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BGH Entscheidung vom 13.03.1953 – 1 StR 314/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2542 049

. 1_8tR 3:4/53

ImNamen cddes Volke S

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Otto S WB aus KB. üort geboren

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, Oktober 1953, an der teilgenommen ha-

ben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundssrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr, Schalscha

als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat uuuume>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach vom 13. März 1953

). im Schuldspruch dahin berichtigt. dass der Angeklagte wegen Körperverletzung nit Todesfolge verurteilt ist, und

..

2, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer in Bad Kreuznach zurückverwiesen,

Im übriger wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

Am 31, Mai 1952 hatte der am. ED EB >chorene Angeklagte in einer Gastwirtschaft mit dem Rudolf Ve - @D sine Auseinandersetzung, weil dieser die Äutter des Angeislagten belästigt hatte, Ve Wurde von dem Gastwirt aus dem aum verwiesen, Der Angeklagte folgte ihm und schlug ihm mit einer Bierflasche auf den Kopf, OB Starb an den hierdurch erlittenen Verletzungen,

Das Schwurgericht hat den Angeklagter/wegen "gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, Seine Revision ist nur zum Teil begründet,

I. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erhoben und daher unzulässig.

Il, 1. Mit der Sachrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Schwu urgerichts, dass der tödliche Schlag nur von dem Angeklagten herrühren könne. Die Ausführungen des Tatrichters lassen Jedoch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Schwurgericht hält es für ausgeschlossen, dass U) die schweren Verletzungen noch nach dem Schlage des Angeklagten erhalten hat; eine derar: ige Annahme entbeh-

re jeglicher Anhaltspunkte und liege ausserhalb des Bereichs der allgemeinen Erfahrung; zudem wäre etwas Derartiges auch bemerkt worden, weil dauernd Leute um “Ep herum gewesen! seien,

- 3.

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hält nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, das Eingreifen eines Dritten für schlechthin unmöglich; es hat - vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass nach .den besonderen Umständen nur der Anseklagte als Täter in Betracht komnt. An diese würdigung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 337 StPO):

Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet, Nach den Umständen des Falles gibt auch die am 1. Oktober 1953 in £raft getretene Vorschrift des § 56 StGB keinen Anlass zu'einer abweichenden Beurteilung, Der Urteilssatz ist jedoch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge (nicht gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge) zu bestrafen ist. Das Vergehen gegen § 223 a StGB wird durch das Verbrechen gegen § 226 StGB aufgezehrt (RGSt 74. 309, 311),

2, Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

a) Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl I Ss 751) ist am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten (§ 124 JGG jund gemäss § 354a StPO, § 2 Abs 2 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl IS 735) auf den Angeklagten, der zur Zeit der Tatbegehung Hcranwachsender in Sinne des § 1 Abs 2 JGG war, anzuwenden (§ 116 JGG).» Da das Schwurgericht “ie Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes nicht berücksichtigen konnte, muss das Urteil im Strafausspruch zwecks “achholung der Prüfung, ob die Tat gemäss § 105 JGG nach den Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG zu beurteilen ist, aufgehoben werden,

b) Im übrigen geben aber auch die Ausführungen des Schwurgerichts zum Strafmass zu Bedenken Anlass.

Der Angeklagte hatte vor der Tat eine nicht unerhebliche Menge Bier getrunken. Das Schwurgericht prüft, ob er infolge dieses Alkoholgenusses zurechnungsunfähig im Sinne des § 5l_Abs_1 StGB war, Es verneint dies in Übereinstimmung mit dem ”achverständigen und führt dazu an, der Angeklagte habe sich unterhalten Können, er habe beim Gehen keine Stütze ‚gebraucht und sinnvolle Antworten gegeben.

Im Anschluss hieran gibt das Schwurgericht die Äusführungen des Sachverständigen über die allgemeinen Wesensmerkmale des Angeklagten wieder und macht sich die Ergebnisse des @ut-' achtens zu eigen, Der Angeklagte sei ein nicht ganz vollwertiger Mensch. der nicht recht schreiben könne und einen engen Gesichtskreis besitze; seine Auffassung sei zwar erschwert, die Merkfähigkeit aber nicht gestört oder, wie beim Schwachsinn, beeinträchtigt; der Angeklagte sei nicht wegen Geistesschwäche unfähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen

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oder nach dieser Einsicht zu handeln, da für ihn "Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen zwar vorhanden gewesen seien, aber keines von ihnen erheblich gemindert gewesen sei"; deswegen scheide auch die Anwendbarkeit des § 51 Abs_2 StGB aus,

Diese Darlegungen sind - abgesehen von den darin enthaltenen sprachlichen Ungenauigkeiten - unvollständig; sie lassen jedes Eingehen darauf vermissen, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, infolge des Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Die Einwirkungen des genossenen Bieres werden nur

insoweit gewürdigt, als es sich um den Ausschluss der Merkmale des § 51 Abs 1 StGB handelt, Die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB hat das Schwurgericht andererseits nur im Hinblick auf die von der Norm abweichenden allgemeinen Wesensmerkmale des Angeklagten geprüft. Auch die Stellungnahme des Sachverständigen, der sich das Gericht in vollem Umfange angeschlossen hat,

zur Frage der infolge des Alkoholgenusses möglicherweise ver. minderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird im Urteil nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass das Schwurgericht die insoweit

erforderliche Prüfung unterlassen hat. Das wäre rechtlich fehlerhaft. | E

Die Zurückverweisung hat gemäss 6% 108 Abs 1, 41 Abs 1 Nr 1, 118 JGG, § 80 GVG an die Jugendkammer zu erfolgen.

Dr. Hörchner Mantel Jagusch

Heimann_Trosien Dr. Schalscha