Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 21.04.1955 – 4 StR 75/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Leitsatz

a) Zur Frage des verantwortlichen Ingangsetzens 5 des Ceschehensablaufs (actio libera in causa) bei Alkoholgenuß. b) Dieser, in seiner vorsätzlichen Begekungsforn an sich selten gegebene, Haftungsgrund erfordert nicht, daß sich der Täter geradezu kKut antrinkt, um die geplante Tat zu vollführen. ‚Es genügt, daß er ein bestimmtes, unter Alkoholeinwirkung stehendes Tun voraussieht und noch im Zustand der Verantwortlichkeit billigt:

Für das Nachschlagewerk !

Nicht fun die Ansliche Senna ı 2247 097 7

Gesetz: stGB § 51

Rechtssatz: a) Zur Frage des verantwortlichen Ingangsetzens 5

des Ceschehensablaufs (actio libera in causa) bei Alkoholgenuß.

b) Dieser, in seiner vorsätzlichen Begekungsforn an sich selten gegebene, Haftungsgrund erfordert nicht, daß sich der Täter geradezu kKut antrinkt, um die geplante Tat zu vollführen. ‚Es genügt, daß er ein bestimmtes, unter Alkoholeinwirkung stehendes Tun voraussieht und noch im Zustand der Verantwortlichkeit billigt:

Aktenzeichen: 4 StR 75/55 Urteil des BGH vom 21. April 1955 LG Dortmund

Fl

Sta 73/55

Im

Br

Yamen des vVolä:es

In der Strafsache gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Heinrich L sEEHEEEREEEn . ohne Testen Wohnsitz, geboren am EEE 1901 in cin.

z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Peiiiinm» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanädgerichts in Dortmund vom 10. Dezember 1954 wird mit der haßgabe verworfen, daß er im Fell I B5 - unter Überbürdung der hierher treffenden ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse -— freigesprochen wirä.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Pechtsmittels zu

Tragen.

Die seit dem 11. Dezember 1954 erlittene Untersuchungsha’t wird. soweit sie drei Honate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der jetzt 54 Jahre alte Angeklagte war in den Jahren 1930 bis 1953 bereits 6 mal. wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB straffällig geworden, Nunmehr ist er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen öffentlicher Erregung geschlechtlichen ärgernisses, davon in einem Tall fortgesetzt und zum Teil in Tateinheit mit Beleidigung zu (einer Gesamtstrafe von) drei Jahren Zuchthaus, unter Aberkennung der bürserlichen Ehrenrechte auf die gleiche Zeit, verurteilt worden. Zugleich wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung an-

georänet»

Die Revision des Beschwerdeführers, der die Sachrüge erhebt. hat, abgesehen von einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs, keinen Erfolg.

I» Die Strafkammer hat in den Vorfällen vom 24. und. 25. April, 15. und 16. Mai 1954 ein fortgesetztes Vergehen gegen § 1§ 3 StGB - in teilweiser Tateinheit mit Beleidigung - erblickt. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten tritt dabei nicht zutage.

Bezüglich der Vorkommnisse vom 15. und 16. Mai hat sich der Beschwerdeführer dahin eingelassen: Er sei zwar an diesen Tagen in Hamm gewesen; er habe jedoch damals den Arbeitslohn für die erste Maihälfte vertrunken, so daß er sich wegen völliger Trunkenheit an irgendwelche Vorgänge nicht mehr erinnern könne. Die Strafkamnmer hielt es zwar für wenig glaubhaft, daß die vom Angeklagten behauntete Alkoholeinwirkung schon am 15. liei bestanden habe, Für den 16. Liai dagegen mußte sie, wie sie darlegt. davon ausgehen, daß bei dem Beschwerdeführer eine alkoholische Beeinflussung erheblichen Ausmaßes vorgelegen

na5te Jedenfails sah sich das Landgericht, obwohl es einen ärztlichen Sachverständigen hinzugezogen hatte, mangels weiterer Erkenntnisquellen nicht in der lage. den Einwand des Angeklagten, er sei bei den Vorixommnissen am 15. und 16. Kai betrunlien gewesen, zu widerlegen. Die Strafkammer führt indes weiter aus: "Wie stark die alkoholische Bseinflussung war, ob sie den Grad einer Volltrunkenheit erreichte, was die kammer immerhin bezweifelt, kann indes letzten indes dahinstehen. Denn der Angeklagte war schon von vornherein bei Antritt seiner Fahrt nach Hamıı entschlossen, während seines Aufenthalts in Hamm erüeut die Südring-Anlage aufzusuchen und sich den Patientinnen des Marienhospitals mit entblößtem Geschlechtsteil zu zeigen. Dies schließt

ie Kammer ... daraus, daß der Angeklagte die von ihm als gümstig erkannte Gelegenheit in der Südring-Anlage schon wiede holt ausgenutzt und er sein Tiedererscheinen dort ausdrücklich angekündigt hatte, War er aber von Beginn des von ihm behaupteten Alkoholgenusses schon zu seinem Vorgehen entschlossen, handelte er auch dann vorsätzlich, wenn er bei Begehung der Tat wirklich volltrunken gewesen sein sollte (actio libera in causa; vgl RG 73/182)". Wie an anderer Stelle des Urteils dargelegt wird, schließt der Tatrichter dies auch daraus, "daß der Angeklagte seinen Trieb gonau kannte und daß er seinem Triebe, wie er zugeben mußte, auf diese Weise auch früher schon im Zustande alkoholischer Beeinflussung Befriedigung verschafft hatte";

Die Angriffe der Revision richten sich vergeblich gegen die Feststellung des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer schon vor den Vorfällen am 15. und 16. liai von vornherein jeweils zur Tat entschlossen war. Die von der Verteidigung behaupteten - übrigens nicht näher dargelegten -— Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung sind nicht erkennbar,

In kprigen ist insoweis in rechtlicher Winrsicht zu bemerken: Die Strafkamnmer hat es orfengelassen, ob der Ingeklaste bei der Tatausführung an den beiden Tagen vclltrunken war: Sie glaubte, dies Gahingestellt lassen zu künnen, Weil sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer. bevor er sich dem Einfluß des Alkohols aussetzte, den Geschehensablauf, wie er sich in Jer Folge vollzog, auf Grund früherer gleichartiger Vorgänge voraussah, in seinen Willen aufnahm und billigte.

Das Landgericht hat damit nicht - was zu beanstanden wäre (BGH NJW 1954, 931, 932 Nr 21) -— unwiderlegte Angaben des Angeiilagten zur Grundlage der Schuldfeststellung gemacht. Die Strafkammer hat auch keine Wahlfeststellung getroffen (vgl dazu: BGHSt 1, 275, 327 L betr. Volltrunkenheit und Rauschtat). Sie ist vielmehr der Auffassung, daß es euf das Ausmaß des behaupteten Alkoholgenusses im Hinblick auf das verantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa) letztlich nicht ankomme. Darin zeigt sich «ein durchgreifender Rechtsfehler. Die Voraussetzungen dieses Haftungsgrundes sind in seiner vorsätzlichen Begehungsform allerdings schr selten gegeben’oder nachweisbar und bedürfen auf jeden Fall sorgfältiger Feststellungen (RG HRR 1939 Nr 1316). Sie sind jedoch in den hier zu entscheidenden, besonders gelagerten Fall in ausreichender Weise getroffen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters aus dem Gesichtspunkt der actio libera in causa beruht auf der Erwägung, daß er im Zustand der Verantwortlickkeit schuldhaft die entscheidende Ursache für sin eigenes Tun gesetzt hat, das dann in der von ihm vorhergesehenen Weise abläuft, währenä seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen (oder erheblich vermindert) ist (RE JW 1930, 909 Ir 75 Schaefer-Wagner-Schafheutle. GewohnhVerbrG S 2095.1K 7. Aufl 1954, Ann 8 zu § 51 StGB 3 3456). Zur Abgrenzung gegenüber Fällen des § 350 a StGB ıBGUSt 2, 17 £f) ist folgendes zu sagen: Der Täter muß in

ou

when

nmtnn nn mm nm .

DS en . DT ne

den; Zeitpunkt, ia den er sich in deu Tausch versetz’ den

- mindestene bedingten - Vorsatz haben. in dicsem Zustand öie bestimmte Straftet zu begehen, die er dann im Volirausch ausführt (BGH 4 StR 299/53 vom 19. November 1955): Daß er sich geradezu "Mut antrinkt", um die geplante Tat. vach Entfallen der Hemmungen, im Reuschzustand zu voilführen. ist dagegen nicht begriffswesentlich. Es genügt, daß er,

zur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter Billigung des Erfolges damit rechnet, daß er im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit die geplante Tat begehen werde, Diese Voraussetzungen waren nach den Darlegungen des Tatrichters hier gegeben:

Das Lanägericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte gerade, als er Alkohol zu trinken begann, solche Betrachtungen angestellt hat. Daß er dies getan hat, ergibt sich jedoch eus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, Denn die Strafkammer gibt - abgesehen von den oben wiedergegebenen Wendungen des Urteils - der Überzeugung Ausdruck, daß der Angeklagte "schon vor dem Antritt der Fahrt nach Hamm und bevor er überhaupt Alkohol getrunken hatte, also im Zustande völliger Willensfreiheit, entschlossen war, während seines Aufenthalts in Hamm wieder die ihm günstig erscheinende Südring-Anlage aufzusuchen und dort in der bisherigen Weise" sich zu betätigen, zumal er den von ihm belästigten Frauen beim letzten Besuch sein Wiedererscheinen ausdrücklich angekündigt hatte. Daraus ergibt sich die von ausreichenden Feststellungen getragene Annahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer, als er an den beiden Tagen jeweils zu trinken anfing, seinen beetinmten Tatentschluß aufrechterhalten hat. Dafür, daß er diesen vorher wieder aufgegeben und ihn erst unter Alkoholein?luß neu gefaßt hätte, besteht keinerlei Anhalt.

Daß die abartige Triebrichtung des Angeklagten das Singreifen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB nicht rechtfertigt. haz das Landgericht im Anschluß an das Gutachten des Sach-

verständigen rechtlich unangreifbar üzrrgelegt.

II. Auch im übrigen ergeben sich zum Schuldspruch - von der noch zu erörternden Klarstellung abgesehen - kcine rechtlichen bedenken Der Angeklagte hatte es vor dem Xrankenhaus allerdings nur darauf abgesehen, die Aufmerksamkeit der in zwei Krankensälen urtergebrachten Frauen zu erregen. Die Strafkammer ist indes ersichtlich davon ausgegangen, daß diese Kranken - ebenso wie etwa dic Schüler einer Klasse oder die Insassen einer Strafanstalt (RGSt 49, 147; HRR 1929 Nr 262) - nicht durch gegenseitige persönliche Beziehungen innerlich verbunden waren: Das Landgericht hat somit den Rechtsbegriff der Öffentlichkeit der Handlung (§ 183 Abs 1 StGB) nicht verkannt. Bsi dem Vorfall am 10. September 1954 war zwar. als der Angeklagte von zwei Polizeianwärtern bemerkt wurde, eine unbestimmte Vielzahl anderer Personen nicht anwesend. Sie "konnte jedoch, wie die Strafkammer darlegt, jederzeit zur Stelle sein, zumal sich noch einige andere ?assamten auf dem Südring befanden. Daß sich der Angeklagte bei diesem Vorfall nicht nachweislich vor Frauen oder ijädchen entblößt gezeigt hat — wie dies sonst zu seiner Eigenart gehört (S 26 U.A.) -, steht der Annahme eines vollendeten Vergehens auch für dieses Einzelvorkommnis nicht entgegen. Auch die innere Tatseite ist rechtlich einwandfrei dargetan.

III. Die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind nicht begründet. Die Strafkarmer legt unter eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Art und Schwere seiner bisherigen Straftaten dar, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dabei zeigt sich kein Rechtsfehler. Es kam hierbei. was die Kevision nickt berücksichtigt, auf den Zeitpunkt der Hauptverhanälung an (RGSt 72, 356, 357):

U Sn ne na an

I Ans u Ad un, Ara

nme vi nr. ..n. ...

ww.

[rue

..

DER ur

Das Landgericht hat zwar als Beweisanzeichen dafür. daß es sich um Hangtaten handeit, Jaß weitere erhebliche störungen der Rechtsordnung vom Angeklagten zu erwarten seisn sowie bei der Strafzumessung angeführt, daß ev sich auch durch die im Urteil des Landgerichts Dortiwnund vom Jahre 1940 erfolgte Androhung der Entmannung nicht habe beeindrucken lassen Die Revision weist demgegenüber an sich mit Recht darauf hin, daß der § 42 k StGB, als der Beschwerdeführer Ende 1950 wieder straffällig wurde, längst aufgehoben war (Art I KRG Nr 11 vom 30. Januar 1946). Anderseits hebt die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils (S 33 UA) selbst hervor, daß diese Maßregel nicht mehr zulässig sei. Jedenfalls ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß der Tatrichter auch ohne diese Erwägung zum selben Ergebnis gelangt wäre; denn er weist im Zusanmenhang damit jeweils auch auf die mangelnde Abschreckungswirkung der im früheren Urteil vom 5. Mei 1951 erfolgten Androhung der Sicherungsverwahrung hin:

Daß der Angeklagte zweitweise als Schamverletzer nicht in Erscheinung trat, hat die Strafkamuer erkannt und gewürdigt.

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkanmer hat berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verbüßung der Zuchthaus strafe 56 Jahre alt sein wird. Der Tatrichter hat jedoch, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, keinen begründeten Anlaß zu der Annahme gesehen, daß dann der Trieb des Angeklagten abgeklungen oder wirkungslos sein weräe.,

Die Strafkamnmer hat weiter dargelegt, daß andere, miı- dere Mittel. die gleichwohl die Allgemeinheit vor einer Gefährädung durch den Angeklagten bewahren könnten. nicht ersichtlich sind, da dieser bei seiner Veranlagung sczusagen

auf Scheivt und Tritt begleitet und überwacht werden müßte. Damit ist ohne Recktsverstoß dargetan, daß auch eine pclizeiliche Überwachung nicht ausreichen würde. in der Revisıonsbegründung wird zwar erklärt, der Beschwerdeführer sei bereit. sich freiwillig in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu begeben. Dieses neue tatsächliche Vorbringen kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Im übrigen könnte ein solcher, vom Belieben des Angeklagten abhängiger Anstaltsaufenthalt die von ihm ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausschließen (vgl auch BGHSt 1. 66, 67 betr. freiwillige Entmannung).

IV. Bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorfälle am 9. und 10. September 1954 hatten Anklage und Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Hand- j lung angenommen (B1 38, 43 d.A.). Da sich für den 9. Sep- t. tember ein Schuldnachweis nicht führen ließ, mußte der e Angeklagte insoweit freigesprochen werden (BGH NJW 1951, f 411, 412 Nr 25 a.E.). Dies konnte der Senat in entsprechender ® Anwendung des § 354 Abs 1 StGB von hier aus nachholen.

Mit dieser Maßgabe war die Revision zu verwerfen. Da das Rechtsmittel somit keinen: wesentlichen Erfolg hatte, bestand kein Anlaß, von der NHöglichkeit des § 473 Abs 1 " Satz 3 StPO Gebrauch zu machen. ’

ps DEBBR ZEN Peer ar Dre en

Pr

manndiarhuenn 0 ah Pr ..

en ie et

Dis Anrechnung der weiteren, ärei konate übersteigen!

Untersuchungshaft erschien aus Lilligkeitszründen angenmessen

Güde Dr. Augustin Seibert

Lang-Hinrichsen Haager