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BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 3 StR 677/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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» 3 StR 677/52 . 2278 077 7%

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer und Rohproduktenhändler Erich K (iin aus GEB, dort geboren am we 1°21, 2.21. in Un-

tersuchungshaft,

wegen Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Ddr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ip dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in der Verhandlung, Justizangestellter WB vei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Kotzucht zur Zuchthausstrafe von einem Jahr.sechs Konaten und zwei Jahren Ehrverlust,

ausserdem dazu verurteilt worden, eine 3usse von 800 Dii nebst 4 % Zinsen ab Urteilsrechtskraft an den Nebenkläger, den Steindrucker Adam Sp in KB zu zahlen. Mit seiner Revision macht der Angeklagte "Verletzung des § 244 Abs 2 StPO,und des sachlichen Rechts geltend.

1.). Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe es an der erforderlichen Sachaufklärung fehlen lassen, greift nicht

a)- Verfehlt ist die Meinung, das Landgericht hätte auch ohne ausdrücklichen Antrag einen Jugenäpsychologen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Siglinde Sb und Christa If vernehnen müssen.

Zur Verhandlung war als Sachverständiger der Nervenfacharzt Dr. Sb beigezogen, Ger auf Grund eingehender Prüfung die Glaubwürdigkeit der SW vejant hat. Bei dieser Sachlage und dem Alter des sädchens hatte die Strafkammer keinen Anlass, von sich aus einen weiteren Sachverständigen Zwecks Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu hören. Jedenfalls drängte der Sachverhalt den Gericht eine ürgänzung der Beweiserhebung nach dieser Richtung nicht auf, zumal es auf Gründ des persönlichen Eindrucks der Zeugin und einer Reihe äusserer, in den Urteilegründen angeführter Umstände ein 3ild vom Beweiswert ihrer Aussage gewinnen konnte.

Auch die Zuverlässigkeit der Angaben der 17jährigen Zeugin I; die für die Beweiswürdigung eine geringere Rolle spielte, konnte die Jugendschutzkammer aus eigener Sachkunde beurteilen. Der fitwirkung eines Sachverständi-

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. ken bedurfte es nicht. Da sie nicht beantragt worden war,

b) Ohne Grund beanstandet die Revision ferner, die

Angeklagten hatte, wäre es ihre Sache gewäsen, seine "Beobachtung in einer Anstalt gemäss § § 1 StPO unter Hin-

hat die Strafkammer mit Recht davon abgesehen.

Strafkammer habe die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstelt zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen geistigen Zustend unterlassen. Der Angeklagte ist von Dr. SM auf seine Zurechnungs- H- fähigkeit untersucht worden. Dieser hat trotz. einer bei dem Angeklagten vorliegenden angeborenen Syphilis keine Anhaltspunkte für eine krarikhafte Störung seiner Geistes tätigkeit oder für eine Geistesschwäche finden können. Wenn die Verteidigung nach Anhörung des Sachverständigen Zweifel über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des

weis auf deren überlegene Forschungsmittel zu beantragen oder anzuregen. Das ist nicht geschehen. Das Landgericht konnte sich daher mit der Begutachtung durch den vernommenen Sachverständigen begnügen. § 244 StPO ist nicht verletzt.

2.) Die Sachbeschwerde hat Erfolg.

a) Mit der Behauptung, der Tatrichter habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage befasst, welchen Einfluss der Alkoholgenuss auf die Siglinde Ei PR auf ihre geschlechtlichen Wünsche und ihre Glaubwürdigkeit gehabt hat, sowie mit dem Hinweis auf Erfahrungssätze greift der Beschwerdeführer praktisch nur die Beweiswürdigung an. Die Strafkammer hat in rechtlich bedenkenfreier Weise erläutert, welche Erwägungen sie bestimmt haben, die Darstellung der Zeugin als zutreffend anzusehen.

Die Nichterwähnung des Alköholgenusses in diesem Zusammenhang bedeutet nicht, dass dieser Umstand übersehen worden ist.

b) . Vor allem bekämpft die Revision die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bereits vor-Sintritt des Rausches den äntschluss gefasst, mit der Siebert notfalls gewaltsam geschlechtlich zu verkehren. Die Verteidigung hebt hervor, dass dieser Schluss den Tatsachenfeststellungen widerspreche, jedenfalls darin keine ausreichende Grundlage finde. Das Gericht sei nicht in der Lage gewesen, zu diesem Punkt den Sachverhalt völlig zu klären. Insoweit liege nur eine rechtliche Bewertung vor,. die überdies nicht vereinbar sei mit der Feststellung, der Angeklagte habe in trunkenem Zustand die "Notzuckt verübt. An Stelle des R: 177 StGB hätte daher § 350 a StGB angewendet werden müssen, da der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Tat im Vollrausch befunden habe. Bei Zweifel darüber hätte das Gericht zugunsten des Angeklagten ebenso verfahren müssen.

Im Ergebnis, wenn auch nicht in der Einzelbegründung, ist der Revision beizutreten,

Unzutre?fend ist deren Auffassung, die Urteilsbe-

gründung- enthalte, deswegen einen Widerspruch, weil das

Landgericht die Notzucht als mit voller Zurechnungsfähiskeit und mit bedingten Vorsatz beg gangen angesehen und trotzden für den Tatzeitpunkt Volltrunkenheit bejaht habe. Denn die Strafkammer hat den Angriff des Angeklagten auf

‚die SEE .a15 eine actio 1ibera in causa gewürdigt und

ist deshalb zur Verurteilung aus § 177 StG3 gelangt. In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, dass der Täter

im Augenblick der Ausführung der Tat zurechnungsfähig ist.

Die vorsätzliche Begehungsform der actio libera in causa ist gegeben, wenn der Täter sich in den Rausch versetzt

hat mit dem direkten. oder bedingten Vorsatz, in diesem Zu-.

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stand eine bestimmte Straftat zu verüben. Den letzten Fall hat die Strafkammer als erwiesen erachtet. Sie konnte nicht feststellen, dass sich der ängeklagte absichtlich in einen Trunkenheitszustand versetzt hat, u um die Tat dann zu begehen. Damit hat sie nur das Ian- \ deln mit unbedingtem Vorsatz verneinen wollen. Im Anschluss daran ist nämlich in Urteil ausgeführt, dass ri der Sachverhalt die Bestrafung des angeklagten wegen mit “ voller Zurechnungsfähigkeit und bedingten Vorsatz began- i gener Notzucht ermögliche.

Diese Beurteilung begegnet Bedenken wegen der Unzulänglichkeit der nicht unmissverständlichen Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite. w

Es fehlt an einer klaren Feststellung, der Angeklag- ! te habe sich vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt,

. wissend, dass er dann eine Notzucht begehen könne, und [.: diesen Erfolg im voraus billigend (vgl RG IW 1936, 514 Nr 17). Dazu wäre notwendig gewesen, dass der Angeklagte } sich beim Genuss von 3ier und „einbrand dessen. bewusst IE war oder damit rechnete, dieser Genuss werde ihn zu-

wi rechnungsunfähig machen, Dass der Angeklagte sich nit a diesem Vorsatz ‚schuldhaft betrunken hat, ist nicht dar-Ta getan. Der langel zwingt zur Aufhebung des Urteils, ‚Denn nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist es ebenso möglich, dass der Angeklagte ohne dieses Bewusstsein sich dem Alkohol ergeben hat in der Hoffnung, dadurch das zur Teilnahme am Trinken eingeladene „ädchen ebenfalls zu erhöhtem Alkoholgenuss zu veranlassen und es auf diese \ieise dem eretrebten Entgegenkommen geneigt

zu machen.

Diese Möglichkeit hätte übrigens die Strafkammer auch bei der Prüfung der Trage, ob der Angeklagte sich schon in nüchternen Zustand zur notfalls gewaltsamen. Ausübung’ des Geschlechtsverkehrs entschlossen hat, erwägen und erörtern sollen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe an diesem Abend ein Liebesabenteuer gesucht, trifft ohne Zweifel zu....ber es ist zweifelhaft, ob die zu dieser Tolgerung berechtigenden, Tatsachen. schon.. einen zuverlässigen inhalt dafür bieten, dass der noch nicht betrunkene Angeklagte bereits in dem Zeitpunkt, als die’ Siebert seine ‚Aufforderung zur Gestattung des Geschlechtsverkehrs abgelehnt hatte, den Plan gefasst hat, sie - wenn nötig - mit Gewalt dazu zu zwingen. Jedenfalls hätte die Strafkammer die für jenen Zeitpunkt mindestens gleich nahe, wenn nicht näher liegende Wöglichkeit untersuchen sollen, dass der üngeklagte daran dachte, den Widerstandswillen des iiädchens durch Alkoholgenuss zu schwächen oder völlig auszuschalten und so ohne Gewaltanwendung zu seinem ziel zu gelangen.

Irrig ist die Ansicht der Revision, das Landgericht “hätte bei Zweifeln darüber,, ob der Ängeklagte die Notzuchtshandlung im Zustand des Vollrausches begangen habe, den Grundsatz in dubio pro reo und deshalb § 330 a StGB anwenden müssen. Diese Vorschrift erfordert vielmehr eine eindeutige Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit (RGSt 70, 85: 817 )»

c) Mit der Aufhebung des Urteils entfällt auch der Ausspruch über die Zuße.

Diese ist laut Sitzungsniederschrift vom Vater der Verletzten auf Grund des § 406 d StPO verlangt und ihn zugesprochen worden. Demnach handelt es sich hier nicht um einen eigentlichen vermögensrechtlichen Anspruch der Verletzten im Sinne von % 403 StP0, 58 823, 847 BGB, son-

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dern um den andersgearteten (RGSt 55, 188), auf strafgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Bußanspruch. Für ihn konrite hier nur § 231 StGB in Betracht kommen. Wie sich - aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Strafkammer diese beiden Ansprüche nicht streng auseinan-

dergehalten.

Die Frage,. ob die Forderung auf eine Buße auch dann erhoben werden kann, wenn die sie begründende Körperverletzung mit der verfölgten Straftat in Gesetzeseinheit steht (so RGSt 59, 100), ist hier nicht zu entscheiden. Denn der Vater der Siglinde SWR ist als Nebenkläger zugelassen worden. Die Zulässigkeit des Anschlusses ist nicht gerügt, daher nicht mehr zu prüfen (R6St 59, 127).

u it Recht bemängelt jedoch die Revision, dass die Buße dem Vater der Verletzten und nicht dieser selbst zuerkannt worden ist. Sie steht nur ihr zu, wie aus dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist. Der gesetzliche Vertreter eines winderjährigen ist nicht befugt, dessen Ansprüche aus unerlavbter Handlung im eigenen Namen geltend zu machen (RGZ 146, 231). Dasselbe muss gelten für den strafrechtlichen Bußanspruch. Demnach konnte die Strafkamner den Angeklagten nicht zur Zahlung an den Nebenkläger verurteilen.

Bei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, diese Gesichtspunkte zu beschten. Auch

‘ die von der Revision zur Strafzumessung erhobenen Ein-

wendungen - ungenügende Brücksichtigung des Verhaltens

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u --.

der Verletzten und der Trunkenheit des ängeklagten - können gewürdigt werden.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baläus