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BGH Entscheidung vom 21.10.1952 – 1 StR 340/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen

Im lIamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Klaviertechniker Walter ı: EEEEED z.: gi: geboren arı EEE 1919 i- "EEE rei: EB

wegen Detruges u.8.

hat der 1. »strafsenat des Bundesgerichtsiofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatsprösident Aichter els Vorsitzender, DBundesrichter !lantei Dundesrichter Dr. Geier Dundesrichter ülanzmann zundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende \!ichter,

Oberstaatsanvalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter >

als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle, Zür Recht erkannt;

Die ievision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 4, April. 1952 wird verworfen.

Der Angelilagte hat die sosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

vie Verfahrensrüge, dass das erkennende Gericht nicht ordnungsnässig besetzt gewesen. sei: (§ 338 IIir 1 StPO), stützt sich auf folgende Tatsachen:

Vorsitzender der Strafkammer war bis zum 51. Oktober 195]. Lanigerichtsdirelitor Dr. L B. Dieser wurde zum i,. Novenber 1951. zum Lendgerichtspröäsidenten in Do |) ernannt und schied damit aus. Durch Zrlass des Justizmiristeriums in TR vom 4.. Januar 1952 wurde Landgerichtsdirekter ig: der zu dieser Zeit noch zum Justizministeriun in TED zur *pwicklung der. politischen Säuberung abgeoränet war, an-das Landgericht in ren versetzt und in cie durch das Ausscheiden des lanägerichtsdirektors Dr. mo ] freigewordene Planstelle eingewiesen. Durch Beschluss Ges "Träsidiums vom 14. Januar 1952 wurde Landgerichtsdirektor U nit virkung vom 1. Februar 1952 zum Vorsitzenden der Grossen Strafkammer und ‚Landgerichtsrat Kg der zu: .gleich der dienstälteste Richter der Strafkammer. war, zum ‚stellvertretenden Vorsitzenden bestinmnt.- Aus der adienst.- lichen Äusserung des Landgerichtsprädidenten. ergibt sich, dass das Pı&sidium dabei yon der Erwartung. eusging, dass sich die dem Lenägerichtsdirektor ip gestellte Sonder-- aufgabe der Abwicklung der politischen Säuberung bald erledigen werde. Sie verzögerte sich jedoch, so dass sine „boränung an Gie Abwicklungsstelle des Jüstizministeriums erst durch Urlass vom 24. Lai 1952 aufgehoben und Landgerichtsdirektor Bo) angewiesen wurde, am 1. Juni 1952 seinen Dienst beim L-ndgericht in Ravensburg anzutreten,

Auch dazu kam es allerdings nicht, weil er inzwischen schwer erkrankte. In der Zwischenzeit führte Lrndgerichtsrat Kg

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den Vorsitz, so auch in der lIiauptverhandiung in dieser Jache am 4. April 1952, - Ba

Die lLevision ist der Auffassung, dass es sich bei der Vertretung des zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmten Landgerichtsdirektors "ig durch Landgerichtsrat rg um keinen "all der vorübergehenden Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden handele (§ 63 Abs 1 GVG), sondern um eine "generelle Ürsetzung des Vorsitzenden" und dass die Bestellung eines Landgerichtsrats zun Vorsitzenden den § 62 Abs 1 Satz 1 GVG varletze. Dem vermag der ‚Senat nicht beizutreten. Die Rüge könnte zur Aufhebung des Urteils we-- gen unvorschriftsmässiger Besetzung des Gerichts nur dann Zühren, wenn der zum Vorsitzenden der strafkaumer bestimmte Lendgerichtsdirektor ip in Sinne des § 63 Abs 2 GVG als dauernd an der führung des Vorsitzes verhindert hätte engesehen werden müssen, Das war nicht der Tall. Als der Be-- schluss des, Präsidiums vom:14. sanuar 1952 erging, durfte danit gerechnet werden, dass Landgerichtsdirektor ig in absehbarer Zeit seinen Dienst beim Landgericht antreten werde. Die Aufgabe, zu deren Erledigung er zunächst noch zum Justizministeriun abgeordnet bliep, pestand in der Äbwicklung der politischen Säuberung. Auch die zrledigung einer zeolchen Aufgabe kann sich zwar über einen langen Zeitraum erstrecken, aber es fehlt an jedem Anzeichen, dass. das Justizministerium mit einer solchen äntwicklung rechnete und die Absicht bestand. ihn für. diesen Fall auf lange Zeit von der "ahrnehmung seiner ziichtergeschäfte fernzuhalten und die aus den 5§ 62, 63,66 GVG

sich ergebende Regelung durch eine ijassnahme im Justizver..zaltungswege zu umgehen, Dass die \bordnung zum Justizministerium am 24, „ai 1952 in der Tat aufgehoben wurde, spricht deutlich gegen eine solche Absicht. Inter diesen Umständen kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn Gie Verhinderung des :ordentlichen Vorsitzenden im Zeitnunkt der Zauptverhandlung noch 8ls vorübergehend angesehen wurde. Die Destellung des Lendgerichtsdirektors zum ordentlichen Vorsitzenden der Grossen Strafkammer. der

im Zeitpunkt der Bestimmung noch zur Erfüllung einer Sonderaufgabe an das Justizministerium abgeorädnet. war, deren ärledigung jedoch in abselibarer Zeit erwartet wurde. kann deshalb nicht als eine Scheinhandlung erachtet werden, di.e den Zweck verfolgt hätte, die unzulässige Bestellung eines Landgserichtsrats zum ordentlichen Vorsitzenden einer .Grossen Strafkammer nach aussen zu verdecken (vgl RGSt Bä 66 S. 435 und RGZ Bd 13i S 31). Der Sachverhalt liegt deshalb auch aners als der in ECHSt Bd 2 S 71 entschiedene Fell, in dem schon zu Beginn des Geschäftsjahres klar war, dass der zum Vorsitzenden einer Strafkammer bestimute Landgerichtsdirektor während des ganzen Geschäftsjahres &uf die Rechtsprechung der Kammer keinen massgeblichen Zinfluss werde haben können, Nach alledem war das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung vom 4, “pril 1952, in der Löndgerichtsrat “oo ]) als Vertreter für den vorübergehend verhinderten ordentlichen Vorsitzenden den Vorsitz führte, nicht vorschriftswidrig besetzt. Die cuf § 338 Hr 1 St?0 gestützte Verfshrensrüge

ist deshalb unbegründet,

“uch sachlich weist die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in einem Falle, fortgesetzter Untreue in Tat-

einheit mit fortgesetzter Unterschiagung in' einen Falle. fortgesetzten Betruges, zum Teil in Teteinheit mit Urkundenfälschung, Betruges in zwei weiteren Tällen und 'rersuchten Betruges keinen Techtsfehler zum Nachteil. des Angeklagten auf, Frei von Rechtsirrtum sind auch die Darlegungen des Urteils zur „rage der Zurechnungsfähigkeit. Das Landgericht ist hier auf Grund des Cutachtens eines Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fähigkei; des Angeklagten, das virafbare seines "uns einzusehen. nicht beeinträchtigt, aber die Fähigkeit. nach dieser #insicht zu handeln, durch mehrfache Schädeiverletzungen. die möglicherweise zu einer ;iiirnschädigung geführt haben, er-- heblich gemindert war. Es hat deshalb ohne Recahtsirrtum in allen Fällen strafbaren Verhaltens den § 5i Abs 2 StGB angewendet. Die allgemein erhobene, aber nicht näher ausgeführte Sachrüge vermag der Nevision deshalb ebenfalls nicht zum üörlolg zu verhelfen,

Richter Mantel . Dr. Geier

Glanzmann- „Jagusch