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BGH Entscheidung vom 24.02.1953 – 1 StR 746/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
j.sın 145/52 7 2345 056
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Maurerlehrling Helmut S ED zus nem a.Br., geboren am 9. END ED ir TEE, zur Zeit einst-
weilig untergebracht,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. August 1952 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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1.) Verfahrensrügen.
Die Revision bemängelt, dass die Jugendkammer ihre sachliche Zuständigkeit nach § 26. Abs 2 GG angenommen habe, obwohl der Amtsrichter als Jugendrichter nach $ '26 Abs 1 Nr 2 JGG auch die Unterbringung. in einer Beil- oder Pflegeanstalt anordnen könne. Sie geht hierbei davon’ aus, dass in Fällen, in denen die mit Strafe beärchte Handlung des
- jugendlichen, Beschuldigten bei dessen Zurechnungsfähigkeit
zu einer Hauptverhandlung ‘vor dem Jugendrichter geführt
...bätte, auch nur, ‚der: Jugendrichter für das’ Sicherungsver-
‘fahren nach §§ 429 a ff StPO zuständig“ sei. "Diese Meinung
.‚ist.irrig. Nach § 26 JGG kann zwar auch der Amtsrichter - als-Jugendrichter auf die Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt erkennen. Doch ist im Jugendgerichtsgesetz - im Gegensatz zu der Zuständigkeitsregelung in 8 429 b
-Abs 3 StPO - davon abgesehen worden, einem der beiden Ju- 'gendgeric"te die ausschliessliche sachliche Zuständigkeit
für das Sicherungsverfahren gegen Jugendliche zu übertragen. Anderseits ist im Gesetz ‚ebensowenig wie für das Strafverfahren gegen Jugendliche Bestimmung darüber getroffen, in
. welchen Fällen die Jugendkemtier und’in welchen Fällen der
Jugendrichter im Sicherungsverfahreni entscheiden soll.
Hiernach sind die "Jugendkamer und der Jugendrichter in gleicher Weise für das Sicherungsverfahren zuständig; es ist allein Sache des Staatsanwalts, darüber zu befinden, bei welchem der beiden Gerichte er den Antrag auf Durch-
. führung des Sicherungsverfehrens stellen will (vgl hierzu
die Richtlinien des ehemaligen Reichsjustizministeriuns
vom 15. Januar 1944 zu § 26 JGG). Daraus, dass hier die Jugendkammer und nicht der Jugendrichter das Sicherungsverfahren durchgeführt hat, könnte der Beschuldigte überdies schon deshalb nicht die Rüge der sachlichen Unzuständig-
holt geschlafen bzw. einen schlafenden Eindruck gemacht"
‚ habt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ‘ob diese Rüge mit ‘der. nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO 'erfördeflichen Bestimmtheit
"er ausdrücklich hervorgehoben, er könne nicht behaupten, dass der Schöffe wirklich geschläfen habe.
.. Psychiater oder einen Obergutachter zugezogen 'habe. Auch die- ‚se Rüge ist unbegründet. Ob der Tatrichter nach Anhörung
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keit nach § 338 Nr 4 StPO herleiten, weil dieser unbedingte Revisionsgrund nur Platz greift, wenn das Gericht seine sachliche Zuständigkeit überschritten hat.
Die Revision macht ferner den unbedirigten Revisionsgrund des § 338 Nr Y $tpo geltend; sie stützt diese Rüge darauf, dass der neben dem Urkundsbesnten sitzende Schöffe "wieder-
habe, weil er jeweils längere Zeit die ‘Augen geschlössen ge-
erhoben und daher überhaupt zulässig ist. "Jedenfalls ist
nicht erwiesen, dass der in Frage stehende Schöffe zu irgendeiner Zeit geschlafen hat. Der Vorsitzende, ‘die beiden richterlichen Beisitzer, der Urkundsbeamte und der Anklagevertreter haben nach ihren dienstlichen Erklärungen keine dahingehenden Wahrnehmungen gemacht. Der von der Revision benannte Zeuge, Rechtsreferendar Dr. Frischken, hat zwar bekundet, dass der Schöffe zu Ende der Hauptverhandlung mit geschlossenen Augen zurückgelehnt auf seinem Stuhle gesessen habe; jedoch hat
Die Jugendkammer.hat in der Hauptverhandlung den Oberarzt Dr. HB von der Heil- und Pfiegeanstalt in Erlangen als psychiatrischen Sachverständigen vernommen. Die Revision rügt, die Jugendkammer habe ihre Aufklärungspflicht (8 244 Abs 2 StPO) dadurch verletzt, dass sie nicht einen weiteren
eines Sachverstänäigen noch einen weiteren Sachverständigen vernehmen will, steht in seinem vflichtmässigen Ermessen. Davon, dass die Jugerikammer hier ihr Ermessen etwa missbraucht habe, kann keine Rede sein. Der Beschuldigte hatte sich schon
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im Jahre 1949 sechs Wochen lang zur Behandlung in der Heilund Bflegeanstalt in Erlangen befunden. Auf Grund der dabei gemachten Beobachtungen und einer nochmaligen Untersuchung hatte der Sachverständige im Mai 1951 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth . ein Gutachten über die strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit des Beschuldigten erstattet. Seit 15. Mai "1952 war der Beschuldigte neuerdings in der Anstalt in Erlangen untergebracht; ‚der Sachverständige "Konnte bei den Beobachtungen "und "Tatersuchungen. des Beschuldigten in dieser Zeit auch Vergleiche nit den bei ‚ihm früher festgestellten Befunden. ziehen. ‚Nach der Feststellung, in den Urteilsgründen ist der Sachverständige auf dem Gebiete der Jugendpsychiatrie
... besonders erfahren. Bei dieser Sachlage ist nicht ersicht-
. tich, welcher Anlass für die Jugendkammer bestanden haben "sollte, die Sachkunde des Sachverständigen und die 'Richtigkeit seines Gutachtens dennoch anzuzweifeln und einen weiteren Sachverständigen zu hören. Was die Revision hierzu vorbringt, bewegt sich nahezu ausschliesslich auf dem der Nachprüfung
im Revisionsverfahren entzogenen Gebiet des Tatsächlichen.
Im übrigen hat auch der Verteidiger selbst in der Hauptverhandlung nicht die Ankörung eines weiteren ‚Sachverständigen beantragt. Br
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. » Der Verteidiger hatte. in an haupverhonttan die Ver- ; .nehmung des Inhabers der Firma RÖ@M als Zeugen u.a. darüber beantragt, dass der Beschuldigte von etwa Februar 1952 bis 15. Mai 1952 (dem Tag seiner Aufnahme. in der Anstalt in Erlangen) bei der Firma, vei der er ‚schon früher tätig war, wieder beschäftigt gewesen sei. Die Jugendkammer hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt würden. Kit dieser Begründung durfte sie den Beweisamtrag ablehnen (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Im Urteil hat äie Jugendkammer bei der Prüfung,
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ob der Beschuldigte den zum Gegenstand des Sicherungsverfahrens gemachten Diebstahl im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, die in dem Antrag des Verteidigers unter Beweis gestellten Tatsachen in vollen Umfang als wahr behandelt. Auch bei den Erörterungen über die übrigen Voraussetzungen des § 42 b StGB hat sich die Jugenäkanner nicht
in Widerspruch zu der Wahrunterstellung gesetzt. Bei‘ der Schilderung des Lebenslaufs des Beschuldigten im Abschnitt I -der Urteilsgründe hat sie festgestellt,‘ 'er sei, nachdem er im November 1951 von der Firma ROM: entiassen worden sei, ohne’ geregelte Beschäftigung’ im" elterlichen‘ Haushalt geblieben. Diese Feststellung bezieht sich’ aber, wie ‘der Zusammenhang (vgl die Einleitung des Abschritts II des Urteils) ergibt, nur auf’ die Zeit bis zur Begehung des ‚Diebstahis (30. Dezember 1951).
2.). Sachrüge. | Sie ist ebenfalls unbegründet.
- Die Jugendkammer hat festgestellt, dass der Beschul-
" digte an einem zum mittleren Grad (Imbezillität) neigenden Schwachsinn leidet und im Zustand der auf dieses Leiden zurückzuführenden Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs 1 StGB) den äusseren Tatbestand eines Diebstahls nach § 242 StGB verwirklicht hat. Diese Feststellungen begegnen keinem Bedenken, ent gegen der Annahme der Revision auch nicht insoweit, als sie die Frage der geistigen Erkrankung des Beschuldigten und seiner Zurechnungsunfähigkeit betreffen. In dieser Hinsicht hat sich die Jugendkammer dem Gutachten des Sachverständigen Dr. iO 3 5) angeschlossen, ohne dass dabei ein Rechtsirrtum zu ersehen wäre. Vor allem hat die Jugendkammer auch erwogen, dass der Beschuldigte den Diebstahl des Geldes in durchaus zweckentsprechender Weise ins
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"Werk gesetzt’hat und dass sein Schwachsinn. in der Hauptverhandlung nicht: wesentlich in Erscheinung. getreten ist. Sie hat ferner;.wie schon: erwähnt, die auf Grund. des Beweisamtrags des Verteidigers als wahr unterstellten Tatsachen-in Betracht gezogen. Wenn die Jugendkammer. trotzdem in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die ‚Überzeugung ge-
. wonnen hat, dass der Beschuldigte an einem, ‚zum mittleren Grad neigenden. Schwachsinn leidet und auf Grund dieses Leidens nicht, in. der lage war, die Strafbarkeit, (gemeint, ist ersichtlich. "das Unerlaubte") seiner Tat, einzusehen, so ent-
"spricht: das. der allgemeinen, Erfahrung, dass geisteskranke ader geisttesschwache Personen sehr, mahl, gielstrebig handeln können und nach aussen nicht den Eindru£k eines geistig
- kranken ‚Menschen zu machen brauchen. Die Vrteilsfeststellungen: lassen auch zweifelsfrei erkennen, dass bei dem Beschuldigten nicht etwa nur Altersunreife im Sinne des § 3 Abs 1
JGG vorliegt...
Die Jugendkammer nat ferner einwandfrei dargelegt, . dass "von dem Beklagten eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Sie hat in Übereinstimmung mit den Sachverständigen. auf Grund "der von dem Beschuldigten schen früher: zum Nachteil. seiner Ärbeitskameräden verübten:Diebstähle :und Unterschlagungen, der Wirkungslosigkeit der. von dem Vormunäschaftsgericht ge- “gen ihn im Jahre 1951 ausgesprochenen Schutzaufsicht, seiner dem Sachverständigen gegenüber zum Ausdruck gebrachten Ein- ‘ stellung zu der letzten Tat und. der bei ihm festgestellten Triebhaftigkeit und Enthemmung die Überzeugung gewonnen, dass von dem Beschuläigten nicht nur mit Wahrscheinlichkeit, sondern mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer mit Strafe beädrohter Handlun-
gen zu erwarten ist. Diese ‚Erwägungen können - entgegen der Annahme der Revision. —- rechtlich nicht beanstandet werden.
‚sein Verteidiger: die Unterbringung in einen Fürsorgeheinm be- ‚zeichnet. Die ‚Jugendkammer hat die Frage. ‚geprüft, ob diese
‚hingewiesen, dass die Anstaltunterbringung "letzten Endes
. seinen .eigenen entspricht. im übrigen wird, was die Dauer
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Ebensowenig bestehen gegen die weitere Feststellung der Jugendkammer Bedenken, dass die von dem Beschuldigten zu erwartenden, mit Strafe bedrohten Handlungen erheblicher Art sind. ”
. In Ünereinstimmung: mit dem Sachverständigen hat ‚die Jugendkammer es für ausgeschlossen gehalten, ‚dass. ‚die ‚Sicherung der Allgemeinheit gegen die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr anders als durch .seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt erreicht werden kann. Als weniger einschneidende Massnahme hatten der Vater. des ‚Beschuldigten und
Massnahme ausreichen würde, sie jedoch mit der rechtlich bedenkenfreien Begründung ‚verneint, dass, die ‚Türsgrgeheine nur für verwahrloste, durch schlechte Erziehung oder andere ungünstige Umwelteinflüsse gefänrdete Jugendliche, nicht aber für solche vorgesehen sind, die geistesschwach oder geisteskrank sind und bei denen, wie bei den Seschuldigten, das Abgleiten in die Kriminalität ein Ausfluss"dieser geistigen Abertigkeit ist. xit Recht ist die Jugendkamner' ferner dem Sachverständigen darin gefolgt, dass der Beschuldigte besonders im Hinblick auf den bestehenden Verdacht der Hebephrenie (einer Unterform der Schizophrenie) der ärztlichen Behandlung in einer Anstalt mit psycho- und arbeitstherapeutischer Behandlungsmöglichkeit bedarf und dass bei Verdichtung des Yerdachts der Hebephrenie rechtzeitig eine nur in einer Heil- oder Pflegeanstalt mögliche zweckdienliche Sonderbehandlung eingeleitet werden muss. Im Zusammenhang hiermit hat‘ die 'Jugendkammer zutreffend darauf
nicht nur den Belangen der Allgemeinheit, ‘sondern auch |
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der Unterbringung betrifft, den Belangen des Beschuldigten durch die Bestimmungen in § 42 £ Abs 1, 3 und 4 StGB hinreichend Rechnung getragen.
Nach alledem hat die Jugendkammer die sachlichrechtlichen Voraussetzungen des § 42 b StGB rechtsirrtumsfrei bejaht.
3.) Die Revision des Beschuldigten ist hiernach mit der aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien
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