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BGH Entscheidung vom 24.03.1953 – 1 StR 131/53

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache R

gegen \ den Geschäftsführer Georg M EEE aus Am # dort geboren am. UND Ei, 4

| wegen Meineids 3

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, \ Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. U.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 19. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München I.

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Von Rechts wegen

Der Angeklagte stellte als Zeuge in einem Eherechts- ' streit bewusst der Wahrheit zuwider ehewidrige Beziehungen zu der Klägerin in Abrede und beschwor seine falsche Aussage. Bei einer zweiten Vernehmung in demselben Eherechtsstreit verneinte er wiederum ehewidrige Beziehungen zu der Klägerin; er erklärte ferner wahrheitswiärig, er sei mit ihr nie in irgendeinem Lokal gewesen und sei auch nie mit ihr Arm in Arm gegangen. Die Richtigkeit dieser unwahren Aussage versicherte er unter Berufung auf seinen früher geleisteten Bid.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Rüge, die Strafkammer- sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, ist begründet und führt zu der Aufhebung.des Urteils..

Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die beiden Schöffen am :17. April 1951 bezw. am 22. Juni 1951 vereidigt worden. Gemäss § 51 Abs 1 Satz 2 GVG galt diese Beeidigung aber nur für die Dauer des Geschäftsjahrs, also bis Ende 1951. Die Schöffen hätten daher zu Beginn des Geschäftsjahres 1952 neu vereidigt werden müssen (BGHSt 3, 175 und 1 StR 90/53 vom 10. März 1953, zum Abdruck bestimmt). Das ist nicht geschehen. Die Strafkammer war des halb nicht vorschriftsmässig besetzt (RGSt 67, 362, 364).

Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr 1 StPO) nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass auf die übrigen : Rügen eingegangen werden muss. 4

Bemerkt sei jedoch, dass die Verlesung der Niederschriften über die Aussagen, die der Angeklagte als Zeuge vor dem Landgericht erstattete, durchaus zulässig war und keineswegs, wie die Revision geltend macht, die 88 250, 251 StPO verletzte (§ 249 StPO, RGSt 65, 4205 RG in JW 1938, S 3138, S 3105 Nr 4).

- Einer Belehrung nach § 265 StPO bedurfte es nicht. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen des Meineids zur Last; wegen eines solchen Verbrechens wurde er auch verurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluss führen als anzuwendendes Strafgesetz, allerdings nur 8 154, nicht auch § 155 StGB an, lassen aber eindeutig erkennen, dass sie eine Eidesverletzung auch in der Abgabe der Versicherung unter Berufung auf den bereits früher in derselben Ssche geleisteten Eid finden. § 155 StGB ist kein selbständiger Tatbestand, er ersetzt nur ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal des § 154: (RG in JW 1938, S 3103 Nr 4).

Aus der Tatsache, dass Frau Kb die Auskunft über ehewidrige Beziehungen zum Angeklagten verweigerte (§ 55 StPO), durfte die Strafkammer dem Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen (RGSt 55, 20, BGHSt 2, 351,

353 ?).

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Die Strafkammer wird Gelegenkeit haben bei der neuen Verhandlung und Entscheidung das übrige Revisionsvorbringen, das sich zum erheblichen Teil auf tatsächlichem Gebiet bewegt, zu berücksichtigen.

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Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha

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