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BGH Entscheidung vom 03.02.1953 – 1 StR 552/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Bergmann Hermann B (Gemeinde

GE aus ), dort geboren an®. R 2.) die Ehefrau Maria

D GENE aus (Gemeinde WED), dort geboren am &. ae

wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung _ vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Hermann und Maria BEE wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 13. Juni 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Eltern des Angeklagten Hermann BEEREEEEED bewirtschaften in Sulzgraben ein kleines landwirtschaftliches Anwesen. Seit Dezember 1948 wohnte bei ihnen der Maler VB, mit dem sie im Laufe der Zeit in zunehmendem Maß in Feindschaft gerieten. Am 27. September 1951 abends kam VB mit einem Gefäss in die Küche der Familie Di, um Wasser zu holen. Das Betreten der Küche zu diesem Zweck war ihm schon seit einiger Zeit verboten. Nach einem Streit mit dem Angeklagten ging er wieder hinaus, schloss jedoch die Tür nicht. Der Angeklagte und seine Mutter, die Nitangeklagte Maria DEEEB, schimpften deswegen auf ihn. VB erwiderte heftig und es kam zu gegenseitigen schweren Beleidigungen. VE betrat darauf erneut die Küche und stiess den Angeklagten zurück, so dass dieser an die Tür taumelte. Während des nachfolgenden Handgemenges warf VW den ihm unterlegenen Angeklagten mehrfach zu Boden. Der Angeklagte geriet hierüber in Zorn und schämte sich auch, dass seine Mutter zusehen musste, wie er geschlagen wurde. Als VD ihn gerade vom Boden .hochgerissen hatte, um ihn erneut zu packen, ergriff er sein auf dem Misch liegendes Hirschhornmesser und versetzte seinem Gegner mehrere Stiche in die Brust. VB zwang den Angeklagten trotzdem nochmals zu Boden und warf sich auf ihn.

Die Angeklagte Maria DW mischte sich in den Streit ein und schlug VB mit einem Kochtopf auf den Kopf.

Inzwischen war der Vater des Angeklagten, der frühere Nitangeklagte Michael DEE, hinzugekommen. Auf seine Aufforderung stand WEB langsam auf und verliess die Küche. Unmittelbar darauf brach er j®-

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doch zusammen und verstarb an den Folgen der Stiche, die ihm der Angeklagte beigebracht hatte.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Hermann DOEEEEEEEED wegen fahrlässiger Tötung, seine Mutter Maria DENE wegen Körperverletzung (§ 223 StcB) verurteilt. Gegen das Urteil haben diese Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft, letztere jedoch mur bezüglich des Hermann Dep, Revision eingelegt.

Den Rechtsmitteln ist der Erfolg nicht zu versagen.

I. . Zur Revision des Angeklagten Hermann Deuump:

1.) Das Schwurgericht legt zunächst dar, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden habe. VE sei trotz des ihm bekannten Verbots in die Küche eingedrungen und habe den Angeklagten tätlich angegriffen. Gegen diese Angriffe habe sich der Angeklagte verteidigen und auch zum Messer greifen dürfen; eine andere Möglichkeit, den VD abzuwehren, habe nicht bestanden. Der Angeklagte sei aber über das zulässige Maß der Verteidigung hinausgegangen. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Stiche gegen die Brust des WED zu führen; vielmehr hätte es nach der Sachlage genügt, wenn der Angeklagte den Angreifer durch Stiche in die Hand oder in den Arm abgeschreckt oder kampfunfähig gemacht hätte.

Die Revision rügt mit Recht, dass diese Feststellungen mit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen in unlösbarem Widerspruch stehen. Das Schwurgericht lehnt die Bestrafung des Angeklagten aus §§ 225, 226 StGB ab, weil er, soweit er VER mit dem Messer verletzt habe, "infolge Notwehr unter Einhaltung der Grenzen der gebotenen Verteidigung gehandelt habe und somit wegen eines Körperverletzungsdeliktes mangels Rechtswidrig-

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keit nicht bestraft werden könne". Das ist mit den oben wiedergegebenen Ausführungen unvereinbar. Entweder hat der Angeklagte dadurch, dass er WOW in die Brust gestochen hat, die Grenzen der Notwehr überschritten; dann war diese Art der Körperverletzung nicht mehr gerechtfertigt und erfüllt den äusseren Tatbestand des § 223 StGB. Oder er hat jene Grenze eingehalten; dann hat er nicht rechtswidrig gehandelt und kann auch nicht wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden. Beide Feststellungen schliessen sich aus und können nebeneinander keinen Bestand haben.

Die Verurteilung des Angeklagten Hermann BEEW-GEB muS5 schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

2.) Das Schwurgericht hält die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 StGB nicht für gegeben, da der Angeklagte die Grenzen der Notwehr nicht aus Purcht vor persönlicher Gefahr oder in Bestürzung oder Schrecken überschritten habe. Der Angriff habe ihn nicht überrascht und das Kräfteverhältnis sei nicht derart unterschiedlich gewesen, dass dem Angeklagten von dem unbewaffneten VB Gefahr für Leben oder Gesundheit gedroht habe. Der Angeklagte sei entrüstet und zornig gewesen; er habe die Stiche aus Wut und blindlings geführt.

Die Revision des Angeklagten ist der Ansicht, dass der von dem Schwurgericht festgestellte Erregungszustand dem Begriff der Furcht im Sinne des § 53 Abs 3 StGB gleichzüstellen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die in § 53 Abs 3 StGB genannten Schuldausschliessungsgründe sind erschöpfend aufgezählt und erlauben keine Erweiterung auf andere Gemütserregungen

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‚liefert gewesen. Hier wird also der körperlichen Un-

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(RG JW 1932 S 2432 Nr. 23). Das Schwurgericht hat, wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, auch nicht die Begriffe der Furcht, der Bestürzung oder des Schreckens verkannt.

Auch in diesem Zusammenhang geben: jedoch die Urteilsgründe, die nicht frei von Widerspruch sind, Anlass zu Bedenken. Das Schwurgericht stellt zunächst fest, dass der Angeklagte seinem Gegner deutlich unterlegen gewesen sei. Das findet seine Bestätigung in dem Verlauf des Handgemenges. VE hat den Angeklagten mehrfach zu Boden geworfen. und ihn schliesslich wieder hochgerissen; die Überlegenheit des. VW ist so eindeutig gewesen, dass sich der Angeklagte seiner nach der Ansicht des Schwurgerichts nur dadurch hat erwehren können, dass er "einen Gegenstand zu seiner Verteidigung zu Hilfe genommen" hat.

Damit stehen die Erwägungen nicht in Einklang, mit denen das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 StGB vemeint. Dort wird gesagt, der Angeklagte sei seinem Gegner an Körpergrösse kaum unterlegen gewesen. Er sei stark gebaut und als Bergmann an harte Arbeit gewöhnt. Zu keinem Zeitpunkt sei er kampfunfähig den weiteren Angriffen des VB ausge-

terlegenheit des «ngeklagten keine Bedeutung beigemessen.

Das Schwurgericht wird diese Unklarheiten in der neuen Verhandlung ebenfalls zu beheben haben.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

Dieses Rechtsmittel, mit dem die Nichtanwendung der §§ 223, 226 StGB gerügt wird, ist ebenfalls begründet.

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Die oben gekennzeichnete, widerspruchsvolle Begründung des Urteils lässt die Möglichkeit offen, dass die Bestrafung des Angeklagten aus §§ 223, 226 StGB zu Unrecht unterblieben ist. Es wird auf das zur Revision des Angeklagten Hermann BeEEEEEp Ausgeführte verwiesen. Hat der Angeklagte, wie das Schwurgericht zunächst sagt, die Grenzen der Notwehr überschritten, so hat er insoweit rechtswidrig gehandelt und den äusseren Tatbestand der §§ 223, 226 StGB erfüllt.

Trotzdem könnte er wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nicht bestraft werden, wenn er über die Nachhaltigkeit und Stärke das Angriffs und damit über das Mass der erforderlichen Verteidigung geirrt hätte. Es würde sich dann um einen Tatbestandsirrtum handeln, der nach § 59 StGB zu beurteilen wäre .(BGHSt 3, 194).

Die Erörterungen des Schwurgerichts zu dieser Frage sind unzureichend. Es sagt zwar, der Angeklagte habe nicht bewusst die Grenzen der gebotenen Verteidigung überschritten und sei nur auf die Abwehr des VER bedacht- gewesen. An anderer Stelle wird rechtlich zutreffend ausgeführt, dass der Täter auch dann wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden könne, wenn er infolge eines nicht entschuldbaren Irrtuns angenommen habe, die Grenzen der erforderlichen Verteidigung seien noch gewahrt. Dem könnte entnommen werden, dass das Schwurgericht einen solchen Irrtum des Angeklagten hat annehmen wollen, der die Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen Tat allerdings ausschliessen würde,

Andererseits wird in dem Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe "blindlings voller Wut" auf seinen

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Gegner eingestochen. Das lässt darauf schliessen, dass er sich überhaupt keine Gedanken über die Stärke des Angriffs und-das Maß der erforderlichen Verteidigung gemacht hat. Dann hätte er sich aber nicht in einem Irrtum darüber befinden können, denn dieser setzte voraus, .dass der Angeklagte einen Sachverhalt als vorliegend angesehen hat, der mit der Wirklich-

‚keit nicht in Einklang stand. Wenn er "blindiings",

also ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten gehandelt hat, hat er sich insoweit überhaupt keine Vorstellungen gemacht, ist also auch keinem Irrtum in diesem Sinne unterlegen. 0

Eine andere Frage ist, inwieweit ein derartiger Erregungszustand geeignet gewesen ist, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zu trüben und seine Hemmngen vorübergehend herabzusetzen. Sie wäre nach den Grundsätzen des.§ 51 StGB zu beantworten (vgl BGHSt 3, 194, 198 f; OGHSt 3, 19 und 80). Die Darlegungen des Schwurgerichts, die sich auf die dem Angeklagten vorgeworfene Pahrlässigkeit beziehen, deuten zwar darauf hin, dass seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen ist. Der Tatrichter wird aber auch diese Frage zu prüfen haben.

III. Zur Revision der Angeklagten Maria DEE:

Die Verurteilung dieser Beschwerdeführerin wegen Vergehens gegen § 223 StGB kann ebenfalls. keinen Bestand haben.

Der Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt und es auch gar nicht tun ‚können, weil er ums Leben gekommen ist. Der Anklageerhebung- ist aber, auch wenn darin nicht ausdrücklich auf § 232 StGB verwiesen ist,

"zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft wegen des

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besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet hat.

Die von der Revision erhobenen Rügen greifen zwar nicht durch. Die Angeklagte mag sich, ebenso wie ihr Sohn, in einer Notwehriage befunden haben. Voraussetzung für die Anwendung des § 53 StGB ist aber der Verteidigungswille des ängegriffenen; fehlt er, so entfällt ein wesentliches Merkmal der Notwehr (vgl u.a. RGSt 54, 196, 199; 56, 259, 268).

Der Revision ist zuzugeben, dass der Verteidigungswille nicht der ausschliessliche Beweggrund zu sein braucht. Auch wenn daneben noch andere Zwecke eine Rolle gespielt haben, ist die Berufung auf § 53 StGB nicht ausgeschlossen (RGSt 60, 261; BGHSt 3, 194, 198). Das Schwurgericht hat diese Grundsätze aber auch nicht verkannt. Es stellt fest, dass die Angeklagte nicht gehandelt habe, um den VB von einem Angriff auf ihren Sohn oder das Hausrecht abzuhalten, sondern nur aus Wut und Ärger über die angerichtete Unordnung und die Beschädigung ihres Kochtopfes. Dann hat der Schlag aber nicht mehr der Abwehr eines Angriffs gedient, sondern ist nur als Vergeltung für angetanes Unrecht gedacht gewesen.

Diese Würdigung ist mit der Lebenserfahrung vereinbar und für das Revisionsgericht bindend. Sie schliesst eine Berufung der Angeklagten auf Notwehr aus.

Die gemäss §§ 352 Abs 2, 344 Abs 2 StPO erforderliche allgemeine Nachprüfung muss trotzdem zur Aufhebung des Urteils auch bezüglich dieser Angeklagten führen. Die oben dargelegten Unklarheiten und Wider-

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sprüche betreffen zwar nicht unmittelbar die ihr

zur last gelegte Tat. Es erscheint aber nach lage

des Falls- nicht ausgeschlossen, dass sie Einfluss auf die Beurteilung der Tat dieser Beschwerdeführerin gehabt haben. Auch das Verhalten der Maria Bei» kann in anderem Lichte erscheinen, je nachdem ihr Sohn eines vorsätzlichen Verbrechens oder eines fahrlässigen Vergehens für schuldig. befunden oder freigesprochen wird. Von besonderer Bedeutung kann. auch insoweit die Frage sein, in welchem Maße Hermann Bichlmaier dem VB an Körperkraft unterlegen war.

Die Entscheidung über die staatsanwaltschaftliche Revision entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Arndt