Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.03.1953 – 3 StR 493/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 493/52 2288 067 4
Im Namen des Volkes In dem Sicherungsverfahren
gegen
den Postfacharbeiter Bernhard 1 m aus FToEB-MEED-DEED. geboren and. ED AED ir Ein / O-GEB. 2: 2t. einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Eründe
Der als Graveur ausgebildete Beschuldigte war seit 1940 Soldat, 1944 kam er in Kriegsgefangenschaft. Nach deren Ende im Jahre 1948 verdiente er seinen Unterhalt als Postfacharbeıter, Diese Beschäftigung musste er im Sommer 1950 aufgeben, weil er seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft unter Schizophrenie litt. Deswegen befand er sich erstmalig im Jahre 1950 einige Monate in der Frankfurter Universitätsnervenklinik und in der Landesheilanstalt in HWw. Seit Juni 195i ist er wieder in der letztgenannten Anstalt. Die üblichen Behandlungsverfahren konnten eine Verschlimmerung seines Leidens nicht aufhalten. Seit dem Frühling 1952 ist er entmündigt.
Als er sich nach seiner Entlassung aus der Landesheilanstalt in He im Herbst 1950 bei seinen Eltern in Frankfurt am Main aufhielt, traf er in der Umgebung seines Wohnviertels fünf Mädchen im Alter von 8 bis 11 Jahren. Er wurde durch ihre Gegenwart geschlechtlich erregt, zog seine Hose bis zu den Knien herunter, hob sein Hemd hoch, so dass die Kinder seinen erregten Geschlechtsteil wahrnehmen konnten. Darauf forderte er eines der Nädchen auf, seinen Geschlechtsteil anzufassen. Das geschah, Jetzt zog er dieses Kind an sich, umarmte es und presste dessen Körper an sein Glied. Das Landgericht hat darin, dass er die Kinder zum Anblick seines entblößten Geschlechtsteils veranlasste, die Merkmale eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gefunden und zugleich darin ein Vergehen gegen § 1§ 3 StGB erblickt, das folgende Verhalten gegenüber einem der Mädchen als ein weiteres Verbrechen gegen N 176 Abs 1 Nr 3 StGB gewertet,
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Zu einer Strafe hat es ihn nicht verurteilt, weil es im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen seine Zurechnungsfähigkeit verneinte (§ 51 Abs 1 StGB).Statt dessen hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 bp StGB).
Hiergegen wendet sich die Revision des Beschuldigten, die Verfahrensmängel rügt und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Verfahrensrüge durchgreift.
1.) Diese begründet der Beschwerdeführer damit, dass das Landgericht über das geschlechtliche Verhalten des Beschuldigten während eines früheren Aufenthalts in der Landesheilanstalt in HB keinen Zeugen gehört, sondern eine Äusserung des Sachverständigen über diesen Punkt dem Urteil zugrunde gelegt habe. Diese Rüge ist berechtigt. Der Sitzungsniederschrift ist zu entnehmen (§ 274 StPO), dass der Tatrichter in der Hauptverhandlung keinen Zeugen gehört hat, ihm vielmehr nur :das Gutachten des Sachverständigen vorgetragen wurde, Es ist auch ausgeschlossen, dass der festgestellte Sachverhalt auf den Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung beruht. Wie das Lendgericht im einzelnen ausführt, konnte der Beschuldigte wegen seiner Geisteskrankheit in der Hauptverhandlung keine irgendwie verwertbaren Angaben machen. Aus alledem folgt, dass das Landgericht eıne Äusserung des Sachverständigen verwertet hat. Dieses Verfahren verstösst gegen die Vorschrift des
§ 250 StPO. Beruht nämlich der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung hierüber als Ze ug e zu vernehmen. Hatte der Sachverständige selbst, was unwahrscheinlich
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ist, den Vorgang beobachtet, so musste er hierüber als Ze ug e gehört werden; hatten dagegen andere Personen das Verhalten des Beschuldigten wahrgenommen, so mussten in erster Linie diese als Zeugen vernommen werden. Nur wenn das nicht möglich war, konnte der Sachverständige "als Zeuge vom Hörensagen", aber eben als Zeuge herangezogen werden (BGH 1 StR 149/51 vom 18, Mai 1951). Diese Grundsätze hat das Landgericht verkannt. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, so dass es keinen Bestand haben kann.
2.) Für die neue Hauptverhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass das Urteil auch sachlichrechtliche Fehler
aufweist,
Die Vorschrift des § 42 b StGB setzt voraus, dass eine im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung festgestellt wird, In diesem Punkte erweckt das Urteil Bedenken. Soweit es freilich in dem Vorgang, bei dem der Beschuldigte ein Kind unter 14 Jahren an sein erregtes Glied drückte, die äusseren Merkmale eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB angenommen hat, ist das nicht zu beanstanden. Dagegen könnten in dem anderen Falle (Entplößen des Geschlechtsteils vor mehreren Kindern) die äusseren Merkmale eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StSB nur dann gesehen werden, wenn die Kinder den schamverletzenden Vorgang geflissentlich betrachtet hätten. Hierüber enthält das Urteil keine Feststellungen, so dass möglicherweise der Beschuldigte nur einen Versuch dieses Verbrechens begangen hat. Wenn das Landgericht ferner in diesem Verhalten die äu5seren Merkmale eines Vergehens gegen
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§ 1§ 3 StGB gefunden hat, was möglich ist, so hätte es darlegen müssen, dass der Vorgang von einer grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehaltenen Anzahl anderer Personen wahrgenommen werden konnte, ohne dass diese unbestimmte Vielheit von Personen zur Stelle hätte sein müssen, sofern sie nur nach den örtlichen Verhältnissen während des Vorganges hätte zur Stelle sein können. Abgesehen davon, dass das Merkmal der öffentlich begangenen Handlung nicht durch Tatsachen belegt ist, lässt das Urteil einen Hinweis vermissen, dass irgendeine der anwesenden Personen Anstoss genommen hat.
Dagegen sind die Angriffe der Revision gegen die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unberechtigt. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen diese Entscheidung. Da der Beschuldigte im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, ist die Unterbringung in eıner Heil- oder Pflegeanstalt anzuoränen, wenn infolge seiner Krankheit eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er weitere Angriffe von Bedeutung auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter unternehmen wird. Im Hinblick auf die einschneidende Wirkung dieser Massnahme hat der Tatrichter ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl BGH NJW 1951, 450; 1951, 721 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. März 1951 -
3 StR 111/51). Dazu hat das Landgericht bisher festgestellt, dass sich der Beschuldigte einmal in der Landesheilanstalt in Herborn einem Mitpatienten gegenüber geschlechtlich nähern wollte, indem er ihn umarmte und küsste. Wenn der Tatrichter mit Hilfe des Sachverständigen aus diesem
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Vorgang - dessen nähere Umstände noch aufzuklären sind - in Verbindung mit den jetzt festgestellten Straftaten und der Eigenart seiner Krankheit auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Sittlichkeitsverbrechen geschlossen hat, so ist das nicht zu beanstanden.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird die durch den Beschuldigten heraufbeschworene Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch nicht schon dann beseitigt, wenn sein Vater und Vormund ihn aus eigenem Entschluss in eıner Heilanstalt unterbringen würde. Da eine solche Unterbringung vom Vormund jederzeit widerrufen werden kann, stellt sie h i e r keine ausreichende Massnahme dar (RGSt 76, 134). Fordert der Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der neuen Verhandlung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit die Entziehung der persönlichen Freiheit in einer Anstalt, so kann im vorliegenden Falle dieser Zweck nur erreicht werden, wenn Art und Dauer der Freiheitsentzıehung der Aufsicht des Richters unterstehen,
Rotberg Koeniger Scharpenseel Baldus Maaß
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