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BGH Entscheidung vom 03.03.1953 – 1 StR 643/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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§ 7 2345 069

des Volkes

In der Strafsache

gegen .

den Bäcker und Landwirt Karl N ii ; aus D1ı ei dort geboren an@. HEHE ED,

wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Mantel

Glanzmann

Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. NED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Karlsruhe vom 12. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Mannheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte wurde im September 1944 zum Leiter eines Ausländerlagers bestellt, das in der L@Pschule in Karlsruhe untergebracht war. Eine Befehls- oder Strafgewalt stand ihm nicht zu. Am 4. Dezember 1944 liess er nach einem Bombenangriff sein Amt im Stich und meldete sich krank. Kurz vor dem Einmarsch der Franzosen in Karlisruhe erschien‘er in der Nacht vom 2. zum 3. April 1945 mit 4 - 6 bewaffneten Männern in der I@Pschule. Der Angeklagte, der u.a. eine Maschinenpistole trug, suchte mit seinen Begleitern nach einen flüchtigen Belgier. Sie kamen dabei in ein Zimmer, in dem sich mehrere Holländer, darunter der Kraftfahrer ve BEP vefanden. Der Angeklagte forderte vi BED, mit dem er früher einige Zusammenstösse gehabt hatte, auf, sich anzukleiden und mitzukommen. Vgp BED wurde, als er gerade die Haustür verlassen hatte, durch einen Halsdurchschuss getötet.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem ihm zur Last gelegten Verbrechen des Mordes freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, -der der Erfolg nicht zu versagen ist.

I. Zu den Verfahrensbeschwerden:

l.) Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist begründet.

In demselben Zimmer wie vg BB befand sich zur Zeit der Tat auch der Holländer v@R@®- Er hatte den “ Hergang der Tat, soweit er ihn beobachtet hatte, in seinem an einen Bekannten gerichteten Brief vom 8. Dezember 1950 geschildert. Noch vor Erhebung der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft die Vernenmung des vg RB in Holland in die Wege geleitet. Der zunächst am 8. Novenber 1951 anstehende Termin zur Hauptverhandlung wurde

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auch im Hinblick auf das noch ausstehende Vernehmungsprotokoll auf den 10. März 1952 verlegt. In der Folgezeit erinnerten der Vorsitzende und die Staatsanwaltschaft vergeblich an die Erledigung des Ersuchens. Der zur Hauptver- | handlung persönlich geladene vg@ R&B lehnte es in einen

am 29. Februar 1952 bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben ab, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, obgleich ihm die Fahrtkosten zur Verfügung gestellt wurden. Das Protokoll über seine eidliche Vernehmung, die schon am 28. September 1951 stattgefunden hatte, ging erst am 18. April 1952 bei der Staatsanwaltschaft ein.

“In der Hauptverhandlung wurde der Brief des vg» R&D vom 8. Dezember 1950 verlesen (vgl § 251 Abs 2 StPO). Am Schluss der Verhandlung beantragte der Verteidiger die Vernehmung des vg Re im Wege der Rechtshilfe darüber, dass der Angeklagte’ bei der Festnahme des vB BEE nicht gesagt habe: "Zum Totschiessen reicht es." Die Staatsanwalt- - schaft trat dem Antrag entgegen, und das Gericht lehnte ihn mit der Begründung ab, dass das Beweismittel unerreichbar sei.

"Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge, dass das Schwurgericht im Rahmen der ihm gemäss § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten gewesen sei, die Verhandlung auszusetzen und die Vernehmung des Zeugen durchführen zu lassen, ist begründet. Das Schwurgericht hat ersichtlich entscheidenden Wert auf die von dem Angeklagten gegenüber vg BED gebrauchten Worte gelegt und davon überhaupt den Nachweis der Tat abhängig gemacht. Der Freispruch ist erfolgt, weil es hierüber zu keinen sicheren Feststellungen gelangt ist. Nach lage des Falls hätten die weiteren Bekundungen des v@® REP den Ausschlag geben könnell-Er war während der Vorgänge in der Tatnacht zugegen und

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-643-52#rd_8

somit ein Beweismittel von besonderer Bedeutung. Der Brief vom 8. Dezember 1950 stellte einen unzureichenden Ersatz dar, zumal da veg@ Re bei der Abfassung dieses Schreibens nicht wissen konnte, auf welche Einzelheiten das Gericht Wert legen werde.

Unter diesen besonderen Umständen musste das Schwurgericht weitere Massnahmen treffen, um die Vernehmungsniederschrift herbeizuschaffen. Auch eine Aussetzung der Hauptverhandlung musste trotz der damit verbundenen weiteren Verzögerung in Kauf genommen werden. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Vernehmung des vB RB nicht für notwendig erachtete und einer Vertagung nicht zustimmte, entband den Tatrichter nicht von der ihm obliegenden Pflicht, von Amts wegen alles zur Wahrheitsermittelung Erforderliche zu tun.

Das Urteil musste daher schon wegen dieses Verstosses aufgehoben werden.

2.) Die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft rügt ferner, dass das Schwurgericht einige in den Urteilsgründen wiedergegebene Zeugenaussagen nicht im einzelnen gewürdigt habe.

Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen. Die nähere Erörterung jeder Aussage ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs 1 StPO). Unklarheiten und Widersprüche, die eine Aufhebung erforderlich machen könnten (vgl BGHSt 3 S 213), liegen nicht vor. Zuden ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Schwurgericht eine volle Aufklärung aller Einzelheiten im Hinblick auf die Aufregung der Zeugen in der Tatnacht und den erheblichen Zeit-

ablauf nicht für’ möglich gehalten hat.

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3.) Die Revision meint, dass das Schwurgericht den Begrifr der richterlichen Überzeugung im Sinne des § 261 StPO verkannt und den mit menschlichen Mitteln nicht zu erreichenden absoluten Wahrheitsbeweis verlangt habe.

Es mag sein, dass der Tatrichter besonders strenge Anforderungen gestellt hat. Eines Eingehens hierauf bedarf es nicht, da das Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben

ist.

II. Zur Sachrüge:

1.) Das Schwurgericht prüft die Strafbarkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt, dass er den tödlichen Schuss selbst abgegeben hat. Es sagt in diesem Zusammenhang, dass vo BED möglicherweise von anderer Seite getötet worden sei, ohne dass der Angeklagte dies gewusst und gewollt habe.

Der Angeklagte könnte aber auch dann für die Tötung des v@ Bei verantwortlich sein, wenn diesen ein Dritter erschossen haben sollte. Die Art und Weise, wie der Angeklagte einschritt, schuf eine das Leben pedrohende Lage für von BED: Darüber scheinen sich alle damals Anwesenden klar gewesen zu sein, insbesondere von io ] selbet, der vor seinem Weggehen Anordnungen traf, die offenbar für den Fall seines Todes Geltung haben sollten. Der Angeklagte hatte unter diesen Umständen die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass auch keiner seiner Begleiter gegen ve )

rechtswidrig vorging.

Das Schwurgericht hat den Sachverhalt nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Seine Feststellungen mögen zwar auch insoweit den unbedingten Tötungsvorsatz des angeklagten ausschliessen. Dagegen bleibt die Möglichkeit offen, dass er mit bedingtem Vorsatz gehandelt, dass er also mit

der Ausführung der Tat durch einen seiner Begleiter gerechnet und dies innerlich gebilligt hat. Der Tatrichter sagt mit Recht; dass"ein solcher Fahndungsauftrag mit tötlichenm Ausgang bei einem derartigen Kommando, namentlich wenn es sich in nicht auszuschliessender Weise um SS- oder Gestepo-Männer gehandelt haben sollte, die dazu noch angetrunken sein mögen, in den letzten Tagen vor dem Umsturz keineswegs unmöglich oder auch nur ganz fernliegend" gewesen ist.

. Sollte nicht festzustellen sein, dass der Angeklagte

den bedingten Vorsatz in diesem Sinne hatte, so wird zu prüfen sein, ob er den Tod des ve BEE, für dessen Schutz er nach seinem eigenen vorhergegangenen Verhalten zu sorgen hatte, nicht wenigstens durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten fahrlässig herbeigeführt hat.

2.) Das Schwurgericht durfte auch, wie der Oberbundesanwalt zutreffend geltend gemacht hat, nicht .auf Freisprechung erkennen, ohne die Anwendbarkeit des § 239 StGB zu erörtern.

a) Es fehlen in dem Urteil Feststellungen darüber, ob der Angeklagte überhaupt zu einer Festnahme des ve& BED v°- rechtigt war: Das Schwurgericht bejaht zwar die Möglichkeit, dass die Mitglieder des "Kommandos" im Auftrage einer unbekannten Dienststelle erschienen sind, um nach flüchtigen Beilgiern zu fahnden. Der Angeklagte gehörte aber nicht zu diesem "Kommando" und hatte sich ihm offenbar nur auf eigenen Wunsch angeschlossen. Trotzdem fasste er selbst den Entschluss zur Verhaftung und führte sie auch allein durch. Dazu fehlte ihm, soweit ersichtlich, jede Befugnis. Insbesondere wird ein vorläufiges Festnahmerecht nach § 127 StPO auszuscheiden haben. Dem Angeklagten war garnicht bekannt, dass sich der gesuchte Belgier tatsächlich in dem Zimmer befand; abgesehen hiervon ist auch nicht zu erkennen, dass

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sich der Belgier und ve@ BB einer strafbaren Handlung schuldig” gemacht hatten, die etwa Anlass zu einem Einschreiten gemäss § 127 StPO hätte geben können.

Die Festnahme kann danach eine vorsätzliche und widerrechtliche Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StPO darstellen, und zwar unter den erschwerenden Voraussetzungen des Abs 3.

Auch der Tatbestand des § 132 StGB kann überdies verwirklicht sein.

b) Der Tatrichter hält es für möglich, dass der Ange-

klagte den v@W@B@WB zur Polizei bringen wollte, um ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten, die mit einer Vernehmung durch die SS oder Gestapo regelmässig verbunden gewesen

seien.

Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung zu der Überzeugung gelangen, dass dies der Beweggrund des Angeklagten war, so wird es den Sachverhalt unter Beachtung der in dem Urteil des Senats vom 8. Juli 1952 - BGHSt 3, 110 - dargelegten Grundsätze zu prüfen haben. Schon der Hinweis, dass vo» BED mit dem Entweichen eines Ausländers im Zusammenhang gestanden habe, konnte unter den damaligen Verhältnissen zu unabsehbaren Folgen führen, insbesondere dann, wenn die Erledigung der Angelegenheit etwa in den Händen der SS oder Gestapo lag.

Der Sachverhalt bedarf unter allen diesen rechtlichen Gesichtspunkten der weiteren Aufklärung.

Der Senat hält es für angebracht, die neue Verhandlung gemäss § 354 Abs 2 StPO einem benachbarten Gericht zu Übertragen.

Die Aufhebung und Zurückverweisung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Hoerchner Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha