Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 10.03.1953 – 1 StR 574/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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s6 2545 064
i StR 574/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Günther H HHEEEEEB aus KüdEEB, geboren an &. ED GEB ir Pa,
wegen Betrugs:
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEEEED> als Vartreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 4. Juli 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
EENT .
- 2.
Gründe§
1.) Die Strafkammer war zur Entscheidung sachlich zuständig. Der Staatsanwalt hatte bei ihr nech §§ 24 Abs I Nr 2, 74 Abs 1 Satz 2 GVG Anklage erhoben, der Sache also besondere Bedeutung beigemessen. Die Strafkammer hatte von ihrer Befugnis, das Hauptverfahren dennoch vor dem Schöffengericht zu eröffnen (§ 209 Abs 1 Satz 2 StPO), keinen Gebrauch gemacht; sie hat es vielmehr vor sich selbst eröffnet. Da-
mit wurde sie für das weitere Verfahren zuständig und durfte die Sache nach § 269 StPO nicht mehr an ein Gericht niederer Ordnung verweisen.
2.) Der Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO ist nicht gegeben. Landgerichtsdirektor Tre NED, der nach § 62 Abs 2 GVG bestellte Vorsitzende der Grossen Strafkammer, war zur Zeit der Hauptverhandlung durch Krankheit an der Führung des Vorsitzes im Sinne des § 66 Abs 1 GVG verhindert; das ergibt sich aus der dienstlichen Äusserung des Landgerichtspräsidenten vom 5. Januar 1953. Es trifft zwar zu, dass Landgerichtsdirektor Ya im Geschäftsjahr 1952 bis dahin den Vorsitz überhaupt noch nicht geführt hatte. Es handelte sich aber, wie der Senat schon in dem Urteil vom 21. Oktober 1952 (1 StR 340/52; Aktenzeichen des Landgerichts Ravensburg Kus 1/52) entschieden hat, gleichwohl nur um eine vorübergehende Verhinderung in der Führung des Vorsitzes, nicht aber um eine Umgehung der Vorschrift des, § 62 Abs 1 Satz i'’eve. Zur Führung des Vorsitzes war deshalb Landgerichtsrat KEED berufen, den das Präsidium nach § 66 Abs 1 6YC zum regelmässigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt hatte. Dieser aber war in der vorliegenden Sache ebenfalls an der Führung des Vorsitzes verhindert, weil er nach der dienstlichen Äusserung des Landgerichtspräsidenten vom 2, März 1955 zur Zeit der Hauptverhandlung in seinem ordentlichen Er-
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holungsurlaub war. Aus diesem Grunde fiel der Vorsitz dem dem Dienstalter nach ältesten der übrigen ordentlichen Kammermitglieder zu, nämlich dem Landgerichtsrat Nu» der ihn auch dem Gesetz gemäss geführt hat.
53.) Die Beweiswürdigung verletzt weder den § 261 StPO noch das sachliche Recht. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der CE Mil die Ehe versprochen hat. Das Gericht hat dies entgegen dem Bestreiten des Angeklagten aus zahlreichen Einzeltatsuchen, die sie und ihr Vater bekundet hatten, aus Briefen des Angeklagten und aus weiteren, von diesem nicht bestrittenen Umständen gefolgert. Bei dieser Sachlage brauchte sich die Strafkammer im Urteil nicht mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass die Cab ni etwa durch
die Hingabe von Geld den Angeklagten erst .für sich habe gewinnen wollen; eine solche Köglichkeit lag für das Gericht durchaus fern. Der Urteilszusammenhang lässt vielmehr erkennen, Gsss sich das Landgericht vom Gegenteil überzeugt hat.
4.) Die Verurteilung weist auch sonst keinen sachlichrechtlichen Fehler auf, der den Angeklagten beschweren könnte.
Was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, ist rein tatsächlicher Art und mit den Feststellungen des Landgerichts, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden ist, nicht zu vereinbaren. Die Nichtvernehmung eines Zeugen Gi@W® ist nicht in der Revisionsbegründungsschrift gerügt und kann schon deshalb vom Senat nicht beanstandet werden (§ 344 Abs 2 StPO); abgesehen davon ergibt die Sitzungsniederschrift des Landgerichts, dass der Angeklagte die Vernehmung dieses seugen in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat.
-A-
Eines Strafantrags der CD Nül@P bedurfte es nicht (BGHSt 3, 215). Übrigens wäre ein rechtswirksamer Antrag in ihrer Strafanzeige vom 4. Januar 1952 enthalten.
Dr. Hörchner Bundesrichter.Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und des-
halb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner Glanzmann Dr. Heimann-Trosien