Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.02.1953 – 1 StR 733/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
rt v
2345 000 22
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen :
1.) die Ehefrau Christine eb, aus geboren en ui ; in MD-
‘
2.) den Strassenbahnführer .Otto O SEE aus Bad DEE, dort geboren am a,
3.) die Ehefrau Emma O0 GEB aus Bad DEEP, geboren an WB. ie in Be@-
4.) den Unternehmer Ernst - aus Bad WB-EB, dort geboren am a,
wegen Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter -der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 3. September
1952 werden verworfen... Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Die Revision der Angeklagten Begp:
l. Der § 244 Abs 2 und 3 StPO ist nicht verletzt. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger die auswärtige Vernehmung der erkrankten Ärztin Dr. RB darüber, ob die Angeklagte Ba zur Tatzeit wegen geschwollener Beine und Füsse reiseunfähig war und in welchem Gesundheitszustand sie sich nach der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter befunden hat. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die angeführten Tatsachen für die Entscheidung zum Teil unerheblich seien, im übrigen, weil ihr Gegenteil durch die Beweisaufnahme schon erwiesen sei. Bei einem ordnungsgemäss gestellten Beweisamtrag hätten diese Ablehnungsgründe dem § 244 Abs 3 StPO nicht genügt; sie enthalten eine unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt von der Revision in gesetzmässiger Form (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) gerügt worden ist, kann dahingestellt bleiben, denn der Antrag war nach Inhalt und Fassung nur ein Beweisermittlungsamtrag. Er enthielt nicht die zu einem ordnungsgemäss gefassten Beweisamtrag erforderliche Behauptung bestimmter, für die Entscheidung erheblicher Tatsachen, sondern nur Fragen nach solchen Tatsachen, deren Bestand die Verteidigung - nach dem übrigen Beweisergebnis mit guten Gründen - selbst im Ungewissen liess. Solche Beweisermittlungsamträge enthalten nur Anregungen zur Sachaufklärung. Das Landgericht brauchte deshalb über den Antrag nicht zu beschliessen, so dass es nicht darauf ankommt, ob
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die Begründung des dennoch erlassenen Beschlusses dem § 244 Abs 3 StEFO genügt. Bei der Beweislage, namentlich angesichts des richterlichen Geständnisses der Emilie OB und ihres Kassibers, brauchte das Gericht auch keinen Anlass zu sehen, auf etwaige Verdeutlichung des Antrags hinzuwirken,
Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses zeigt anderseits, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) beachtet hat und wegen des übrigen, die Angeklagte Bg> stark belastenden Beweisergebnisses keinen Anläss zu Ermittlungen in dieser Richtung mehr hatte. Dasselbe ergeben auch die Urteilsgründe;
2. .Über die Voraussetzungen der auswärtigen Vernehmung der Entlastungszeugen in Im (5 223 Abs 2 StPO) hatte das Landgericht nach .pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden und dabei die räumliche Entfernung des Wohnorts der Zeugen vom Gerichtsort, die Verkehrslage, aber auch die nicht besonders erhebliche Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht dargetan. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung gegen den Beschluss der auswärtigen Vernehmung und gegen die Verlesung , der Vernehrungsniederschriften nichts eingewandt. Im übrigen haben die auswärts vernommenen Zeugen gegen den Belastungszeugen Schi ausgesagt, wie von der Verteidigung erwartet. In der Würdigung dieser Beweisergebnisse war das Landgericht indessen gemäss § 261 StpoO frei. \
In der Ablehnung, dem.Pflichtverteidiger der Angeklagten BEP die Reisekosten nach Liiii> zu erstatten, liegt kein Verfahrensverstoss. Sie entspricht dem Gesetz. Nach § 224 Abs 1 StPO bedarf es der Anwesenheit des Verteidigers bei der auswärtigen Vernehmung nicht. Es steht im pflichtmässigen richterlichen Ermessen, die Beiordnung des Verteidigers in schwierigeren Fällen auf die Teilnahme an auswärtigen Vernehmungen mit der Folge der Kostenerstattung zu erstrecken, doch ist dies die Ausnahme, Der gegenwärtige Fall bot keinen Anlass dazu.
3. Dass eine Zeugnisverweigerung bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung verwertet werden darf, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes anerkamt (B@llst 2, 351).
4. Die Sachrüge der Angeklagten Bi ist offensichtlich unbegründet und von der Revision auch nicht näher ausgeführt.
II. Die Revisionen der Angeklagten. Otto und Emma N)
1. Der Belastungszeuge Schw, der die Abtreibung nach seinem Zerwürfnis mit der Femilie Op angezeigt hat, ist gemäss § 59 StPO vereidigt worden. Das Urteil führt dazu aus, gesetzliche Gründe für die Nichtvereidigung lägen nicht vor; an der Abtreibung sei Sch nicht beteiligt, weder als Mittäter, noch als Anstifter oder Gehilfe; erst nach vollzogener Ab- +treibungshandlung sei er tätig geworden. Diese Ausfüh-
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einer Begünstigung keineswegs aus. Schib ist der
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rungen legen, wie die Revision mit Recht ausführt,
die Annahme einer Verletzung des § 60 Nr 3 StPO nahe. Die Urteilsfeststellungen schliessen den Verdacht einer Beteiligung des Sch an der Abtreibung oder
Schwängerer der Emilie OB und ging in ihrer Familie, deren Vertrauen er genoss, ein und aus, In seiner Gegenwart haben die Eheleute Ob die Abtreibung besprochen, möglicherweise auch mit ihm, ohne dass er dem geplanten Verbrechen entgegengetreten ist. Es kann dahinstehen, ob Schi dazu deshalb verpflichtet war, weil er der Erzeuger der Leibesfrucht war, deren Beseitigung man nun plante, Denn nach. dem Eingriff, als die Abtreibungshandlung zwar durchgeführt, die Frucht aber möglicherweise noch nicht abgetötet war, die Vollendung der Tat also noch nicht feststend, ist Schi bei der Emilie Op geblieben, "um behilflich zu sein, wenn sich ihr Zustand. noch verschlimmern sollte." Es ist ungewiss, worin diese Hilfe bestehen sollte. Das Verbringen ins Krankenhaus oder das Herbeirufen eines !rztes wäre rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, denn die Tatsache der Abtreibung hinderte Sch rechtlich nicht üaran, auf erlaubte Weise für die Gesundung der Kranken zu sorgen. Anderseits
blieb aber Beihilfe zur Abtreibung bis zur rechtli-
chen Tatvollendung, dem Tode der Frucht, noch möglich, Dies hat das Landgericht verkannt, das sich über den genauen Zeitpunkt der Abtötung der Frucht nicht -- näher ausspricht. Für.das Vorliegen von Beihilfe oder Begünstigung kann auch sprechen, dass SCH; als sich die Wehen verstärkten und die Beteiligten Angst
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bekamen, auf das Geheiss des Otto Oi die DE
in Te aufsuchte und sie aufforderte, "der Emilie zu helfen." Diese "Hilfe" konnte, wenn nicht sogar in einem weiteren verbrecherischen Eingriff, so doch mindestens in einer Handlung bestehen, durch die der Eingriff der BD verdeckt wurde, denn der Zustand der Schwangeren gebot ärztliche Hilfe, zu der die Abtreiberin ausserstande war. Diese festgestellten Tatunmstände legen einen Teilnahmeverdacht gegen SCHii> im Sinne des § 60 Nr 3 StPO nahe.
Der etwaige Verfahrensverstoss kann aber dahinstehen, weil das Urteil nicht auf ihm beruht. Die eingehende Darstellung und Würdigung der übrigen, die Angeklagten schwer belastenden Beweisergebnisse im Urteil ergibt zur. Gewissheit, dass das Landgericht die Angeklagten auch verurteilt hätte, wenn Schgi> vwegen Teilnahmeverdachts unvereidigt geblieben wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Angaben des Sch, die das Landgericht ersichtlich mit Zurückhaltung und Sorgfalt geprüft hat, durch die übrigen Beweisergebnisse in allen wesentlichen Punkten überzeugend bestätigt worden sind. Die Rüge konnte deshalb keinen Erfolg haben.
2. Aus der Behandlung der Beweisamträge der Angeklagten Be können die Eheleute O@EEEEB keine Rüge herleiten (R6St 52, 188; 59, 63; 62, 259 f). Überdies ist auf die Ausführungen unter I zu verweisen.
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3. Von einem Verstoss gegen den § 258 StPO kann keine Rede sein.
Auch sonst ist kein Rechtsverstoss zum Nachteil der Angeklagten Otto und Emma O@Ww ersichtlich.
III. Die Revision des Angeklagten Kb:
Gemäss dem Urteil hat der Beschwerdeführer, als er den Angeklagten Otto OD zur BEE fuhr, den Zweck der Fahrt gekannt, die Einzelheiten der Abtreibung zu vereinbaren, Diese Überzeugung durfte auf Aussagen des Zeugen Schb über Mitteilungen der Mitangeklagten O@WMb gestützt werden. Das Landgericht hatte nach seiner freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO) darüber zu befinden, ob das Beweisergebnis genügte, um ausser der gemeinsamen Fahrt der Angeklagten Otto OP und KEEED nach Te, die die Revision zugibt, auch die Kenntnis des Angeklagten KB von Fahrtzweck für erwiesen zu erachten. Die Urteilsfeststellungen darüber binden das Revisionsgericht. ;
Der Angeklagte KEEP hätte allerdings nicht nach den §§ 218 Abs_1, 49. StGB verurteilt werden dürfen, sondern nach den §§ 218 Abs 3, 49, wie. der Bundesgerichtshof mehrfach (BGHSt 1, 1395 1, 249; 3, 228)
entschieden hat. Dies beschwert ihn indes nicht, Da der Schuldspruch auf Beihilfe zur Abtreibung lautet, bedurfte es auch keiner Berichtigung.
Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und .deshalb an der Unterzeichnung verhindert...
Dr. Hörchner
Jagusch Dr.Heimann-Trosien