Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 05.03.1953 – 3 StR 804/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die örtliche Zuständigkeit ist Voraussetzung rechtmässiger Amtsausübung; sie ist jedoch nicht notwendig an die Einteilung der Amtsbezirke gebunden. Ein Gendarmeriebeamter darf auch ausserhalb seines Amtsbezirks zur Verhinderung strafbarer Handlungen einschreiven.

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Gesetz: StGB §§ 113, 115

Rechtssatz: Die örtliche Zuständigkeit ist Voraussetzung rechtmässiger Amtsausübung; sie ist jedoch nicht notwendig an die Einteilung der Amtsbezirke gebunden. Ein Gendarmeriebeamter darf auch ausserhalb seines Amtsbezirks zur Verhinderung strafbarer Handlungen einschreiven.

Aktenzeichen: 3 StR 804/51 Urt, des BGH. v. 5. März 1953 LG Darmstadt

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

i.) den Eisendreher Walter Sch en aus BB-EB, dort geboren an @. DB DB

2.) den Elektriker Helmut KWWEB aus a, dort geboren am @. END ED:

3.) den Schuhfacharbeiter Erich R&B aus DEP: dort geboren an B. EED >

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wegen schweren Aufruhrs u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr; hRotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanweit ib als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter@i® als Vrkundebeamter der ‚Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; ’

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Juni 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten ‚seines Rechtsmittels zu tragen. Ku Ee

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Gründe§

Die Angeklagten sind wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung und Gefangenenbefreiung verurteilt worden. -

. Ein Gendarmeriebeamter in Zivilkleidung war nach dem Kirchweihfest in BEEBEEED um 3 Uhr morgens gegen die Angeklagten eingeschritten,; nachdem er ihren erregten Wortwechsel mit einem Unbekannten bcobachtet hatte und weil er Tätiichkeiten gegen andere Strassenpassenten befürchtete. Seine Aufforderung, ruhig weiterzugehen und weitere Belästigungen zu unterlassen, nahmen die Angeklagten zum Anlass, den Beamten anzugreifen, mit vereinten Kräften zu misshandeln und zu Boden zu schlagen. Schliesslich nahm der Beamte den Mitangeklagten Hg vorläufig fest. Es gelang jedoch den übrigen Angeklagten, den HD aus der Gewalt des Beamten wieder zu befreien. All dies geschah in Anwesenheit zahlreicher anderer Personen, die teils die Angeklagten durch Zurufe anfeuerten, teils selbst an den Misehandlungen teilnahmen,”

Die: Angeklagten. haben | gegen das Urteil Revision eingelegt; sie ‚rügen ‚die Verletzung sachlichen Rechts und wenden sich vor allem gegen die Anwendung des § 115 StGB. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

1.) Der Schuldspruch nach $ us StGB besteht zu Recht.

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a) Die Angeklagten bildeten eine Zusammenrottung im Sinne des Gesetzes. Denn sie hatten sich zum Zwecke gemeinschaftlichen gewalttätigen Handelns vereinigt, sie hielten sich räumlich zusammen und waren durch ihr geschlosse-

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lich in bedrohlicher oder gewalttätiger Weise zu handeln.

nes Auftreten und gemeinsames Vorgehen gegen den Gen-

darmeriebeamten nach aussenhin und ihrer Zahl nach als eine vereinte Macht erkennbar. Dass sie in dem Zeitpunkt, in dem sie sich zu dem gemeinschaftlichen gewalttätigen _ Handeln entschlossen, bereits eine durch persönliche Be- ; kanntschaft verbundene Gruppe bildeten, steht dieser Annahme nicht entgegen. Auch darauf, dass die unter sich

bekannten Angeklagten zunächst zu einem erlaubten Zweck zusammengekommen waren, kommt es nicht an; eine Zusammen-: rottung liegt auch vor, wenn die so vereinigten Personen in dem Bewusstsein zusammenbleiben, nunmehr gemeinschaft-

Eis (vel RG GoltdArch 65, 9355. IW 1954, 1786). = :b) Es handelte sich auch ı um eine öffentliche Zusammenrot- E* tung. Die Revision des Angeklagten Sch@e beruft sich. ER: auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 20, 298 We:

und 21, 370, hat jedoch dessen Ausführungen offensichtlich missverstanden. Das Reichsgericht verneint zwar die R: Öffentlichkeit der Zusammenrottung, wenn nur die Möglich- |: keit des Hinzukommens unbestimmt welcher und wievieler d Personen besteht. Das Kerkmal der Öffentlichkeit ist aber © gegeben, wenn die. Zusammenrottung den: gefahrädrohenden | Charakter dadurch annimmt, dass die Möglichkeit einer Be- \ teiligung unbestimnt Wwievieler Personen nicht ausgeschlossen ist. Es muss. also eine "unbestimmte Anzahl anderer Per-; sonen zugegen sein, die sich. an der Zusammenrottung beteiligen können. Ob sie es tun, ist entgegen der Ansicht der Revision unerheblich [6731 RGSt 51, 422 und OGHSt ]; 244). Nach den Feststellungen herrschte zur Tatzeit lebhafter Verkehr. Zahlreiche Passamten haben den verschiedenen Misshandlungen. ‘des Polizeibeamten zugeschaut, zwei

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von ihnen haben sich sogar an den Misshandlungen beteiligt. Die Möglichkeit einer Beteiligung weiterer unbe- us stimmter Personen war-um So weniger ausgeschlossen. als

die Angeklagten durch Zurufe aus der Menge zu ihrem Vorgehen angefeuert wurden. Weitere Feststellungen über diesen Personenkreis waren nicht erforderlich. Soweit die Revision des Angeklagten Schauen in diesem Zusammenhang geltend macht, die Strafkammer hätte sich nicht mit der bloßen. Feststellung. der Zurufe begnügen dürfen, vielmehr im einzelnen ermitteln müssen, welchen Inhalt sie hatten, ist auf die unmissverständlichen, jeden Zweifel ausschliessenden Feststellungen des Urteils zu verweisen. Danach haben die Zurufe nicht etwa dem verletzten Polizei- ‚ beamten, sondern den, ‚Angeklagten gegolten. Sie enthielten

auch keinen Tadel, sondern die Aufmunterung, weiter gegen den Beamten vorzugehen. u

Nach allem handelte es sich nicht bloß um &ine Zusanmenrottung an einem öffentlichen, allgemein zugänglichen \ ‚Ort, sondern um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne .E des § 115 Ste. =

e) Gegen die ‚Annahme, Beante habe bei seinem Vorgehen | rechtmässig gehandelt, be tehen ebenfalls keine Bedenken. $ Nachdem er die ‚Iebhaftg Auseinandersetzung mit dem Unbekannten beobachtet hatte, konnte er mit Recht der Meinung sein, dass es plötzlich zu Belästigungen und zu einer Schlägerei der allem Anı ;hein nach rauflustigen Angeklagten mit Strassenipa samt. . kommen könne. Die weitere Becbachtung und Ermahnung der Angeklagten lag daher im Rahmen °

der allgemeinen Aufgaben der Folizei, die dazu berufen ist,

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in der Entwicklung begriffene oder unmittelbar bevorste hende strafbare Handlungen zu verhüten, Bei den spätere Ereignissen handelte der Beamte auch schon deshalb rech mässig, weil er die Namen der Angeklagten, die bereits .. eine strafbare Handlung begangen hatten, feststellen wollte, Die Angeklagten waren auf frischer Tat betroffen worden; sie hatten Widerstand im Sinne des § 113 StGB geleistet. Der Beamte war daher berechtigt, sie vorläufig

festzunehmen (§ 127 Stro).

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beamte den er- {

sten Stoss oder Schlag gegen Sch@iii> geführt hat. Opwohl die Angeklagten. damit rechneten, einen Polizeibeanten vor sich zu haben, sind sie seiner Aufforderung nicht. gefolgt, sondern in angriffslustiger Weise auf ihn einge-, Arungen. Dagegen durfte sich der Beamte wehren. Die Mei- ; nung der Revision des Angeklagten Schreiner, die Straf- .: kammer habe die Vorschrift des § 233 StGB anwenden müssen,

ist bei dieser Sachlage abwegig.

d) Schliesslich fehlte es für die Amtsausübung auch nicht an der örtlichen Zuständigkeit des Beamten. i

Der Gendarmeriewachtmeister: wohnte zwar in DD. B gehörte aber zum Gendarmerieposten Bi und hatte sei- ; nen Dienst zur damaligen Zeit in ie Wit ] zu verse- . hen. Die Straf kammer ist der Auffassung, dass hierdurch die örtliche Zuständigkeit des Polizeibeamten nicht in Frage gestellt sei. Die Polizei sei Angelegenheit des Lendes, und der Poligeibeante, der im Einzelfall tätig wer- . de, übe Hoheitsrechte des Landes aus.. Die Abgrenzung sei-; nes Dienstbezirks sei eine rein innerdienstliche Angele-.

genheit. Kraft seines vom Lande ausgehenden Dienstauftrags - sei er nach richtiger Dienstauffassung verpflichtet, im Notfall im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit auch ausserhalb seines Dienstbereichs tätig zu werden. Seine örtliche Zuständigkeit ende grundsätzlich erst an der Grenze des Landes. Gegen diese Würdigung erheben die Revisionen der Angeklagten x und RED Bedenken, ohne sie näher auszuführen. Im Ergebnis ist jedoch der Strafkammer zuzustimmen.

während das Schrifttum die Frage nicht einheitlich beantwortet, hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts stets daran festgehalten, dass die Örtliche Zuständigkeit Voraussetzung rechtmässiger Amtsausübung im Sinne des § 113 StGB ist (vgl die Entscheidungen in RGSt 37, 32; 38, 218 und 66, 339, die sich mit der örtlichen Zu= ständigkeit der Forstbeamten befassen). Zu. Unrecht werden spätere Urteile (RGSt 7, i22 und RG DR 1942, 1782) für die gegenteilige Meinung in Anspruch genommen. Diese Ansicht, die von der örtlichen Zuständigkeit als: Voraussetzung rechtmässiger Amtsausübung im Sinne des § 113 StGB “ grundsätzlich absehen will, kann schon deshalb nicht an- u H erkannt werden, weil viele Amtsbefugnisse ihrer Art nach .so eng an den Ort ihrer Ausübung gebunden sind, dass die örtliche Zuständigkeit Bedingung der Rechtmässigkeit sein muss. Soweit 2. B. die Polizei- und Verwaltungsgesetze bestimmte Beschränkungen in der Benutzung des Eigentums gestatten, können die hierzu erforderlichen Massnahmen rechtmässig nur von einem Beanten des örtlich zuständi- ch gen Amtes ausgehehi... “Der "Beamte eines Wohnungsamtes kann nicht ausserhalb des Antebezirks rechtmässig eine Wohnung Bu:

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beschlagnahmen. Die Bahnpolizei hat polizeiliche Befugnisse nur auf Bahngebiet.

Dies ist auch der grundsätzliche Ausgangspunkt der Entscheidung R6St 71, 122. Das Urteil RG DR 1942, 1782 lässt die Frage. offen und meint, auf die örtliche Zuständigkeit könne es jedenfalls dann nicht ankommen, wenn der Polizeibeamte zur Verhinderung einer strafbaren Handlung einschreite. Eine solche Ausnahme von dem Erfordernis örtlicher Zuständigkeit anzuerkennen, ist aber nicht notwendig. Denn die Frage.der örtlichen Zuständigkeit kann nicht allgemein, weder nach der Einteilung der Polizeibezirke 3 noch für alle Amtshandlungen eines bestimmten Polizeibe- | amten entschieden werden. Vielmehr kommt es im Einzelfall ‚auf die Art der vorgenommenen Amtshandlung an. Die Rechtmässigkeit kann für die eine Amtshandlung an den Bereich des Antsbezirks gebunden sein. Für eine andere braucht - die Bindung nicht zu bestehen, weil für sie die örtliche = Zuständigkeit über gen Bereich des Amtsbezirks hinausreicht. K.:

Im vorliegenden Falle ist der Polizeibeante vorbeugend. eingeschritten; er befüröhtete - mit Recht - eine strafbare Handlung, gie er verhindern wollte. Die poli- E: zeiliche Aufgabe, Verbrechen zu verhüten, ist allgemeiner S Art. Wegen der überörtlichen Auswirkung vieler Verbrechen . % ist kein rechtliches Bedürfnis erkennbar, .die Rechtmässiß- . keit einer Amtshandlung, die dieser allgemeinen Aufgabe = dient, abhängig zu machen von der Einteilung der Dienst- fi bezirke. Ihr hat die Strafkammer für diesen Fall mit Recht

nur innerdienstlict e Bedeutung beigemessen,

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Ob sich, wie die Strafkammer ausserdem meint, die örtliche Zuständigkeit allein danach richtet, wessen Hoheitsrechte der Beamte ausübt, kann dahingestellt bleiben. Dass die Örtliche Zuständigkeit nicht über die Landesgrenze hinausreicht, folgt schon aus § 167 GVG. Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Es kam auch nicht darauf an, ob der Polizeibeamte als Gendarmeriewachtmeister zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt war (vgi § 152 GVG; Ziff 51 der Dienstanweisung für die hessi- u sche Landesgendarmerie). Eine Feststellung hierüber war 0 nicht erforderlich, weil die Verbrechensverhütung Aufgabe aller Polizeibeamten ist. = Br

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e) Auch zur inneren Tatseite sind die Voraussetzungen des § 115 StGB einwandfrei dargetan. Insbesondere kann die Feststellung, dass die Angeklagten zum mindesten damit rechneten, einen Polizeibeamten vor sich zu haben, von der Revision mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden.. Die Angeklagten waren sich auch, weil die. äusseren Umstän-Ge des Tatablaufs hierüber schlechterdings keinen Zweifel aufkommen lassen konnten, der Öffentlichkeit der Zusammen- " rottung bewusst, 2 “

2?) Schliesslich hat die, Strafkanner zutreffend bei sämtlichen: Angeklagten. die strafschärfenden Merkmale des schwe-

ren Aufruhrs angenommen. Ale Angeklagten haben in eigener Ferson Widerstand geleistet und ‚den Beamten tätlich

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einwandfrei aus dem Besserung der Urteilsgründe. Bei un allen Abschnitten der tätlichen Auseinandersetzung tat 000...

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er sich unter den Angeklagten besonders hervor und spiel te dadurch eine führende Rolle. Nach ihm richteten sich “ih die anderen Angeklagten. a

2.) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) und wegen Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) ist nicht ausdrücklich gerügt. Insoweit sind die Revisionen auch offensichtlich unbegründet, i

3.) Dasselbe gilt von den Rügen, die der Beschwerdeführer - Schreiner gegen die Strafzumessung erhebt; sie bedürfen keiner Erörterung.

In den allgemeinen Strafzumessungserwägungen wird ausgeführt, die Polizei müsse in ihrem schweren Dienst gegen solche Elemeite geschützt und den Angeklagten und der Allgemeinheit müsse nachdrücklich zum Bewusstsein ge- | bracht werden, dass ein Polizeibeamter, der seine Aufgabe \ sachgemäss erfülle, den vollen Schutz Jes Gesetzes genieße und dass ein Angriff gegen ihn als ein Angriff gegen die staatliche Ordnung anzusehen sei. Diese Urteilsfassung könnte zwar den Eindruck erwecken, als ob die Strafikammer unzulässigerweise den gesetzgeberischen Zweck des § 115 StGB strafschärfend zum Nachteil der Angeklagten | verwertet habe... Der ‚Zusammenhang lässt aber erkennen... dass die Strafkammer lediglich die Notwendigkeit strenger | Bestrafung unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung SO-

: wohl der Angeklagten als auch der Allgemeinheit besonders

betonen und hervorheben wollte. Auch die Rädelsführereigen“ schaft des Angeklagten. Scham» ist nicht nochmals strefschärfend berücksichtigt worden; das. Urteil bringt nur in 3

zulässiger Weise zum Ausdruck, dass bei Sch dic beiden strafschärfenden Merkmale des § 115 Abs 2 StGB vor-

Rotberg Bundesrichter Krauss ist beur- Busch laubt und durch Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert ". Rotberg

Scharpenseel u Baldus