mit einem Kinde. zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Ausübung des Lehrerberufs auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden. | 2

‘Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

1.) Die Revision beanstandet, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt.

.&) Dazu bringt sie zunächst vor, der Angeklagte habe

die Vornahme unzüchtiger Handlungen zugegeben. Die Strafkammer habe sich jedoch bei der Feststellung des zur Rechtfertigung des -Schuldspruchs angeführten Sachverhalts allein auf die Aussagen der jugendlichen Zeugen gestützt, ohne seiner Verteidigung näher nachzugehen, er sei durch das unsittliche Treiben von Hans und Peter To zu seinen Verfehlungen gekommen. Hans Fliilib und Helmut Ciiiphätten mit der Hilde CHE Geschlechtsverkehr gehabt, ehe der

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Angeklagte nach Schlierbach gekommen sei. Die beiden Brüder TB una CB hätten dem Angeklagten selber davon erzählt. In der Hauptverhandlung hätten Ci una Hans TBB iiese Geschlechtsbeziehungen bestritten. Peter TREE habe bei seiner Vernehmung bekundet, er habe derartige Handlungen nicht selbst gesehen; ein Knecht habe ihm mitgeteilt, daß er solche ‚beobachtet habe. Bei der Wichtigkeit dieser Tatsachen hätte das Landgericht den Knecht ermitteln und vernehmen müssen.

Die Rüge ist nicht auf die Straffrage beschränkt, sondern richtet sich auch gegen den Infang der Schuldtatsachen. Sie greift durch. a

Mag auch der Schulädspruch zu 88 174 Nr 1, 176 Abs 1

Nr 3 StGB .schon nach dem eigenen Geständnis des Angeklagten gerechtfertigt sein, so ist für den Nachweis des Umfanges seiner Schuld und für das davon wesentlich abhängige Strafmaß doch von Bedeutung, ob und inwieweit die Jungen Cm Hans und Peter FB sittlich verwahrlost waren, Mit Recht verweist die Revision darauf, daß sich aus einer etwaigen Bestätigung der dahin gehenden Behauptung des Angeklagten durch die Beweisaufnahme Zweifel an der volen Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugen ergeben können. Bei dieser Sachlage drängten die gesamten Umstände zur Ausdehnung der Beweisaufnahme nath der

von der Revision gekennzeichneten Richtung, zumal der Verteidiger des Angeklag sten in einem vor der Hauptverhandlung eingereichten Schriftsatz bereits dieselben. ‚Behauptungen aufgestellt und dafür Beweis angeboten hatte. Durch die Unterlassung von Erhebungen über die Person

des Knechts und seiner Vernehmung hat das Landgericht gegen die ihm obliegende Pflicht zur möglichst vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verstoßen.

Auf dem Verfahrensmangel beruht das Urteil. Er kann die Entscheidung in den Fällen FÜ und Ciiiiipbeeinflußt haben, mittelbar auch das Strafmaß im Falle Xe@-

Die Revision hebt nicht ohne Grund hervor, eine etwaige Änderung des Beweisergebnisses könne zugunsten des Angexlagten. wirken hinsichtlich der Feststellung. der Schuldtatsachen.. Wären die Brüder FEB una cm ohne Beeinflussung ihres Willens nit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden gewesen, so würde Verführung ausscheiden (ReSt 70, 199). Selbst wenn die Jungen nicht von sich aus zur Unzucht bereit waren, wäre es denkbar, daß die erste Einwirkung des Angeklagten auf jeden von ihnen genügt hätte, auch für die künftigen Fälle ihre Bereitwilligkeit zur Duldung oder Vornahme der späteren Unzuchtshandlungen herbeizuführen. Dann läge kein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB vor. Fortgesetzte Verführung ist möglich, bedarf jedoch näherer Begründung (RG HRR 1940

Nr 185).

Die von der Revision verlangte Ausdehnung der Beweisaufnahme kann demnach von Bedeutung sein für die Schwere der Schuld des Angeklagten und damit zugleich _ für die Höhe der Strafe, Die Erwägung des Landgerichts, . der Angeklagte sei sich der besonderen Gefährlichkeit seiner Handlungsweise für die mißbrauchten Jungen bewußt | gewesen, kann im Falle ihrer schon vorher bestehenden sittlichen Verderbnis als Strafschärfungsgrund entfallen. Auch für den Gesichtspunkt, der Angeklagte habe sich in recht intensiver und häßlicher Weise an den Xindern ver- . gangen, kann unter Umständen eine andere Beurteilungs-

möglichkeit in Betracht kommen.

Das Urteil kann deshalb in den Fällen CB, Hans und Peter Tg icht aufrechterhalten werden.

b) Ein weiterer Verfahrensangriff richtet sich dagegen, daß das Landgericht kein fachärztliches Gutachten über eine etwaige erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingeholt hat. Er betrifft nur den Strafausspruch. Da dieser - aus anderen Gründen - im Falle Xc nicht bestehenbleibt und bei den übrigen Straftaten mit dem Schuldspruch wegfällt, kann von der Prüfung und Erörterung dieses Einwends abgesehen werden.

Bemerkt wird jedoch, daß geschlechtliche Triebanomalien als Erscheinungsformen einer die Gesamtpersönlichkeit beherrschenden Abartigkeit unter 5 51 Abs. 2 StEB eingeordnet werden können (RG HRR 1936 Nr 1463). Nach den bisherigen. Feststellungen ist allerdings kein Anhalt ‚dafür vorhanden, dass die Persönlichkeit des Angeklagten dem Landgericht Anlaß gegeben haben könnte, von sich aus einen medizinischen Sachverständigen beizuzichen. \

2.) Aus dem Revisionsamtrag ist zu ersehen, daß der Angeklagte: mit der Sachbeschwerde den Schuldspruch nur im Falle Ko bekämpft, nicht in:den anderen Fällen. Zur Begründung trägt er vor, er habe den Jungen nur einmal gelegentlich einer Balgerei berührt, ohne daß dieser oder. er selbst. geschlechtlich erregt gewesen sei. Eine derartige Handlung sei nicht als unzüchtig zu werten, sondern als tätliche Beleidigung. DEE on =

Dem kann nicht gefolgt werden. Wohl fallen kurze oder

_ unbedeutende Berührungen, handgreifliche. Zuäringlichkeiten. nicht unter den Begriff der unzüchtigen Handlung, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen. Das gilt indes nur für ein Tun, das wegen seiner geringen äußeren Erheblichkeit aus sich heraus die geschlechtliche Beziehung nicht klar erkennen läßt und desh=elb nicht ohne weiteres ge-

eignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit zu verletzen. Anders ist es, wenn die Handlung ihrer Natur nach den schamverletzenden Charakter so deutlich zum Ausdruck bringt, daß sich ihre Unzüchtigkeit

für den unvoreingenommenen Beobachter ohne weiteres. er-

gibt. So war ‚es hier. Das Anfassen des nackten Geschlechts-

"teils und Spielen daran hat das Landgericht zutreffend als Unzuchtshandlung gewürdigt und aus der Art der Tatausführung. mit Recht auf die wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen. Ob er sich dabei in einem Zustand geschlechtlicher Erregung befunden hat, ist ohne Belang. Gegen. den ‚Schuldspruch bestehen daher keine Bedenken,

3% beateht ler Grund zu der Annahme, an der Strafausspruch durch die weitere Verurteilung des Angeklagten zu seinen Ungunsten beeinflußt worden ist. Er wurde des- ıalb aufgehoben, während die weitergehende Revision zu verwerfen war. u

3.) nik der Aufhebung des Urteils im vorerwähnten Umfange kommen die Gesamtstrafe, die Nebenstrafe des Ehrverlustes und die Anordnung des Berufsverbots in ‚Forte... fall. ur

Zu dem "Ausspruch über die Sicherungsmaßregel mir

:bemerkt, daß zu ihrer Begründung der bloße Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung nicht ausreicht. Zur Darlegung ihrer Voraussetzungen besteht hier umsomehr An- _ laß, als nur Peter a | Schüler des Angeklagten war. Inwieweit im übrigen die Taten unter Mißbrauch des Berufs

oder unter grober Verletzung der Berufspflichten beganger worden sind, müßte im einzelnen erörtert werden -(RGSt 68, 397). Auch ist bei Prüfung der Frage, ob die Maßregel erforderlich ist, die Wirkung des Strafvollzugs nicht außer Acht zu lassen (BGH GoltdArch 1953, 154).

Glanzmann en, Koeniger 0 Busch |: .....Dr. Wiefels